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CK - Washington. Die Öffentlichkeit wird mit einem Verordnungsentwurf gebeten, die geplante Blitzlichtverordnung zu kommentieren, die das Bundesarchiv als Änderung von 36 CFR Part 1280 nach 44 USC §2102 et seq. zum Schutz historischer Dokumente der National Archives and Records Administration vor Flash-Schaden veröffentlicht, Federal Register, Bd. 74, Heft 146, S. 38153, 31. Juli 2009.
CK - Washington. Im Tenenbaum-Prozess haben die Geschworenen ihren Spruch gefällt. Dass Tenenbaum nach ihrer Auffassung $675.000 für 30 Lieder zahlen soll, stellt kein Urteil dar.
Im US-Prozess stehen den Parteien Anträge zu, die vom Gericht zu würdigen sind, bevor es ein Urteil erlassen kann. Wichtig ist dabei der Antrag auf Remittitur zur Reduzierung des Schadensersatzbetrages.
In diesem Fall wird Richterin Gertner wohl besonders auf die Verfassungsunvereinbarkeit der Summe achten. Auf einen Präzedenzfall kann sie nicht zurückgreifen, weil die Parallelfälle noch nicht entschieden sind.
CK - Washington. Heute ist das Bar Exam vorüber. Damit liegen zwei Monate Vorbereitungsstress und drei Jahre Law School endgültig hinter tausenden frischgebackenen Juristen. Am Ende jeden Semesters gab es in jedem Fach eine Prüfung. Dann kam die intensive Vorbereitung zum Bar Exam, dessen Regeln am ersten Tag in allen Staaten gleich sind. Auf den Multistate-Abschnitt folgt der einzelstaatliche Teil, der in jedem Staat anders ist. Wer als Rechtsanwalt in New York zugelassen werden will, kann sich im Internet über die Voraussetzungen und das Verfahren schlau machen.
CK - Washington. Die Anknüpfung eines Sachverhaltes an das richtige Recht im IPR / Conflicts of Laws erörterte das Bundesberufungsgericht des Haupstadtbezirks im Zusammenhang mit einem behaupteten Terroranschlag in Paris, für den Schadensersatz nach US-Recht beansprucht wird. Stephanie Petrew stellt die Urteilsbegründung vom 29. Juli 2009 in Embassy Law unter dem Titel FSIA and Conflicts of Laws vor.
Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der Vereinigten Staaten verkündete heute diese Entscheidungen:
- Edward Biliski v. Red Clay Consolidated School District
- United States of America v. Ramirez
- Marion Brown, Jr. v. City of Philadelphia
- Isadore Kopstein v. Independence Blue Cross
- Retha Miller v. Kindercare Learning Center Inc.
- Carol Bangura v. City of Philadelphia
- David Serrano v. Louis Filino
- Uddin v. Attorney General
- Gene Romero v. Allstate Corp.
- Manasco v. Rogers
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks erließ nach dem Urteil vom 28. Juli 2009 am 29. Juli 2009 eine korrigierte Errata Opinion in Sachen Rescuecom Corp. v. Google, Inc., Az. 06-4881.
Das Gericht hatte den Fall zur Weiterprüfung an das Untergericht zurückverwiesen, weil es selbst nicht feststellen kann, ob eine durch die Adwords-Gestaltung eintretende Verwechslung oder Verwechslungsgefahr schädlich, neutral oder gar nützlich ist.
Andererseits stellte es fest, dass die Gewerblichkeit der Nutzung von Marken bei Adwords besteht. Die weiteren Tatbestandsmerkmale, die zu einer Haftung nach dem Bundesmarkengesetz, Lanham Act, führen können, sind vom Instanzgericht zu untersuchen.
Die Urteilsbegründung ist auch in der neuen Fassung lesenswert, weil sie fallunabhängig in einem Anhang die Rechtsgeschichte des Bundesmarkenrechts der USA darstellt.
CK - Washington. Darf bei einer Dauerversicherungsbeziehung der Kunde nach einer Prämiensteigerung behaupten, sie sei rechtswidrig, weil nicht im Vertrag vorgesehen?
Oder darf der Versicherer auf den Text der Police verweisen, die Änderungen der Vertragsbedingungen zulässt? Kann sich der Versicherer auch mit dem Argument verteidigen, der Kunde habe in der Vergangenheit die Erhöhungen widerspruchslos hingenommen, sodass er sein Recht verwirkt hat?
Diese Fragen untersucht das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Sammelklageprozess Fred Spagnola v. The Chubb Corporation et al., Az. 07-1296. Am 28. Juli 2009 ergeht die Entscheidung mit einer Begründung von 23 Seiten. Das Gericht hebt die Klageabweisung auf und lässt den Kläger das Verfahren im Instanzgericht weiter führen.
Anders als bei Rechnungen eines Kabelfernsehanbieters, der jahrelang monatlich 19% auf die Rechnung aufschlug - was der Kunde hätte bemerken müssen - kann dem Versicherungsnehmer bei kleinen Aufschlägen keine wissentliche Einwilligung unterstellt werden, Dillon v. U-A Columbia Cablevision of Westchester, Inc., 740 N.Y.S.2d 396, 397 (App. Div. 2002). Bei einem Rechts- oder Tatsachenirrtum greift auch keine Verwirkung nach dem voluntary Payment-Grundsatz. Die Wirkung dieses Grundsatzes muss das Untergericht erneut prüfen.
Jedenfalls, bestimmt das Gericht, darf sich der Kunde nicht darauf berufen, eine Klausel zur späteren Vertragsanpassung im Vertrag übersehen zu haben. Der Versicherer darf sich auf die Vermutung verlassen, dass der Kunde Verträge liest, die er unterschreibt, entscheidet der United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City.
