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CK - Washington. Von $160.000 auf $100.000 plus $25.000 Bonus senkt eine Washingtoner Kanzlei die Anfangsgehälter junger Juristen und hofft, damit Vorreiterin eines Trends zu werden. Der Bonus ist als Beihilfe zum Abzahlen der Studiengebühren vorgesehen.
Nach der Anstellung sollen die Jungjuristen weiter ausgebildet werden und nicht sofort produzieren müssen. Mandanten sollen somit erspart bleiben, dass Anfänger im dritten Untergeschoss zu hohen Sätzen ahnungslos ihre Dokumente bearbeiten.
Diese Arbeit fällt nun Anwälten mit Erfahrung und höheren Sätzen zu. Ob damit unter dem Strich eine Kostensenkung für Mandanten bleibt, wird sich zeigen. Kritiker halten den Ansatz für eine Rezessionsreaktion.
Soeben verkündet der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, die letzten Entscheidungen dieser Amtsperiode:Justice Souter verlässt nun den Supreme Court und verabschiedete sich von seinen Amtskollegen.
CK - Washington. 250 Mannstunden steckte die Hauptstadtverwaltung in eine GPS-Telefonsoftware und stellt sie nun jedermann als Open Source-Software zur Nutzung und lokaler Adaption zur Verfügung. Zuerst stellte sie einige neue Buslinien in den Einsatz der Bürger, dann bemerkte sie, dass sich ihr GPS auch als Informationsquelle zur Echtzeit-Ortung der Busse eignet.
Mit einem Telefon in der Hand kann der Passagier den nächsten Bus finden. Die Software darf als Open Source-Programm überall auf lokale Verhältnisse umgesetzt werden, weil Washington sich keine einschränkenden Urheberrechte zurückbehalten hat. Sie funktioniert auf diversen Telefon-Betriebssystemen.
CK - Washington. Der im Raum Washington starken Biotechnologie-Wirtschaft geht es nicht gut. Sie lebt zyklisch. Zum Überleben suchen viele Firmen Helfer, berichtet das Washington Business Journal.
In den USA hofft die Biotech-Unternehmen auf eine Gesetzgebung, die ihre Entwicklungen 12 bis 14 Jahren lang patentrechtlich schützt. Die Verbraucherschutzbehörde des Bundes, die Federal Trade Commission, stellt sich hingegen hinter den Entwurf mehrerer Abgeordneter, die fünf Jahre für angemessen halten.
Das Weiße Haus hat nun einen Kompromiss von sieben Jahren vorgeschlagen. Solange müssten Nachahmer mit ihren Similaria warten.
CK - Washington. Music Locker - sind sie legal, weil kein Austausch von Musikstücken zwischen Benutzern möglich ist? Oder haben Musikvermarkter einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber eines Safes für Songs, weil der Kunde das einmal erworbene Lied aus dem Safe zum Abspielen in verschiedene Geräte stecken kann?
Dass solche Musikschränke legal sein sollten, zeigt die bisherige Rechtsprechung. Dass eine Klage gegen den Betreiber dennoch brutale Auswirkungen auslöst, zeigt der Bericht eines beklagten Unternehmers Legal Update on Personal Lockers vom 15. Juni 2009.
Der US-Prozess ist eine Frage des Geldes. Hat man genug davon, kann der Kläger den Beklagten prozessual strangulieren. Der Aufwand wird so eskaliert, dass für das Geschäft keine Zeit bleibt und die Nerven nicht mehr mithalten.
Der Unternehmer nennt keine Zahlen, doch der von ihm beschriebene Verteidigungsaufwand dürfte eine halbe Million Dollar überschritten haben. Dabei ist noch nicht einmal das Stadium der Schlüssigkeitsprüfung erreicht, und die Parteien befinden sich weiterhin im Beweisausforschungsverfahren.
CK - Washington. Welches Verjährungsrecht gilt: Bundesrecht oder einzelstaatliches Recht? Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks klärt diese schwierige Frage, die es schon früher geklärt glaubte und von einem Inkassobüro anders als von der Schuldnerin interpretiert wird. Gelten also 180 Tage oder drei Jahre?
Im Fall TAG/ICIB Services, Inc. v. Sedeco Servicio de Descuentes en Compras et al., Az. 08-1654, zeigt die Begründung vom 26. Juni 2009 deutlich die Schwierigkeiten der Abgrenzung von Bundes- und einzelstaatlichem Recht, hier im Seerecht, auf.
Im Seerecht wird die Sache noch komplizierter als sonst, weil nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung als Laches mit einer ihr eigenen Vermutung zu prüfen ist. Die 180-Tage-Regel nach dem Recht von Puerto Rico gilt, entscheidet das Gericht, und die Verwirkungsvermutung wirkt gegen die Inkassofirma, weil sie dazu im Instanzgericht keine Ausführungen vortrug.
Das grundsätzliche Ergebnis zur Rechtsfrage hängt davon ab, ob das Schiff, das die Forderungen auslöste, aus dem Ausland den Hafen anlief oder aus dem Ausland nach Besuch eines anderen Hafens in den USA den Zielhafen ansteuerte, wo die Forderung entstand. Im letzteren Fall greift Bundesrecht.
AKL - Washington. Die Verjährungfrist für Schadensersatzforderungen wegen unerlaubter Handlungen, Torts, endet in Puerto Rico nach einem Jahr. Das glaubten auch die Beklagten, als der Kläger mit seiner Suzuki-Maschine verunglückte, die Händler des Krades auf Schadensersatz verklagte und dann indirekt gegen den Hersteller vorging.
