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Sonntag, den 31. Mai 2009

Finanzspritze vor Konkurs

CK - Washington.   Durfte eine deutsche Bank einem US-Unternehmen eine Finanzspritze vor dessen Konkurs verweigern? Oder stellt das eine Vertragsverletzung dar? Wurde dieser Sachverhalt bereits im Konkursverfahren so abschließend geklärt, sodass dessen Rechtskraft eine getrennte Klage eines US-Finanziers gegen die Bank verbietet?

Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit Sitz in New York City entschied am 29. Mai 2009 mit einer kurzen, gut lesbaren Begründung in Sachen Deutsche Bank AG v. JPMorgan Chase Bank, Az. 07-4822, dass die Rechtskraft, res judicata, des Insolvenzverfahrens sich nicht auf das Drittparteienverhältnis erstreckt.

Zudem beurteilte es in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen von mehr als $127 Mio. aus einem Kreditvertrag die Zahlungsverweigerung als haftungsbegründenden Vertragsbruch. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit legte abschließend die Auslegung einer Kreditvertragsklausel zur proportionalen, ratable, Ausschüttung an Kreditgeber zuungunsten der deutschen Bank aus.

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Samstag, den 30. Mai 2009

Immaterialgüter in der US-Insolvenz

CK - Washington.   Das Insolvenzrechtsbuch mit dem US-Kapitel des Verfassers ist zum IP-Recht immer noch nicht erschienen, doch sei kurz auf die Norm 11 USC §365 verwiesen. IP wie Marken, Urheberrechte, Patente und noch zu erfüllende Verträge genießen im amerikanischen Insolvenzrecht eine Sonderbehandlung.

Wer Software, Designs und vielerlei mehr beispielsweise an GM liefert, sollte flink Verträge, offene Rechnungen und weitere Belege zusammenstellen, um die Sonderrechte im Bankruptcy-Verfahren in den USA geltend machen zu können.

Bei den Insolvenzverfahren der Autohersteller wird mit besonders kurzen Fristen kalkuliert, die Zulieferer geistigen Eigentums mehr als Banken und Inhaber von Schuldverschreibungen gefährden, die sich schon lange auf die Konkurse vorbereitet haben.

Der Insolvenzantrag von GM soll am Montag, der in den USA kein Feiertag ist, eingereicht werden. Hier findet man die amtlichen Formulare für US-Insolvenzen.

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Gedankenklau vor Gericht

CK - Washington.   Das Gericht spricht im Streit um Software, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte und behauptete Klageandrohungen die Abweisung aus und gewährt der kanadischen Beklagten ausnahmsweise sogar eine Kostenerstattung. Das Berufungsgericht findet allerdings keine Begründung vor.

Wie soll es beurteilen, ob die Abweisung zu Recht erfolgte, die die Kanadier mit der mangelnden Zuständigkeit des US-Gerichts, doch auch materiell begründen? Der Prozess schloss vor der Vorlage der Beweise und Behauptungen an die Geschworenen statt, also darf es in diesem Stadium keine unbeklärten Tatsachenfragen gegeben haben.

Das war offensichtlich nicht der Fall, entscheidet der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit an der Golfküste in Sachen Oceaneering International Inc. v. GRI Simulations Inc. et al., Az. 08-30860, und verweist am 29. Mai 2009 daher die Klage an das Instanzgericht zurück.

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Freitag, den 29. Mai 2009

Tag des Internets

CK - Washington.   Der Präsident hält eine Rede über Internet-Straftäter, Internet-Kriege und Internet-Verteidigung. Dann spricht die Internetzuständige der Bundessicherheitsamts NSA Melissa Hathaway über das Internet. Schließlich wird die Notwendigkeit verkündet, einen Oberinternetler einzusetzen, der sich um alles kümmern soll. Viel Glück!

Derweil reden sich Presse und Fachpresse den Mund mit Bemerkungen über die Internet- und IP-Kenntnisse der neuen Richterkandidatin Sotomayor für den Supreme Court in Washington wund. Sie versteht mehr als ihre zukünftigen Kollegen davon, heißt es. Das wäre gut.

Sie steht auf der Seite der Vermarkter von IP-Rechten, lautet es. Das wäre gefährlich, da deren Monopole ohnehin zu weit ausgedehnt wurden - recht wahrscheinlich verfassungswidrig, aber sie zahlen ja kräftig in Wahltöpfe, und Politiker lieben Kino.

Um nicht solcher Spekulation zu verfallen, recherchiert die Assistentin auf eigene Faust die Urteilsbegründungen von Sotomayor. Alle Achtung! Sie will bald Jura studieren. Ihre Eignung stellt sie bereits unter Beweis.

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Server zum Beweis vorlegen

CK - Washington.   Die Klägerin will im Beweisaus­forschungs­verfahren die Server der Beklagten einsehen, die sich sträubt, zumal einer abgeschmiert ist. Zudem sind die Kosten der e-Discovery enorm. Das Bundesgericht für den Hauptstadtbezirk schlichtet ihren Streit in der Discovery-Phase des Prozesses am 27. Mai 2009.

In Sachen Covad Communications Co. v. Revonet, Inc., Az. 06-1892, prüft es die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der forensischen Prüfung von Mailservern und PCs für Beweiszwecke. In der 22-seitigen, lehrreichen Begründung wendet es sich auch der Kostenfrage zu, die es mit offensichtlichem Realitätssinn in einen mehrstufigen Untersuchungsbeschluss einmünden lässt.