Für den Versicherer ist bedeutsam, dass das Berufungsgericht die Abweisung des Anspruches auf Schadensersatz wegen betrügerischen Geschäftsgebarens bestätigte. Dieser behauptete Anspruch hätte sich im Rahmen einer Sammelklage kostspielig auf den Schadensersatz auswirken können. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger vom Versicherer weniger Deckungsschutz als vertraglich versprochen erhalten oder einen sonstigen Schaden erlitten hatte.
LG - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks stellte in seiner Entscheidung Rescuecom Corp. v. Google Inc., Az. 06-4881, vom 28. Juli 2008, klar, ob der unauthorisierte Verkauf von Marken als Schlüsselbegriffe in einer Internetsuchmaschine und die Verknüpfung solcher Adwords mit Angeboten und Internetseiten anderer Unternehmen Markenrechte verletzen können.
Die beklagte Firma Google verkauft im Suchmaschinengeschäft Schlüsselbegriffe. Das heißt, die Werbung ihrer Kunden erscheint, wenn die Schlüsselbegriffe von einem Nutzer in die Suchmaschine eingegeben werden. Dies geschah auch mit der Marke Rescuecom, die als Schlüsselbegriff mit den Anzeigen von Wettbewerbern verknüpft wurde.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City hatte vor allem die Frage zu beantworten, ob Google damit die Marke Rescuecom kommerziell nutzte. Das Gericht bestätigte dies mit der Begründung, dass das Geschäft auf einer Verwertung der Marke beruhe.
Google biete die Marke an und verkaufe sie auch. Das Keyword Suggestion Tool, welches verwandte Suchbegriffe heraussucht und auf deren Grundlage auch zum Beispiel Marken als Suchbegriffe vorgeschlagen und angeboten werden, rege zum Kauf dieser Schlüsselbegriffe an.
Damit seien die Merkmale gewerblicher Nutzung erfüllt, der vom Untergericht herangezogene Präzedenzfall nicht entscheidungserheblich und das Urteil zur Neuentscheidung zurückzuverweisen. Das Urteil kann die weitere Entwicklung des Adwords-Rechts in den USA erheblich beeinflussen.
CK - Washington. Ein Spiel, zwei Hersteller und zwei Marken: Wird die aus drei Worten bestehende Marke mit der prioritätsälteren Marke, die aus den Anfangsbuchstaben der Worte besteht, und auch ausgeschrieben das Würfelspiel beschreibt, verwechselt?
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks untersucht in Sachen George & Company, LLC v. Imagination Entertainment, Az. 08-1921, diese Frage. Die ausführliche Urteilsbegründung des Fourth Circuit der Vereinigten Staaten erörtert mustergültig die Merkmale der Verwechslung und der Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit den vier Arten der Unterschiedungskraft von Marken: (1) generic; (2) descriptive; (3) suggestive; or (4) arbitrary or fanciful, Pizzeria Uno Corp. v. Temple, 747 F.2d 1522, 1527 (4th Cir. 1984).
Die detaillierte Subsumtionsbeschreibung des United States Court of Appeals for the Fourth Circuit in Richmond, Virginia vom 27. Juli 2009 bietet eine ausgezeichnete Vorlage für die Prüfung und Beantwortung von Office Actions im Rahmen von Eintragungsverfahren nach dem Bundesmarkengesetz, Lanham Act, im Bundesverzeichnis sowie bei Markenstreitigkeiten.
Bei seiner Spielentscheidung stellte das Gericht besonders auf die bewiesene Verwechslung im de minimis-Ausmaß ab, das im Zusammenspiel mit den anderen Prüfmerkmalen und Fakten eine Abweisung der Klage zulässig machte.
CK - Washington. Der Kläger möchte den mit seiner Marke identischen Domainnamen einklagen, dessen Eintragung die Beklagte stets erneuert, ohne die Domain für Webwerbung zu nutzen. Die anwendbaren Grundsätze des Anticybersquatting Consumer Protection Act, 15 USC §1125(d), erklärte das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks am 23. Juli 2009 in Sachen Southern Grouts & Mortars v. 3M Company, Az. 08-15850, für den Sachverhalt, bei dem die Beklagte die Domain zunächst für eine eigene Marke reservierte.
CK - Washington. Vier Jahre lang nutzte eine Familie ein Kinderbett. Dann erfuhr sie, dass das Bett gefährlich ist und der Hersteller eine Nachrüstung anbietet, und verklagte ihn mit einer Sammelklage auf Schadensersatz.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks erklärte am 22. Juli 2009 in Sachen John O'Neil et al. v. Simplicity, Inc., Az. 08-2278, dass keine Produkthaftung besteht, wenn kein Schaden eintritt. Die Klage schließt von der Sammelklägergruppe Käufer aus, bei denen sich ein Schaden manifestierte.
Die Begründung der Abweisung greift dabei auf den neuen Präzedenzfall Ashcroft v. Iqbal, 129 S. Ct. 1937, 1949-50 (2009), des Supreme Court der USA zur Klagespezifizität und die Grundsätze in Briehl v. General Motors Corp., 172 F.3d 623, 627 (8th Cir. 1999), über das Schadenserfordernis zurück. Zudem ist ein vertragsrechtlicher Anspruch nach dem Verkauf der kontrahierten Sache verfehlt, entscheidet der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit.
CK - Washington. Bundesrecht bricht Landesrecht, lernt der Deutsche. In den Vereinigten Staaten steht der Einzelstaat dem Bürger näher als der Bund und steht nicht nur als quirlige Institution zwischen sich und dem Staat. Der Bund mit seinem Über-einen-Leisten-Schlagen gilt als suspekt, weil er die Nuancen im großen Lande ignoriere. Ohnehin waren die Staaten zuerst da, und der Bund wurde ihnen später aufgepfropft.
