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Montag, den 31. Aug. 2009

Strafe - Ordnungsgeld - Schadensersatz

CK - Washington.   Heise, Welt, N-TV und amerikanische Pendants vertun sich im Urheberrecht gleichermaßen. Bei Urheberrechtsverletzungen greifen sie schnell zum Wort Strafe. Besonders wenn Geschworene hohe Geldbeträge festsetzen.

Dabei geht es in den seltensten Fällen um Strafen. Geldstrafen gibt es im Strafrecht. Sie fallen unter die Begriffe Penalties und Fines. Die meisten Fälle betreffen Zivilrecht. Da gibt es Schadensersatz, Damages, der dem Wert des Schadens, ebenfalls Damages, entspricht, den die Jury ermittelt hat.

Manchmal gibt es auch Schadensersatz als statutory Damages, wenn kein Schaden ermittelt wurde. Das ist der gesetzliche Schadensersatz, eine Art pauschaler Schadensersatz. Schließlich kennt das US-Recht eine Art Ordnungsgeld, Civil Penalties, die dem gesetzlichen Schadensersatz in der Pauschalisierung entsprechen und nicht unbedingt dem eingetretenen Schaden entsprechen.

Plagiarism Today erklärt einige Aspekte anhand von Beispielen. Aus deutscher Sicht erscheint auch die Rolle der Jury verwirrend. Die Geschworenen sind im Recht der USA nicht nur im Strafprozess aktiv; sie entscheiden auch Zivilprozesse. Allerdings spricht das letzte Wort der Richter. Deshalb ist das Verdikt der Jury kein Urteil.

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Juryspruch ist kein Urteil

CK - Washington.   Wie im German American Law Journal oft erklärt, stellt der Geschworenenspruch kein Urteil dar. Nach diesem Spruch muss der Richter entscheiden, ob er in ein Urteil einfließt. Die Parteien erhalten die Gelegenheit, noch in der ersten Instanz Korrekturen zu beantragen.

Im Minnesota-Musik-Mutter-Fall mit einem Schadensersatz von $1.9 Mio. wegen 24 Internetliedern haben die klagenden Musikvereine noch nicht gewonnen. Vor dem Richter sind die Anträge der Parteien anhängig.

Verknüpfungen zu den Anträgen und Anmerkungen finden sich in Parties file post-trial reply briefs in Thomas-Rasset case.

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Juristensuche Twitter

CK - Washington.   Juristen sind bei Twitter nicht leicht zu finden. In der Suchfunktion #Richter #Berlin eingeben, bringt nicht viel. Selbst #Anwalt #Deutschland zeigt heute nichts.

Juristen müssten sich erst nach diesem Schema eintragen, um auffindbar zu werden:
    #Beruf #Ort #Land
Also beispielsweise #Notar #Hannover. Auf dieses Schema baut die neue Anwendung Juristen Suche Twitter.

Sie setzt kein Twitter-Konto voraus und existiert als iGoogle App, iPhone App und als Webseite Juristensuche Twitter.

Da sie keinen Tag alt ist, kann sie noch Fehler enthalten, vor allem unter dem ungeprüften Windows-Betriebssystem.

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Sonntag, den 30. Aug. 2009

Beweisrecht entlastet

LG - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 27. August 2009 in Chiaverini, Inc. v. Frenchie's Fine Jewelry, Coins & Stamps Inc., Az. 08-1360, über die Ablehnung des Antrags vor dem Instanzgericht zur Neuverhandlung vor der Jury wegen fehlerhafter Beweiswürdigung. Die Geschworenen, glaubte die Klägerin, hätten der Beweislage zuwider entschieden; auch seien in das Verfahren unzulässige Beweismittel eingeführt worden.

Sie behauptet, die Beklagte besitze wissentlich gestohlene Schmuckstücke, Münzen und Edelsteine, deren rechtmäßige Eigentümerin die Klägerin sei. Die Beklagte erwarb die Gegenstände von Heams, der sie im Namen von Gail Little verkaufen sollte. Im September 2003 informierte sich der Alleininhaber der Klägerin über die Herkunft der Gegenstände und vermutete, seine Mutter habe sie vor ihrem Tod im Jahre 2001 unberechtigt aus dem Geschäft entfernt und Gail Little gegeben.

Im Dezember 2004 folgte die Klage auf Herausgabe. Die Beklagte habe den Michigan Precious Metals and Gem Dealers Act verletzt und wissentlich gestohlene Sachen angekauft. Die Jury beurteilte das Eigentum der Klägerin als unbewiesen; das Instanzgericht schloss sich dem Verdikt an.

Zur Neubeurteilung der Beweise beantragte die Klägerin ein neues Verfahren nach Rule 59 der Federal Rules of Civil Procedure mit der Begründung, die Jury habe gegen die eindeutige Beweislage entschieden und der Verteidiger unzulässige Beweise eingebracht. An einigen Gegenständen seien Preisschilder befestigt und die Zeugenaussagen unzulässig gewesen.

Das Gericht wies den Antrag ab, weil unklärbar sei, ob die Mutter nicht vor 2001 Eigentümerin der Gegenstände gewesen sei und über die Sachen verfügen durfte. Die Behauptung der unzulässigen Zeugenaussage stützte die Klägerin darauf, dass die Erwähnung einer Gefängnisstrafe ihres Inhabers durch einen Zeugen nicht der Einschätzung des Falles, sondern lediglich der Einschränkung der Glaubwürdigkeit gedient habe und die Jury unzulässig beeinflussen sollte.

Das Gericht sah in der Erwähnung der Haftstrafe einen Beitrag zum Verfahren, weil damit klargestellt wurde, dass die Eltern des Inhabers während seiner Abwesenheit über die Gegenstände verfügten. Zudem gebe es keine Hinweise, dass der Verteidiger den Zeugen angewiesen habe, die Haft des Inhabers der Klägerin anzusprechen.

Die Klägerin behauptete desweiteren, die Aussage eines Polizeibeamten, er habe die Eigentumsrechte nicht ermitteln können, stelle eine Meinung dar, die das Zivilverfahren unzulässig beeinflusst habe. Das Gericht sah darin keine Beeinflussung und verwies auf die Belehrung der Jury durch das Instanzgericht, sie dürfte die Meinung ignorieren.

Abschließend unterstrich das Berufungsgericht, dass unzulässige Beweise nach der Rule 61 der Federal Rules of Civil Procedure nicht immer neue Verfahren rechtfertigen. Um ein neues Verfahren zu beantragen, müsse die Klägerin belegen, dass das erste Verfahren ungerecht gewesen und von Vorurteilen oder Befangenheit beeinflusst war.

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Samstag, den 29. Aug. 2009

Beschluss über Aktien im Ausland

CK - Washington.   Bei bestehender örtlicher Zuständigkeit, personal Jurisdiction, über eine Bank im Ausland darf ein Gericht in New York die Bank anweisen, im Ausland belegene Aktien an eine bestimmte Partei zu übertragen.

Das Gericht ist nicht gezwungen, sich allein auf die Zuständkeit wegen der Belegenheit einer Sache, in rem Jurisdiction, zu stützen.

Diesen Grundsatz wandte der United States Court of Appeals for the Second Circuit am 20. August 2009 im Fall Koehler v. Bank of Bermuda Ltd. auf einen seit 1991 schwelenden Streit an.

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Software in Blutfirma

CK - Washington.   Die Regulierung und Registrierung von Software für Blutgeschäfte bei der Food and Drug Administration richten sich nach ihren 510K-Bestimmungen. Am 28. August 2009 verkündete die FDA einen Workshop zur Einführung in das Thema, welcher sowohl Blutfirmen wie Softwareherstellern empfohlen ist: Federal Register, Bd. 74, Heft 166, S. 44374. Die Themen umfassen:
    FDA-recognized software standards;
    General software quality engineering;
    Transfusion safety management systems (blood administration software);
    Virtualization; and
    Wireless technology. AaO.

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Männertypen: Diskriminierung?

CK - Washington.   Zwei Arten von Männern stehen sich im Diskriminierungsverfahren gegenüber, doch das Gericht entdeckt keine rechtlich bedeutsame Diskriminierung.
    Typ 1:

    [B]lue jeans, t-shirt, blue collar worker, very rough around the edges. Most of the guys there hunted. Most of the guys there fished. If they drank, they drank beer, they didn't drink gin and tonic. Just you know, all into football, sports, all that kind of stuff, everything I wasn't.

