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Freitag, den 14. Okt. 2005

Untersuchungsdaten vertraulich

 
.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied im Fall Thomas O'Connor v. Lynne B. Pierson et al., Az. 04-0224-cv, am 11. Oktober 2005, dass die Schulaufsicht nicht die ärztlichen Untersuchungsergebnisse eines Arztes verlangen darf, der einen Lehrer untersucht hat.

Dem Kläger wurde ein bedenkliches schulisches Verhalten vorgeworfen. Seine weitere Beschäftigung wurde von einer ärtzlichen Untersuchung und der Freigabe der Untersuchungsdaten an die Schulverwaltung abhängig gemacht. Der Kläger verweigerte die Freigabeerklärung. Er verlor seine Stelle.

Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Forderung der Freigabe der Daten das Gewissen schockiert und weit über die Bedürfnisse der Schulverwaltung hinausgeht. Die in einer ärztlichen Untersuchung gesammelten Daten sind für Ärzte bestimmt, die sie verstehen können, nicht für Laien. Der Lehrer verlor seine Anstellung deshalb zu Unrecht. Den Schaden muss nun das Untergericht bemessen, wo der Fall weitergeführt wird.



Internet-Steuer bereichert Anwalt

 
.   Stephen Diamond ist ein erfolgreicher Anwalt, berichtet das Wall Street Journal am 14. Oktober 2005 auf Seite A1. Diamond spezialisiert sich auf Online-Unternehmen, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Er fand zuhause im Einzelstaat Illinois ein Gesetz, das ihm 25% der Einnahmen garantiert, die er für den Staat wegen nichtberechneter Steuern einklagen kann. Also kauft er munter bei Online-Anbietern und verklagt sie, wenn sie keine Steuer von ihm verlangen.

Mittlerweile finden einige Staaten mit ähnlichen Gesetzen sein Vorgehen unerträglich und ändern ihre Gesetze so, dass kein Einzelner am Steuerverlust verdient.

Bei den meisten Staaten ist weiterhin unklar, unter welchen Umständen die einzelstaatliche Umsatzsteuer bei Online-Transaktionen erhoben werden muss. In der Regel ist die Steuer fällig, wenn der Verkäufer am Sitz des Käufers einen Sitz, beispielsweise auch mit einem Verkaufsstand, hat. Unklar ist die Lage, wenn er dorthin vielleicht nur Telefonkontakte unterhält oder gelegentlich einen Vertreter entsendet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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