Nach Klagerücknahme wegen Verzögerung bei der Zustellung nach der Haager Übereinkunft verklagte er ein Jahr später den Hersteller. Die Klage wurde jedoch wegen mangelnder Klagezustellung abgewiesen. Auch bei seiner erneuten Klage, zwei Jahre später, kam es wegen Verjährung zur Klagabweisung.
In der Berufung entschied am 22. Juni 2009 das Bundesberufungsgericht für den ersten US-Bezirk in Orlando Rodriguez v. Suzuki Motors Corp., Az. 07-2662, auf eine Rückverweisung ans Instanzgericht.
Der United States Court of Appeals for the First Circuit hob die Abweisung wegen der abgelaufenen Verjährungsfrist auf. Die Frist sei auf Grund der Solidarität unter den Beklagten gehemmt worden. Gleiches gelte auch, wenn seit 2002 die Klagen identisch blieben, erklärte das Gericht mit einer 28-seitigen Urteilsbegründung.
CK - Washington. Gründliche Würdigungen verdient das Urteil in Sachen Zango, Inc. v. Kaspersky Lab, Inc., Az. 07-35800, ebenso wie die Mindermeinung. Beide gewähren Anti-Malware-Programmen Immunität von der Haftung gegenüber Herstellern von Schadsoftware.
Immunität nach dem Communications Decency Act of 1996, 47 USC §230, für Hersteller von Abwehrsoftware lautet das Ergebnis. Das Erbringen der Leistung, die Unterdrückung von Schadprogrammen, mag zwar deren Hersteller schädigen, doch gegen einen Schadensersatzerspruch sind Antiviren- und Antimalwarehersteller immun.
Die Details der Begründung vom Bundesberufungsgericht des neunten Bundesbezirks in San Francisco vom 25. Juni 2009 werden noch länger Diskussionsstoff bieten.
Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco entschied heute:
- USA v. Smith
- Phelps v. Alameida
- Bledsoe v. Bledsoe
- Zango Inc v. Kaspersky Lab Inc
- USA v. Oscar Garcia-Hernandez
- C&c Roofing Supply v. Nlrb
CK - Washington. Soeben erließ der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika, der Supreme Court of the United States of America in der Hauptstadt Washington, DC, seine Entscheidungen in diesen Fällen:
CK - Washington. Der Forum non conveniens-Grundsatz erlaubt die bedingte Abweisung einer Klage im US-Gericht zur weiteren Rechtsverfolgung im Ausland. Deutsche Parteien vor US-Gerichten können sich seit dem 23. Juni 2009 auf eine wichtige Entscheidung stützen, die sie vor der Rückkehr des Falles in die USA schützt.
FNC setzt voraus, dass ein ausländisches Gericht seine Gerichtsbarkeit effektiv ausübt. Ist Rechtsstaatlichkeit nicht gewährt oder nimmt das Gericht den Fall nicht an, kann der Kläger den Prozess erneut in den USA aufrollen.
In Sachen MBI Group, Inc et al. v. Credit Foncier du Cameroun et al., Az. 07-0637, weigerte sich das Bundesgericht im District of Columbia, den Fall zurückzunehmen. Es hatte den Klagabweisungsgrund der Immunität der Beklagten außer Acht gelassen, weil FNC zur Abweisung ausreichte.
Der Kläger begründete die beantragte Wiederaufnahme des US-Prozesses mit der Abweisung seiner Klage in Kamerun. Das Gericht rügt ihn jedoch: Erstens habe er die Gerichtskosten von $25 Mio. nicht gezahlt oder angefochten.
Zweitens habe er die Klageschrift mit Zustellungsnachweis nicht bei Gericht eingereicht. Außerdem rügt das US-Gericht die mangelnde Teilnahme des Klägers an Verhandlungsterminen in Kamerun.
US-Kläger, die einen Anspruch auf $500 Mio. in Deutschland nach einer FNC-Abweisung in den USA wegen der deutschen Gerichtskostenhürde nicht effektiv verfolgen, um sich dann wieder an das US-Gericht wenden zu können, müssen sich diese Entscheidung entgegenhalten lassen.
Den Prozess im Ausland sabotieren gilt nicht.
AKL - Washington. &emsp Als der Kläger dem Ruf der internationalen Organisation folgte, ihr schnell als Experte in einer Krise beizustehen - der Vertrag folge demnächst -, half er. Doch der Vertrag ließ auf sich warten. Seine Vergütung ebenfalls. So verklagte er seine Auftraggeberin auf Zahlung nach Vertragsrecht und aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Internationale Organisationen genießen fast die selbe Immunität wie Botschaften und Konsulate. Als das Bundesgericht für den District of Columbia jedoch die ungerechtfertigte Bereicherung als Ausnahme vom International Organization Immunities Act ansah und den Antrag auf Klageabweisung abwies, ging die Beklagte in die Berufung.
Am 22. Juni 2009 entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks im Fall Jorge Vila v. Inter-American Investment Corp., Az. 08-7042, dass der District Court als Instanzgericht das Präzedenzfallrecht richtig angewandt hatte.
Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit erörtert die Immunitätsausnahme für unjust Enrichment-Ansprüche gegen internationale Organisationen nach dem International Organization Immunities Act auf 37 Seiten.
CK - Washington. Webseiten von Kandidaten für Gewerkschaftsposten sind mit einem Passwort zu schützen, beschloss eine Gewerkschaft, damit Nichtmitglieder keine Interna erführen.