Wenn der Bund sich vereinheitlichend an die Arbeit macht und ein landesweit geltendes Gesetz schreibt, wie das Insolvenzgesetz, darf sich der Staat dann ausklinken und eigene Regelungen, beispielsweise zum Schutz bestimmter Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners, gesetzlich treffen? Oder ist eine solche Regelung schlicht unvereinbar mit Artikel VI der Bundesverfassung, der dem Bund eine Supremacy zuschreibt?
Im Rechtsstreit Martin Patrick Sheehan v. George M. Peveich et al., Az. 07-3340, lag dem Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks genau diese Frage vor. Am 24. Juli 2009 erörterte er in seiner kurzen und leicht lesbaren Urteilsbegründung die Rechtslage in mehreren konsolidierten Insolvenzfällen in Bezug auf den bundesrechtlichen Bankrucpty Code und das einzelstaatliche Gesetz des Staates West Virginia, West Virginia Code §38-10-4.
Der Bund schrieb eigene Schuldnerschutzbestimmungen vor, 11 USC §522(b)(1). Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes erließ West Virginia seine eigenen, anders gestalteten Schuldnerschutzbestimmungen. In den vorliegenden Fällen greifen die Gläubiger diese Regeln als Verletzung der bundesrechtlichen Supremacy Clause und der verbundenen Doctrine of Preemptions und damit der Bundesverfassung an.
Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit erörtert in seiner Begründung die drei Möglichkeiten des Bundes, die Einzelstaaten der USA zu präkludieren. Es stellt fest, dass die 13 Bundesberufungsgerichtsbezirke der USA unterschiedliche Auffassungen über die Supremacy Clause vertreten.
Im Bundesinsolvenzgesetz hatte der Kongress in Washington, DC als Bundesgesetzgeber einen der Wege zur einzelstaatlichen abweichenden Gesetzgebung freigehalten, erklärt der vierte Circuit, dessen vergleichbare, schon 1985 erfolgte Feststellung dieses Umstands vom Kongress nicht abgeändert wurde, Hovis v. Wright, 751 F.2d 714, 716 (4th Cir. 1985).
Dies bestärkt das Gericht in seiner Erkenntnis. Daher bestätigt das Gericht in Richmond, Va., die untergerichtliche Anerkennung der einzelstaatlichen, vom Bundesrecht abweichenden Insolvenzschuldnerschutzentscheidungen. Das einzelstaatliche Recht bricht auch hier das Bundesrecht.
CK - Washington. Die technische Ahnungslosigkeit von Anwälten und Richtern kann nicht nur verärgern, Vertragsverhandlungen und Prozesse behindern und vermeidbare Kosten auslösen, sondern auch die stolz Ignoranten selbst treffen. Als IT-Jurist brauche ich ja nicht zu wissen, wie CSS, DNS oder Apache funktioniert, hört man oft genug, als ob ein Verständnis der Rechtsfragen bei technischen Sachverhalten ausreiche.
Im Staat Washington rächte sich die Ignoranz bei einer Anwältin, die nach Auffassung des Gerichts das E-Discovery-Verfahren zur Sicherung und Auswertung von elektronischen Daten im Ausforschungsbeweisverfahren des US-Prozess nicht beherrschte. Ausnahmsweise besass sie einen Honorarerstattungsanspruch und machte den Stundensatz von $300 geltend. Das Gericht reduzierte ihn am 7. Juli 2009 wegen ihrer Ignoranz auf $200: Chen v. Dougherty, Az. C04-987.
Nicht nur aus anwaltlicher Sicht ein erfreuliches Ergebnis, sondern auch aus der des Mandanten, der sich über die prozessbehindernde Igoranz, die das Verfahren verteuert, aufregt. CyberControls, ein EDiscovery-Unterstützungsdienstleister, bietet die Entscheidung zum Download an.
CK - Washington. Mit einer Auskunft des Verfassers stellt das Manager Magazin unter dem Titel Die Schlacht ist eröffnet am 23. Juli 2009 rechtliche und wirtschaftliche Facetten der Klage des kalifornischen Pensionsfonds für Staatspersonal gegen Ratingagenturen dar.
Die Aussichten in Sachen Calpers v. Moody's at al. sind ungewiss; der erste Verhandlungstermin am 9. Dezember 2009 findet im einzelstaatlichen Gericht in San Francisco statt, sofern es den drei beklagten Unternehmen sowie den 100 unbezeichneten Beklagten nicht gelingt, das Verfahren im Rahmen der US-Prozess-Usancen verweisen zu lassen oder zu beenden.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks verkündete heute die nachfolgenden Entscheidungen, darunter eine zur Frage, ob Computer Hacking auch nach den Bundesgesetzen zum Schutz des börsennotierten Handels verfolgt werden kann: Die letzte Entscheidung betrifft die Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Stoffen. Das Gericht ist für die Einzelstaaten Connecticut, New York und Vermont zuständig und arbeitet parallel zu den dortigen einzelstaatlichen Gerichten, jedoch beschränkt auf Fragen des Bundesrechts oder Fälle mit der Beteiligung von Parteien aus unterschiedlichen Staaten nach dem Prinzip der Diversity Jurisdiction.
CK - Washington. Besteht nach einem Cease and Desist-Abmahnschreiben schon ein Zwist, der mit einer negativen Feststellungsklage gerichtlich geklärt werden darf? Der ausländische Kläger führte hier einen digitalen Schreiber vor, führte ihn jedoch nicht ein, weil der Beklagte ihn wegen einer möglichen Patenverletzung abmahnte.
Gegen den Feststellungsklageanspruch geht der Beklagte in Epos Technology Ltd. v. Pegasus Technologies Ltd., Az. 07-0416, mit dem Argument vor, eine Streitfrage liege nicht vor, weil der Kläger das Produkt nicht in die USA bringe. Diesen Spieß dreht das Bundesgericht in der amerikanischen Hauptstadt Washington, DC, am 20. Juli 2009 wieder um.
Das Feststellungsinteresse bestehe nach dem Declaratory Judgment Act wegen der Abmahnung. Auf das Risiko einer Verletzungsklage durch eine Einfuhr brauche sich der Kläger nicht einzulassen, erläurtert es in einer vorbildlichen Beschlussbegründung. Diese erging im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung des US-Prozesses.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA im westlichen Mittelwesten und der Prärie entschied heute diese Fälle, darunter in Donaldson v. Bourroughs Diesel die Frage, ob eine Schiedsklausel gegen einen Dritten durchgesetzt werden darf:
LG - Washington. Clemens Kochinke und Michael J. Warning berichten in Judicial Estoppel schützt Police in der Zeitschrift für Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht, VersR, 2009, Auslandbeilage Heft 3, Juli 2007, S. 37 über das Urteil des neunten Bundesberufungsgerichts in der Sache United National Insurance Company v. Spectrum Worldwide, Inc. et al., Az. 07-55833, vom 2. Februar 2009.
Der klagende Versicherer hatte in einer Haftplichtversicherung gegen advertising Injury die Deckung durch eine Klausel in der Versicherungspolice auf Schäden beschränkt, die nach Abschluss der Police eingetreten sind und forderte deshalb die Rückerstattung der Versicherungssumme von der Beklagten. Das Gericht wies die Argumentation der Beklagten, die Klausel sei mehrdeutig und deshalb zu ihren Gunsten auszulegen, zurück. Es entschied, dass Mehrdeutigkeiten nicht durch Gerichte erzwungen werden sollen.
Die Beklagte berief sich außerdem auf einen späteren Zeitpunkt der Schadensverursachung als im vorangegangenen Markenverletzungsverfahren. Das Gericht wies dieses Vorbringen mit dem Hinweis auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ab und folgerte daraus die Verwirkung nach dem Grundsatz des judicial Estoppel.
SB - Washington. Das erstinstanzliche Bundesgericht für den District of Columbia hat am 15. Juli 2009 in dem Fall Cruise Connection Charter Management et al. v. Attorney General of Canada et al., Az. 08-2054, entschieden, daß amerikanischen Gerichten für die anhängige Schadensersatzklage aufgrund staatlicher Immunität Kanadas nach dem Foreign Sovereign Immunities Act die sachliche Zuständigkeit fehlt.
Kläger ist ein amerikanisches Unternehmen, das der kanadischen Polizei einen Vertragsbruch vorwirft und hierfür Schadensersatz begehrt. Die Parteien hatten einen Vertrag in Höhe von 54 Mio. CAD für die Bereitstellung von Schiffen für die Sicherheitsvorkehrungen während der Olympischen Winterspiele im Hafen Vancouvers geschloßen, welchen Kanada wegen Schwierigkeiten in der Vertragsausführung kündigte.
Fremde Staaten genießen in den USA grundsätzlich Immunität, die auch regelmäßig vermutet wird. Es bestehen jedoch einige Ausnahmen im FSIA, die einen US-Prozess gegen einen fremden Staat zulässig machen. Eine solche behaupteten die Kläger: Handelt ein fremder Staat wirtschaftlich und entfaltet dieses Handeln eine unmittelbare Wirkung in den USA, unterfällt der Staat ausnahmsweise der US-Gerichtsbarkeit, siehe §1605(a)(2) FSIA. So argumentierten die Kläger, daß die Kündigung des Vertrages durch Kanada einen Vertragsbruch konstatiere, der durch wirtschaftliches Handeln Kanadas einen unmittelbaren Effekt in den USA mit sich brachte.
Die Richter folgten der Auffassung der Kläger jedoch nicht. Sie waren davon überzeugt, daß der angebliche Vertragsbruch zwar in Kanada und in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Handelns Kanadas stattfand aber keine unmittelbaren Auswirkungen in den USA hatte. Ein rein finanzieller Schaden eines US-Unternehmens reicht hierfür nicht aus. Hätte das Geld nach dem Vertrag hingegen - explizit oder implizit - in den USA gezahlt werden müßen, würde dies jedoch einen solchen direkten Effekt in den USA haben. Das Gericht war jedoch nicht davon überzeugt, daß dies nach dem Vertrag der Parteien Vertragsbestandteil war. Der Vertragspreis sollte in kanadischen Dollar gezahlt werden, und es wurde kein Leistungsort im Vertrag bestimmt. In Ermangelung einer handelsüblichen Praxis stand somit nicht die USA als Leistungsort für das Geld nach dem Vertrag fest.
Auch der weitergehende Schaden, den der Kläger in weiteren $6 Mio. aus nunmehr entgangenen Geschäften mit Dritten geltend machte, genügten nach Auffassung der Richter nicht, einen direkten Effekt im Sinne von §1605(a)(2) FSIA zu etablieren. Dies seien nur indirekte Konsequenzen, die nach Auffassung des US Supreme Courts nicht unter die Ausnahme des FSIA fallen.
Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
CK - Washington. Mit der Unterstützung des Gouverneurs setzt Oberrichter Miguel S. Demapan in der amerikanischen Südsee auf Twitter und Facebook. Straftäter könnten dem Radio nicht entrennen, und dasselbe gelte für Twitter und Facebook, erklärte der Chief Justice der Nördlichen Marianen im neunten US-Bundesberufungsgerichtsbezirk am 17. Juni 2009 im CNMI Supreme Court anlässlich der neunten Jahrestagung zu Themen von Bewährung und Nachbarschaftswarten. Internetbasierte Kommunikationsmethoden sollen in der Nachbehandlung von Straftätern Einsatz finden.
