1) Abgesehen von Meldepflichten, Embargos und Beförderungsbedingungen dürfen Geld und sonstige Wertsachen grenzenlos auf jedem Weg exportiert werden. Oft wird eine $10000-Grenze genannt, die aber nur mit Meldepflichten zu tun hat. Western Union hat einen Beigeschmack, auch hier, aber kennt sich international aus.Mit dem scheckfreien Zahlungsverkehr ist Amerika natürlich in dem Sinne vertraut, dass die Kreditkarte für die meisten Transaktionen eingesetzt wird, auch wenn der Giralverkehr ein Buch mit sieben Siegeln bleibt. Der Kontrast zum Rest der Welt verringert sich dadurch nicht.
2) Beispiele aus Kanada gelten nicht. Das ist ein zivilisiertes Land (sog. erste Welt).
3) Zustimmung zum Rat Überweisungsversuch per Großbank. Mit diesem Vorbehalt: Fast jede hiesige Großbank ist groß, weil sie kleinere geschluckt hat. Die Infrastruktur der Kleinbanken bleibt innerhalb der Großbank lange erhalten. Nachgeschult wird scheinbar nicht. Wenn der Mandant aus den USA mit Blitztransfer an die Globalbank of America in Mini City $1Mio. schickt, kann es sein, dass sie das Geld erst nach zwei Monaten im eigenen System findet (wahrer, anonymisierter Fall mit Ablösung Bankdarlehen bei Unternehmensverkauf).
4) Das kundenfreundliche Bankpersonal wird schlechter bezahlt als eine Tankstellenhilfe. Also dankbar sein, dass es freundlich ist und sich bemüht.
5) Bei Gebühren nicht über den Tisch ziehen lassen: Auch das kann ich bestaetigen. Caveat emptor.
6) UBS-Wink aus der Schweiz: Die Empfehlung kann ich bestätigen. Von Schweizern in den USA gegründete Kleinbank- und Finanzhäuser sind auch empfehlenswert, aber nicht überall tätig, und werden wegen ihrer Kompetenz laufend aufgekauft, sodass man sie nicht wiederfindet.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.