Der klagende Kandidat sah durch die Vorschrift RSS-Feeds und Suchmaschinen behindert sowie Bundesgesetz und Bundesverfassung verletzt. Zudem sei der Passwort-Schutz leicht umgehbar.
Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks prüfte den Beschluss in Sachen Michael Quigley et al. v. Vincent Giblin et al., Az. 08-7056. Die Regel erfüllt den Schutzzweck des amerikanischen Bundesgewerkschaftsschutzgesetzes, Labor-Management Reporting and Disclosure Act, 29 USC §411(a)(2), entschied es.
Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit hielt sie auch nicht für einen Eingriff in das Verfassungsrecht der Redefreiheit, erklärt die 14-seitige Begründung vom 23. Juni 2009.
AKL - Washington. Haftet die Bank für die Insolvenz des Kreditnehmers, weil sie ihm einen wichtigen Kredit verweigert und einen Controller aufdrängt, der seine Arbeit vernachlässigt?
Am 12. Juni 2009 bestätigte das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks in Sachen Famm Steel Inc. v. Sovereign Bank, Az. 08-1955, die Abweisung der Schadensersatzklage. Justice Lynch vom United States Court of Appeals for the First Circuit stellte einen Beweismangel fest.
Der notwendige eindeutige Bezug zwischen der finanziellen Misere und der Handlung der Bank fehlte. Auch der Anspruch auf Schadensersatz nach der Instrumentality Theory wurde vom Gericht als nicht auf den Fall anwendbar empfunden, da sie eine Beherrschung des Kreditnehmers durch den Kreditgeber vorraussetzt. Dieser Grundsatz wurde bislang noch nie von einem US-Berufungsgericht oder dem United States Supreme Court angewandt.
CK - Washington. Der Fall Schroeder v. USA, Az. 07-36073, betrifft die Frage, ob eine Immobilieninvestorin öffentliche, hypothekengesicherte Darlehen für staatlich gefördete Mietwohnungen für Alte und Arme vorzeitig tilgen darf, um dann ungebunden über ihr Eigentum zu verfügen.
Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco entschied am 22. Juni 2009 gegen ein solches Recht. Der Bund hatte Investoren zunächt Kredite mit der Auflage gewährt, den subventionierten Wohnungsbau zu fördern, bis die Darlehen - auch vorzeitig - abgezahlt wurden.
Später knüpfte er an die vorzeitige Rückzahlung erschwerdende Bedingungen, die die Klägerin auflösen will. Die 14-seitige Begründung führt leicht lesbar in Fragen des Equity-Rechts, des Sachenrechts und des Rechts der vertraglichen Teilnahme des Staates am Wirtschaftsverkehr ein.
Soeben entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika in Washington, DC diese Fälle:
CK - Washington. Ein kennzeichenfreies Wässerchen vertrieb der Einzelhändler, und der schweizer Herstellerin edler Zigarren und kölnischen Wassers missfiel das. Sie gewann eine einstweilige Verfügung, und der Händler verlor in Sachen Zino Davidoff SA v. CVS Corp., Az. 07-2872, auch im Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks am 19. Juni 2009.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit in der Stadt New York begründet sein Urteil prozessual mit der Erfolgswahrscheinlichkeit von Davidoff im Hauptverfahren und materiell mit der Bedeutung des kennzeichnenden UPC-Etiketts als Vorkehrung gegen Nachahmungen und Graumarkthandel.
Als Qualitätsschutzmittel darf die Herstellerin nach dem Lanham Act auf dem Etikett bestehen; niemand dürfe es abkratzen. Die beklagte Einzelhandelskette führte zur Verteidigung vergeblich das unhaltbare Argument an, die Ware sei echt und im Graumarkt erworben.
Das Gericht wies auch ihren Vorstoß im Kampf um edle Ware für den kleinen Mann zurück, Markeninhaber hätten vergeblich gesetzlichen Schutz für UPC-Etiketten gesucht; ihr Misserfolg beweise, dass ihre Entfernung zulässig sei.
CK - Washington. Schon vor zehn Jahren machte sich das US-Bundesverbraucherschutzamt FTC Gedanken um Werbung im Scroll, Spin, Pop und Blink-Umfeld des Internets. Nun will es den US-Verbraucher vor Schleichwerbung in Blogs schützen.
Auf 86 Seiten beschreibt es Guides Concerning the Use of Endorsements and Testimonials in Advertising, auf die sich am 21. Juni 2009 die Associated Press und in der Folge alle Medien stürzen: FTC plans to monitor blogs for claims, payments.
Das Guide-Dokument lädt die Öffentlichkeit ein, es bis zum 30. Januar 2009 zu kommentieren. Die Frist wurde verlängert. Die Hinweise der Öffentlichkeit sind einsehbar.
Die aktuelle Frage lautet, wie die Federal Trade Commission in Washington, DC die neuen Regeln durchsetzen wird. Wenn Opa im Blog seine neue Lederjacke schick findet, muss er dann neben sein Foto die Fundstelle der Rechtsvorschriften über amtliche Lederbezeichnungen setzen? Wohl nicht.
Der Blogger, dem das Reisebüro eine Kreuzfahrt mit dem Wunsch schenkt, doch bitte freundlich von ihr zu berichten, sollte hingegen das Geschenk nicht verheimlichen. Und wer sich 200 nette Worte mit $3.000 vergüten läßt, sollte auch den Gönner erwähnen, und nicht nur schleichwerbend.