Die Klägerin darf erst auf's Ganze gehen - was einen drastischen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Beklagten bedeuten kann, - wenn die Sachver­ständigen­prüfung in der Anfangsphase nichts bringt, bestimmt der United States District Court for the District of Columbia.

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Donnerstag, den 28. Mai 2009

Urteile aus San Francisco

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied heute:
  1. National Association of Optometrists & Opticians Lenscrafters, Inc. v. Brown
  2. USA v. Medina-Villa
  3. USA v. Lomeli-Mences
  4. Western Aircraft, Inc. v. James Lisowski, Sr.
Das Gericht ist in den westlichen USA für die Staaten Alaska, Arizona, Kalifornien, Hawaii, Idaho, und Oregon, Washington sowie die Marianen und Guam zuständig.

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Konzernweite Zeugenvernehmung

CK - Washington.   In New York City werden viele deutsche Unternehmen verklagt, daher ein Hinweis auf eine neue untergerichtliche Entscheidung. Der Eastern District übernimmt nicht die Enterprise-Rechtsprechung des Western District, einem der beiden Bundesgerichte im Staate New York, zur konzernweiten Zeugenbeschaffungspflicht. Statt dessen wurde die vernehmungswillige Klägerin auf den Weg der Zeugenvernehmung nach bi- oder multilateralen Übereinkommen verwiesen.

Beklagte Unternehmen sind nach dem Bundesprozessrecht, Federal Rules of Civil Procedure, verpflichtet, bestimmtes unternehmenszugehöriges Personal als Zeugen zur Vernehmung durch die Kläger verfügbar zu machen. Im Beweisausforschungsverfahren, in Deutschland oft pre-trial Discovery, genannt, obwohl es im Trial keine Discovery gibt - s. Kochinke, Der US-Prozess: Urteile im amerikanischen Zivilprozess, S. 7 -, ist dies die Regel. Sitzt der Beklagte in Deutschland, muss er sein deutsches Personal zur Deposition bereit stellen.

Im westlichen Bezirk wurde dieser Grundsatz auf unternehmensfremdes, doch konzernzugehöriges Personal ausgedehnt. Die Ablehnung dieser Erstreckung bedeutet, dass der vernehmungswillige Kläger das vereinfachte Verfahren nicht konzernweit anwenden kann und die Regeln der internationalen Zeugenvernehmung nach den geltenden Übereinkünften erlernen und anwenden muss, wenn ihm das nicht zu umständlich wird. Dies gilt im konkreten Fall für einen nach den Behauptungen der Klägerin unternehmensfremden Manager, der demselben Konzern wie das beklagte Unternehmen angehören und zum streitbefangenen Sachverhalt einen Bezug unterhalten soll.

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Mittwoch, den 27. Mai 2009

Verletzt bei Motivationsschlag

CK - Washington.   Das Unternehmen wollte das Personal motivieren und lud einen Spezialisten ein. Teamgeist sollte durch das Zerschlagern von Brettern mit der nackten Hand steigen. Die Klägerin verletzte sich. Muss der Versicherer des Motivators haften?

Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks erklärt am 22. Mai 2009 in Sachen Barbara Reese et al. v. Alea London Ltd., Az. 08-1535, dass der Haftungsauschluss der Versicherungspolice bei solchen Übungen greift.

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Dienstag, den 26. Mai 2009

Urteile im Supreme Court

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in der heute verregneten und teilweise überfluteten US-Hauptstadt Washington verkündete soeben drei Entscheidungen:
  1. Abuelhawa v. United States
  2. Montejo v. Louisiana
  3. Haywood v. Drown

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Montag, den 25. Mai 2009

Das Recht verkrüppelter Mobilgeräte

CK - Washington.   Glaubt man amerikanischer Apple-Werbung, kann das iPhone Griffel, Schreibblock, Plattenspieler, Fernseher, Kompass, Landkarte und auch den Rechner ersetzen. Schnell merkt der Kunde jedoch, dass Apple nicht nur den Zugang zu Büchern zensiert, sondern auch die normalen, vorhandenen PC-Funktionen versteckt.

Nützliche Programme, ein DOS-Fenster oder Terminal und Rettungswerkzeuge kann der Kunde mit Zusatzsoftware wie QuickPWN, Cydia und yellowsn0w einrichten. Jedoch nimmt Apple Änderungen vor, um solche Software von Konkurrenten zu sabotieren. Zudem greift Apple solche Software im Copyright Office rechtlich an - wie ein Autohersteller, der seinem Kunden Aufkleber oder Felgenwechsel verbieten will.

Die Electronic Frontier Foundation hatte das Amt darüber aufgeklärt, dass solche Software unter die Ausnahmen des DMCA fällt, der auf Geheiß der allmächtigen Film- und Musikverbände den technischen Fortschritt in einen rechtliche Zwinger befiehlt, um die Monopole der Musik- und Filmverwerter zu schützen. Ihre kurzlebigen Produkte werden für Zeiträume geschützt, die ein Menschenleben weit überschreiten, während die Technik auf einen Urstand zurückgeschraubt werden soll, wie auch der als innovativ gesehene Apple-Konzern mit seiner Gegendarstellung vor dem Urheberrechtsamt in Washington fordert.

