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Samstag, den 28. Febr. 2009

Vertragsende: Stecker raus  

.   Den Stecker ziehen, wenn man vom Vertrag die Nase voll hat: Das kann in die Hose gehen. Jedenfalls wenn auf dem Server Kundenkreditkarten des Auftraggebers treuhänderisch verwaltet werden, ihm der Server gehört und der Auftraggeber Datenverluste melden muss.

Da tröstet es nicht, dass der Auftraggeber nicht an seine Mega-Datensätze gelangt und der Umsatz auf Null sinkt. Und auch nicht, dass der Auftraggeber prüfen muss, ob der Secret Service, das FBI, die Verwaltungen der 50 Staaten sowie alle betroffenen Personen, deren Daten verwaltet werden, benachrichtigt wird.

Die Kostenlawine wird auf den Verursacher umgelegt. Die staatlichen Stellen werden ihn unter die Lupe nehmen. Dass der Aufftraggeber Anwaltskosten für die Bearbeitung der Sache nach über 50 Rechtsordnungen vorstrecken muss, sollte auch nicht schadenfroh machen, denn die werden beim Verursacher zurückgeholt.

Der kann sich nur überlegen, ob er die verschlüsselten Daten nicht zurückgibt, bevor die Disclosure-Lawine losrollt. Lektion für den Herrn der Daten: Selbst wenn die treuhänderische Verwaltung zulässig ist und der Knecht zuverlässig erscheint, muss man damit rechnen, dass er irgendwann durchdreht und den Stecker zieht.


Freitag, den 27. Febr. 2009

Quellen deutschen Rechts auf Englisch  

.   Gelegentlich ist eine Liste englischer Quellen zum deutschen Recht nützlich. Die Law School der University of Minnesota hat eine kleine Einführung geschaffen: Researching the Law of Germany. Die Übersicht kann auch nützlich werden, wenn ein deutscher Anwalt Amerikanern Grundzüge des deutschen Rechts erklären oder in verständlichem Englisch eine eigene Darstellung verfassen will.


Donnerstag, den 26. Febr. 2009

Wahlrecht für Hauptstadt  

.   Trotz heftigen Widerstands hat der Senat soeben ein Bundeswahlrecht beschlossen, das Bürgern der US-Hauptstadt Washington gewährt werden soll. Die Gegner kündigen bereits eine Verfassungsbeschwerde an, weil der District of Columbia kein Staat ist.

Die Hauptstadt dürfte einen Kandidaten in das Repräsentantenhaus entsenden, wenn dieses zustimmt. Dort wird ein positives Ergebnis erwartet.

Dass Bürger der USA ihr Bundeswahlrecht zurücklassen müssen, wenn sie in die Hauptstadt ziehen, ist ein Unding. Die Gegner argumentieren, dass es sich mit anderen Nichtstaaten, wie Guam, Puerto Rico, den amerikanischen Jungferninseln oder den Marianen, genauso verhält.


Donnerstag, den 26. Febr. 2009

Als Jurist in die USA - der Leitfaden  

.   Das liest man gern:
…ganz herzlichen Glückwunsch zur Neuauflage des Bewerbungsführers! Es ist ein wirklich spektakuläres Werk geworden - rundum fundiert, mit durch die zahlreichen und unterschiedlichen Autoren sehr ausgeglichenen Sichtweisen und bei alledem auch noch fesselnd zu lesen. Ich bin sicher, das wird für viele eine wertvolle Hilfe sein.
Den USA-Bewerbungsführer für Juristen stellt die Webseite der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung nun mit den Daten der nagelneuen dritten Auflage vor. Nur die Grobgliederung ist noch auf altem Stand. Daher stellen wir hier die Verfasser vor, die einen Leser zu der obigen Lobeshymne inspirierten:
Jan Bauer
J. Mathias von Bernuth
Markus P. Bolsinger
Sonja K. Burkard
Christian Cascante
Todd Fox
Johannes K. Gabel
Martin Gusy
Gabriele Haist-Fuqua
Tobias Holzmüller
Clemens Kochinke
Faris Natour
Ingrid Naumann
Markus Pallek
Sina Renner
Frank Schaefer
Axel Spies
Nadja Vietz
Thomas Wegerich
Marc Wellhausen
Siegfried Wiessner
Stephan Wilske
Der Glückwunsch gilt allen, die an diesem Leitfaden beteiligt waren. Das Verfasserverzeichnis verzichtet hier - amerikanischen Usancen entsprechend - auf die Nennung von Berufsbezeichnungen, Master- und Doktorgraden und auch der Professores, sonst sähen die Autoren auf der amerikanischen Seite ungebildet aus. Der Leser kann sich selbst überzeugen, dass ihr Kreis aus höchst erfahrenen Juristen besteht, die mit dem Recht und der juristischen Praxis auf beiden Seiten des Atlantiks sehr vertraut sind. [German law, Jurist, Lawyer, Attorney, Bewerbung, Leitfaden, Guide]


Mittwoch, den 25. Febr. 2009






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.