CK - Washington. Die Entlassung von Personal ist auch in den Vereinigten Staaten nicht so einfach und billig wie der - längst nicht immer und überall geltende - Hire and Fire-Grundsatz verspricht.
Daher verbinden Arbeitgeber mit Entlassungen oft den Verzicht auf Ansprüche, unter anderem wegen Alters- oder sonstiger Diskriminierung, in einem Severance Agreement. Den Verzicht belohnen sie mit einer finanziellen Gegenleistung als vertragsbewirkendes Synallagma.
Der Verzicht ist allerdings knifflig und, falls unzureichend formuliert, mit einer Klage anfechtbar. Selbst eine clear and unambiguous gewählte Formulierung, deren Annahme knowing and voluntary war, bedeutet im US-Prozess nicht das letzte Wort, entscheiden manche Gerichte.
Das Bundesgleichbehandlungsamt EEOC erklärt mit seinem Leitfaden vom 15. Juli 2009 wesentliche Elemente der Verzichtsvereinbarung im Kündigungsfalle. Die Rechtsanwälte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in den USA sollten ihn bei allen Personalkündigungen beachten, auch wenn das Arbeitsrecht der USA primär einzelstaatliches Recht, kein Bundesrecht ist.
LG - Washington Ein unter Zwangsverwaltung stehender Fonds hatte in den Zweitmarkt für Versicherungspolicen investiert, also Erstinhabern Versicherungspolicen abgekauft und für Anleger gegen Einlagen, in diesem Fall gegen Übertragung von Grundbesitz, in die Vermögensverwaltung aufgenommen. Der klagende Anleger hatte dem Fonds angebotene Versicherungspolicen geprüft und nach einzelvertraglichen Verhandlungen in den Fonds investiert.
Nachdem der Fonds wegen finanzieller Schwierigkeiten unter Zwangsverwaltung gestellt wurde, behauptet der Anleger Eigentums- oder Pfandrechte an konkreten Policen, die ihm direkte Verwertungsmöglichkeiten böten.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks erörterte am 15.Juli.2009 in der Sache Quelling v. Trade Partners et al., Az.08-2328, ob die Due Diligence des Investors und die einzelvertraglichen Verhandlungen vor dem Erwerb des Anteils an einem Fonds Eigentums- oder Pfandrechte begründen.
Hierzu, führt das Gericht aus, müsste der Erwerber zunächst eine stärkere verfestige Rechtsposition im Verhältnis zu anderen Gläubigern nachweisen. Diese entstehe nicht durch eine Due Diligence und einzelvertragliche Verhandlungen, die im Ergebnis nicht zu stärkeren Eigentumsrechten als die anderer Anlegern führen.
Deswegen könne der Erwerber im Rahmen der Zwangsverwaltung auch keine vorrangigen Eigentums- oder Pfandrechte an einer bestimmten Police gegenüber der Fondsverwaltung geltend machen. Seine Rechte beschränken sich wie die anderer Anleger auf ein Scheibchen vom geschrumpften Kuchen.
AKL - Washington. In diesem Jahr findet die Jahrestagung der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung e.V. wie schon 2007 wieder in den USA statt. Vom 12. bis zum 15. August 2009 dient als Standort der Veranstaltung die University of California, Berkeley, School of Law.
Eingeladen sind neben allen DAJV-Mitgliedern auch die ehemaligen Studenten der Universität, die Mitglieder der German American Law Association, GALA, und sonstige Interessenten.
Bei der Jahreskonferenz der DAJV werden unter anderem die Themen öffentliches internationales Recht, internationale Rechtspolitik sowie IT-Recht behandelt. Die Broschüre der DAJV zeigt das gesamte Programm auf. Anmeldungen sind noch möglich.
LG - Washington. Eine Rechtswahlklausel in einem aufgelöstem Lizenzvertrag erfasst nicht die Markenverletzungsansprüche gegen einen später hinzugetretenen Teilhaber des lizenznehmenden Unternehmens, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in der Entscheidung Gessler, et al. v. Sobieski Destylarnia, et al., Az. 07-2273.
Das Gericht erörterte die Frage, ob Ansprüche, die durch markenverletzende Handlungen neuer Teilhaber eines lizenznehmenden Unternehmens entstehen, Ansprüche sind, die aus dem Lizenzvertrag entstehen, arise out, oder aus ihm erwachsen, result from.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit gab dem Revisionsantrag am 13. Juli 2009 statt und verwies den Fall zur Neuentscheidung zurück. Die Ansicht des Instanzgerichts in New York, die Rechtswahlklausel sei einschlägig, teilte es nicht.
Die von Gessler vorgetragenen Ansprüche seien nicht ausdrücklich genannt und entsprängen, so wie es die Rechtswahlklausel fordert, auch nicht dem Lizenzvertrag, sondern dem einschlägigen Marken- und Wettbewerbsrecht.
CK - Washington. Zum Schweigen verpflichtete eine Vertraulichkeitsvereinbarung einen Handelsvertreter, der die Hersteller wechselte. In Sachen State Industrial Products Corp. v. Beta Technology, Inc., Az. 08-60620, erörtert das Bundesberufungsgericht des fünften Bundesbezirks in New Orleans am 7. Juni 2009 die Risiken, die das zweite Unternehmen eingeht.
Auch wenn der Vertreter zurückwechselte, musste es den Prozess im Instanz- und Berufungsgericht überstehen, und der Fall wird unten noch einmal aufgerollt.
