CK • Washington. Vogelfrei muss sich die Klägerin in Sachen
Eliza Thomas v. Pamela Patton, Robert S. Schindler et al., Az. 16-2005-CA-003-XXXX-MA, vorkommen. Das einzelstaatliche Gericht fand, dass sie bei einer behaupteten Beleidung und dem Eingriff in die Privatsphäre weniger Rechte genießt, weil ihre Lage bereits vielfach im Internet erörtert wurde.
Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Kreis Duval, Florida, vom 21. Oktober 2005 wird als fehlerhaft bezeichnet, da Frau Thomas sich nicht selbst dem öffentlichen Interesse aussetzte. Nur Personen des öffentlichen Interesses, so Schauspieler und Politiker, genießen den reduzierten Rechtsschutz. Sie müssen unter anderem das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit beweisen. Das Gericht gab auch folgende grundlegenden Erklärungen zum anwendbaren Recht ab:
The press has no duty to go behind statements made at official proceedings and determine their accuracy before releasing them. ...
The reports also fall within, and are protected by, the neutral reporting privilege, because the reports are disinterested accounts of newsworthy information about matters of public concern. ...
As a matter of law, a report that a person will or has taken an action which that person has a legal right to take is not capable of defamatory meaning. ...
Inaccuracy by itself does not make a statement defamatory.
Selbst wenn die Klägerin nicht wegen der Internet-Diskussionen über sie und ihren Mann als öffentliche Person gegolten hätte, wäre die Klage vielleicht abgewiesen worden. Dennoch erscheint die Entscheidung bedenklich, da die Klägerin diesem Gerede lediglich ausgesetzt war und es weder einleitete noch erkennbar an ihm teilnahm.
Der vom Gericht zitierte Umstand, dass die Presse sie um eine Erklärung bat, was sie ablehnte, ist nicht ganz nachvollziehbar als Begründung für ihre Charakterisierung als Person mit Medienzugang, die auch wegen dieses Zugangs als Person des öffentlichen Interesses zu gelten hat. Aus Laiensicht scheint ihre Weigerung zu unterstreichen, dass die Klägerin das Rampenlicht vermeiden wollte.