VH - Washington. Im Fall
Vision Information Services, L.L.C. v. Commissioner of Internal Revenue, Az.04-2110,
bestätigte das Bundesberufungsgericht des 6 . Bezirks am 22. August 2005 eine Entscheidung des
Bundesfinanzgerichts zur Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung geistigen Eigentums.
Hintergrund der Berufung war die Frage, ob ein von dem Steuerzahler abgeschlossener Vertrag als
Verkauf geistigen Eigentums und damit als Kapitalgeschäft oder als schlichter Lizenzvertrag zu werten sei. Das
Bundesfinanzgericht hatte diesen wie einen Lizenzvertrag ausgelegt und die Lizenzgebühr als regelmäßiges Einkommen
unter dem Bundessteuergesetz,
Internal Revenue Code, für versteuerbar erklärt.
Nach erneuter Auslegung des Vertrags unter Einbeziehung des Parteiwillens und der im Vertrag getroffenen Wortwahl stellte das
Berufungsgericht keine Zweideutigkeit des Vertrags, auf die sich der Steuerzahler berief, fest.
Verwende er im Vertrag das Wort
Lizenzgebühr,
License Fee,
könne er
sich später nicht auf einen Verkauf anstatt einer Lizensierung berufen. Diese Auffassung bestätigt der Präzedenzfall
Redler Conveyor Co. v. Commissioner, 303 F.2d 567, 569 (1962).
Ebenfalls erklärte es den Steuertatbestand des
IRC §1235 für unanwendbar, der auf Einkünfte aus dem Verkauf von Patenten direkt und auf Einkünfte aus Verkauf von
anderem geistigen Eigentum analog Anwendung findet. Der Tatbestand greife nur, wenn alle wesentlichen Patentrechte
oder Rechte an Geschäftsgeheimnissen oder Marken, die für die Nutzung
erforderlich sind, übertragen werden. Ansonsten seien Zahlungen als Lizenzgebühr und damit als
regelmäßiges Einkommen zu qualifizieren.