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Samstag, den 30. Mai 2009

Immaterialgüter in der US-Insolvenz  

.   Das Insolvenzrechtsbuch mit dem US-Kapitel des Verfassers ist zum IP-Recht immer noch nicht erschienen, doch sei kurz auf die Norm 11 USC §365 verwiesen. IP wie Marken, Urheberrechte, Patente und noch zu erfüllende Verträge genießen im amerikanischen Insolvenzrecht eine Sonderbehandlung.

Wer Software, Designs und vielerlei mehr beispielsweise an GM liefert, sollte flink Verträge, offene Rechnungen und weitere Belege zusammenstellen, um die Sonderrechte im Bankruptcy-Verfahren in den USA geltend machen zu können.

Bei den Insolvenzverfahren der Autohersteller wird mit besonders kurzen Fristen kalkuliert, die Zulieferer geistigen Eigentums mehr als Banken und Inhaber von Schuldverschreibungen gefährden, die sich schon lange auf die Konkurse vorbereitet haben.

Der Insolvenzantrag von GM soll am Montag, der in den USA kein Feiertag ist, eingereicht werden. Hier findet man die amtlichen Formulare für US-Insolvenzen.


Samstag, den 30. Mai 2009

Gedankenklau vor Gericht  

.   Das Gericht spricht im Streit um Software, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte und behauptete Klageandrohungen die Abweisung aus und gewährt der kanadischen Beklagten ausnahmsweise sogar eine Kostenerstattung. Das Berufungsgericht findet allerdings keine Begründung vor.

Wie soll es beurteilen, ob die Abweisung zu Recht erfolgte, die die Kanadier mit der mangelnden Zuständigkeit des US-Gerichts, doch auch materiell begründen? Der Prozess schloss vor der Vorlage der Beweise und Behauptungen an die Geschworenen statt, also darf es in diesem Stadium keine unbeklärten Tatsachenfragen gegeben haben.

Das war offensichtlich nicht der Fall, entscheidet der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit an der Golfküste in Sachen Oceaneering International Inc. v. GRI Simulations Inc. et al., Az. 08-30860, und verweist am 29. Mai 2009 daher die Klage an das Instanzgericht zurück.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.