• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 21. Aug. 2009

Strafe im Tintenfall  

.   Patentverletzende Computerdruckertinte untersuchte das Außenhandelsamt International Trade Commission in Washington, DC, auf Antrag von Seiko-Epson und Epson. Im heutigen Federal Register verkündet sie auf Seite 42325 die Festsetzung von Civil Penalties wegen der Verletzung einer Einfuhrsperre und erklärt den Sachverhalt.

Verfahren und Rechtsgrundlagen der Handelssperren zum Schutz geistigen Eigentums sind hier zusammengestellt: Kochinke, Außenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, 31 RIW 386, Mai 1985.

Die ursprünglichen Ermittlungen erfassten Bösewichte von China bis Deutschland.


Freitag, den 21. Aug. 2009

Internetradio: Erstes Urteil  

.   Die erste US-Entscheidung zu Fragen des Internetradios als interaktivem Dienst nach dem Digital Millennium Copyright Act erschien soeben beim Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen Arista Records, LLC v. Launch Media, Inc., Az. 07-2576, 21. August 2009.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit in der Stadt New York bestätigt die untergerichtliche Entscheidung vom 16. Mai 2007 gegen die Musikvermarkter mit einer ausführlichen, 42-seitigen Begründung, die gründlicher zu würdigen sein wird.


Freitag, den 21. Aug. 2009

Staat kollidiert mit Bundesaußenpolitik  

LG - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 20. August 2009 in Movsesian et al. v. Victoria Versicherung AG, Az. 03-09407, ob die Erweiterung der kalifornischen Zivilprozessordnung in §354.4 mit der außenpolitischen Kompetenz des Präsidenten in Konflikt steht und deswegen unwirksam ist. §354.4 verlängert die Verjährungsfrist für Versicherungsansprüche der Opfer des Völkermords an den Armeniern und deren Erben gegenüber in Kalifornien ansässigen Versicherungen und solchen die Minimum Contacts in Kalifornien aufweisen.

Die Versicherung AG berief sich unter anderem darauf, der District Court des Bundes als Instanzgericht hätte die Klage nach Rule 12(b)(6) FRCP abweisen müssen, weil §354.4, die der Ahnung des Völkermords diendende Prozessvorschrift des Staates, verfassungswidrig sei und ein darauf gründendes Urteil gegen die Due Process Clause der Bundesverfassung verstieße.

Das Bundesberufungsgericht gab der Berufung statt und verwies auf frühere Rechtssprechung, nach der einzelstaatliche Regelungen, die mit der außenpolitischen Regelungskompetenz des Präsidenten oder seinen Policies in Konflikt stehen, unwirksam sind.

Unzulässig sei eine einzelstaatliche Regelung, wenn sie Bestimmungen entgegen dem Inhalt eines Executive Agreement träfe. Für ein Agreement bedürfe es keiner ausdrücklichen Aussage des Präsidenten. Mehrere voneinander unabhängige Handlungen könnten im Ergebnis eine solches Agreement oder Policy begründen.

Bush und frühere Präsidenten hätten klar gemacht, dass die offizielle Annerkennung des Völkermords an den Armeniern außenpolitisch problematisch sei und sich in Stellungnahmen zu Resolutionen des Kongresses, die den Genozid anerkennen wollten, ablehnend geäußert. Diese Handlungen reichen aus, um eine Foreign Policy zu begründen. Es bestehe auch kein traditional State Interest, welches die Wertung zugunsten der Kompetenz des Einzelstaats ausfallen ließe.

Anders hingegen bewertete das Minderheitsvotum die Frage, ob ein Konflikt vorliege und ob nicht das Interesse eines Einzelstaates, sein Versicherungswesen im Rahmen seiner Einzelstaatskompetenz zu regeln, überwiege:
    California's interest in ensuring that its citizens are fairly treated by insurance companies over which the State exercises jurisdiction is hardly a superficial one.The strength of this traditional state interest weighs against preemption in a case, such as the case before us, where there is doubt about the clarity of the conflict between state law and federal policy. Indeed, there is no conflict. I can find no evidence of any express federal policy forbidding states from using the term Armenian Genocide.


Freitag, den 21. Aug. 2009

Abhören und Presse  

.   Besitzt die Presse einen Anspruch auf die Ergebnisse von Abhöraktionen des Staates? Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks verneint diese Frage am 20. August 2009.

Der Fall betrifft einen Bordellverein, dessen Dienste auch der ehemalige Gouverneur das Einzelstaats New York E. Spitzer abonnierte: In Re: Application of the N.Y. Times Co. to Unseal Wiretap & Search.

Eine Zeitung begehrt Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten samt aufgezeichnetem Abhörmaterial, was das Gericht nach Prüfung mehrerer Rechtsgrundlagen ablehnt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.