    Typ 2:

    In stark contrast to the other men at Wise, Prowel testified that he had a high voice and did not curse; was very well-groomed; wore what others would consider dressy clothes; was neat; filed his nails instead of ripping them off with a utility knife; crossed his legs and had a tendency to shake his foot "the way a woman would sit"; walked and carried himself in an effeminate manner; drove a clean car; had a rainbow decal on the trunk of his car; talked about things like art, music, interior design, and decor; and pushed the buttons on the nale encoder with "pizzazz." Infra, at 5.
Some of Prowel's co-workers reacted negatively to his demeanor and appearance, doch reicht das nicht als Beweis einer Diskriminierung, stellt das Bundesberufungsgericht in Prowel v. Wise Business Forms, Az. 07-3997, am 28. August 2009 fest.

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Fehlerhafte Kreditauskunft: Haftung

CK - Washington.   Die Sammelklage wegen fehlerhafter Scheckauskunft durch eine Auskunftei, deren Systeme die Führerscheindaten des Staates Tennessee falsch bewerteten, wurde abgewiesen.

Doch revidierte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks die Entscheidung in Cheryl Beaudry v. Telecheck Services, Inc., Az. 08-6428, am 28. August 2009.

Unter anderen stellte der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit fest, dass verbraucherschützende Merkmale des FCRA-Gesetzes über Kreditauskunft bei vorsätzlicher Falschauskunft keinen Schadenseintritt voraussetzen, wenn der gesetzliche Schadensersatz beantragt wird.

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Freitag, den 28. Aug. 2009

Urteile aus San Francisco

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied heute:
  1. Bauman v. DaimlerChrysler Corp.
  2. Yokoyama v. Midland National Life Insurance Company
  3. USA v. Gallenardo
  4. Pacific Northwest Generating Cooperative v. Bonneville Power Administration
Das Gericht ist in den westlichen USA für die Staaten Alaska, Arizona, Kalifornien, Hawaii, Idaho, und Oregon, Washington sowie die Marianen und Guam zuständig.

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US-Gerichtsbarkeit unter Beschuss

CK - Washington.   Immer wieder wird in deutscher Fachliteratur die Ausübung der US-Gerichtsbarkeit angegriffen. Nur selten werden die Erfolge in der Abwehr genannt. Der Schwerpunkt liegt meist auf Ausrutschern in Instanz- oder Berufungsgerichten, die nicht unbedingt das letzte Wort bedeuten.

Wer erfolgreich die Ausübung der US-Gerichtsbarkeit über Beklagte aus dem Ausland - sei es einen Staat oder einen Deep Pocket-Investitionsfonds - oder die Zustellung amerikanischer Klagen im Ausland abgewehrt hat, reagiert weniger schockiert. Normen in den USA und im Ausland lassen sich zur Abwehr usurpierender Gerichtsbarkeitsfeststellungen einsetzen.

Dennoch sind in der neuen RIW zwei Beiträge außerordentlich lesenwert: Rolf Schütze, Die Verweigerung der Klagezustellung bei völkerrechtswidriger Usurpierung internationaler Zuständigkeit; Jakob Reinhardt, Sammelklagen von Ausländern in den USA gegen ausländische Beklagte nach dem Alien Tort Claims Act. Recht der Internationalen Wirtschaft, August 2009, S. 497 u. S. 500.

Das Betrüblichste an der Usurpierung ist nicht unbedingt die behauptete Zuständigkeit der US-Gerichte - sie lässt sich bekämpfen, wie hier oft dargestellt, - sondern der enormen Verteidigungsaufwand. Die Kosten bleiben nach der American Rule auch an den erfolgreichen Beklagten hängen; der emotionale und geschäftsschädigende Preis ist unersetzlich.

Nachtrag:
Einen Beleg für die im Ergebnis rationale Behandlung der Zuständigkeitsfrage liefert heute das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in einem Prozess wegen argentinischer Menschenrechtsverletzungen, Bauman v. DaimlerChrysler Corp., DaimlerChrysler AG. Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit bestätigt am 28. August 2009 die Klageabweisung aus Zuständigkeitsgründen.

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Inkasso, Verbraucherschutz, Schuldenkauf

CK - Washington.   Inkasso und Daten- sowie Verbraucherschutz sind in den USA komplexer als in Deutschland. Amerikanisches Bundesrecht ergänzt einzelstaatliche Gesetze. Im Inkassowesen greift ein Sondergesetz des Bundes.

Das Zusammenspiel der Regeln, Schutzvorschriften und Genehmigungserfordernisse für den gewerblichen Schuldenkauf und Inkasso erörtert heute das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City im Fall Kuhne v. Cohen & Slamowitz, LLP.

Er wirft neue Fragen einzelstaatlichen Rechts auf, die das Bundesgericht an das oberste einzelstaatliche Gericht verweist, da es diesem nicht vorgreifen will. Dazu muss es die Rechtslage gründlich beschreiben, was die Entscheidung besonders lesenswert macht.

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Donnerstag, den 27. Aug. 2009

Eiskristallforschung: Kartell oder Verband?

CK - Washington.   Finden sich Unternehmen zur Forschung zusammen, existiert die Gruppierung nicht im rechtsfreien Raum. Die Forscher können versehentlich ein Kartell bilden, das in den USA dem Antitrust-Recht unterliegt.

Dann könnten sie vom Bundesjustizministerium, dem Bundesverbraucherschutzamt, den einzelstaatlichen Justizministerien oder auch Privaten verklagt werden - oft auf dreifachen Schadensersatz. Einen Ansatz zur Haftungsbegrenzung zeigt das Eiskristallkonsortium auf.

Am 28. Juli 2009 beantragte es seine Anerkennung als Forschungsgruppe beim Bundesjustziministerium. Dessen Antitrust Division verkündet im Federal Register, Bd. 74, Heft 164, S. 43157, am 26. August 2009 die Notifizierung nach dem National Cooperative Research and Production Act of 1993 für das Ice Crystal Consortium. In Verbindung mit entsprechender gesellschaftsrechtlicher Struktur und vertragsrechtlicher Absicherung kann das Consortium Haftungsrisiken in den USA eingrenzen.

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Persönlichkeitsrecht und Strafeintrag

CK - Washington.   Etwas anders als deutsche Gerichte behandelt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA den gelöschten Strafeintrag. Die amerikanische Bundesverfassung schützt den Verurteilten auch nach Erlass einer gerichtlichen Löschungsverfügung nicht vor dem Zitieren der Verurteilung, selbst wenn einzelstaatliches Recht die Löschung unbedingt wirksam macht: Francisco Nunez v. Martin Pachmann et al., Az. 08-3314, 26. August 2009.

Praktisch relevant ist auch die Frage, ob ein gelöschter deutscher Strafregistereintrag in den USA verwertet werden darf. Beispielsweise beklagen Deutsche, dass deutsche Ämter amerikanischen Behörden Auskünfte erteilen, die die US-Stellen verwerten, selbst wenn die Einträge nach deutschem Recht gelöscht sind. Dabei können deutsche Jugendstrafen in den USA auch anders eingestuft werden. Mangelnder Schutz durch die Bundesverfassung erschwert die Geltendmachung von Schutzrechten.

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Mittwoch, den 26. Aug. 2009

Geheimjustiz D und USA

CK - Washington.   Während der Trend in Hamburger Gerichten zur Geheimjustiz durch das Gebot von Schwärzung und Anonymisierung eines Urteils sowie seiner Verbannung aus dem Internet Fragen aufwirft, betrifft derselbe Vorwurf der Geheimjustiz in den USA die paradox klingende Frage, ob unveröffentlichte Urteile, die wie veröffentlichte Urteile ebenfalls veröffentlicht werden, existieren dürfen.

Amerikanische Gerichte, die ihre Entscheidungen als unveröffentlicht bezeichnen, setzen sich heftiger Kritik, selbst vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, aus. Die unpublished Opinions sollen, je nach den lokalen Prozessregeln der 13 Bundesgerichtsbezirke der USA, keine oder geminderte Bindungswirkung genießen. Das geht auch dem Supreme Court gegen den Strich.

In jedem Fall sind Entscheidungen, wie auch Prozesse selbst, grundsätzlich öffentlich, selbst bei einem relativ delikaten US-Prozess zur Wirksamkeit einer Hypothek - mit Anschrift - im Rahmen der Privatinsolvenz: In Re: Michelle Monick Bunn, Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks, 25. August 2009.

Den Stand der Diskussion in den USA vermitteln die Berichte dieser Verfasser: Tony Mauro, Tony Mauro, Thomas E. Zehnle und Kim Landsman. Ein Beispiel der Schwärzung eines amerikanischen Urteils ist dieses Urteil in einem Guantanamo-Fall, das erst vier Tage nach der Entscheidungsverkündung veröffentlicht wurde.

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Dienstag, den 25. Aug. 2009

Wem gehört das Lied?

CK - Washington.   Im Streit um die Urheberrechte an einem Lied aus dem Jahre 1975 hat das Bundesgericht des District of Columbia erste Entscheidungen erlassen. Die Begründung ist leicht lesbar und führt detailliert in Fragen des Urheberrechts des Bundes sowie einzelstaatlicher Ansprüche und schließlich auch Einwendungen ein.

Das Urteil entstand nach dem abgeschlossenen Schlüssigkeitsverfahren und der Beweisaufnahme, Discovery, vor der Übergabe des Falles an die Geschworenen zum Trial. Im Summary Judgment-Verfahrensschritt werden die ermittelten Beweise detailliert subsumiert. Das Gericht erklärt die anwendbaren Subsumptionsmerkmale nach Rule 56, Federal Rules of Civil Procedure.

Die Begründung des United States District Court for the District of Columbia zeigt wichtige prozessuale Merkmale des US-Prozesses auf: Williams v. Universal Music Group, Inc. et al., Az. 07-0714, 24. August 2009.

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Patienten-Datenschutz: Verletzungs-VO

CK - Washington.   Ein Obama-Gesetz zum Schutz von Gesundheitsdaten findet eine schnelle Umsetzung im Rahmen der Verordnungsgebung.

Heute verkündet das Gesundheitsministerium in Washington bereits die vorläufige Verordnung zur Behandlung der Verletzung von HIPAA-Daten im Federal Register, 24. August 2009, Bd. 74. Heft 162, S. 42739.

Wie immer bei Verordnungsprojekten wird die Öffentlichkeit um Stellungnahmen gebeten.

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Montag, den 24. Aug. 2009

Internetradiorecht 2

Original US-Recht auf Deutsch mobil: 21. August 2009   Neben der veröffentlichten Entscheidung gegen Muskvertriebsfirmen wegen Internetradioausstrahlungen, siehe German American Law Journal von heute, verkündet dasselbe Gericht in der Stadt New York eine zweite Entscheidung unter einem zweiten Aktenzeichen, doch in Bezug auf die selben Parteien, und zwar in unveröffentlichtem Format. Der Unterschied wird noch zu erarbeiten sein. Das unveröffentlichte Format bedeutet, dass die zweite Entscheidung in Arista Records, Inc. v. Launch Media, Inc. nicht als Präzedenzfall wirkt.
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Foto erneut auf Kaffeepack: $15 Mio.

CK - Washington.   $15 Mio. sprachen die Geschworenen dem Kläger zu, der einem Kaffeehersteller gestattete, sein Bildnis auf Kaffeepackungen in Kanada zu nutzen, und es 15 Jahre später auch auf amerikanischen Packungen entdeckte.

Das Gericht erließ ein Urteil im Sinne des Verdikts der Jury. In den weiteren Instanzen halten die Gerichte die Single Publication Rule für anwendbar und erörtern die Fragen der Verjährung, Erkundigungspflicht und Hemmung.

Zuletzt entscheidet das Obergericht Kaliforniens in Russell Christoff v. Nestlé USA, Inc., Az. S155242, am 17. August 2009, dass auch die Frage der Wiederveröffentlichung im Instanzgericht zu prüfen ist.

Die Anspruchsgrundlagen, §3344 Civil Code, Appropriation of Likeness, Quantum Meruit, unjust Enrichment, entstammen dem einzelstaatlichen Recht, nicht dem bundesrechtlichen Copyright Act:
    Civil Code section 3344, subdivision (a), states, in pertinent part: "Any person who knowingly uses another's name, voice, signature, photograph, or likeness, in any manner, on or in products, merchandise, or goods, or for purposes of advertising or selling, or soliciting purchases of, products, merchandise, goods or services, without such person's prior consent … shall be liable for any damages sustained by the person or persons injured as a result thereof …" AaO Fn. 4.

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Sonntag, den 23. Aug. 2009

Tennispatent und Werbung

CK - Washington.   Die verfassungsvereinbare örtliche und spezifische Zuständigkeit eines Bundesgerichts in den USA fehlt bei einem Tennispatentstreit gegen ein Werbeunternehmen, erklärte am 20. August 2009 der United States Court of Appeals for the Federal Circuit.

Sein Washingtoner Urteil in Sachen Renata Marcinkowska v. IMG Worldwide, Inc., Az. 09-1213, ist kurz, verständlich und leicht lesbar verfasst. Kenntnisse im US-Patentrecht setzt es nicht voraus.

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Blick ins Gesetz: Kostensparend

CK - Washington.   Der Blick ins Gesetz - eine bekannte Rechtsquelle in der deutschen Rechtsordnung - findet sein Gegenstück, eher ausnahmsweise, im Berufungsurteil des Falles Julia Maritza Paz et al. v. Our Lady of Lourdes Regional Medical Center, Inc. et al., Az. 07-31166, vom 21. August 2009. Der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit begründet seine Berichtigung des erstinstanzlichen Arzthaftungsurteils mit knappen Gesetzesverweisen.

Urteilsbegründungen im Präzedenzfallrecht des Common Law der USA fallen in der Regel viel länger aus. Dasselbe gilt für die Ermittlungen von Anspruchsgrundlagen: Im Common Law werden zahlreiche Fälle analysiert, um bei einer Klage oder Verteidigung die Ansprüche oder Einwendungen festzustellen.

Das wirkt sich auch auf die Kosten aus. Schließlich beeinflusst die Methodik die anwaltliche Entscheidung zur Annahme oder Ablehnung eines Falles. Wenn die Rechtslage unklar oder nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln ist, ist mit hohen Kosten zu rechnen. Kann der Mandant nicht sie bestreiten, muss er mit damit rechnen, keinen Anwalt zu finden, der seine Interessen in einem US-Prozess vertritt.

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Samstag, den 22. Aug. 2009

Lohn bei Kommunikation nach Dienst?

CK - Washington.   Sensation? Ein Anspruch auf Überstundenlohn ist zu prüfen, wenn ein Unternehmen das Personal zur Installation von Einrichtungen aussendet und es am Abend, nach getaner Arbeit, elektronische Ergebnisberichte an die Zentrale senden lässt, entschied in Sachen Rutti v. Lojack Corporation der Ninth Circuit Court of Appeals in San Francisco am 21. August 2009.

Der Anspruch auf Überstundenvergütung für die erwartete Nutzung elektronischer Geräte außerhalb normaler Dienstzeiten wird in den USA immer ernsthafter geprüft. Er kann eine erhebliche wirtschaftliche Belastung, insbesondere bei Nachforderungen im Rahmen einer Sammelklage wie in diesem Fall, bedeuten.

In der Praxis sollten die vergütungsfähigen Leistungen des Personals vertraglich und nach dem Recht der anwendbaren Einzelstaaten der USA geregelt sein, am besten im Arbeitsvertrag oder dem Employment Manual. Die Kommunikationsanforderungen außerhalb normaler Bürostunden nehmen schließlich unentwegt zu.

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Freitag, den 21. Aug. 2009

Strafe im Tintenfall

CK - Washington.   Patentverletzende Computerdruckertinte untersuchte das Außenhandelsamt International Trade Commission in Washington, DC, auf Antrag von Seiko-Epson und Epson. Im heutigen Federal Register verkündet sie auf Seite 42325 die Festsetzung von Civil Penalties wegen der Verletzung einer Einfuhrsperre und erklärt den Sachverhalt.

Verfahren und Rechtsgrundlagen der Handelssperren zum Schutz geistigen Eigentums sind hier zusammengestellt: Kochinke, Außenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, 31 RIW 386, Mai 1985.

Die ursprünglichen Ermittlungen erfassten Bösewichte von China bis Deutschland.

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Internetradio: Erstes Urteil

CK - Washington.   Die erste US-Entscheidung zu Fragen des Internetradios als interaktivem Dienst nach dem Digital Millennium Copyright Act erschien soeben beim Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen Arista Records, LLC v. Launch Media, Inc., Az. 07-2576, 21. August 2009.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit in der Stadt New York bestätigt die untergerichtliche Entscheidung vom 16. Mai 2007 gegen die Musikvermarkter mit einer ausführlichen, 42-seitigen Begründung, die gründlicher zu würdigen sein wird.

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Staat kollidiert mit Bundesaußenpolitik

LG - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 20. August 2009 in Movsesian et al. v. Victoria Versicherung AG, Az. 03-09407, ob die Erweiterung der kalifornischen Zivilprozessordnung in §354.4 mit der außenpolitischen Kompetenz des Präsidenten in Konflikt steht und deswegen unwirksam ist. §354.4 verlängert die Verjährungsfrist für Versicherungsansprüche der Opfer des Völkermords an den Armeniern und deren Erben gegenüber in Kalifornien ansässigen Versicherungen und solchen die Minimum Contacts in Kalifornien aufweisen.

Die Versicherung AG berief sich unter anderem darauf, der District Court des Bundes als Instanzgericht hätte die Klage nach Rule 12(b)(6) FRCP abweisen müssen, weil §354.4, die der Ahnung des Völkermords diendende Prozessvorschrift des Staates, verfassungswidrig sei und ein darauf gründendes Urteil gegen die Due Process Clause der Bundesverfassung verstieße.

Das Bundesberufungsgericht gab der Berufung statt und verwies auf frühere Rechtssprechung, nach der einzelstaatliche Regelungen, die mit der außenpolitischen Regelungskompetenz des Präsidenten oder seinen Policies in Konflikt stehen, unwirksam sind.

Unzulässig sei eine einzelstaatliche Regelung, wenn sie Bestimmungen entgegen dem Inhalt eines Executive Agreement träfe. Für ein Agreement bedürfe es keiner ausdrücklichen Aussage des Präsidenten. Mehrere voneinander unabhängige Handlungen könnten im Ergebnis eine solches Agreement oder Policy begründen.

Bush und frühere Präsidenten hätten klar gemacht, dass die offizielle Annerkennung des Völkermords an den Armeniern außenpolitisch problematisch sei und sich in Stellungnahmen zu Resolutionen des Kongresses, die den Genozid anerkennen wollten, ablehnend geäußert. Diese Handlungen reichen aus, um eine Foreign Policy zu begründen. Es bestehe auch kein traditional State Interest, welches die Wertung zugunsten der Kompetenz des Einzelstaats ausfallen ließe.

Anders hingegen bewertete das Minderheitsvotum die Frage, ob ein Konflikt vorliege und ob nicht das Interesse eines Einzelstaates, sein Versicherungswesen im Rahmen seiner Einzelstaatskompetenz zu regeln, überwiege:
    California's interest in ensuring that its citizens are fairly treated by insurance companies over which the State exercises jurisdiction is hardly a superficial one.The strength of this traditional state interest weighs against preemption in a case, such as the case before us, where there is doubt about the clarity of the conflict between state law and federal policy. Indeed, there is no conflict. I can find no evidence of any express federal policy forbidding states from using the term Armenian Genocide.

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Donnerstag, den 20. Aug. 2009

Abhören und Presse

CK - Washington.   Besitzt die Presse einen Anspruch auf die Ergebnisse von Abhöraktionen des Staates? Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks verneint diese Frage am 20. August 2009.

Der Fall betrifft einen Bordellverein, dessen Dienste auch der ehemalige Gouverneur das Einzelstaats New York E. Spitzer abonnierte: In Re: Application of the N.Y. Times Co. to Unseal Wiretap & Search.

Eine Zeitung begehrt Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten samt aufgezeichnetem Abhörmaterial, was das Gericht nach Prüfung mehrerer Rechtsgrundlagen ablehnt.

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Geheimnis v. Geschäftsaussicht

CK - Washington.   Schon beim ersten Anbahnungskontakt vereinbaren geschäftserfahrene Amerikaner ein NDA. Warum? Das Trade Secret-Recht schützt alles, was nicht jedem auf die Nase gebunden werden soll. Die Bedeutung der Information spielt dabei keine Rolle. Umsatz, Marktabsichten, Kontakte, Wissen über Wettbewerber, Kode, Verfahren - alles kann einfach und kostenlos geschützt werden.

Der Fall Sanford Lee Hertz v. The Luzenac Group et al., Az. 06-1324, betrifft die Trade Secrets eines Unternehmens.<> Ehemaliges Personal soll Geheimnisse fremdverwertet haben und werden verklagt. Dagegen verklagt ein Ex-Mitarbeiter die Firma wegen rechtswidrigen Eingriffs in seine geschützten Geschäftsaussichten, tortious Interference with Contract and prospective Business Advantage.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks erläutert lesenswert die Rechtsgrundlagen dieser für unternehmerische Konflikte typischen Ansprüche am 11. August 2009. Das Untergericht konnte kein Geheimnis entdecken; das Obergericht will diese Entscheidung sowie die Beurteilung der Geheimhaltung durch das Unternehmen den Geschworenen überlassen.

Denn was man einmal selbst verraten hat, kann man nicht mehr als geheim bezeichnen und durch ein NDA schützen.

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Kein irreparabler Schaden

CK - Washington.   Niemanden wundert es, wenn Microsoft übertreibt. Der Schaden für die Kundschaft sei irreparabel, wenn das Bundesberufungsgericht nicht die Verbotsverfügung gegen den Vertrieb von Word aufhebe.

OpenOffice-Anbieter können sich in das Berufungsverfahren einmischen und das Gericht über die wahren Umstände aufklären. Die Kundschaft kann Writer aus dem OpenOffice-Paket einsetzen - fertig. Auch Dell u.a. haben Zugang dazu. Gratis.

Niemand ist auf Microsoft angewiesen. Die Konsequenzen des Patentverstoßes, den der United States District Court for the Eastern District of Texas, Tyler Division, am 11. August 2009, in Sachen i4i Limited Partnership et al. v. Microsoft Corporation, Az. 6:07, sanktionierte, muss Microsoft halt ausbaden.

So, das ist das Gerüst eines Amicus Curiae-Schriftsatzes. Den darf jeder dem Court of Appeals anbieten, der Sachverstand beitragen kann. Ein schönes Werkzeug des amerikanischen Prozessrechts.

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Mittwoch, den 19. Aug. 2009

Diskriminierung am Arbeitsplatz

LG - Washington.   Das Bundesberufungsgericht für den dritten Bundesbezirk legte in der Sache Shawn Brooks v. CBS Radio, Inc., Az. No. 08-1119, am 14. August 2009 die Voraussetzungen einer Rassen­diskriminierungs­klage nach dem Pennsylvania Human Relations Act dar und inwieweit Bundes­gerichte an die ungeprüften oder aufgehobenen Verwaltungs­maßnahmen einzel­staatlicher Ämter gebunden sind.

Der Kläger ging bei der Pennsylvania Human Relations Commission, PHRC gegen seine frühere Arbeitgeberin mit der Behauptung vor, er habe während der Anstellung bei der Beklagten unter einem rassenfeindlichen Arbeitsumfeld gemäß Pennsylvania Human Relations Act gelitten. Dieses habe ihn zur Kündigung im Sinne einer constructive Discharge getrieben.

Um diskret eine Angestellte auf ihre unpassende Bekleidung hinzuweisen, hatte sein Vorgesetzter unter den Angestellten einen von ihm ungelesenen Knigge verteilt. Das Buch erörtert rassentypisierend und -feindlich Verhaltensweisen für Verkaufsmanager. Die PHRC gab der Beschwerde statt und sprach dem Kläger einen Schadensersatz von über $600.000 zu.

Diesen Beschluss focht die Beklagte erfolgreich im einzel­staatlichen Gericht an. Als seine einzel­staatliche Berufung scheiterte, erhob der Kläger eine zivilrechtliche Klage gemäß Title VII of the Civil Rights Act of 1964, 42 USC §2000e. Das Bundesgericht wies sie als rechtlich offensichtlich unhaltbar ab.

Der United States Court of Appeals for the Third Circuit prüfte, ob die Bewertung des Instanzgerichts, Geschworene könne die Faktenlage vernünftigerweise so nicht bewerten, rechtlich standhält: Der Kläger habe nicht hinreichend wie im Pennsylvania Human Relations Act vorausgesetzt bewiesen, Opfer einer vorsätzlichen, schwerwiegenden, direkten Diskriminierung durch die Beklagte oder einen Erfüllungsgehilfen geworden zu sein, die auch eine vernünftige Person in der Lage direkt als Diskriminierung getroffen hätte. Die einmalige Handlung sei nicht ausreichend schwerwiegend gewesen und würde keine vernünftige Person zur sofortigen Kündigung bewegen.

