×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 07. Febr. 2008

IR-Markenspuk in den USA

 
.   Die Harmonisierung im Markenrechtsverkehr mit den USA funktioniert nicht so richtig. Das US-Markenamt macht, was es will. Manchmal macht es harmoniegewohnten Markenanwälten in Europa das Leben und die Kalkulation schwer. Mehrere Probleme sind regelmäßig zu erkennen:
Der originäre amerikanische Antrag ohne IR-Umweg vermeidet überzogene amtliche Gebühren. Im Harmonisierungsverfahren können die IR-Gebühren die des Markenamts der USA übersteigen.

Zudem vermeidet der originäre US-Antrag die Zurückweisung wegen der Einreichung durch einen nicht in den USA zugelassenen Rechtsanwalt.

Außerdem bietet der IR-Markenantrag mit der harmonisierten Waren- und Dienstleistungsbeschreibung, die von den durch Präzedenzfälle gesicherten Usancen in den USA abweicht, stets eine Angriffsfläche für den Sachbearbeiter im USPTO - und damit einen Ablehnungsgrund.

Solche Anträge berücksichtigen oft nicht die nichteingetragenen Common Law-Marken und die einzelstaatlich eingetragenen Marken - ein kritisches Risiko für den Antrag mit möglicherweise strafrechtlichen Folgen für den Antragsteller.

Schließlich gibt es in den USA nicht drei Markenklassen zu einem Preis. Man kann auch nur eine Marke anmelden und Geld sparen. Die meisten aus Europa in die USA zur Weiterbearbeitung übermittelten Antragsablehnungen umfassen drei Klassen - oft zum Fenster hinausgeworfenes Geld.

Manche europäische Markeninhaber verlieren ihre US-Marke im siebten Jahr, weil sie annehmen, dass auch die US-Marke harmonisiert 10 Jahre lang gilt.
Außer dem letzten ist keines dieser Probleme so gravierend, dass es nicht korrigiert werden kann. Keinem Anwalt in Europa kann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er vermutet, dass Harmonisierung auch im Hinblick auf die USA Harmonisierung bedeutet.

Zudem animiert auch die beste, auf die besonderen Anforderungen des amerikanische Markenrechts zugeschnittene Identification of Goods and Services den Sachbearbeiter, eine Office Action zu erlassen. Schließlich wird er leistungsabhängig vergütet, und ein Textbaustein mit leichter Kritik bringt ihm Punkte. Die Ausgangslage ist jedoch wesentlich günstiger als bei einer IR-Formulierung, was sich auch kostensenkend auf die anwaltliche Bearbeitung auswirkt. [Markenrecht, Trademark, Lanham Act, IR-Marken, Harmonisierung, Madrid, WIPO]



Gebühren und Fristen im Markenrecht

 
DK - Washington.   Seit dem 2. November 2003 kann eine US-Marke entweder - wie bisher - direkt beim US-Markenamt oder über die WIPO in Genf beantragt werden. Es ist dabei zu beachten, dass sich die Gebühren einer US-Anmeldung von denen im Rahmen einer IR-Anmeldung unterscheiden.

Während bei einer US-Anmeldung einer Wortmarke die amtliche Gebühr bei einer elektronischen Anmeldung 325 oder 275 Dollar je Klasse berechnet werden, fallen bei einer IR-Anmeldung pauschal 1059 schweizer Franken an.

Bei einer IR-Anmeldung ist außerdem genau auf die einzuhaltende Sechsmonatsfrist zu achten, wenn die US-Markeneintragung durch eine Office Action abgelehnt wird. Oft wird übersehen, dass die Frist nicht mit der späteren IR-Rückmeldung, sondern mit der zuerst erfolgenden Nachricht des US-Markenamtes beginnt. Wird nicht in dieser Frist antwortet, gilt der Antrag als abgelehnt.[IR-Marke, WIPO, Kosten, Fristen]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER