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Donnerstag, den 22. Nov. 2007

Erfolgshonorar: Nein danke  

.   Also prüfen Sie, wie mein Gerichtsstand in den USA aussieht, und schicken mir dann Ihr Formular für das Erfolgshonorar. Wer wohl hinter dem Angebot steht, deutsches Recht in den USA zu verschaffen?

Ein Spassvogel, der nicht von seinem Recht überzeugt ist? Ein am heimischen Recht Verzweifelnder, der im Ausland auf Gerechtigkeit hofft? Ein Spekulant, der Gerüchten über das US-Recht glaubt? Ein Geizkragen, dem die Vergütungsregeln für Rechtsanwälte nicht schmecken? Jemand, der nicht ahnt, dass der Mandant auch beim Erfolgshonorar für die Auslagen verantwortlich bleibt, beispielsweise ab $1.000 für den Wortprotokollführer pro Vernehmungstag in der Discovery? Oder ein Naiver ohne Vorstellung davon, wie im Erfolgshonorarunwesen abgezockt wird?

Nein danke - das rühren wir erst gar nicht an. Wir prüfen nichts. Wenden Sie sich bitte zuerst an einen Rechtsanwalt in Deutschland. Wahrscheinlich weiß er, dass bei weitem nicht jeder Lawyer in den USA an der Erfolgshonorar-Lotterie teilnimmt.

Natürlich stehen wir Ihrem Anwalt in Deutschland bei Rechtsfragen in den USA gern zu den normalen, moralisch und ethisch vertretbaren Bedingungen und zur unverbindlichen Voranfrage zur Verfügung. Und raten auch gern von einem US-Verfahren ab, wenn Prozesskosten und Erfolgsaussichten es sinnlos machen - oder das Anliegen mit den USA nichts zu tun hat.


Donnerstag, den 22. Nov. 2007

Investor pleite: Mieter auf der Straße  

.   Der Hypothekenskandal hat Washington vorerst auf der politischen Ebene getroffen. Daher muss man sich bei den menschlichen Auswirkungen noch auf Nachrichten aus fernen Gegenden der USA verlassen. Vermieter, die als Grundbesitzinvestoren pleite gehen, können ihre Mieter nicht schützen. Auch wenn diese stets die Miete bezahlt haben, verlieren sie ihr Zuhause, wenn die Hypothekenbank das Anwesen im Wege der Foreclosure übernimmt. Wechselt der Eigentümer, endet auch der mit ihm geschlossene Vertrag.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.