Der Kläger verlor auch mit dem Argument, das Gericht sei an die Beweiserhebung der PHRC gebunden. Nach gefestigter Rechtsprechung seien Bundesgerichte bei einer Klage gegen eine ungeprüfte oder aufgehobene einzelstaatliche Verwaltungsmaßnahme nicht an diese gebunden.

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Dienstag, den 18. Aug. 2009

Ausnahmen von der American Rule

LG - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied am 14. August 2009 in der Sache Thomas Damiano et al. v. City of Amsterdam et al., Az. 07-3871, dass Bundesgerichte im Falle eines Prozessvergleichs Anwaltskosten ihrem Ermessen nach festlegen können, sofern der Streit um die Anwaltskosten in Beziehung zum Hauptstreit steht.

Bestandteil des zugrundeliegenden Bundesgerichtsurteils war die Pflicht zur Übernahme der Anwaltskosten durch die Stadt Amsterdam in Höhe von einem Drittel der Vergleichssumme. Die Kläger bestritten die Angemessenheit des Erfolgshonorars und beriefen sich hierzu auf den Beratungsvertrag, der eine stundenweise, insgesamt höhere Vergütung vorsehe.

Das Gericht wies die Berufungsantrag ab, nachdem es die Entscheidung des District Court lediglich auf Ermessensfehlgebrauch geprüft hatte. In Zivilprozessen sei die Höhe der Anwaltskosten nur dann einem Maßstab unterworfen, wenn 42 USC §1988 angewendet wird, laut dem zur Übernahme von reasonable Anwaltskosten verpflichtet werden kann, sofern eine Partei eindeutig über die andere obsiegt.

Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen hätten, bei deren Vorliegen keine Partei über die andere obsiege. Damit habe es im Ermessen des Bundesgerichts gestanden, insbesondere die Höhe der Anwaltskosten festzulegen.

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Montag, den 17. Aug. 2009

FDA reguliert Un-Bier, Un-Wein

CK - Washington.   Bier und Wein, das lass sein - hieß es immer bei der Food and Drug Administration. Sie fallen nicht in ihre Zuständigkeit. Die Hersteller waren zufrieden und bezeichneten alles Mögliche als Bier und Wein.

Die FDA greift nun ein. Biere, die nicht als Malzbier bezeichnet werden können, weil ihnen Hopfen oder Gerste fehlt, und Weine mit nicht einmal 7% Alkohol müssen besondere Kennzeichnungspflichten erwarten.

Einen Entwurf für Un-Biere legt die FDA heute zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor: Federal Register, Bd. 74, Heft 157, S. 41438, 17. August 2009.

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Das Death Panel Gesetz in den USA

CK - Washington.   Death Panels, von Sarah Palin erfunden, spielen das Zünglein an der gesetzgeberischen Waage. Euthanasie-Räte, vom Obama-Staat eingerichtet, werden entscheiden, ob Amerikaner zur Reduzierung der Gesundheitskosten ausgemustert werden - so ungefähr wird die Absicht der Regierung dargestellt.

Nur Demokraten könnten auf diese Idee kommen. Republikaner verteidigen Amerika gegen die drohende Gefahr, versprechen sie.

Empörte Beobachter glauben Palin und Konsorten, reißen die Mikrofone an sich. Die Gesetzgeber im Kongress und Präsident Obama haben sich der vergangenen Woche mit dem Phantom auseinander gesetzt. Die Presse gibt ihnen kaum Punkte. Das giftige Gerücht gärt in der Sommerhitze.

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Das Ficker-Recht

CK - Washington.   Alle zwei Jahre stehen die Wahlplakate von Robin Ficker auf den gepflegteren Rasen im Weichbild Washingtons. 2009 ist kein Wahljahr.

Doch ist man nicht vor dem Ewigkandidaten sicher. Diesen Sommer widmet er der von Obstständen ausgehenden Gefahr.

Zu Recht. Die Gesetze Marylands gestatten keine Obst-, sondern Krabbenstände. Keine Krabben, kein Verkaufsstand, subsumiert Anwalt Ficker.

Seit Wochen verkaufen die Obstler ihre Ware - auch Gemüse - unter dem Damoklesschwert der am Mittwoch drohenden Vertreibung.

Setzt der Kreisrat von Montgomery County, Maryland vorher ein Gesetz in Kraft, das Obststände erlaubt? Radio WTOP hört es munkeln. Setzt das das Ende der Schlagzeilen für den Kandidaten?

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Sonntag, den 16. Aug. 2009

VO-Akrobatik mit Cessna

CK - Washington.   Das FAA nimmt die kleine Cessna aufs Korn. Das 150/152-Modell soll keine Akrobatic mehr fliegen, will das Oberste Bundesamt für das Flugwesen in Washington anregen.

Die 152 gibt es in einer netten Akrobatikausführung, die anderen Modelle eignen sich zumindest zum Trudeln. Damit soll nun Schluss sein, steht im Federal Register vom 14. August 2009 auf Seite 41096.

Die Öffentlichkeit darf den Vorschlag, wie auch sonst jede Verordnung und Richtlinie, kommentieren. Die Cessnas sind gute Einstiegsmodelle, um die Liebe zum Akrobatikflug zu entdecken. Da wird sich mancher melden, der nicht von heute auf morgen auf eine Pitts oder Champion Decathlon umsatteln kann oder will.

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Samstag, den 15. Aug. 2009

USA-Beweisverfahren: Zuständigkeit

LG - Washington.   Zur Ermittlung der sachlichen und örtlichen Zustän­digkeit braucht das Gericht nicht unbedingt 20 Jahre, obwohl das vorkommt. Oft reichen im US-Prozess sechs bis zwölf Monate. Dann kann die Abweisung erfolgen, bevor überhaupt eine Klageerwiderung eingereicht ist.

Der Fall Compania Del Bajo Croni v. Bolivarian Republic of Venezuela, Az. 08-2706, entschieden am 14. August 2009, betrifft die Frage, ob der Richter nach Antrag der Parteien auf ein Beweisaus­forschungs­verfahren zur Ermittlung der Zustän­digkeit sein Ermessen als Herr des Verfahrens richtig ausübte.

Bei einem beklagten Staat war die sachliche Zustän­digkeit wegen der Staatsimmu­nität nach dem FSIA zu ermitteln. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten US-Bezirks bestätigt die Klagab­weisung des Bundesgerichts wegen fehlender Subject Matter Jurisdiction.

Das Gericht führte aus, dass die Entscheidung, ob eine jurisdictional Discovery gegen einen durch den Foreign Sovereign Immunities Act geschützten Staat durchge­führt wird, im Ermessen des Gerichts liege. Ermitt­lungen seien nur umsichtig und zur Fest­stellung der Immunität anzustrengen.

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Freitag, den 14. Aug. 2009

Urteile aus New York City

CK - Washington.   Das in der Stadt New York City angesiedelte Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks verkündete heute die nachfolgenden Entscheidungen: Das Gericht ist für die Einzelstaaten Connecticut, New York und Vermont zuständig und arbeitet parallel zu den dortigen einzelstaatlichen Gerichten, jedoch beschränkt auf Fragen des Bundesrechts oder Fälle mit der Beteiligung von Parteien aus unterschiedlichen Staaten nach dem Prinzip der Diversity Jurisdiction.
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Zwischen Bund und Staat

CK - Washington.   Der Bund hat Gerichte. Die Staaten haben Gerichte. Wie wirkt sich eine Gerichts­stands­klausel aus, die von den Gerichten in einem Kreis in Texas spricht? Darf der Fall vor das dortige Bundes­gericht, oder muss er vor das einzel­staatliche?

Das Bundes­berufungs­gericht des fünften Bezirks bestimmt am 12. August 2009, der Staat ist zuständig. Die Beklagten hatten erst mühevoll den Fall ans Bundesgericht verweisen lassen, doch müssen sie die parallele Instanz­gerichtsbarkeit des Bundes wieder verlassen: ENSCO International Inc. v. Certain Underwriters at Lloyds et al., 08-10451. Eine Rolle spielt im Urteil auch die New Yorker Schiedskonvention, Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, 9 USC §205.1.

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Donnerstag, den 13. Aug. 2009

Texteklau im Web unter Anwälten

AB - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 5. August 2009 über den zulässigen Gerichtsstand bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet in der Sachen Brayton Purcell v. Recordon & Recordon, Az. 07-15383.

