J.G - Washington. Eine Baufirma stellte Bauarbeiten für eine Stadt verspätet fertig. Die Stadt behielt vertragsgemäß einen Teil der Vergütung ein. Die Baufirma klagte auf Zahlung des ausstehenden Betrages, erhielt jedoch nur einen Teilbetrag, da der Stadt für die Verzögerung ein pauschalierter Schadensersatz zugesprochen wurde. Dies bestätigt das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks in Sachen
Hutton Contracting Company, Inc. v. City of Coffeyville, Az. 05-3223.
Der
United States Court of Appeals führt in seiner Begründung vom 30. April 2007 aus, dass die Baufirma sich wegen der verzögerten Fertigstellung der Bauarbeiten, die auf verspäteter Lieferung eines Zulieferers beruhen, nicht auf die
Force Majeure-Regelung im Vertrag berufen kann. Die Verspätung eines Subunternehmers sei für sich genommen keine höhere Gewalt. Denn die Force Majeure-Regelung sei nicht nur bei Verschulden der Baufirma selbst, sondern auch bei Verschulden von Dritten, die die Baufirma mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt hat, ausgeschlossen.
Das Gericht entschied zudem, dass der im Vertrag geregelte pauschalierte Schadensersatz keine unzulässige Vertragsstrafe darstellt und folglich einklagbar ist. Die Abgrenzung zwischen unzulässiger
Penalty und zulässigen
Liquidated Damages erfolgt nach dem anwendbaren Recht von Kansas in zwei Schritten. Das Gericht prüft die Angemessenheit der Höhe sowie, ob die Natur des Geschäfts dazu führt, dass der tatsächliche Schaden nicht einfach und abschließend bestimmt werden kann.
Ob für die Angemessenheit auf den Zeitpunkt bei Vertragsschluss abgestellt oder rückblickend der tatsächliche Schaden mit dem pauschalierten Schadensersatz verglichen werden muss, ist nach dem Recht von Kansas nicht geklärt. Das Gericht ließ diese Frage offen, da nach beiden Methoden der pauschalierte Schadensersatz
reasonable erschien.
Der behauptete Verstoß der Stadt gegen den Grundsatz des
fair Dealing führt nicht zum Ausschluss ihres Schadensersatzanspruchs, sondern lediglich zu seiner Reduzierung. Nach dem einzelstaatlichen Recht ist die Rechtslage aufgrund einiger alter Entscheidungen zur Aufteilung der Vertragsstrafe in diesen Fällen zwar unklar. Jedoch erklärt das Gericht, dass Kansas sich wohl der modernen Auffassung anschließen und eine Aufteilung zulassen würde.