Die amerikanische Verfassung schützt das Recht auf Lügen im politischen Prozess. Man wird sehen, was MPAA, RIAA und Apple dem Copyright Office und Gesetzgeber noch auftischen werden, um ihre Monopole zu schützen und den technischen Fortschritt, den sie scheinbar nicht verkraften, zulasten ihrer Kundschaft und der Konkurrenz zu blockieren.

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Feiertag

CK - Washington.   Nach dem 1. Januar gibt es heute den zweiten Feiertag, den auch Kanzleien wahrnehmen. Der Memorial Day mit seinem patriotischen Pomp gilt als Startschuss für den Sommer.
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Sonntag, den 24. Mai 2009

Schilderurwald USA

CK - Washington.   Kann der bei Rot die Straße überquerende Fußgänger dem Autofahrer zum Schadensersatz für seine Beule verpflichtet sein, oder gilt die japanische Regel, dass der Motorisierte immer haftet? In den USA kann je nach Staat ein anderes Verkehrsrecht greifen, und der aus Deutschland kommende Besucher findet das verwirrend. Genauso wie den Schilderurwald, der die Beschilderung in Deutschland wie eine Schilderschule wirken lässt.

Amerikanische Ampeln stehen meist auf der anderen Seite der Kreuzung - wer vor ihr stehenbleibt, wird umgefahren. Ob man bei Rot rechts abbiegen darf, wird bei der Ampel oder gegenüber erklärt - mit zahlreichen Zeitenregelungen, was man von Einbahnstraßen kennt. Da muss der Besucher der USA hoffen, dass seine Uhr auf die Zeitzone eingestellt ist, in der er sich gerade befindet.

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Samstag, den 23. Mai 2009

Richter 33 ... 3 ... 1

CK - Washington.   Nach der Wahl von 33 Bundesrichtern, am 14. Mai 2009 in Berlin verkündet, ist der Kontrast zur amerikanischen Richterernnenung kaum verkennbar. Ein Richter am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington ist einer von nur neun. Die Gelegenheit, einen Richter zu ernennen erhält nicht jeder Präsident. Die, die sie erhalten, wollen sie nutzen, um die Rechtsentwicklung in eine ihnen genehme Richtung zu beeinflussen.

Bei Präsident Obama verhält es sich auch so. Justice Souter tritt mit dem Ende dieses Amtsjahres vom Lebensamt am Supreme Court zurück. Der Nachfolgeprozess wird landesweit mit Spannung verfolgt. Nachdem vor einigen Tagen berichtet wurde, dass der Kandidatenkreis auf ein halbes Dutzend schrumpfte, heißt es heute, dass nur noch drei Kandidaten geprüft werden.

Mit Sicherheit soll die Riege aus Kandidatinnen bestehen. Außerdem soll Obama seine Wunschrichterin in der kommenden, kurzen Woche nach dem Memorial Day-Feiertag nennen wollen. Die Gegenpartei Obamas hat bereits einen harten Kampf angekündigt und will das Zustimmungsverfahren im Rechtsausschuss des Senates verschleppen.

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Freitag, den 22. Mai 2009

Inselgericht und Festlandhersteller

CK - Washington.   Ein Kunde auf den US Virgin Islands bestellt beim Hersteller in Florida ein Boot, das auf die Inseln versandt wird und am Weihnachtstag sinkt. Darf das Inselgericht seine Gerichtsbarkeit für die Garantieklage ausüben?

Es lehnt sie ab, doch das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks prüft die Merkmale der general Jurisdiction und der specific Jurisdiction sowie die Rechtsstaatsgrundsätze der US-Bundesverfassung und bejahrt am 21. Mai 2009 in Sachen Richard Metcalfe et al. v. Renaissance Marine, Inc., Az. 08-1720, seine Zuständigkeit.

Die ausschlaggebenden Merkmale, die auch bei einem ausländischen Hersteller vor einem US-Gericht gälten, umfassen in der 35-seitigen Begründung: Korrespondenz des Herstellers mit dem Kunden, Werbung mit auf den Inseln vorhandenen Produkten, Bereitstellung zum Versand auf die Inseln, einige Boote bei Inselkunden und die zehnjährige Garantiepflicht in den Kundenverträgen. [US-Recht, Gerichtsbarkeit, Herstellerhaftung, Garantiehaftung, Vertragshaftung,US-Klage]

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Urteile für den Bund

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks der USA entschied heute diese Fälle:
  1. Corebrace, LLC. v. Star Seismic LLC
  2. Epistar Corp. v. International Trade Commission
  3. Paragon Solutions, LLC. v. Timex Corp.
Der mit sachlichen Sonderzuständigkeiten ausgestattete United States Court of Appeals for the Federal Circuit, in Washington, DC ist für die gesamten USA örtlich zuständig und unterscheidet sich damit vom ebenfalls in der Hauptstadt gelegenen, jedoch nur für Washington, DC örtlich zuständigen United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.

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Urteile aus San Francisco

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Franciso entschied heute:
  1. Rouse v. Dost
  2. Browning v. USA
  3. Avery v. First Resolution Mgt
Das Gericht ist in den westlichen USA für die Staaten Alaska, Arizona, Kalifornien, Hawaii, Idaho, und Oregon, Washington sowie die Marianen und Guam zuständig.