Vorsichtshalber sei daher offen gelegt, dass der Verfasser seine Bücher zum amerikanischen Recht und Fachberichte in Zeitschriften oder im Internet nicht schlecht findet und für manches auch bezahlt wird, allerdings zu dürftig und vom German American Law Journal gar nicht.
AKL - Washington. Eine erhaltene SMS als Werbung für einen Roman führte die Klägerin zur Sammelklage wegen Verletzung des Telephone Consumer Protection Act gegen den Absender. Sie verlor im Bundesgericht für Nordkalifornien, weil der Verlag kein Automatic Telephone Dialing System eingesetzt habe, dass den TCPA verletzt.
In der Berufung hob am 18. Juni 2009 das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in Sachen Satterfield v. Simon & Schuster Inc., Az. 07-16356, die Abweisung auf. Die Frage, ob es sich bei dem Gerät wirklich um ein ATDS handelt, wurde vom Instanzgericht unzureichend untersucht.
Zudem gelte eine SMS als nur für das Telefon konzipierter Dienst als ein vom TCPA definierter Anruf, entschied der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit und verwies den Fall zurück.
CK - Washington. Mutter mit Kindern verurteilt - und gleicht setzt es Hiebe. Schwachsinnig sei das US-Recht, bös die Verfolger, Richter, Geschworenen. Dabei stand bei Twitter schon Minuten nach der Verkündung:
- USAnwalt http://star.us/W3C .. woman in download case / A federal jury ruled / $1.92 million, $80,000 per song: Merke: Das Urteil spricht der Richter
CK - Washington. Eine Luftfahrtgesellschaft verfolgte ihre US-Klage nicht, so dass das Gericht sie abwies. Der Beklagte hatte den Ärger und blieb auf seinen Kosten sitzen. Daher erhob er nach der Abweisung eine Widerklage als Crossclaim mit einem Kostenerstattungsantrag.
In einer leicht lesbaren Begründung weist das Gericht die Widerklage als moot ab. Damit ist der Fall PT (Persero) Merpati Nusantara Airlines v. Hume & Ass. PC et al., Az. 07-1701, am 19. Juni 2009 im Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA erledigt.
CK - Washington. Das Beweisverfahren vor den Bundesgerichten der USA erlaubt nach 28 USC §1782, für einen Prozess im Ausland Beweise in den USA zu sammeln. Den Prozess in den USA charaktisieren meist andere Verfahrens- einschließlich Beweisregeln als Verfahren vor Gerichten im Ausland. Wie sehr ist das Beweisverfahren in den USA durch die ausländischen Regeln eingeschränkt?
In Sachen Marubeni America Corporation v. LBA Y.K., Az. 08-3282, stellte die amerikanische Zeugin auf die Grenzen des japanischen Beweisrechts ab. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks entschied jedoch nach der lesenswerten Erörterung der Präzedenzfälle, dass das US-Gericht nicht daran gebunden ist.
Es darf gern auch etwas mehr sein. Natürlich muss das Gericht die amerikanischen Regeln beachten und Rücksicht auf die gesetzlichen Ziele nehmen. Es soll fremden Gerichten entgegen kommen, damit sich amerikanische Parteien notfalls auch vertrauensvoll an diese wenden können.
Auch für deutsche Parteien besitzt diese Begründung Bedeutung, weil das Gericht auf Civil Law-Rechtsordnungen im allgemeinen abstellt, nicht nur auf Japan.
CK - Washington. Am 18. Juni 2009 verkündete der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC diese Entscheidungen:
CK - Washington. Pech und Glück hatte ein Hersteller mit einem Vertriebsvertrag, den er mit einem New Yorker Händler abschloss. Der Hersteller war nicht in New York tätig und schloss dort auch keine Geschäfte ab. Trotzdem hatte er das Unglück, vom Händler vor dem Bundesgericht in New York verklagt zu werden.
Zwar gewann er schon in der ersten Instanz, weil das Gericht seine örtliche Unzuständigkeit mangels personal Jurisdiction erklärte, doch die Pechsträhne verlängerte sich durch das vom Händler eingeleitete Berufungsverfahren. Kostete ihn die erste Instanz vielleicht schon $100.000 oder $200.000 in Verteidigungskosten, kamen die Kosten der Berufungsinstanz noch hinzu.
Am 17. Juni 2009 fand der Hersteller aus Oklahoma erneutes Glück. In Sachen DNT Entprises, Inc. v. Technical Systems, Az. 08-2210, stellte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks fest, dass die Abweisung korrekt war. Ein Besuch im Forumstaat, dessen Bezug zum Klagevortrag nicht nachgewiesen war, reicht nicht aus, um den forumsfremden Hersteller an das Forum zu binden.
Diese Grundsätze sind auch für Klagen gegen deutsche Unternehmen vor amerikanischen Gerichten verbindlich. Leider ermöglicht das Prozessrecht in den USA keine so schnelle und kostengünstige Zuständigkeitsfeststellung wie das deutsche Prozessrecht, und eine Kostenerstattung für die obsiegende Partei ist auch nicht die Regel. Doch ist die Verweisung des Klägers an das Gericht des Beklagten oft ein entscheidendes Ergebnis.
