- Az.: 07-1116, TSG Inc v. US EPA: PDF-Datei
- Az.: 07-1048, USA v. Goldberg: PDF-Datei
- Az.: 06-5006, Pell v. EI DuPont de Nemours: PDF-Datei
Dass die Postbank dem verblüfften Inhaber des Online-Kontos keinen offensichtlichen Weg zur Meldung des Angriffs weist, ist erstaunlich. Dass ein Dauerauftrag mit einer anscheinend unbekannten TAN erteilt werden kann, ist verwunderlich.
Dass Kontoverbindungen wie in Amerika aus Sicherheitsgründen üblich nie veröffentlicht wurden, nicht im Browser. sondern im Kopf gespeichert sind und das teure Postbank-Konto doch geknackt werden kann, verwundert weniger. Sicherheitsspezialisten halten Obscurity zwar nicht für unnütz, doch bietet sie allein keine Sicherheit. Schon fast kriminell erscheint deshalb die PIN von lediglich fünf Zeichen, die die Postbank vorschreibt.
Eine Kontonummer, eine fünfstellige PIN erraten - das erfordert nicht einmal einen Profi-Hacker. Danke, Postbank.
Nachtrag 11. August 2008: Die Postbank wird auf Umwegen gefunden und klärt kompetent auf: Bericht.
Nachtrag 3. September 2008: Heute trifft von der Postbank ein aufklärendes Entschuldigungsschreiben ein. In Stil und Inhalt übertrifft es an Kundenfreundlichkeit alles, was man je von einer US-Bank erhoffen dürfte. Deutschland als Service-Wüste - das scheint auf die Postbank nicht zuzutreffen. Im Gegenteil. Und böse Muellers gibt's in Moenchengladbach auch nicht.
In Sachen Abraham Philip v. John Cronin, Az. 06-1860, erklärt es am 7. August 2008 ausführlich die gruseligen Fakten und Meinungsfreiheitsansprüche, die jedoch wegen der vom Zentrum als amtlicher Stelle zu Recht behaupteten Immunität bedeutungslos werden.
Wir wollen ja schließlich glückliche Mandanten. Nur das Mindestkapital, das können wir nicht auf $888 heruntersetzen; da zieht der Gesetzgeber nicht mit. $8888 ist vielleicht etwas zuviel für jemanden, der noch gar nicht weiß, was er mit der Glücksgesellschaft unternehmen will. In die Kanzlei kommen muss der Mandant jedenfalls nicht; wir können acht Mitarbeiter ganz achtsam die Gründungsurkunde unterzeichnen lassen.
- 06-2061.01A : US v. Diaz-Fontanez
- 07-2230.01A : Sinurat v. Mukasey
- 07-2395.01A : Kouvchinov v. Parametric Tech
- 061826.U - Ayres v. Mayor and City Council
- 072006.U - Liu v. Mukasey
- 072136.U - Mesgun v. Mukasey
- 086078.U - Smith v. Governor
- 086285.U - US v. Giron
- 086350.U - Williams v. US
- 086372.U - Edwards v. Johnson
- 086386.U - Thomas v. Johnson
- 086389.U - Thomas v. Johnson
- 086422.U - Vannatter v. Bazzle
- 086426.U - Porter v. Snyder
- 086480.U - Simba v. Kenworthy
- 086484.U - US v. Rudd
- 086497.U - Miller v. Wood
- 086542.U - Robinson v. Taylor
- 086543.U - Straws v. WIS News
- 086561.U - US v. Bailey
- 086598.U - US v. Griffith
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.