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Donnerstag, den 21. Mai 2009

Ehegatte je nach Staat

CK - Washington.   Ob ein Ehegatte im Sinne des Einwanderungsrechts der USA nach dem Versterben des anderen Gatten eine Daueraufenthaltsberechtigung in den USA erwerben kann, hängt zum Teil vom Wohnort ab. Die Bundesgerichtsbezirke der USA haben das Präzedenzfallrecht des Bundes unterschiedlich entwickelt. In manchen Regionen geht der Anspruch mit dem Tode des Gatten unter. Der erste Bundesberufungsgerichtsbezirk entschied sich am 20. Mai 2009 in Sachen Neang Chea Taing v. Jazanet Napolitano, Az. 08-1179, für die humanere Alternative und legt ausführlich das geltende Recht dar.
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Mittwoch, den 20. Mai 2009

Unbezahlte Überstunden

CK - Washington.   Nicht jeder wird für Überstunden bezahlt. Merkwürdigerweise regelt der Bund diese Frage des Arbeitsrechts. Normalerweise sind die Einzelstaaten für diese Gesetzgebung zuständig.

Die Trennung zwischen Personal, dem Überstunden vergütet werden, und dem Rest, von denen sie auch ohne besondere Vergütung zu erwarten sind, richten sich nach einem Bundesgesetz und einem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in der Bundeshauptstadt Washington, DC.

Am 19. Mai 2009 wandte das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks die Leitlinien des Supreme Court sowie den Fair Labor Standards Act, 29 USC §201 in Sachen Amy Baden-Winterwood et al. v. Life Time Fitness, Inc., Az. 07-4437, mit einer für Arbeitsrechtler lesenswerten Begründung an. [US-Recht, Arbeitsrecht, FLSA]

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Urteile aus den Appalachen

Heute entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks in Cincinnati diese Fälle, darunter den Excelsius-Fall im deutsch-amerikanischem Zusammenhang und der Frage der Zuständigkeit:
  1. USA v. Roberge
  2. Gregory Cobbins v. Tennessee Department of Transportation
  3. Krowtoh II LLC v. Excelsius International Ltd.
  4. David Danner v. Commission on Continuing Legal Education
  5. Jeffrey Hayes v. UPS

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Dienstag, den 19. Mai 2009

US-Kontakte schaffen Zuständigkeit

CK - Washington.   Wieviele Kontakte zum USA-Gerichtsstaat braucht ein fremdes Unternehmen, um seiner Gerichtsbarkeit zu unterfallen? Erst mit minimum Contacts kann ein Long Arm Statute den Ausländer erhaschen.

Zahlreiche Kontakte - Telefonate, EMail, eine im Forumstaat vielgelesene Webseite, Produktverkäufe oder Kongressbesuche im Forumstaat - reichten dem Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 18. Mai 2009 nicht aus, um einen britischen Patentinhaber der US-Gerichtsbarkeit im Forumstaat Kalifornien zu unterwerfen. Die meisten Kontakte standen nicht mit der Sache in Verbindung.

Zwar gilt in Patentsachen ein besonderer Gerichtsstand nach 35 USC §293 in der Hauptstadt Washington, doch den hatte der kalifornische Kläger in Autogenomics, Inc. v. Oxford Gene Tech. Ltd., Az. 08-1217, ignoriert und er muss daher mit der Klagabweisung vom Gericht in Kalifornien leben.

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Montag, den 18. Mai 2009

Urteile im Supreme Court

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, verkündete heute diese Entscheidungen:
  1. AT&T Corp. v. Hulteen
  2. Ashcroft v. Iqbal

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Sonntag, den 17. Mai 2009

Laches: Marke zu lang geduldet

CK - Washington.   Marken der Ballmannschaft Washington Redskins mögen Gefühle mancher Indianer verletzen, doch haben sie die Marken zu lange geduldet, sodass ihr etwaiger Löschungsanspruch nach Laches-Regeln verwirkt ist, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 15. Mai 209 in Sachen ProFootball, Inc. v. Suzan S. Harjo et al., Az. 03-7162.
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Samstag, den 16. Mai 2009

Protest, Verleumdung und Redefreiheit

CK - Washington.   In Kalifornien greift bei Diffamierungsklagen ein Vorverfahren zur Prüfung eines etwaigen Eingriffs in Verfassungsrechte: Mindert der Verleumdungsvorwurf möglicherweise die Meinungsfreiheit? Wenn diese Hürde nach dem Anti-Slapp-Gesetz genommen ist, kann der Prozess weiter gehen.

Der Fall Jose Balzaga et al. v. Fox News Network, LLC, Az. D052743, illustriert das Verfahren ebenso wie den Anspruch von Arbeitern, die im Rahmen einer Protestaktion gegen die rechtswidrige Einwanderung im Fernsehen als Verbrecher dargestellt wurden.

Am 14. Mai 2009 bestätigte das vierte einzelstaatliche Berufungsgericht die Klageabweisung nach der Vorprüfung. Die Darstellung war nicht als diffamierend zu verstehen. Sie war unausgewogen; dagegen kann der Kläger in Ausübung seines eigenen Rechts auf Redefreiheit vorgehen, jedoch nicht mit einem Schadensersatzanspruch.