Beide Parteien betreiben Anwaltskanzleien in Kalifornien. Die Klägerin betreibt sie überregional in Nord-Kalifornien, die Beklagte regional in Süd-Kalifornien. Die Klägerin verklagt die Beklagte in San Francisco, Nord-Kalifornien, wegen identischer Übernahme von Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite. Hierdurch verletze die Beklagte das Urheberrecht auf diese Texte und trete mit der Wiederveröffentlichung in direkten Wettbewerb mit der Klägerin.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit entschied, dass die örtliche Gerichtsbarkeit nicht in Nord-Kalifornien gegeben ist. In Ausnahmefällen ist der Gerichtsstand gegeben, wenn eine zielgerichtete wissentliche Rechtsverletzung einer anderen Person an dem Gerichtsstand dieser Person vorgenommen wird.

Die Richter sahen jedoch nur eine Rechtsverletzung in dem Tätigkeitsgebiet der Beklagten, also im Süden von Kalifornien. Die Klägerin hatte argumentiert, dass durch die Verwendung ihrer Texte direkt ein Schaden durch Abwanderung von Mandanten entstehe, und daher der gewählte Gerichtsstand einschlägig sei. Dagegen entschieden die Richter nach 28 USC §1400(a), dass die Klage am Ort der Beklagten einzureichen ist.

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USA-Vertrag: Mikrolehrgang aus NYC

CK - Washington.   Nicht jede Berufungsentscheidung wird veröffentlicht, doch auch unveröffentlichte stehen im Internet. Und auch dort findet man Nützliches, wie am 12. August 2009.

Da gab es eine Mikroeinführung in das Vertragsrecht des Staates New York. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der Vereinigten Staaten konzentriert sich in der unveröffentlichten Entscheidung in Sachen Rensselaer Polytechnic Institute v. Varian, Inc., Az. 07-5155, auf das Wesentliche: Vertragsschluss, Vertragsverletzung, Gewährleistung, Abnahme und Ablehnung sowie Schadensersatz.

Zack, zack, die Rechtsgrundlagen, die schnelle Subsumtion, die Bestätigung des Urteils. Lesenswerter Einstieg.

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Mittwoch, den 12. Aug. 2009

Richter lässt Dampf ab

CK - Washington.   Südlich von Washington wird es zwischen den Flüssen noch schwüler als in der Hauptstadt. Handelte der Richter menschlich, als er der Gerichts­beamtin die Luft aus dem Reifen ließ? Sie parkte nahe am Gerichtsgebäude, und er musste in der Hitze weiter laufen. Zwei Sheriffs beobach­teten ihn, und eine Straf­anzeige soll unterwegs sein, berichtet die Washington Post.
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Urteile vom 6. US-Bezirk

Heute entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks diese Fälle:
  1. USA v. Johnson
  2. Isaac Rose v. Volvo Construction Equipment
  3. USA v. Eloy Osuna
  4. Brandy Andler v. Clear Channel Broadcasting, Inc
  5. Mohammed Huda v. Integon National Insurance Co
  6. Abinderbir Singh v. Eric H. Holder, Jr.
    Moussa Mballo v. Eric H. Holder, Jr.
Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit sitzt in Cincinnati und ist für die Staaten Michigan, Ohio, Kentucky und Tennessee zuständig.

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Steuer auf Internetumsatz

LG - Washington.   In seiner Entscheidung County of Nassau v. Hotels.com, Az. 07-3919, zur Internet­umsatz­besteuerung beurteilte das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks beim Berufungs­antrag des Kreises Nassau am 11. August 2009 Fragen der Sammelklageberechtigung von Kreisen und Gemeinden sowie der Rechts­wegerschöpfung im Steuer­verwaltungs­verfahren.

Im Jahre 2007 hatte ein Bundesgericht im Einzelstaat New York in County of Nassau v. Hotels.com, LP, 594 F. Supp. 2d 251 (EDNY 2007), entschieden, dass Städte und Gemeinden erst den einzel­staatlichen Verwaltungs­verfahrens­rechtsweg ausschöpfen müssen, bevor sie Internethändler vor den Bundes­gerichten verklagen.

Gemeinden im Staat New York dürfen eine Steuer auf Hotel­anmietungen erheben, die die Beklagte trifft. Die Steuer richtet sich nach dem vom Kunden für das Zimmer gezahlten Preis. Anbieter wie die Beklagte handeln günstige Direkt­verträge mit Hotels aus und vermieten Hotelzimmer teurer an Internet­kunden weiter. Die Gemeinde Nassau beklagt, die dabei herangezogene Berechnungs­grundlage sei falsch. Gesetz­liche Grundlage für die Steuer sei der höhere Endpreis, nicht der günstige Preis zwischen dem Anbieter und dem Hotel.

In den USA gibt es, vergleichbar mit dem deutschen Steuersystem, verschiedene staatliche Ebenen, die Steuern erheben dürfen. Mit seinem Urteil bestätigte das Gericht, dass die District Courts des Bundes keine primäre Zustän­digkeit für einzel­staatliche steuer­rechtliche Fragen besitzen. Diese seien zunächst in den Verwaltungs­verfahren der Staaten, Kreise und Städte zu lösen. Es verwies die Betroffenen auf die Ausschöpfung der vorgese­henen Rechtsmittel.

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Dienstag, den 11. Aug. 2009

Verbotsklage gegen Richterbestätigung

LG - Washington.   In der Sache Robert More v. Sergeant at Arms of the United States Senate et al., Az. 091487, vom 7. August 2009, verlangte der Kläger die Unter­lassung der Bestätigung der von Präsident Obama ernannten Sonja Sotomayor als Richterin des Obersten Bundes­gerichtshofs in Washington, DC, durch den Senat.

Er behauptet in seinem Recht auf Informations­freiheit und Rechts­staat­lichkeit nach der Due Process Clause der Bundesver­fassung verletzt zu sein, weil Sotomayor ihre Teilnahme als eine von drei Senats­richtern an einem Circuit Court-Verfahren nicht offengelegt habe. Sie sei jedoch im Rahmen des Advice and Consent-Verfahrens vor dem Senat­justiz­ausschuss dazu verpflichtet gewesen.

Das Bundesgericht erster Instanz in der Bundes­hauptstadt Washington, DC wies die Klage nach 28 USC §1915(e)(2)(B)(i) und (ii) ab. Danach ist eine Klage, die Prozesskosten­beihilfe beantragt und frivol oder arglistig ist oder jeder rechtlichen Grund­lage entbehrt, abzuweisen. Der Kläger habe versäumt, ein subjektives Recht oder eine rechtliche Grundlage darzulegen, was die Klage frivol erscheinen lässt.

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Urteile aus Neuengland

Heute verkündete das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Neuengland diese Entscheidungen:
  1. US v. Hicks
  2. Sensing v. Outback Steakhouse of Florida

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Urteile aus New York City

CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks verkündete heute die nachfolgenden Entscheidungen:
  1. County of Nassau v. Hotels.com
  2. Jacobs v. New York Foundling Hospital
  3. ReAmerica, S.A. v. Wells Fargo Bank International
  4. Local 917 of the Int'l Bhd. of Teamsters v. NLRB
  5. Dean v. Blumenthal
  6. Broadcast Music, Inc. v. Weigel Broadcasting Co.
Das Gericht ist für die Einzelstaaten Connecticut, New York und Vermont zuständig und arbeitet parallel zu den dortigen einzelstaatlichen Gerichten, jedoch beschränkt auf Fragen des Bundesrechts oder Fälle mit der Beteiligung von Parteien aus unterschiedlichen Staaten nach dem Prinzip der Diversity Jurisdiction.

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Google gewinnt mit Adwords

CK - Washington.   Nach deutlichen Verlusten in amerikanischen Adwords-Prozessen gewinnt Google wieder, berichtet Law.com am 4. August 2009. Das German American Law Journal hatte kürzlich das überraschende Ergebnis gegen Google im zweiten Bundesberufungsbezirk im Fall Rescuecom anhand der zwei Urteilsbegründungen erörtert.
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Montag, den 10. Aug. 2009

Urteile aus New York City

CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks verkündete heute die nachfolgenden Entscheidungen:
  1. Green Island Power Authority v. Federal Energy Regulatory Commission
  2. Henry v. Ricks
  3. United States v. Freeman
Das Gericht ist für die Einzelstaaten Connecticut, New York und Vermont zuständig und arbeitet parallel zu den dortigen einzelstaatlichen Gerichten, jedoch beschränkt auf Fragen des Bundesrechts oder Fälle mit der Beteiligung von Parteien aus unterschiedlichen Staaten nach dem Prinzip der Diversity Jurisdiction.