Das für Louisiana, Mississippi und Texas zuständige Bundesberufungsgericht des 5. Bezirks der USA verkündete heute diese Entscheidungen:
CK - Washington. Wie der Partner Tommy the Cork vor über 70 Jahren machten sich die führenden Köpfe im Weißen Haus wieder einmal Gedanken über eine Finanzgesetzgebung auf Bundesebene. Die Vereinheitlichung des Rechts ist weithin ungewünscht. Einzelstaatliches Recht herrscht vor. Die Überlegungen des Weißen Hauses sind nun in ein 85 Seiten langes Positionspapier eingeflossen, das im Laufe dieses Jahres in ein Bundesgesetz umgegossen werden soll. Auf allen Kanälen reagiert bereits die Opposition, obwohl noch niemand außerhalb des Weißen Hauses Gelegenheit hatte, das Werk sorgfältig zu prüfen.
Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied heute diese Fälle: Der mit sachlichen Sonderzuständigkeiten ausgestattete United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC ist für die gesamten USA örtlich zuständig und unterscheidet sich damit vom für Washington, DC örtlich zuständigen United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.
CK - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, verkündete soeben diese Entscheidungen:
CK - Washington. Mobilgeräte und Twitter bilden ein wichtiges Kommunikationsmedium. Beim iPhone beweist sich Apple als Kontrollinstanz. Wie Microsoft das Internet über den Internet Explorer kontrollieren wollte, kontrolliert Apple über sein App Store-Programm das iPhone als Medium. Softwarehersteller, die Programme und Fehlerkorrekturen verbreiten wollen, benötigen Apples Placet.
Seit Samstag benötigen zahlreiche Twitterprogramme wie Twitterrific eine Korrektur, weil Twittermeldungen eine kritische Integer-Grenze erreichten. Die Hersteller der Programme bieten neue Software an. Bei Apple stehen sie im Genehmigungsverfahren Schlange, während ihnen die Kunden davon laufen, weil diese nicht twittern können. Apples Genehmigungsverfahren kann dauern. Die Kundschaft twittert Vergleiche mit dem Jahr-2000-Problem und spricht von der Twitpocalypse.
Gleichzeitig sabotiert Apple Wettbewerber, die alternative App Stores, beispielsweise Cydia, für das iPhone anbieten und die die Streuung der angepassten Software erledigen könnten.
Die Sympathie der Wettbewerbsaufsicht haben sich die Konkurrenten vielleicht verspielt, als sie den Begriff Jailbreak mit dem Alternativangebot verbanden. Das klingt wie eine Verletzung von Apple-Rechten, obwohl die Konkurrenz auch nach den Regeln des Digital Millenium Copyright Act legal erscheint.
Apple nutzt diesen falschen Eindruck und sabotiert die Wettbewerber durch Softwareänderungen des iPhone. Ähnlich verfuhr auch Microsoft mit DR-DOS, WordPerfect und Netscape.
CK - Washington. Die Krone klagt in den USA und wird Opfer einer Widerklage. In Sachen Reino de España v. American Bureau of Shipping, Az. 08-0579, entscheidet das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York City am 12. Juni 2009.
Für den König ist entscheidend, ob seine Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act greift, nachdem er sich zuerst der US-Gerichtsbarkeit unterworfen hat.
Das Urteil greift auch weitere Fragen des internationalen Zivilrechts auf, insbesondere das immer wichtige Thema der provisorischen Verweisung an ein Gericht im Ausland, weil Zeugen im Ausland sitzen, die anwendbare Sprache eine ausländische ist oder ausländisches Recht gilt.
Dann kann nach dem Forum non conveniens-Grundsatz der Fall an ein ausländisches Gericht gehen, selbst wenn das US-Gericht auch zuständig sein sollte. Das US-Gericht suspendiert das Verfahren, bis es im Ausland abgeschlossen ist.
Wenn sich heraussstellt, dass die ausländische Rechtsordnung nicht rechtsstaatlich arbeitet, kann es den Fall wieder aufgreifen. Das ist in der Praxis jedoch die Ausnahme, weil das amerikanische Gericht schon bei der Verweisungsprüfung untersucht, ob die ausländische Rechtsordnung rechtsstaatlichen Grundsätzen treu bleibt. Die praktische Auswirkung der Verweisung vom Forum non conveniens ist daher dieselbe wie bei einer Abweisung.
In diesem Prozess entscheidet der United States Court of Appeals for the Second Circuit jedoch vorrangig, dass der von der Krone geltend gemachte Anspruch mit dem der Widerklage verbunden ist. Würde er eine ganz andere Angelegenheit betreffen, könnte der König zu recht auf Immunität vor US-Gerichten plädieren.
Hier ist der Anspruch der Widerklage kein Spiegelbild der Klage. Doch gehören die Sach- und Rechtsfragen zueinander, und da darf sich die Krone nicht dem US-Gericht entziehen, dessen Gerichtsbarkeit sie sich freiwillig unterwarf, als sie sie brauchte.
CK - Washington. Amerikanische Verjährungsregeln sind bei weitem nicht so klar wie die deutschen. Kein Wunder, 56 Rechtsordnungen können verwirren.
Etwas Klarheit schafft das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bundesbezirks für Verletzungen des Urheberrechts. Glücklicherweise gibt es kein konkurrierendes einzelstaatliches Urheberrecht. Daher gilt das Recht des Bundes für alle Fälle. Die Verjährungsfrist dauert drei Jahre; 17 USC §507(b).
In Sachen William A. Graham Co. v. Haughey, Az. 08-2007, untersuchte das Gericht den Beginn der Frist: Ab der Verletzung? Oder ab der Aufdeckung der Verletzung oder dem Zeitpunkt, da dem Verletzten zuzumuten war, sich über die Verletzung kundig zu machen?
