LG - Washington. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 20. August 2009 in
Movsesian et al. v. Victoria Versicherung AG, Az. 03-09407, ob die Erweiterung der kalifornischen Zivilprozessordnung in §354.4 mit der außenpolitischen Kompetenz des Präsidenten in Konflikt steht und deswegen unwirksam ist. §354.4 verlängert die Verjährungsfrist für Versicherungsansprüche der Opfer des Völkermords an den Armeniern und deren Erben gegenüber in Kalifornien ansässigen Versicherungen und solchen die
Minimum Contacts in Kalifornien aufweisen.
Die Versicherung AG berief sich unter anderem darauf, der
District Court des Bundes als Instanzgericht hätte die Klage nach Rule 12(b)(6) FRCP abweisen müssen, weil §354.4, die der Ahnung des Völkermords diendende Prozessvorschrift des Staates, verfassungswidrig sei und ein darauf gründendes Urteil gegen die
Due Process Clause der Bundesverfassung verstieße.
Das Bundesberufungsgericht gab der Berufung statt und verwies auf frühere Rechtssprechung, nach der einzelstaatliche Regelungen, die mit der außenpolitischen Regelungskompetenz des Präsidenten oder seinen
Policies in Konflikt stehen, unwirksam sind.
Unzulässig sei eine einzelstaatliche Regelung, wenn sie Bestimmungen entgegen dem Inhalt eines
Executive Agreement träfe. Für ein Agreement bedürfe es keiner ausdrücklichen Aussage des Präsidenten. Mehrere voneinander unabhängige Handlungen könnten im Ergebnis eine solches
Agreement oder
Policy begründen.
Bush und frühere Präsidenten hätten klar gemacht, dass die offizielle Annerkennung des Völkermords an den Armeniern außenpolitisch problematisch sei und sich in Stellungnahmen zu Resolutionen des Kongresses, die den Genozid anerkennen wollten, ablehnend geäußert. Diese Handlungen reichen aus, um eine
Foreign Policy zu begründen. Es bestehe auch kein traditional
State Interest, welches die Wertung zugunsten der Kompetenz des Einzelstaats ausfallen ließe.
Anders hingegen bewertete das Minderheitsvotum die Frage, ob ein Konflikt vorliege und ob nicht das Interesse eines Einzelstaates, sein Versicherungswesen im Rahmen seiner Einzelstaatskompetenz zu regeln, überwiege:
California's interest in ensuring that its citizens are fairly treated by insurance companies over which the State exercises jurisdiction is hardly a superficial one.The strength of this traditional state interest weighs against preemption in a case, such as the case before us, where there is doubt about the clarity of the conflict between state law and federal policy. Indeed, there is no conflict. I can find no evidence of any express federal policy forbidding states from using the term Armenian Genocide.