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Freitag, den 15. Mai 2009

Produkthaftung bei doppelter Dosis

CK - Washington.   Haften Pharmahersteller und -vertriebsunternehmen für Gesundheitschäden, wenn der Patient auf ärztliche Empfehlung die doppelte Portion eines Abführmittels einnimmt und deshalb eine Darmnekrose erleidet?

Nach dem Recht von Maryland gelangte das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks am 15. Mai 2009 in Sachen John Quillin et al. v. C.B. Fleet Holding Co., Inc. et al., Az. 08-1814, nur bis zur Vorfrage der Verjährung. Das Instanzgericht hatte festgestellt, dass der Patient schon beim ersten ärztlichen Befund seines Schadens der Ursache hätte auf den Grund gehen, um dann binnen drei Jahren seine Ansprüche geltend zu machen.

Da er die Ursache nicht gleich erkannte kannte, war er verpflichtet, ihr nachzugehen. Sein Nichtstun entkräftet gegen seinen Einwand, die Verjährungsfrist könne erst ab Kenntnis beginnen, auch in der Berufung.

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Donnerstag, den 14. Mai 2009

Urteile für den Bund

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied heute diese Fälle:
  1. Harvest Inst. Freedman Federation v. U.S.
  2. Altana Pharma AG v. Teva Pharmaceuticals USA, Inc.
Der mit sachlichen Sonderzuständigkeiten ausgestattete United States Court of Appeals for the Federal Circuit, in Washington, DC ist für die gesamten USA örtlich zuständig und unterscheidet sich damit vom für Washington, DC örtlich zuständigen United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.

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Mittwoch, den 13. Mai 2009

Deutsch-Amerikanische Jahrestagung

CK - Washington.   Die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung in Bonn hat das Programm für ihre Jahrestagung erstellt, die vom 12. bis 15. August 2009 in San Francisco stattfindet. Für Studenten gelten Sonderbedigungen. Das Programm und Anmeldeformulare sind auf der DAJV-Webseite zu finden.
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Dienstag, den 12. Mai 2009

Mordwaffen aus In- und Ausland

CK - Washington.   Glock und RSR haften nicht, ein chinesischer Waffenhersteller doch. Der Unterschied liegt im Protection of Lawful Commerce in Arms Act, 15 USC §7901-7903, den der Kongress im Jahre 2005 nach dem Entstehen des Falles Ileto et al. v. Glock at al., Az. 06-56872, zum Herstellerschutz erließ. Im Jahre 1999 entstanden durch einen Massenmord Schadensersatzansprüche nach dem einzelstaatlichen Recht Kaliforniens.

Das Instanzgericht gewährte den lizenzierten Herstellern und ihren Vertriebshändlern die bundesgesetzlich eingeräumte Immunität, die auch die Hersteller Glock und RSR begünstigte. Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco bestätigte den angewandten Grundsatz der federal Preemption und die fehlende Immunität des nicht in den USA lizenzierten chinesischen Herstellers am 11. Mai 2009.

Neben der Entstehungsgeschichte des Bundesgesetzes spricht die 69 Seiten lange Urteilsbegründung auch seine Rückwirkung an, die der Kongress ausdrücklich erklärte und mit einer begrenzten Immunitätswirkung begründete. Die Vereinigten Staaten hatten sich dem Verfahren als Intervenient angeschlossen, um die Verfassungsvereinbarkeit des Gesetzes zu verteidigen.

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Montag, den 11. Mai 2009

Sonderseite Demjanjuk

CK - Washington.   Dem Fall John Demjanjuk v. Eric H. Holder, Jr., U.S. Attorney General, widmet das Bundesberufungsgericht den sechsten Bezirks in Cincinnati, Ohio, eine Sonderseite mit Verknüpfungen zu den zahlreichen Entscheidungen in diesem Fall. Ein deutsches Flugzeug steht in Cleveland bereit, um die Auslieferung Demjanjuks zuwege zu bringen.
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Herstellerhaftung ohne Eignungsprüfung

CK - Washington.   Haftet der Hersteller in Thermacor Process LP v. BASF Corp., Az. 08-10227, wenn er dem Kunden die Eigenschaften einer Ware erklärt und anweist, sie gründlich auf die Eignung zum Einsatz mit Kundengerät zu prüfen, bevor das Produkt gewerblich genutzt wird?

Am 7. Mai 2009 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks, dass der Haftungsausschluss des Herstellers gegen die Behauptung einer fehlerhaften Zusicherung der Eignung des Produkts wirkt und nach dem Recht des Staates Texas keine Haftung wegen Täuschung greift, wenn der Kunde das Produkt ohne die empfohlene Eignungsprüfung verwendet.

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Sonntag, den 10. Mai 2009

Verkehr zwischen Rechtsordnungen

CK - Washington.   Die fast 60 Gerichtssysteme der USA verkehren miteinander, wie der Fall Gina D'Este v. Bayer Corp. et al., Az. 07-56577, in San Francisco zeigt. Die Pharmaberaterin wünscht die Anwendung eines kalifornischen Überstundengesetzes vom beklagten Unternehmen im Rahmen einer Sammelklage.

Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks legt am 5. Mai 2009 dem staatlichen Obergericht von Kalifornien Rechtsfragen zum einzelstaatlichen Recht vor, die es selbst nicht beantwortet, weil es zur Entwicklung einzelstaatlichen Rechts unberufen ist und auf keine Auslegung des einzelstaatlichen Gerichts zurückgreifen kann.

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Samstag, den 09. Mai 2009

Fiese Webseite vom Freund: ISP immun

CK - Washington.   Der ganzen Welt führt der Ex-Freund bei Yahoo die Klägerin nackt und lasziv vor. Sie verklagt Yahoo und verliert. Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco setzt sich ausführlich mit dem Communications Decency Act und der gesetzlichen Immunität für ISPs auseinander.

Anders als deutsche Gerichte kommt es nicht auf den Gedanken, das Forum haften zu lassen. Die Immunität greift, entscheidet es am 7. Mai 2009 in Cecilia L. Barnes v. Uahoo!, Inc., Az. 05-36189.

Soweit die Klage auch auf einem Versprechen des ISPs nach einer Anfrage der Klägerin beruht, die Einträge sofort zu entfernen, muss das Instanzgericht Vertragsverletzungsansprüche nach dem Grundsatz des promissory Estoppel prüfen.

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Freitag, den 08. Mai 2009

Wechsel von US-Partei zu deutscher

CK - Washington.   Der Beklagtenwechsel in Carmen Morel et al. v. DaimlerChrysler AG, Az. 08-1195, war auch nach der Verjährung des Anspruches gegen den Hersteller eines bergab rollenden Autos zulässig, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Boston am 6. Mai 2009 mit einer ausführlichen Begründung.

Die Unterscheidung zwischen prozessualen und materiellen Wirkungen einer Verjährungsfrist stellt den Hauptteil der Urteilsbegründung dar, doch war dem Gericht auch wichtig festzuhalten, dass die Konzernwebseite unscharf zwischen dem zuerst beklagten US-Unternehmen und seinem später eingewechselten Zwilling in Deutschland unterschied und so Fehler der Klägerin erklärfte.

Eine deutliche Trennung deutscher und amerikanischer Gesellschaften auf Webseiten ist im Laufe der Zeit unter Prozessaspekten wichtiger geworden. Wenn Webmaster ein weltweites Image mit einer corporate Identity planen, muss der Jurist notfalls eingreifen und trennende Merkmale durchsetzen. Dies gilt gerade bei der Produkthaftung und der deliktischer Haftung in den USA, wo nicht unbedingt ein Gerichtsstand besteht, nur weil etwas im Internet zu sehen ist.

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Donnerstag, den 07. Mai 2009

Neuer Deutscher AnwaltSpiegel

CK - Washington.   Auch aus amerikanischer Sicht lohnt sich der Blick in den neuen Deutschen AnwaltSpiegel, das gemeinsame Internetprojekt des FAZ-Instituts und des Verlages German Law Publishers. Bei nahezu allen dort erörterten wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen spiegeln die deutschen Entwicklungen amerikanische Rechtsentwicklungen wider. Die erste Ausgabe vom 7. Mai 2009 sieht vielversprechend aus. Abonnements werden kostenlos angeboten.
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Urteile von der Golfküste

Das für Louisiana, Mississippi und Texas zuständige Bundesberufungsgericht des 5. Bezirks der USA verkündete heute diese Entscheidungen:
  1. USA v. Garcia
  2. Graves v. Rental Service Corp
  3. USA v. Barlow
  4. Turner v. Dretke
  5. USA v. Marinero-Revelo
  6. USA v. Blockett
  7. Hutchins v. Fairchild Roofing

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Mittwoch, den 06. Mai 2009

Staatsgeheimnis kein Hindernis

CK - Washington.   Staatsgeheimnisse stehen einer Klage von fünf Folteropfern gegen eine Boeing-Tochter noch nicht entgegen, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 28. April 2009. Die Beklagte hatte noch nicht auf die Klage erwidert, als die Vereinigten Staaten intervenierten und den Prozess wegen der Gefährdung von Staatsgeheimnissen anhalten wollten.

Die Kläger hatten behauptet, in Agypten und Marokko Foltern im Rahmen eines CIA-gesteuerten Auslieferungsverfahrens, des extraordinary Rendition-Programms, erlitten zu haben, nachdem sie aus verschiedenen Staaten dorthin geflogen und später in Guantanamo vernommen wurden. Das Gericht hielt in Sachen Binyam Mohamed et al. v. Jeppesen Dataplan, Inc., Az. 08-15693, den Einwand des State Secret Privilege für spekulativ und verfrüht.

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Dienstag, den 05. Mai 2009

Klagen ins Ausland verwiesen

CK - Washington.   Soll der Richter bei der Abwägung von Faktoren zur Verweisung eines Falls mit Auslandsbezug den Finger auf die Schale legen, die die US-Gerichtsbarkeitsfaktoren hält? In Carlos Abad et al. v. Bayer Corp., Az. 08-1504, prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks die Ausübung des Ermessens durch die Instanzrichterin und hieß ihre neutrale Abwägung für angezeigt.

Die Sache geht wegen des Forum non conveniens-Grundsatzes nun nach Argentinien in die Heimat der Kläger, selbst wenn amerikanische Gerichte nicht gegen ausländische Kläger diskriminieren und zudem ein Freundschaftsvertrag Argentiniern die US-Gerichtshöfe öffnet.