Gilt also die Discovery Rule, oder die Injury Rule, beide aus dem Bundesrecht bekannt? Das Gericht stellte am 5. Juni 2009 auf den Zeitpunkt der tatsächlichen oder zumutbaren Entdeckung der Verletzung ab.
CK - Washington. Der Staat als Souverän haftet für nix. Oder doch? In den USA haftet der Bund, wenn er freiwillig auf seine Immunität verzichtet. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC hat die Rechtsprechung zur Amtshaftung als Ausnahme von der Staatssouveränität so entwickelt, dass der Staat ausdrücklich gesetzlich den Immunitätsverzicht erklärt haben muss; Lane v. Peña, 518 US 187, 192 (1996).
Das kann laut Supreme Court in Spezialgesetzen und Allgemeinklauseln erfolgen. Wie komplex das wird, illustriert die leicht nachvollziehbare, nur 14 Seiten lange Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in Sachen Mario A. Gonzalez v. Department of Transportation, Az. 07-3309, vom 11. Juni 2009.
CK - Washington. Nachdem der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Fall Hall Street Associates, L.L.C. v. Mattel, Inc., 128 SCt 1396 (2009), die Prüfung von Schiedssprüchen nach Gewohnheitsrecht untersagte und damit das Prüfmerkmal des manifest disregard of the law as an independent, nonstatutory ground for setting aside an award abschaffte, wandte das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks am 10. Juni 2009 die Rechtsprechung des Supreme Court in einem Fall mit internationalem Bezug an.
Der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit in New Orleans untersuchte in Sachen Saipem America v. Wellington Unterwriting Agencies Ltd. et al. , Az. 08-20247, das Schiedsurteil aus den Niederlanden und beschränkte seine Prüfung der Rechtsfragen allein auf die gesetzlichen Aufhebungsgründe in 9 USC §10(a)(4). Da kein gesetzlicher Vacatur-Grund zutraf, bestätigte er den Schiedsspruch.
CK - Washington. Auf der Webseite des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC, befindet sich nun der Beschluss des Supreme Court vom 9. Juni 2009 zur Abweisung des Antrags eines Pensionsfonds, der die schnelle Übertragung von Vermögensbestandteilen von Chrysler auf Fiat im Konkurs aus Verfassungsgründen verhindern wollte: Indiana State Police Pension Trust v. Chrysler LLC, Az. 08A1096.
Die neun Richter erklären einstimmig, dass kein Recht auf eine Prüfung der angegriffenen untergerichtlichen Entscheidung besteht, sondern lediglich an das Ermessen des Gerichts appelliert werden kann. Um die Ermessensausübung zu rechtfertigen, muss der Antragsteller hohe Beweisanforderungen erfüllen.
Dies gelang dem Pensionsfonds nicht, sodass der Antrag abzuweisen ist, selbst wenn der Supreme Court nicht ausschließen kann, dass ein unwiederbringlicher Schaden droht. Diese Entscheidung ist ein typisches Beispiel für den Vorrang von prozessualer Gerechtigkeit vor materieller Gerechtigkeit, die das US-Recht charakterisiert.
CK - Washington. Ein geistesschwacher Richter, eine gefälschte Richterunterschrift und eine Verschwörung der gesamten Gerichtsbarkeit des Staates New York entdeckte ein Kläger, als er das abweisende Urteil nach seiner Klage gegen einen Nachbarn prüfte.
Auf höhere Gerechtigkeit hoffte er daher in der Bundesgerichtsbarkeit, die allerdings nicht zuständig war - wenn ihm nicht der Ansatz der Bürgerrechtsverletzung eingefallen wäre. Von den Richtern bis zum Sekretariat und Justizminister verklagte er daher alle Verschwörer. Erfolglos. Sogar die Kosten des Verfahrens wurden im ausnahmesweise aufgebrummt.
Kommt der Fall nun vor den Supreme Court der USA in Washington, DC? Am 8. Juni 2008 entschied nämlich auch das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in Sachen Bernard P. Gollopm v. Elliot Spitzer et al., Az. 07-0847, gegen das tragikomische Opfer.
CK - Washington. Der zwei Seiten lange Beschluss des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC, zur Chrysler-Insolvenz vom 9. Juni 2009 liegt noch nicht auf der Webseite des Supreme Court vor. Das Gericht soll beschlossen haben, den Antrag der Pensionsfonds des Staates Indiana abzuweisen.
Dadurch verschleppt sich der Konkurs nicht, und der Bankruptcy Court in New York City darf den Verkauf von Chrysler-Vermögen an Fiat gestatten. Sein Verkaufssignal darf ebenfalls im weiteren Rechtsweg angefochten werden. Bis zur Rechtssicherheit kann es für alle Beteiligten noch ein langer Weg sein.
CK - Washington. Als Staatsträger von Terrorismus verlor der Irak seine Immunität in den Vereinigten Staaten und gewann sie erst wieder, als Präsident Bush und der Kongress der USA mit mehreren rechtlichen Manövern versuchten, die Terrorkennzeichnung aufzuheben.
Die Untergerichte im Hauptstadtbezirk ließen dennoch Klagen gegen den Irak wegen unter dem alten Regime erlittener Schäden zu. Am 8. Juni 2009 verkündete der Oberste Gerichtshof der USA, der Supreme Court of the United States in Washington, DC, in Sachen Republic of Iraq v. Jordan Beaty et al., Az. 07-1090 seine Revisionsentscheidung.