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Sonntag, den 09. Aug. 2009

Obama als Hitler

CK - Washington.   Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer allgemeinen Krankenver­sicherungs­pflicht vereint die Opposition unter der Fachkraft Palin und der Giftschlange Gingrich, die schon Clinton zu Fall brachte. Wieso sich Extremisten gegen einen Versicherungsschutz wehren, ist unklar. Doch gewinnen sie an Einfluss. Ob ihre öffentlich­keitswirksamen Proteste ein Versicherungs­gesetz verhindern können, wird sich erst nach den Kongress­ferien zeigen.

Palins Behauptung, Euthanasie im Stile Hitlers werde die Folge der Obama-Gesetzgebung sein, ist ein heftiger Vorwurf. Im Gesetzes­entwurf steht davon nichts. Altgouverneurin Palin kritisiert vehement das Fantom-Konzept.

Plötzlich sind die Republikaner vereint. Sie formieren sich hinter einer gemeinen, gemeinsamen Unterstellung. Die verzeifelte Opposition gegen Obama wird zum Sommerhit. Der Hass ist geschürt. Das hat mit Fakten nichts zu tun. Dass nur am Sockel Obamas gewackelt werden soll, versteht man außerhalb Washingtons nicht. Wütende Demagogen haben das Zepter weggerissen. Originalton Palin:
    The America I know and love is not one in which my parents or my baby with Down Syndrome will have to stand in front of Obama's 'death panel' so his bureaucrats can decide, based on a subjective judgment of their 'level of productivity in society' whether they are worthy of health care. Jordan Fabian, Gingrich: Palin concerns about euthanasia warranted, The Hill, 9. August 2009.

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Samstag, den 08. Aug. 2009

Nr. 111: Sotomayor, Latina

CK - Washington.   Am 8. August 2009 wurde Richterin Sotomayor als 111. Justice des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC eingeschworen. Als stolze Latina feiert sie die spanisch­sprachige Bevölkerung der USA; als ebensolche rief sie in der Vorstellung mancher englisch­sprachiger Amerikaner Besorgnis hervor. Im Supreme Court an der First Street, N.E. arbeiten neun Justices und ein Chief Justice.
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Akten in der Cloud

CK - Washington.   In den Wolken des Internets sind Dokumente sanft aufgehoben. Wiegen im internationalen Verkehr der bessere Zugriff und die höhere Datensicherheit die rechtlichen Risiken auf?

Unternehmen, die den amerikanischen Vorschriften über Ausfuhrkontrollen unterliegen - und dazu zählen viele deutsche -, müssen zuerst sicherstellen, dass ihre Dokumente nicht über die Grenzen fliegen. Bei Google Docs und anderen Diensten landen Dateien naturgemäß in den über den Globus verstreuten Daten­zentren - ein erhebliches Risiko, wenn US-Regeln beispielsweise das Speichern oder Lagern von Akten über Verschlüs­selungs­techniken oder Raketen­bau­pläne in Karlsruhe gestatten, aber nicht in Khartoum.

Der US-Prozess bietet auch Anlass zur Besorgnis. Löst sich die Cloud auf, kann der Datenzugriff - bei einem Litigation Hold die erfor­derliche Daten­sicherung schon vor einem Prozess - gefährdet sein. Dass der Hund die Festplatte vergraben hat, lassen die Gerichte im Rahmen des elektro­nischen Ausforschungs­beweis­verfahrens, e-Discovery, schon lange nicht mehr als Entschuldigung gelten. Ebensowenig zählt das Versagen der Cloud - also bleibt zum Schutz vor strammen Prozess­sanktionen nur die zusätzliche, wolken­freie Datensicherung.

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Freitag, den 07. Aug. 2009

Knapp an schwarzer Liste vorbei

CK - Washington.   Die Rekordstrafe gegen DHL-Unternehmen wegen Embargobruchs haben die beteiligten Ministerien durch einen Vergleich gewonnen. Das Schatzamt verkündet in der Abteilung Office of Foreign Assets Control das Ergebnis mit einer Pressemitteilung vom 6. August 2009.

Nach ihr haben die Töchter eines deutschen Konzerns dem Schatzamt und dem Wirtschaftsministerium keine Selbstanzeige erstattet, sondern wurden erwischt. Das wirkt sich in diesen Embargoverfahren, an denen zahlreiche Ministerien zusammenarbeiten, nachteilig aus.

Neben verbotenen Lieferungen soll es auch mit der Buchführung nicht richtig geklappt haben, was die Verletzungen der Embargen gegen Syrien, Sudan und Iran als schwere Fälle einstufbar macht. Zum Vorteil der Unternehmen mag gewirkt haben, dass die neuen verschäften OFAC-Regeln noch nicht auf die vorgeworfenen Sachverhalte anwendbar waren. Glück hatten die Unternehmen auch, weil die Ministerien sie nicht strafrechtlich verfolgten, sondern nur Civil Penalties von $9.444.744 festsetzten.

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Von schwarzer Liste gestrichen

CK - Washington.   Schwarze Listen gibt es viele. Die wichtigste führt das Schatzamt in seiner OFAC-Abteilung. Ihr folgt die Embargoliste im Handelsministerium, das sie mit den Außen- und Verteidigungsministerien bearbeitet. Dann gibt es Lieferantenlisten, wie auch bei der Weltbank, auf der Siemens kürzlich landete. Manche Einträge sind zeitlich begrenzt, andere gelten lebenslänglich.

Das Schatzamt verkündet heute die Streichung einer Person von der Liste des Office of Foreign Asset Control mit einer knappen Erklärung im Federal Register, Bd. 74, Heft 151, S. 39734. OFAC hatte den Betroffenen in die Specially Designated Nationals and Blocked Persons, SDN List im Jahre 1995 aufgenommen.

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Donnerstag, den 06. Aug. 2009

Ami wagt sich raus, klagt zuhaus

CK - Washington.   Ins Ausland gehen, um zu investieren, dann die Ausländer erst dort, dann zuhause verklagen - da spielt das US-Gericht nicht mit. In Sachen Interface Partners International Inc. v. Moshe Hananel, Az. 08-1983, gründete die Klägerin aus Delaware eine Tochter in Israel mit dem einzigen Zweck, dort zu investieren. Ihr dortiger Manager wurde verbal bei einem US-Besuch eingestellt, arbeitete jedoch in Israel.

Das Unternehmen entließ ihn im Jahr 2000 und verklagte ihn in Israel im Jahr 2002. Nach vier Jahren nahm es die Klage zurück und klagte erneut vor dem heimischen einzelstaatlichen US-Gericht. Dem Manager gelang die Verweisung an das als objektiver geltende US-Bundesgericht, dann die Verweisung des US-Prozesses an ein Gericht in Israel.

Das Bundesgericht stützte die Ausweisung des Verfahrens auf den Forum non conveniens-Grundsatz, der erst greifen kann, wenn es seine örtliche Zuständigkeit feststellt. Die Vermutung der richtigen Gerichtswahl wandte es nicht zugunsten der Klägerin an, weil sie von Verfahrenstricks motiviert sei. Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks bestätigte das Ergebnis am 5. August 2009.

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Mittwoch, den 05. Aug. 2009

Anwalt haftet am Sitz des Amts

CK - Washington.   Haftet der Anwalt in Virginia, obwohl er dort nicht tätig ist, nur weil sein Antrag nach einem internationalen Abkommen bei einem Amt in Virginia bearbeitet wird?

Diese Folgerung droht einer Kanzlei, die vom Mandanten vor dem Gericht in Virginia zur Haftung in Sachen Touchcom, Inc. v. Bereskin & Parr, herangezogen wird. Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied am 3. August 2009 zugunsten des Mandanten, nachdem das Bundesgericht in Virginia die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgewiesen hatte, weil es keinen Bezug zu Virginia feststellte.

Der Prozess wird nun im Instanzgericht fortgesetzt, wo auch die Frage des anwendbaren Rechts zu klären ist. Wenn es nach Conflicts of Laws-Regeln das Recht von Virginia sein sollte, würde hier ein für ausländische Patentanwälte bedenklicher Präzedenzfall gesetzt, der sich auch auf andere Dienstleister ausweiten könnte.

