CK • Washington. Darf bei einer Dauerversicherungsbeziehung der Kunde nach einer Prämiensteigerung behaupten, sie sei rechtswidrig, weil nicht im Vertrag vorgesehen?
Oder darf der Versicherer auf den Text der Police verweisen, die Änderungen der Vertragsbedingungen zulässt? Kann sich der Versicherer auch mit dem Argument verteidigen, der Kunde habe in der Vergangenheit die Erhöhungen widerspruchslos hingenommen, sodass er sein Recht verwirkt hat?
Diese Fragen untersucht das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Sammelklageprozess
Fred Spagnola v. The Chubb Corporation et al., Az. 07-1296. Am 28. Juli 2009 ergeht die Entscheidung mit einer Begründung von 23 Seiten. Das Gericht hebt die Klageabweisung auf und lässt den Kläger das Verfahren im Instanzgericht weiter führen.
Anders als bei Rechnungen eines Kabelfernsehanbieters, der jahrelang monatlich 19% auf die Rechnung aufschlug - was der Kunde hätte bemerken müssen - kann dem Versicherungsnehmer bei kleinen Aufschlägen keine wissentliche Einwilligung unterstellt werden,
Dillon v. U-A Columbia Cablevision of Westchester, Inc., 740 N.Y.S.2d 396, 397 (App. Div. 2002). Bei einem Rechts- oder Tatsachenirrtum greift auch keine Verwirkung nach dem
voluntary Payment-Grundsatz. Die Wirkung dieses Grundsatzes muss das Untergericht erneut prüfen.
Jedenfalls, bestimmt das Gericht, darf sich der Kunde nicht darauf berufen, eine Klausel zur späteren Vertragsanpassung im Vertrag übersehen zu haben. Der Versicherer darf sich auf die Vermutung verlassen, dass der Kunde Verträge liest, die er unterschreibt, entscheidet der
United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City.
Für den Versicherer ist bedeutsam, dass das Berufungsgericht die Abweisung des Anspruches auf Schadensersatz wegen betrügerischen Geschäftsgebarens bestätigte. Dieser behauptete Anspruch hätte sich im Rahmen einer Sammelklage kostspielig auf den Schadensersatz auswirken können. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger vom Versicherer weniger Deckungsschutz als vertraglich versprochen erhalten oder einen sonstigen Schaden erlitten hatte.