Die Begründung von Justice Scalia schlägt durch den gordischen Knoten der mehrfach geänderten gesetzlichen Grundlagen für die Terrorismusausnahmen zum Foreign Sovereign Immunities Act. Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass die Aufhebung der Terrorkennzeichnung wirksam war und den US-Gerichten die sachliche Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, für Schadensersatzklagen gegen den Irak entzieht.
CK - Washington. Im Fall Beverly Zakre v. Norddeutsche Landesbank Girozentrale, Az. 07-2347, bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York City am 8. Juni 2009 die Zumessung von $600.000 Strafschadensersatz mit einer kurzen Begründung.
Nach dem Geschworenenprozess hatte das Untergericht die punitive Damages reduziert, so dass auch die Klägerin in die Berufung ging. Beide Seiten verloren in der zweiten Instanz. Das Untergericht hatte die Verwerflichkeit, Reprehensibility, der Handlungen der Landesbank ordentlich gewürdigt.
CK - Washington. Am Nachmittag des 8. Juni 2009 verkündete Richterin Ginsburg einen kurzen Beschluss. Das Insolvenzverfahren Chrysler wird angehalten. Der Verkauf an Fiat kann nicht heute vollzogen werden.
Die knappe Erklärung aus dem höchsten Gericht der Vereinigten Staaten in Washington, DC, kann vielerlei bedeuten. Vielleicht gewinnen die Antragsteller, unter anderem Pensionfonds aus dem Staat Indiana, ein langwieriges Revisionsverfahren.
Wahrscheinlicher scheint, dass Justice Ginsburg mehr Zeit benötigt, um sich in den umfangreichen und komplexen Fall einzuarbeiten, der mit hohem Tempo die unteren Instanzen der Bundesgerichtsbarkeit durchlief. Nach ihrer gründlicheren Prüfung wird sie entscheiden, ob der Antrag abgewiesen oder allen neun Richtern vorgelegt wird.
Soeben verkündete der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, einige mit Spannung erwartete Entscheidungen:
CK - Washington. Wer die Erfahrung der Kandidatin Sonia Sotomayor für das Amt des Justice am Supreme Court in Washington, DC einschätzen will, kann mittlerweile eine praktische Übersicht ihrer Urteile bei der Law Library der University of Michigan finden.
Das Verzeichnis unter dem Titel Sonia Sotomayor - 2d Circuit Opinions enthält auch Verfahren mit deutschen Parteien, so Senator Linie GmbH & Co. KG v. Sunway Line, Inc., 291 F.3d 145 (2d Cir. N.Y. 2002), und Phoenix Aktiengesellschaft v. Ecoplas, Inc., 391 F.3d 433 (2d Cir. N.Y. 2004) - zusätzlich zur hier bereits erörteten Entscheidung in Sachen Transatlantic Schiffahrtskontor GmbH v. Shanghai Foreign Trade Corporation, 293 F.3d 384 (2nd. Cir. 2000).
CK - Washington. Die klagende Koalition von Domainunternehmen hat schlüssig einen Kartellanspruch gegen Verisign geltend gemacht, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 5. Juni 2009 in Sachen Coalition for ICANN Transparency, Inc. v. Verisign, Inc., Az. 07-16151. Das Bundesgericht hatte die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Die Berufung prüfte den Klage über die Vergabe von Domains in den Bereichen .com und .net und bestimmte, dass der Prozess weitergeführt werden darf.
CK - Washington. Den Ausbruch der Vogelgrippe in Deutschland und Polen nahm der Animal and Plant Health Inspection Service des US-Landwirtschaftsministeriums zum Anlass, die Einfuhrbedingungen für Geflügel und seine Erzeugnisse zu überprüfen. Im Bundesanzeiger verkündet er heute das Ergebnis; s. Federal Register, 5. Juni 2009, Bd. 74, Heft 107, S. 27006-27007. Nach dem Ausbruch des Typs H5N1 und seiner Behandlung entfallen mit Wirkung vom 22. Juni 2009 die Einfuhrschranken aus für Produkte aus Deutschland und Polen mit der Ausnahme von Sachsen.
CK - Washington. Konzerne in Japan wie Deutschland sind oft mit anderen Gesellschaften in den USA aktiv als den deutschen oder japanischen. Manche amerikanischen Kläger glauben einfach, die ausländischen Unternehmen verklagen zu müssen - und greifen sich gelegentlich die falsche verbundene Gesellschaft heraus.
Der Verteidigungsaufwand kann dann enorm, doch letztlich lohnenswert sein. Die falsche Beklagte wird aus dem Verfahren entlassen, und für eine neue Klage gegen ein passendes Konzernunternehmen kann es zu spät sein. Dabei greifen Verjährungsfristen ebenso wie die Verwirkung oder Klägererklärungen, die ein Estoppel- oder venire contra factum proprium-Argument ermöglichen.
So geschah es auch am 2. Juni 2009 in Sachen Colleen Miller v. Toyota Motor Corporation et al., Az. 08-1613, vor dem United States District Court for the District of Columbia. Dort wird die Rechtsprechung der Staaten Ohio und Florida sowie des District of Columbia ausführlich in der Urteilsbegründung gewürdigt, die auch in Staaten wie New York zu vergleichbaren Ergebnissen führt.