Beispielsweise könnten ausländische Rechtsanwälte, die Markenanträge beim US-Markenamt im IR-Verfahren einreichen, gezwungen werden, sich in Virginia gegen Haftungsansprüche zu verteidigen, weil das zuständige Amt dort sitzt. Wenn ihre Haftung nach dem Recht von Virginia beurteilt würde, wären sie einer einzelstaatlichen Rechtsordnung unterworfen, an die sie bei der Antragstellung oft nicht im Entferntesten gedacht haben.

Andere Anwälte könnten sich dem Zwang zur Verteidigung in Börsensachen in der Hauptstadt der USA ausgesetzt sehen, weil dort die SEC sitzt und der Mandant sie dort verklagt. Dasselbe ist bei einem Berufshaftungsanspruch wegen FDA-Angelegenheiten im benachbarten Maryland denkbar, weil die FDA dort die Akten bearbeitet.

Soweit Anwälte aus dem Ausland nach diesem Präzendenzfall vor einem Gericht in den USA wegen einer Berufshaftungsfrage verklagt werden, können sie nur hoffen, dass das US-Gericht den Fall nach dem Forum non conveniens-Grundsatz ins Ausland zurück gibt. Dieser Grundsatz erlaubte die bedingte Abweisung einer Klage zur Weiterverhandlung im Ausland. Vorausgesetzt ist ein viel engerer Bezug an Fakten oder Recht im Ausland.

Da ein deutsches Mandat durch die Rechtswahlbestimmung in einem Mandatsvertrag dem deutschem Recht unterworfen wird und das Mandat vermutlich einen engen Bezug nach Deutschland verweist und zudem die disziplinarische Aufsicht in Deutschland erfolgt, könnten deutsche, in den USA verklagte Rechtsanwälte oder vergleichbare Dienstleister auf die Anwendung dieser Doktrin auch bei Anwendung des Urteils aus Virginia hoffen.

Natürlich können sie bei entsprechenden Fakten auch im US-Prozess gewinnen. Doch gilt hier die American Rule: In der Regel keine Erstattung der Anwaltsgebühren im Falle des Obsiegens. Und die können teurer sein als der Streitwert.

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Dienstag, den 04. Aug. 2009

Nazi-Enteignung vor US-Gericht

AB - Washington.   Das Bundesgericht entschied am 28. Juli 2009, dass die US-Gerichtsbarkeit für Klagen wegen Nazi-Enteignungen nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet ist, da der Foreign Sovereign Immunities Act die Beklagte schützt. Das Gericht stellte auch die Verjährung fest.

Der Kläger macht in Sachen Fred Westfield, et al. v. Federal Republic of Germany, 2009 US Dist. Lexis 65133, als Nachlassverwalter Ansprüche aus einer Verurteilung des Erblassers wegen einer Fremdwährungsverletzung aus dem Jahre 1939 des Landgerichts Düsseldorfs geltend. Zur Strafvollstreckung wurde die Kunst- und Teppichsammlung des Erblassers versteigert. Das Landgericht hob sein Urteil im Jahre 1952 auf, und erklärte es für nichtig.

Der District Court for the Middle District of Tennessee sieht hier zwei Punkte, welche die Klage prozessual - auch bei unterstelltem richtigen Vortrag des Klägers - unzulässig und unbegründet erscheinen lassen. Grundsätzlich sieht 28 USC §1602 ff. vor, dass jeder ausländische Staat immun gegen die US-Gerichtsbarkeit ist, wenn keine kodifizierte Ausnahme greift. Der Kläger berief sich auf eine Ausnahme, 28 USC §1605(a)(2), welche die Immunität eines Staates für gewerbliche Tätigkeiten, welche Auswirkungen auf die USA haben, aufhebt.

Der Kläger erachtet die Versteigerung der auch in die USA verbrachten Kunstbesitztümer als gewerblich. Darin sah das Gericht keine gewerbliche Tätigkeit, da hierdurch sonst eine Ausuferung dieses Tatbestandsmerkmals gegeben wäre, welche nicht mit den Grundsätzen und Präzedenzfällen des Völkerrechts in Einklang zu bringen seien.

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Montag, den 03. Aug. 2009

FDA-Gebühren: Tabelle 2010

CK - Washington.   Vor wenigen Jahren war die Meldung von Unternehmen und Erzeugnissen bei der FDA eine Last, doch eine verständliche Pflicht. Heute ist sie wegen der neuen FDA-Meldegebüh­ren ein immer teureres Unterfangen. Mittelständische Hersteller erwägen vielfach, die Ausfuhr bestimmter medizinischer Geräte in die USA einzustellen. Aufwand und Kosten machen ihre Meldung zu beschwerlich, und vom Ertrag bleibt nach den Pflichtgebühren nicht mehr genug übrig, um die Exporte zu rechtfertigen. Die neue Gebührentabelle 2010 für die Meldung medizischer Geräte und Hersteller wurde am 3. August 2009 im Federal Register, Bd. 74, Heft 147, S. 38444, mit der Darstellung der amtlichen Berechnung verkündet.
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Sonntag, den 02. Aug. 2009

EMail ändert Klage nicht

CK - Washington.   Mit einer Klageänderung fällt der fallengelassene Anspruch aus dem Prozess, auch wenn die Kläger in einer EMail dem Beklagten mitteilen, sie können die Auffassung der Beklagten, die Änderung bedeute einen Anspruchsverzicht, nicht teilen, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 1. August 2009 im Fall Brian French et al. v. Wachovia Bank, Az. 08-2197.

Mit der Änderung wollten die Kläger die Suspendierung der Klage vermeiden, die sich aus einer an den weiteren Anspruch gebundenen Schiedsklausel ergab. Nach der Änderung hob das Gericht die Suspendierung nach dem Federal Arbitration Act auf und wurde darin vom Court of Appeals bestätigt.

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Samstag, den 01. Aug. 2009

Ermittlung wegen iPhone-Drosselung

CK - Washington.   Noch vor wenigen Tagen bestritten Heise-Kommen­tatoren heftig, dass die AppStore-Drosselung von Apple wett­bewerbswidrig sein könne - schließlich halte Apple trotz 1,5 Milliarden Verkäufen keinen weltmarktbeherrschenden Gerätemarktanteil, auch wenn Apple 100% des App-Umsatzes durch eine Monopolstellung kontrolliere. Verfechtern der Entdrosselung des iPhone und den Befürwortern anderer AppStores wie Cydia und Icy wird fälschlich entgegen gehalten, die Alternativen böten illegale iPhone-Apps an.

Aus weithin unerwarteter Ecke kommt nun eine amtliche Ermittlung der AppStore-Drosselung durch Apple. Die FCC untersucht das Verhalten von Apple und AT&T bei der Blockade der Google-App Voice. Für Wettbewerbsverstöße sind primär das Justizministerium und die Verbraucherschutzbehörde FTC zuständig.

Der Vorstoß des Kommunikationsaufsichtsamts FCC erklärt sich aus dem Umstand, dass Google Voice der Zutritt zum AppStore verweigert sein soll, weil die App mit Funktionen des iPhone im AT&T-Netz konkurriere.

IntoMobile berichtet über die Ermittlungen und verlinkt auf die Appstore-Ermittlungsschreiben an Apple, AT&T und Google.

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Gerichtsstandsklausel: Bund oder Staat?

CK - Washington.   Der Behandlungsvertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel. Was das Krankenhaus dem Patienten vorlegt, setzt die Klausel vom restlichen Text durch Fettdruck und einen Rahmen ab. Sie bestimmt:
    In the event that by act or omission I consider that physical, emotional or economic damages have been caused to me, I expressly agree to submit to the Jurisdiction of the Court of First Instance of the Commonwealth of Puerto Rico, for any possible claim.
Der unglückliche Patient verklagt alle Beteiligten vor dem Bundesgericht und ignoriert das Gericht von Puerto Rico. Der United States District Court for the District of Puerto Rico weist deshalb die Klage ab. Der Patient legt in Boston beim Bundesberufungsgericht Berufung ein.

In Sachen Florentino Rivera et al. v. Centro Médico de Turabo et al., Az. 07-2657, entscheidet der United States Court of Appeals for the First Circuit gegen den Kläger und legt detailliert und leicht lesbar am 31. Juli 2009 dar, warum er an die von ihm unterzeichnete Klausel gebunden ist und die Klage nach Rule 12(b)(6) des Verfahrensrechts für US-Prozesse im Bundesgericht abzuweisen war.

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