• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 10. Sept. 2005

Kopie verboten: $150.000  

.   Die ungenehmigte Weiterleitung eines Rundschreibens kann ein Hypothekenunternehmen aus Santa Fe teuer kommen: $150.000 verlangt der Herausgeber für jede Verletzung seines Urheberrechts mit einer in den Courthouse News Service vom 9. September 2005 beschriebenen Klage des Verlags Inside Mortgage Finance Publications.

Dasselbe Risiko droht auch denen, die aus amerikanischen Blogs vollständige Berichte unerlaubt weiterveröffentlichen. Für Inhaber amerikanischer Urheberrechte ist es daher sinnvoll, Lesern die Art der Nutzungsgenehmigung zu erklären.Fair Use deckt jedenfalls nicht die Übernahme vollständiger Einträge ab, auch nicht bei einer Quellenangabe.

Andererseits erlaubt das Fair Use-Prinzip jedermann, sich mit Blogeinträgen auseinander zu setzen und dazu notwendige Ausschnitte zu übernehmen. Allerdings setzt dies mehr als Copy & Paste voraus, beispielsweise eigenes Nachdenken und Schreiben, wozu selbst mancher juristische Blogger zu faul ist.

Wer das ewige Klauen nicht weiter dulden will, mag das Gutachten des Syndikus des Verbandes elektronischer Verleger über die Rechtslage beim ungenehmigten Verteilen von Veröffentlichungen lesen wollen. Der Verband hält am 15. September eine Audio-Konferenz zum Thema Electronic Copyright Protection ab.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.