LG - Washington. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 27. August 2009 in
Chiaverini, Inc. v. Frenchie's Fine Jewelry, Coins & Stamps Inc., Az. 08-1360, über die Ablehnung des Antrags vor dem
Instanzgericht zur Neuverhandlung vor der
Jury wegen fehlerhafter Beweiswürdigung. Die Geschworenen, glaubte die Klägerin, hätten der Beweislage zuwider entschieden; auch seien in das Verfahren unzulässige Beweismittel eingeführt worden.
Sie behauptet, die Beklagte besitze wissentlich gestohlene Schmuckstücke, Münzen und Edelsteine, deren rechtmäßige Eigentümerin die Klägerin sei. Die Beklagte erwarb die Gegenstände von Heams, der sie im Namen von Gail Little verkaufen sollte. Im September 2003 informierte sich der Alleininhaber der Klägerin über die Herkunft der Gegenstände und vermutete, seine Mutter habe sie vor ihrem Tod im Jahre 2001 unberechtigt aus dem Geschäft entfernt und Gail Little gegeben.
Im Dezember 2004 folgte die Klage auf Herausgabe. Die Beklagte habe den
Michigan Precious Metals and Gem Dealers Act verletzt und wissentlich gestohlene Sachen angekauft. Die
Jury beurteilte das Eigentum der Klägerin als unbewiesen; das Instanzgericht schloss sich dem Verdikt an.
Zur Neubeurteilung der Beweise beantragte die Klägerin ein neues Verfahren nach
Rule 59 der Federal Rules of Civil Procedure mit der Begründung, die Jury habe gegen die eindeutige Beweislage entschieden und der Verteidiger unzulässige Beweise eingebracht. An einigen Gegenständen seien Preisschilder befestigt und die Zeugenaussagen unzulässig gewesen.
Das Gericht wies den Antrag ab, weil unklärbar sei, ob die Mutter nicht vor 2001 Eigentümerin der Gegenstände gewesen sei und über die Sachen verfügen durfte. Die Behauptung der unzulässigen Zeugenaussage stützte die Klägerin darauf, dass die Erwähnung einer Gefängnisstrafe ihres Inhabers durch einen Zeugen nicht der Einschätzung des Falles, sondern lediglich der Einschränkung der Glaubwürdigkeit gedient habe und die Jury unzulässig beeinflussen sollte.
Das Gericht sah in der Erwähnung der Haftstrafe einen Beitrag zum Verfahren, weil damit klargestellt wurde, dass die Eltern des Inhabers während seiner Abwesenheit über die Gegenstände verfügten. Zudem gebe es keine Hinweise, dass der Verteidiger den Zeugen angewiesen habe, die Haft des Inhabers der Klägerin anzusprechen.
Die Klägerin behauptete desweiteren, die Aussage eines Polizeibeamten, er habe die Eigentumsrechte nicht ermitteln können, stelle eine Meinung dar, die das Zivilverfahren unzulässig beeinflusst habe. Das Gericht sah darin keine Beeinflussung und verwies auf die Belehrung der Jury durch das
Instanzgericht, sie dürfte die Meinung ignorieren.
Abschließend unterstrich das Berufungsgericht, dass unzulässige Beweise nach der
Rule 61 der Federal Rules of Civil Procedure nicht immer neue Verfahren rechtfertigen. Um ein neues Verfahren zu beantragen, müsse die Klägerin belegen, dass das erste Verfahren ungerecht gewesen und von Vorurteilen oder Befangenheit beeinflusst war.