Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit Sitz in New York City entschied am 29. Mai 2009 mit einer kurzen, gut lesbaren Begründung in Sachen Deutsche Bank AG v. JPMorgan Chase Bank, Az. 07-4822, dass die Rechtskraft, res judicata, des Insolvenzverfahrens sich nicht auf das Drittparteienverhältnis erstreckt.
Zudem beurteilte es in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen von mehr als $127 Mio. aus einem Kreditvertrag die Zahlungsverweigerung als haftungsbegründenden Vertragsbruch. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit legte abschließend die Auslegung einer Kreditvertragsklausel zur proportionalen, ratable, Ausschüttung an Kreditgeber zuungunsten der deutschen Bank aus.