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Mittwoch, den 15. Nov. 2006

Schädeltourismus

 
.   Eine Lehrerin, die mit ihren Schülerinnen durch Land fährt, um alte Grabstätten zu besuchen, konnte ihren Freispruch vom Vorwurf der Störung der Grabesruhe nicht abholen, obwohl sie eine Ewigkeit auf den Gerichtstermin in Tazewell, Va. wartete. Entlastend hatte ein Friedhofswärter darauf hingewiesen, dass Vandalen öfter Schädel und Knochen aus Gräbern auf den Rasen werfen.

Die Totenruhe sei daher bereits gestört gewesen, als die Schulgruppe das fragliche Grab besichtigte. Bildaufnahmen belegen zwar, dass die Gruppe die Besichtigung vornahm. Jedoch sollen keine Bilder beweisen, dass sie die Knochen anrührte, berichtet TimesDispatch.com am 14. November 2006 in Teacher did Nothing Wrong.



Abmahnung geht nach hinten los

 
.   Abmahnungen von Webseitenbetreibern dienen oft der Volksbelustigung bei ChillingEffects. Der Schuss geht vor allem dann nach hinten los, wenn die Aufforderung zu Tun oder Lassen rechtlich angreifbar, sprachlich ungeschickt oder zu forsch, overreaching, formuliert ist. Der Schaden aus einem fehlschlagenden Zensurversuch kann für den Abmahner unermesslich sein.

Besonders gefährlich für Abmahner sind Forderungen, die wie eine Zensur die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit einschränken könnten. Dazu zählen Reaktionen von Politikern auf Satire oder gar falsche Anschuldigungen, denn sie haben dies hinzunehmen. Andere Beipiele betreffen den behaupteten Rufmord, die leichtfertige Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen oder Aufforderungen zur Löschung von Webseiten oder der Übertragung von Domainnamen.

Wenn der von einer Internetveröffentlichung Betroffene an eine Abmahnung denkt, sind besondere, und meist auch besonders vorsichtige Strategien angezeigt. Dazu gehört auch das Studium der öffentlichen Sammlungen einschlägiger Cease and Desist-Aufforderungen durch den Anwalt.

Das setzt das US-Recht zwar nicht voraus. Jedoch befiehlt dies der gesunde Menschenverstand, denn eine von Kritikern veröffentlichte fehlgeschlagene Abmahnung, über die sich die Welt lustig macht, will sich niemand leisten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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