Richter Posner vom United States Court of Appeals for the Seventh Circuit in Chicago analysierte am 1. Mai 2009 ausführlich die Faktoren des Obersten Gerichtshofs der USA im Fall Gulf Oil Corp. v. Gilbert, 330 U.S. 501, 508-09 (1947), die es hier zwei verbundenen Verfahren zugrunde legt:
    … the relative ease of access to sources of proof; availability of compulsory process for attendance of unwilling, and the cost of obtaining attendance of willing, witnesses; possibility of view of premises, if view would be appropriate to the action; and all other practical problems that make trial of a case easy, expeditious and inexpensive. There may also be questions as to the enforceability of a judgment if one is obtained. The court will weigh relative advantages and obstacles to fair trial. It is often said that the plaintiff may not, by choice of an inconvenient forum, "vex," "harass," or "oppress" the defendant by inflicting upon him expense or trouble not necessary to his own right to pursue his remedy &hellig; administrative difficulties follow for courts when litigation is piled up in congested centers instead of being handled at its origin. Jury duty is a burden that ought not to be imposed upon the people of a community which has no relation to the litigation. In cases which touch the affairs of many persons, there is reason for holding the trial in their view and reach rather than in remote parts of the country where they can learn of it by report only. There is a local interest in having localized controversies decided at home. There is an appropriateness, too, in having the trial of a diversity case in a forum that is at home with the state law that must govern the case, rather than having a court in some other forum untangle problems in conflict of laws, and in law foreign to itself.

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Montag, den 04. Mai 2009

Weitere Urteile im Supreme Court

Der Supreme Court in Washington, DC, verkündete soeben diese zwei weiteren Urteile:
  1. Arthur Andersen LLP v. Carlisle
  2. Burlington N.&S.F.R.Co. v. United States

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Urteile im Supreme Court der USA

Der Oberste Bundesgerichtshof der USA in der Hauptstadt Washington, DC, verkündete soeben diese Entscheidungen zum Bundesprozessrecht und der strafrechtlichen Beurteilung des Identitätsdiebstahls:
  1. Flores-Figueroa v. United States
  2. Carlsbad Technology, Inc. v. HIF Bio, Inc.

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Time is of the Essence und H1N1

CK - Washington.   Vertragsfristen sind im amerikanischen Recht selten so hart wie im deutschen. Nur die wesentliche Vertragsleistung, substantial Performance, wird erwartet. Manchmal reichen 95% inhaltlich und zeitlich. Wenn H1N1 die Erbringung der Leistung beeinträchtigt, kann eine substantial Performance immer noch eine ausreichende Vertragserfüllung bedeuten. Eine H1N1-begründete Verzögerung kann nach diesem Grundsatz entschuldbar sein.

Anders sieht es beim Vertrag bei einer Time is of the Essence-Klausel aus. Die meisten Verträge kennen sie nicht. Historisch stammt sie aus Immobilienverträgen. Wenn die Übertragung eines Grundstücks scheiterte, weil der Käufer zum Closing nicht genug Geld zusammenkratzen oder der Verkäufer kein rechtsmangelfreies Eigentum bereitstellen konnte, galt jetzt oder nie - also das Ende der Vertragsbeziehung mit den Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung ohne Nachbesserungsoption.

Heute unterliegen bestimmte Vertragspflichten in vielerlei Verträgen einer Time is of the Essence-Klausel, beispielsweise oft in IP-Verträgen, die in ihrer Rechtsnatur mit Grundeigentumsverträgen verwandt sind. H1N1-Verzögerungen passen nicht dazu. Wer Vertragsbruchsfolgen vermeiden will, muss leisten, eine einvernehmliche Fristverlängerung mit der Gegenseite vereinbaren oder die Force Majeure-Klausel gründlich lesen.

Erfasst diese Klausel die Grippe als qualifizierte höhere Gewalt, einen Act of God? Das Muster in der Wikipedia spricht die Grippe beispielsweise nicht an, sodass eine Auslegung und Subsumtion erforderlich ist:
    A party is not liable for failure to perform the party's obligations if such failure is as a result of Acts of God (including fire, flood, earthquake, storm, hurricane or other natural disaster), war, invasion, act of foreign enemies, hostilities (regardless of whether war is declared), civil war, rebellion, revolution, insurrection, military or usurped power or confiscation, terrorist activities, nationalisation, government sanction, blockage, embargo, labor dispute, strike, lockout or interruption or failure of electricity [or telephone service]. No party is entitled to terminate this Agreement under Clause […] (Termination) in such circumstances.

    If a party asserts Force Majeure as an excuse for failure to perform the party's obligation, then the nonperforming party must prove that the party took reasonable steps to minimize delay or damages caused by foreseeable events, that the party substantially fulfilled all non-excused obligations, and that the other party was timely notified of the likelihood or actual occurrence of an event described in Clause […] (Force Majeure).Wikipedia, Force Majeure, 3. Mai 2009; Lizenz [Vertrag, Vertragsleistung, Vertragsfrist]
           


Sonntag, den 03. Mai 2009

Forum-Shopping bestraft

CK - Washington.   Amerikanischen Gerichten wird oft unterstellt, sie würden gern Verfahren an sich ziehen, und dem Forum Shopping seien Tür und Tor geöffnet. In Marty Walter Stanifer v. Alpheus Brannan et al., Az. 07-6019, zeigt das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks, wie trügerisch diese Annahme ist.