Also entstehen weitere erhebliche Verteidigungskosten, die nach der American Rule auch im Falle des Obsiegens in der Regel nicht erstattet werden. Die Anspruchsgrundlagen des Dramas beschreibt das Gericht so:
- State sought compensatory and punitive damages on claims of contempt of consent judgment and order, conspiracy to breach contract, tortious interference with business contracts, tortious interference with advantageous economic relations, misappropriation of confidential information, violations of the Mississippi Trade Secret Statute, and spoliation of evidence. Beta asserted counterclaims of tortious interference with business contracts and employment relationships.
CK - Washington. Adword-Klagen hinken in den USA in ihrer Entwicklung hinter Deutschland her, wo es eine wohlgeschmierte Abmahnmaschine gibt, die die USA wie die löbliche GoA-Fiktion samt Kostenerstattungsanspruch nicht kennen. Doch allmählich spricht sich auch hier herum, dass Adwords Schaden anrichten. Kurz nach ihrem Börseneinstieg verklagt nun die Firma Rosetta Stone das Suchdienstunternehmen Google. Die Washington Post stellte am 11. Juli 2009 unter der Überschrift Rosetta Stone Sues Google Over Trademarks in Searches die Parteienkonstellation und Argumente dar. Der Prozess befindet sich vor dem als Rocket Docket bekannten Bundesgericht in Alexandria, Virginia, auf der anderen Seite des Potomac.
CK - Washington. Das Schicksal von zwei aus der Bundesrepublik Deutschland in die USA Ausgelieferten beschreibt die Yemen News Agency am 11. Juli 2009 unter der Überschrift Yemen asks after cleric and aide jailed in US. Die USA gewähren der konsularischen Betreuung Zugang zu den zu 45 und 75 Jahren Verurteilten, deren Strafurteil wegen der Verletzung von Rechtsstaatsgrundsätzen zur Neuverhandlung aufgehoben wurde, berichtet SABA.
CK - Washington. Um den letzten Cent - oder Bruchteile davon - feilschen Musikstudios, gewerbliche und gemeinnützige Internetradios und zwei konkurrierende Gebührensammler in Sachen Intercollegiate Broadcast System, Inc. et al. v. Copyright Royalty Board, Az. 07-1123, bei der Auslegung des Digital Performance Right in Sound Recordings Act, Pub. L. No. 104-39 von 1995 und des Digital Millennium Copyright Act von 1998.
SoundExchange will Royalty Logic als Sammler ausbooten und gewinnt. Die Internetsender wollen eine niedrigere Grundgebühr und gewinnen die Zurückverweisung zur Neubeurteilung.
Ansonsten bleibt es nach Anhörungen, die 13266 Seiten mit Wortprotokollen füllten, in diesem komplexen Verfahren bei der Entscheidung des Copyright Office vom 1. Mai 2007, 72 FR 24084, entschied am 10. Juli 2009 das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in seiner lesenswerten, 40 Seiten langen Entscheidungsbegründung.
Wahrscheinlich bleibt Michael Robertson auch nach diesem Urteil bei seiner Einschätzung, dass das Internetradio in den USA keine Zukunft hat, wie er in dieser Woche darlegte. Wirtschaftlich ist es angesichts der Gebührensätze am Ende, meint er.
CK - Washington. Der Deckungsschutz erlischt, wenn der Versicherte den Schaden nicht rechtzeitig dem Versicherer meldet. Ist eine Frist von drei Jahren angemessen?
In New York City entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks am 9. Juli 2009 in Sachen Eastern Baby Stores, Inc. v. Central Mutual Insurance Company, Az. 08-3368, dass eine Schadensmeldung nach knapp drei Jahren nicht dem vertraglichen Anspruch von as soon as practicable … 'occurrence' … which may result in a claim entspricht.
Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer glaubte, der Schadensfall könnte ohne Mitwirkung des Versicherers geregelt werden.
CK - Washington. Seit dem Sommer 2008 zeigt Decisions Today - U.S. Courts of Appeals täglich die obergerichtlichen Entscheidungen der US-Bundesgerichte, des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten und des Weltgerichtshofs auf einem Blatt. Die United States Courts of Appeals machen ihre Urteile und Beschlüsse unterschiedlich schnell verfügbar.
Manche zögern, die unpublished Opinions gemeinsam mit den published Opinions zu veröffentlichen, sodass nicht alle unveröffentlichten Entscheidungen bei Decisions Today aufgeführt werden. Diese sind ohnehin keine Präzedenzfälle.
Die Hauptstadt Washington ist überrepräsentiert. Dort entscheiden neben dem Supreme Court auch der landesweit zuständige United States Court of Appeals for the Federal Circuit und der als zweithöchstes Gericht der USA geltende United States Court of Appeals for the District of Columbia mit seinen zahlreichen Verfassungs- und Staatsrechtsverfahren.
Für die weiteren obergerichtlichen Entscheidungen amerikanischer Gerichte benötigte man über 50 weitere Blätter: Eins für jeden Staat der United States of America, und dann die Blätter für Unstaaten: den District of Columbia, Puerto Rico, Guam und auch die Nördlichen Marianen, die nach der spanischen und deutschen Rechtsordnung die japanische, dann die amerikanische erhielten.
Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied heute diese Fälle: Der mit sachlichen Sonderzuständigkeiten ausgestattete United States Court of Appeals for the Federal Circuit, in Washington, DC ist für die gesamten USA örtlich zuständig und unterscheidet sich damit vom für Washington, DC örtlich zuständigen United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.
CK - Washington. Welche Einnahmen erhalten Musiker und ihre Verlage für die Satellitenradioausstrahlung von Werken? Der Streit um diese Gebühren zieht sich seit Jahren vor dem Copyright Office hin. Dieses legte einen Rahmen von 6 bis 8% der Sendereinnahmen fest. Er gilt für die Ausstrahlung.
