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Mittwoch, den 29. Juli 2009

Urteile im dritten US-Bundesbezirk

 
Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der Vereinigten Staaten verkündete heute diese Entscheidungen:
  1. Edward Biliski v. Red Clay Consolidated School District
  2. United States of America v. Ramirez
  3. Marion Brown, Jr. v. City of Philadelphia
  4. Isadore Kopstein v. Independence Blue Cross
  5. Retha Miller v. Kindercare Learning Center Inc.
  6. Carol Bangura v. City of Philadelphia
  7. David Serrano v. Louis Filino
  8. Uddin v. Attorney General
  9. Gene Romero v. Allstate Corp.
  10. Manasco v. Rogers
Der United States Court of Appeals for the Third Circuit mit Sitz in Philadelphia ist für den dritten Bezirk mit den Staaten Delaware, New Jersey, Pennsylvania und die Virgin Islands zuständig.



Korrektur des Adwords-Urteils

 
.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks erließ nach dem Urteil vom 28. Juli 2009 am 29. Juli 2009 eine korrigierte Errata Opinion in Sachen Rescuecom Corp. v. Google, Inc., Az. 06-4881.

Das Gericht hatte den Fall zur Weiterprüfung an das Untergericht zurückverwiesen, weil es selbst nicht feststellen kann, ob eine durch die Adwords-Gestaltung eintretende Verwechslung oder Verwechslungsgefahr schädlich, neutral oder gar nützlich ist.

Andererseits stellte es fest, dass die Gewerblichkeit der Nutzung von Marken bei Adwords besteht. Die weiteren Tatbestandsmerkmale, die zu einer Haftung nach dem Bundesmarkengesetz, Lanham Act, führen können, sind vom Instanzgericht zu untersuchen.

Die Urteilsbegründung ist auch in der neuen Fassung lesenswert, weil sie fallunabhängig in einem Anhang die Rechtsgeschichte des Bundesmarkenrechts der USA darstellt.



Vermutung: Dauerkunde kennt Vertrag

 
.   Darf bei einer Dauerversicherungsbeziehung der Kunde nach einer Prämiensteigerung behaupten, sie sei rechtswidrig, weil nicht im Vertrag vorgesehen?

Oder darf der Versicherer auf den Text der Police verweisen, die Änderungen der Vertragsbedingungen zulässt? Kann sich der Versicherer auch mit dem Argument verteidigen, der Kunde habe in der Vergangenheit die Erhöhungen widerspruchslos hingenommen, sodass er sein Recht verwirkt hat?

Diese Fragen untersucht das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Sammelklageprozess Fred Spagnola v. The Chubb Corporation et al., Az. 07-1296. Am 28. Juli 2009 ergeht die Entscheidung mit einer Begründung von 23 Seiten. Das Gericht hebt die Klageabweisung auf und lässt den Kläger das Verfahren im Instanzgericht weiter führen.

Anders als bei Rechnungen eines Kabelfernsehanbieters, der jahrelang monatlich 19% auf die Rechnung aufschlug - was der Kunde hätte bemerken müssen - kann dem Versicherungsnehmer bei kleinen Aufschlägen keine wissentliche Einwilligung unterstellt werden, Dillon v. U-A Columbia Cablevision of Westchester, Inc., 740 N.Y.S.2d 396, 397 (App. Div. 2002). Bei einem Rechts- oder Tatsachenirrtum greift auch keine Verwirkung nach dem voluntary Payment-Grundsatz. Die Wirkung dieses Grundsatzes muss das Untergericht erneut prüfen.

Jedenfalls, bestimmt das Gericht, darf sich der Kunde nicht darauf berufen, eine Klausel zur späteren Vertragsanpassung im Vertrag übersehen zu haben. Der Versicherer darf sich auf die Vermutung verlassen, dass der Kunde Verträge liest, die er unterschreibt, entscheidet der United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City.

Für den Versicherer ist bedeutsam, dass das Berufungsgericht die Abweisung des Anspruches auf Schadensersatz wegen betrügerischen Geschäftsgebarens bestätigte. Dieser behauptete Anspruch hätte sich im Rahmen einer Sammelklage kostspielig auf den Schadensersatz auswirken können. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger vom Versicherer weniger Deckungsschutz als vertraglich versprochen erhalten oder einen sonstigen Schaden erlitten hatte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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