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Sonntag, den 31. Mai 2009

Finanzspritze vor Konkurs  

.   Durfte eine deutsche Bank einem US-Unternehmen eine Finanzspritze vor dessen Konkurs verweigern? Oder stellt das eine Vertragsverletzung dar? Wurde dieser Sachverhalt bereits im Konkursverfahren so abschließend geklärt, sodass dessen Rechtskraft eine getrennte Klage eines US-Finanziers gegen die Bank verbietet?

Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit Sitz in New York City entschied am 29. Mai 2009 mit einer kurzen, gut lesbaren Begründung in Sachen Deutsche Bank AG v. JPMorgan Chase Bank, Az. 07-4822, dass die Rechtskraft, res judicata, des Insolvenzverfahrens sich nicht auf das Drittparteienverhältnis erstreckt.

Zudem beurteilte es in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen von mehr als $127 Mio. aus einem Kreditvertrag die Zahlungsverweigerung als haftungsbegründenden Vertragsbruch. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit legte abschließend die Auslegung einer Kreditvertragsklausel zur proportionalen, ratable, Ausschüttung an Kreditgeber zuungunsten der deutschen Bank aus.


Samstag, den 30. Mai 2009

Immaterialgüter in der US-Insolvenz  

.   Das Insolvenzrechtsbuch mit dem US-Kapitel des Verfassers ist zum IP-Recht immer noch nicht erschienen, doch sei kurz auf die Norm 11 USC §365 verwiesen. IP wie Marken, Urheberrechte, Patente und noch zu erfüllende Verträge genießen im amerikanischen Insolvenzrecht eine Sonderbehandlung.

Wer Software, Designs und vielerlei mehr beispielsweise an GM liefert, sollte flink Verträge, offene Rechnungen und weitere Belege zusammenstellen, um die Sonderrechte im Bankruptcy-Verfahren in den USA geltend machen zu können.

Bei den Insolvenzverfahren der Autohersteller wird mit besonders kurzen Fristen kalkuliert, die Zulieferer geistigen Eigentums mehr als Banken und Inhaber von Schuldverschreibungen gefährden, die sich schon lange auf die Konkurse vorbereitet haben.

Der Insolvenzantrag von GM soll am Montag, der in den USA kein Feiertag ist, eingereicht werden. Hier findet man die amtlichen Formulare für US-Insolvenzen.


Samstag, den 30. Mai 2009

Gedankenklau vor Gericht  

.   Das Gericht spricht im Streit um Software, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte und behauptete Klageandrohungen die Abweisung aus und gewährt der kanadischen Beklagten ausnahmsweise sogar eine Kostenerstattung. Das Berufungsgericht findet allerdings keine Begründung vor.

Wie soll es beurteilen, ob die Abweisung zu Recht erfolgte, die die Kanadier mit der mangelnden Zuständigkeit des US-Gerichts, doch auch materiell begründen? Der Prozess schloss vor der Vorlage der Beweise und Behauptungen an die Geschworenen statt, also darf es in diesem Stadium keine unbeklärten Tatsachenfragen gegeben haben.

Das war offensichtlich nicht der Fall, entscheidet der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit an der Golfküste in Sachen Oceaneering International Inc. v. GRI Simulations Inc. et al., Az. 08-30860, und verweist am 29. Mai 2009 daher die Klage an das Instanzgericht zurück.


Freitag, den 29. Mai 2009

Tag des Internets  

.   Der Präsident hält eine Rede über Internet-Straftäter, Internet-Kriege und Internet-Verteidigung. Dann spricht die Internetzuständige der Bundessicherheitsamts NSA Melissa Hathaway über das Internet. Schließlich wird die Notwendigkeit verkündet, einen Oberinternetler einzusetzen, der sich um alles kümmern soll. Viel Glück!

Derweil reden sich Presse und Fachpresse den Mund mit Bemerkungen über die Internet- und IP-Kenntnisse der neuen Richterkandidatin Sotomayor für den Supreme Court in Washington wund. Sie versteht mehr als ihre zukünftigen Kollegen davon, heißt es. Das wäre gut.

Sie steht auf der Seite der Vermarkter von IP-Rechten, lautet es. Das wäre gefährlich, da deren Monopole ohnehin zu weit ausgedehnt wurden - recht wahrscheinlich verfassungswidrig, aber sie zahlen ja kräftig in Wahltöpfe, und Politiker lieben Kino.

Um nicht solcher Spekulation zu verfallen, recherchiert die Assistentin auf eigene Faust die Urteilsbegründungen von Sotomayor. Alle Achtung! Sie will bald Jura studieren. Ihre Eignung stellt sie bereits unter Beweis.


Freitag, den 29. Mai 2009

Server zum Beweis vorlegen  

.   Die Klägerin will im Beweisaus­forschungs­verfahren die Server der Beklagten einsehen, die sich sträubt, zumal einer abgeschmiert ist. Zudem sind die Kosten der e-Discovery enorm. Das Bundesgericht für den Hauptstadtbezirk schlichtet ihren Streit in der Discovery-Phase des Prozesses am 27. Mai 2009.

In Sachen Covad Communications Co. v. Revonet, Inc., Az. 06-1892, prüft es die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der forensischen Prüfung von Mailservern und PCs für Beweiszwecke. In der 22-seitigen, lehrreichen Begründung wendet es sich auch der Kostenfrage zu, die es mit offensichtlichem Realitätssinn in einen mehrstufigen Untersuchungsbeschluss einmünden lässt.

Die Klägerin darf erst auf's Ganze gehen - was einen drastischen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Beklagten bedeuten kann, - wenn die Sachver­ständigen­prüfung in der Anfangsphase nichts bringt, bestimmt der United States District Court for the District of Columbia.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.