Welcher Satz trifft vorübergehende Kopien, die Sender zur Vorbereitung der Ausstrahlung anfertigen? Das Amt betrachtet die Kopien als wertlos und bestimmte keinen Gebührensatz. Die Vertreter der Urheberrechtsinhaber zogen indigniert vor Gericht.
Das Bundesgericht der US-Haupstadt entschied am 7. Juli 2009 in SoundExchange, Inc. v. Librarian of Congress, Az. 08-1078, mit einer leicht lesbaren Begründung, dass das Copyright Office nach §112 Copyright Act den Wert der Kopien bestimmen muss und den Ausstrahlungssatz nach §114 ermessensgerecht ermittelte.
Das Bundesberufungsgericht in Washington, DC, - der U.S. Court of Appeals for the D.C. Circuit - verkündete heute diese Entscheidungen:
- 05-1064-1194958.pdf Catawba Cty NC v. EPA
- 07-1306-1194970.pdf Exxon Mobil Corp v. FERC
- 07-1528-1194980.pdf Guard Publishing Company v. NLRB
- 08-1078-1194999.pdf SoundExchange, Inc. v. Librarian of Congress
- 08-5370-1195025.pdf William Moore, Jr. v. Michael Hartman
- 08-1259-1195012.pdf Joseph Stillwell v. OTS
- 08-1296-1186603.pdf Novelty, Inc. v. DEA
CK - Washington. Die Marke der Musikgruppe The Drifters verletzte ein Impresario, der 1999 und 2001 im Zivilprozess verurteilt wurde, 240 F.3d 184 (3d Cir. 2001). Nach dem Unterlassungsurteil macht seine Verwandtschaft mit einer neuen Gesellschaft dasselbe.
Die Klägerin des ersten Prozesses ging daher gegen den damaligen Beklagten und seine Mitverschwörer vor und gewann wieder - wegen Missachtung des Gerichts. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA entschied am 2. Juli 2009 in Sachen Larry Marshak v. Faye Treadwell et al., Az. 08-1771, dass das Gericht einen Contempt of Court feststellen und aburteilen konnte.
Zudem durfte das Instanzgericht die markenverletzende Sippschaft zur Auskunftserteilung verpflichten, damit die Markeninhaberin die rechtswidrig erhaltenen Gewinne aus dem Verstoß gegen das Nachahmverbotsurteil abfordern kann.
CK - Washington. Musiker, die nicht dem AARC-Verband angeschlossen sind, können beim Copyright Office in Washington bis zum 5. August 2009 eine Ausschüttung von Lizenzeinnahmen beantragen.
Das Amt erklärt in seiner Verfahrensankündigung vom 6. Juli 2009, dass 98% der Einnahmen an die Alliance of Artists and Recording Companies gingen.
Der Verband rege an, den Rest nach einer Anhörung zu verteilen, doch keinen Anhörungstermin anzusetzen, schreibt es. Hingegen will das Amt die 2005 und 2006 DART Sound Recordings-Gelder an Musiker ausschütten. Federal Register, Heft 74, Nr. 127, S. 31985. Nur Künstler und Anwälte dürfen am Verfahren teilnehmen, 37 CFR 350.2.
CK - Washington. Spionage - davon können schon die Referendare ein Lied singen. Spionage im Unternehmen ist keine Seltenheit. Meist ist sie gegen das Unternehmen gerichtet: Wirtschaftsspionage zum Aufholen des Wettbewerbers gab es wohl schon seit Kain und Abel.
Das Trade Secrets-Recht und Non Disclosure Agreements sollen bei Verhandlungen mit neuen und alten Vertragsparteien schon im Vorfeld Geheimnisse sichern. Das Vertrauen auf Anstand reicht nicht. Das US-Recht vermittelt mit NDAs weitergehenderen Schutz als das deutsche, weshalb sie Elementarteile jeder Verhandlungsplanung und der Referendarsausbildung sind.
Spionage von Personal und Aufsichtsräten? Der Begriff passt nicht richtig. Background Screening und die fortlaufende Beobachtung zur Verhinderung von Missbrauch werden vom Gesetzgeber oft erwartet. Geschieht unvorhergesehen Vorhersehbares und richtet Schaden bei Dritten, beim Personal oder in Unternehmen an, droht Haftung, zivilrechtlich und nach Compliance-Maßstäben.
Die Alternative zum Monitoring ist aus konkreten Vorfällen bekannt: Unternehmen richten sich beispielsweise mit Eigengeschäften des Personals zugrunde. Also werden Vorkehrungen getroffen, oft auch unter Einschaltung von spezialisierten Detekteien und Datenbearbeitern als objektiven Dritten.
Die Verträge für solche Maßnahmen sind streng. Sie sehen die Verschlüsselung von Daten, oft auch ihren höchstpersönlichen Transport zur Übergabe vor. Anonymisierung und Pseudonymisierung sind normal. Bei alten Daten aus der Vor-Internetzeit wird der Schutzaufwand nahezu extrem. Unternehmen, die alte Daten besitzen und rechtmäßig verwerten dürfen, stellen sie zu besonders hohen Preisen zur Verfügung - meist zur eingeschränkten Nutzung in Banken, bei Rechtsanwälte und von Ministerien.
Wer keinen Ex-Spion im Unternehmen oder als Sachverständigen im Prozess leiden kann, muss recherchieren oder recherchieren lassen. Ob jemand als Wirtschaftsspion eine Botschaft verlassen musste, ein Mitarbeiter Dritten Unternehmensgeheimnisse verkauft oder eine Abteilung bestimmte Geschäfte verschlüsselt über Skype statt die autorisierten Dienste abwickelt - alles nicht ungewöhnlich. Es steht aber nicht in der Zeitung, und die Aufdeckung erfordert besondere Anstrengungen.