Der Kläger hatte bei einem ihm bequemen Bundesgericht die Klage erhoben. Die Beklagten beantragten erfolgreich die Abweisung wegen mangelnder persönlicher Zuständigkeit. Der Kläger verlor - auch seinen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht im Interesse der Rechtspflege und Gerechtigkeit - und legte Berufung ein.

Das Berufungsgericht entschied am 27. April 2009, dass bei sorgloser Gerichtswahl das Interesse der Rechtpflege nicht darin besteht, den Kläger zu belohnen, selbst wenn ihm Nachteile - wie eine Anspruchsverjährung - nach der Abweisung drohen. Dies gilt zumindest, wenn der Kläger keine Anstrengungen unternimmt, seine Gerichtswahl rechtlich halbswegs haltbar zu verteidigen.[Forum Shopping]

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Samstag, den 02. Mai 2009

Vertrag unter Portalnutzern

CK - Washington.   Der Vertrag zwischen den Besuchern von Craigslist und diesem Portal wirkt nicht als Vertrag zugunsten Dritter. Wenn sich Nutzer des Portals streiten, können sie im Verhältnis zueinander nicht auf die Beachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages pochen, entschied das Instanzgericht in Sachen Jackson v. American Plaza Corp., Az. 08-8980, am 28. April 2009.

Wichtig ist, dass das US-Gericht nicht die Wirksamkeit der online vereinbarten Nutzungsbedingungen in Frage stellte. Sie gelten zwischen Anbieter und Nutzer, doch nicht zwischen den Nutzern, von denen sich in diesem Fall einer als third-party Beneficiary ansah.

Unter dem Titel Online, Third-Party Beneficiary Claims Are Likely Losers wird das Urteil mit weiteren Nachweisen als Anregung für eine wettbewerbsrechtliche Argumentation betrachet, die auch den Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030, einbeziehen sollte. Im Rahmen der Vertragsgestaltung für Webseiten dürfte eine Drittbegünstigung trotz dieses Urteils - und unter Beachtung seiner Subsumtionsbegründung - formulierbar sein.

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Urteile aus Chicago

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks mit den Staaten Indiana, Illinois und Wisconsin entschied am 1. Mai 2009:
  1. New Process Steel, L v. NLRB
  2. Terence Brooks v. City of Chicago
  3. USA v. Olofson, David R.
  4. In re: Factor VII or IX Concentrate
  5. Patel, Damodarbhai v. Holder, Eric
  6. Collins, Christine B. v. USA

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Freitag, den 01. Mai 2009

Auslandszustellung neu beurteilt

CK - Washington.   Ein instanzgerichtlicher Beschluss von Bedeutung: US-Kläger müssen sich an das Haager Zustellungsabkommen halten, gleich welchen Rat das US-Außenministerium erteilt. Der Fall betrifft die Zustellung an eine Partei in Mexiko. US-Kläger hatten sich an Anweisungen des Ministeriums gehalten und die Zustellung per Post vorgenommen. Mexiko verlangt hingegen wie Deutschland die Zustellung über eine Zentralbehörde.

Obwohl der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, der Supreme Court, vor Jahrzehnten erklärt hatte, dass die Zustellung nach der Übereinkunft fakultativ sein kann und die Zustellungsregeln des US-Prozess neben den Haager Bestimmungen anwendbar sind - was im Falle deutscher Beklagter in der Regel zu nicht anerkennungs- und vollstreckungsfähigen Urteilen führt und damit den amerikanischen Kläger kurz vor dem Ziel frustrieren kann - entschied Richter John Walter vom United States District Court for the Central District of California am 15. April 2009 in Sachen OGM, Inc. et al. v. Televisa, S.A. DE C.V. et al.,, Az. 08-5742, gegen den Kläger.

Er erklärte die postalische Zustellung unter Bezugnahme auf Volkswagenwerk Aktiengesellschaft v. Schlunk, 486 US 694, 705 (1988), Brockmeyer v. May, 383 F3d 798, 801 (9th Cir. 2004), und den Fachbeitrag von Charles B. Campbell, No Sirve: The Invalidity of Service of Process Abroad by Mail or Private Process Server on Parties in Mexico Under the Hague Service Convention, 19 Minn. J. Int'l L. (Winter 2010), sowie dem Restatement (Third) of Foreign Relations Law, § 471 cmt. e (1987), nichtig.

Das Ministerium hatte seinem Rat eine nichtoffizielle Übersetzung des mexikanischen Vorbehalts zugrunde gelegt.

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Kanzleifieber

CK - Washington.   Fast weltweit ein Feiertag, doch in den USA wird gearbeitet. Der Labor Day kommt erst im September, der nächste Feiertag mit dem Memorial Day Ende Mai. Die Welt kann ihr H1N1-Fieber auskurieren, während es sich hier verbreiten lässt. Die Grippe hat Washington und auch das Weiße Haus erreicht. Mit der U-Bahn würde er nicht fahren, erklärt Vizepräsident Biden. In der Kanzlei wird dennoch fieberhaft gearbeitet. Von der Feier besonderer Errungenschaften wird sich am Abend wohl auch niemand abhalten lassen. Auf die Wangenküsse kann man wohl verzichten.
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