Der Fall liegt dem Bundesgericht vor. Dort muss die Klage dem Grundsatz des Notice Pleading entsprechen und darf recht unsubstantiiert sein. Der Schriftsatz muss zunächst lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung nach einem Rule 12(b)(6) FRCP-Antrag der zahlreichen Beklagten überstehen können. Außerdem darf die Klägerin noch nachlegen.
Dass weitere Beklagte einbezogen werden, dafür hat Facebook bereits gesorgt: Auch die noch unbekannten Does 1-25 sind Beklagte. Wer sich dahinter verstecken mag? Vielleicht einzelne natürliche Personen, die die Tatbestände des Rechnermissbrauchs nach Bundesrecht und kalifornischem Recht erfüllen, den die Klage ebenfalls rügt.
Die Klage enthält weitere für Juristen interessante Aspekte: Zugriffe auf Facebook-Server durch StudiVZ dienen beispielsweise der Untermauerung einer Zuständigkeit amerikanischer Gerichte. Eine StudiVZ-Seite mit dem Thema Kalifornien deutet ebenfalls dorthin. Gespickt ist das Ganze mit Hinweisen auf die Verwerflichkeit der StudiVZ-Aktionen: Ein Merkmal des Strafschadensersatzes, punitive Damages.
Über diese Klage kann man noch viel spekulieren, bis sie zum ersten Mal vom Gericht geprüft wird. Zuerst muss sie zugestellt werden. Wenn das nach Haager Übereinkunft geschieht, die der amerikanische Oberste Bundesgerichtshof in Washington lediglich als eine Option ansieht, kann das Monate dauern - oder länger, wenn sich die Beklagten wie seinerzeit Bertelsmann gegen diesen Zustellungsweg wehren.