Ausspähen, bespitzeln oder spionieren sind nicht immer gerechte Schlagworte für die notwendige, verantwortungsvolle und rechtmäßige Beschaffung und Nutzung von Informationen.
CK - Washington. Erben streiten sich um die Wirksamkeit eines Ölfeldverkaufs an den Sohn einer Treuhänderin. Die Begründung erläutert wichtige Fragen wie Anfechtung, Nichtigkeit, Nullity, void ab initio, voidable, valid und die Rechtsfolgen einer anfechtbaren Treuhänderverfügung im Fall Ina Earline Fisher et al. v. Miocene Oil and Gas et al., Az. 08-50477.
Die Berufung zum Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der Vereinigten Staaten war durch den Fehler des Instanzgerichts ausgelöst worden, als es beim Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung auch einen Schadensbeweis verlangte, den der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit am 2. Juli 2009 für überflüssig erklärt.
CK - Washington. Selbst sonst verlässliche Quellen wie Heise sprechen von einem $1,9 Mio.-Urteil gegen eine Musikmutter in Minnesota. Sie liegen schief, solange es kein Urteil gibt. Kritiker springen auf den Zug, sprechen von Strafe, verdammen die Geschworenen oder machen sich in die Hose.
Der Geschworenenspruch steht vor dem Urteil. Er ist nicht das Urteil. Erklärungen über Berufungsabsichten sind verfrüht, wenn das Urteil aussteht. Nach dem Jury Verdict ist alles reine Spekulation.
Auf das Verdikt folgen Anträge der Parteien, die post-trial Motions. Anträge auf einen neuen Geschworenenprozess, auf Kappung oder auf Erhöhung des Geldbetrages, auf ein Urteil des Richters ohne Beachtung eines falschen Geschworenenspruchs und auf ein Urteil auf seiner Grundlage.
Dass Heise, N-TV und andere Quellen das Verdikt falsch darstellen, beruht wohl auf falschen amerikanischen Darstellungen. Auch in den USA konzentriert sich die Presse auf hohe Zahlen, und die liefern meist die Geschworenen. Auch die US-Presse wartet mit Kommentaren nicht bis zum Urteil. Nur die Electronic Frontier Foundation drückte sich vorsichtig aus.
Bei der Berufung gibt es ebenfalls deutsch-amerikanische Missverständnisse. Die Berufung im amerikanischen Prozess stellt keine Berufung im deutschen Prozesssinne dar, sondern eine Revision. Fakten werden nicht erneut eingeführt oder geprüft. Die Aufgabe eines Courts of Appeal besteht in die Aufdeckung von Rechtsfehlern.
Nachtrag: Am 6. Juli 2009 bestätigt cnet News in Jammie Thomas asks for new trial, dass die Beklagte den Antrag auf einen New Trial wie oben beschrieben als Post Trial Motion gestellt hat.
CK - Washington. Die Fristenkalkulation ist auch für Juristen in den USA ein Erlebnis. Gerade in dieser Woche wird es wieder interessant. Einer der hohen Feiertage fällt auf einen Samstag. Statt des Independence Day erhalten viele Arbeitnehmer deshalb den Freitag frei, Gerichte schließen und Busse fahren nicht.
Wie ist der freie Tag in der Fristenberechnung zu berücksichtigen? In den USA lautet die Antwort: Das kommt darauf an - auch hier gelangt eine deutsche Juristenweisheit zur Anwendung.
Es kommt darauf an, was im Einzelstaat gilt und bei Bundesverfahren kommt es auf die Regeln der Bundesgerichte an. Pi mal Daumen: In den meisten Fällen läuft ein auf den freien Freitag fallendes Fristende erst am Montag ab.
Aber sag das nicht den Anwälten, die gestern im GM-Insolvenztermin auftraten. Der Richter erwartet von ihnen EMails bis Samstagabend, also am heiligen Unabhängigkeitstag selbst. Er will ihre Schriftsätze und Entscheidungsentwürfe bis dahin sehen, um dann möglicherweise gleich über den Verkauf von GM an den Bund, Kanada und die Gewerkschaftstreuhand zu entscheiden. Für uns Anwälte ja nichts ungewöhnliches. Die Interessen der Mandanten gehen dem Freizeitvergnügen vor.
CK - Washington. Ist das Urteil rügbar, wenn der Richter die Parteien anweist, ihre Schriftsätze und Beweise vorzutragen, um dann zu entscheiden, oder müssen die Parteien in jedem Fall die Gelegenheit erhalten, die Zeugen, deren eidliche Erklärungen ihm als Beweis vorliegen, im Kreuzverhör zu vernehmen?
In Sachen Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG v. UT Finance Corp., Az. 08-4176, erörtert das Bundesberufungsgericht am 2. Juli 2009 die Voraussetzungen.
Da das Instanzgericht hier die Affidavits der Zeugen ignorierte und ignorieren durfte, ist kein Rechtsfehler erkennbar, der die Aufhebung des Urteils begründen könnte. Die Cross Examination war verzichtbar.
CK - Washington. Um die Verwendung einer Marke in den USA streiten sich Deutsche vor dem amerikanischen Bundesgericht, das eine weitgreifende Unterlassungsverfügung als einstweilige Maßnahme erlässt. Neben der Unterlassung wird die Rücknahme an Kunden ausgelieferter Produkte verfügt. Dass das Bundesgericht zu weit ging, erklärt am 2. Juli 2009 das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco im Fall Marlyn Nutraceuticals, Inc. v. Mucos Pharma GmbH & Co., Az. 08-15101.
Das Bundesberufungsgericht im elften US-Bezirk verkündete heute: In seinem Gerichtsbezirk, Circuit, liegen Alabama, Florida und Georgia.

