• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 01. April 2009

Nomenklatur USA-D  

.   Der Deutsche-Amerikanische Ausschuss Vertragssprache, DAAV/GACCT, empfiehlt als viertes Arbeitsergebnis eine einheitliche Nomenklatur von Kalenderdaten. Zur Vermeidung von Rechtsstreiten wird auf EDV-Bezeichungen der Art 01.01.09, 01-01-09 und 01/01/2009 verzichtet.

Die neue Schreibweise lautet 1. Januar 2009 oder January 1, 2009. Die humansprachliche korrekte Bezeichnung 1. 1. 2009 birgt wie die programmatikalisch akkurate Form 01/01/2009 im transatlantischen Verkehr die prozessauslösende Verwechslungsgefahr zwischen Monat und Tag.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, sich über die Bedenken der Anwaltschaft wie der Geeks hinwegzusetzen. Freunde des 1.4. unterstützen den Beschluss, weil sie die transatlantische Verwechselbarkeit von 4.1.2009 und 1.4.2009 und die damit einhergehende Peinlichkeiten bei April- (oder Januar-)scherzen vermeidet. Der Kompromiss römischer Monatszahlen, 1. IV. 2009, ging im Protest der Binärrechner unter.

Der DAAV sieht sich als deutsch-amerikanisches Pendant zum Redaktionsstab Rechtssprache, der zum 1. April 2008 im berliner Bundesministerium der Justiz seine Arbeit aufnimmt. In der Vergangenheit wehrte er erfolgreich die Einführung von Datumsbezeichnungen als Binär- und Hexadezimaldaten wie 11011010110001001 oder 1B589 ab.


Mittwoch, den 01. April 2009

Mittwoch, den 01. April 2009

Spitzenstellung: Disclaimer  

.   Soweit die Verfasser des German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch Rechtsanwälte und Attorneys at Law sind und Examina im In- und Ausland bestanden haben, legen sie im Sinne des Urteils des LG Regensburg in Sachen 2HK O 2062/08 vom 14. Januar 2009 Wert auf die Feststellung, dass sie Begriffe wie MCL oder LLM weder als Behauptung noch als Feststellung einer Spitzenstellung verwenden. Diese Erklärung steht unter dem Vorbehalt, dass sie weiterhin das Recht beanspruchen, auf über das Freischwimmerzeugnis hinausragende Errungenschaften hinzuweisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.