Die falsche Beklagte darf dabei kein Alter Ego der potenziell richtigen Partei darstellen. Die entscheidenden Faktoren sind schon bei der gesellschaftsrechtlichen Konzernstrukturplanung zu beachten, doch auch beim Internetauftritt, der Zuweisung von Personal, der Trennung von Anteilsstrukturen und dem Auftreten in fremden Märkten.
Da in jedem US-Staat anderes Recht gilt, auch in Verfahren vor den Bundesgerichten, ist die Planung nicht einfach. Doch gibt es Merkmale, die in vielen Staaten bedeutsam sind, und in allen Verfahren gelten die einheitlichen Zuständigkeitsschranken der US-Bundesverfassung.
CK - Washington. Mit Blick auf die Insolvenzen von Chrysler und GM prüfen Legislativen und Exekutiven von Bund und Einzelstaaten heute die Wirksamkeit der Kündigung von Werkshändlerverträgen. Einzelstaatliches Recht gewährt betroffenen Händlern nach Franchise-Gesetzen Schutz gegen unzulässige Schrumpfungsmaßnahmen der Hersteller. Im Namen der betroffenen Händler wendet sich daher beispielsweise der Justizminister, Attorney General, des Staates Maryland an das Insolvenzgericht, das die Chrysler-Insolvenz bearbeitet. Der Bund prüft heute im Senat die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigungen.
CK - Washington. Wenn einer von neun Richtern ersetzt wird, fragt sich auch, wie die Kandidatin das internationale Recht sieht und deutsche Parteien behandelt. In Sachen Transatlantic Schiffahrtskontor GmbH v. Shanghai Foreign Trade Corporation, 293 F.3d 384 (2nd. Cir. 2000), beurteilte Sonia Sotomayor mit ihren beiden Kollegen am Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks zugunsten der deutsche Partei die Immunität der chinesischen Partei. Für die schriftliche Begründung zeichnete ihr Kollege Calabresi verantwortlich. In derselben Rolle wirkte sie am Fall zur Vollstreckung eines englischen Urteils, Kensington International Ltd. v. Republic of Congo, Az. 461 F.3d 238 (2nd. Cir. 2006), mit, der lediglich das Argument vorhandener Erfahrung mit Fragen internationalen Rechts stützt.
Im Fall Raymonde Abrams et al. v. Société Nationale des Chemins de Fer Français, 389 F.3d 61 (2nd Cir. 2004), zeigte das Panel in einer gemeinsamen Begründung, per curiam, dass Emotionen zum ungerechten Ergebnis führen können, doch Richter Gesetz, Präzedenzfälle und internationales Recht beachten müssen.
Emotion und Moral hätten im Fall des Zusammenwirkens der französischen Eisenbahngesellschaft mit Nazi-Schergen den Zugang zur amerikanischen Gerichtsbarkeit aufgedrängt, doch die rechtsstaatliche Orientierung der Richter verschloss diesen Weg.
Deutliche Rückschlüsse auf Sotomayor als zukünftige Justice am Supreme Court in Washington, DC ermöglichen diese drei Entscheidungen aus dem Umfeld des Foreign Sovereign Immunities Act kaum, zumal sie nicht alleinverantwortlich wirkte oder eine Führungsrolle angenommen werden kann. Die Begründungen entschärfen jedoch die Argumente der Obama-Kritiker, er schlage eine von Emotionen geleitete Kandidatin vor.
CK - Washington. Ab heute müssen Amerikaner bei der Rückkehr ins Land einen Pass vorweisen. Seit zwei Jahren gilt diese Vorschrift für Flüge. Heute wird sie auf Land- und Seereisen angewandt. Bisher reichten in vielen Fällen Führerscheine aus.
Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied heute diese Fälle: Der mit sachlichen Sonderzuständigkeiten ausgestattete United States Court of Appeals for the Federal Circuit, in Washington, DC ist für die gesamten USA örtlich zuständig und unterscheidet sich damit vom für Washington, DC örtlich zuständigen United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.
Soeben verkündete der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, diese Entscheidungen: Das Amtsjahr des Supreme Court neigt sich dem Ende zu, an dem die spannendsten Entscheidungen erwartet werden. Dieses Jahr gesellt sich die Spannung um die Nachfolgerin für den ausscheidenen Justice Souter, die Richterin Sotomayor vom Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks, hinzu.
CK - Washington. Auf eigenen Antrag, also als voluntary bankruptcy, hat GM sich nun dem Gericht gestellt, um die Sackgasse zur Liquidation zu verlassen. Das Insolvenzverfahren verläuft vor dem Bankrupty Court im Southern District im Staat New York. Der Bankruptcy Court ist ein Bundesgericht. Ziel des Verfahrens ist die Reorganisation, die GM das Überleben ermöglichen soll. Das Verfahren soll beschleunigt verlaufen, nachdem unter Mitwirkung der Bundesregierung wichtige Hürden im Vorfeld genommen wurden. So hat das Unternehmen mit der Gewerikschaft den Tarifvertrag umgestaltet und mit zahlreichen Inhabern von Schuldverschreibungen eine Umschuldung angedacht. Dennoch werden konkursrechtlich zahlreiche Vertrags- und andere Schuldverhältnisse geprüft werden müssen, und Inhaber von Ansprüchen gegen GM müssen sie anmelden.
Das Gericht hat eine besondere GM-Insolvenz-Webseite für das Verfahren eingerichtet. Insgesamt besteht das Verfahren aus vier Teilverfahren mit getrennten Anträgen von GM und Saturn sowie von Händern. Dies ist der Hauptantrag von GM als PDF mit 24 Seiten.

