Das Verfassungsrecht des Videospielanbieters auf Redefreiheit nach Bundesrecht muss dann gegen das einzelstaatliche Verwertungsrecht auf Publicity abgewogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Spiel ohne Namensnennung, doch durch die Angabe von Größe, Gewicht, Alter, Herkunft, Hautfarbe, Sportbekleidung, Vereinszughörigkeit und anderen persönlichen Merkmalen den virtuellen Sportler eindeutig einem berühmten Sportler zuordnet, entschied am 21. Mai 2013 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia im Fall Hart v. Electronic Arts Inc.
Das Ergebnis dieser Abwägung von Tort-Ansprüchen wegen des Eingriffs in die Privatsphäre, der das Recht auf die gewerbliche Verwertung des Persönlichkeitsrechts entspringt, wird auch als Fehlentscheidung kritisiert. Sie ist nicht das letzte Wort. Zunächst erhält der Kläger lediglich das Recht, den Prozess im Untergericht fortzuführen.