Discovery als Parteipflicht
CK • Washington. Zum US-Zivilprozess, doch auch zu Schiedsverfahren vor AAA und JAMS, gehört in der Regel das Ausforschungsbeweisverfahren namens Discovery. Lange vor der Weitergabe des Verfahrens an den Entscheidungsfinder, meist die Geschworenen oder Schiedsrichter, müssen die Parteien gegenseitig auf detaillierte Aufforderungen Rede und Antwort stehen - und Zeugen werden gleichermaßen verpflichtet: Sie können in Depositions vernommen werden; sie müssen Fragenkataloge, Interrogatories, beantworten; und sie müssen - meist sehr umfassend - schriftliche und digitale Unterlagen sowie andere Beweismittel herausgeben, gleich ob diese auf der eigenen Seite als relevant betrachtet werden. Der Richter oder Schiedsrichter ist daran kaum beteiligt. Die Anwälte steuern das Discovery-Verfahren.
In der menschlichen Natur liegt, dass Parteien und Zeugen nicht alles vorlegen wollen, was ihnen abverlangt wird. Wenn Widerspruch gegen Offenlegungsforderungen erhoben wird, müssen die Anwälte eine Lösung erarbeiten. Gelingt das nicht, wenden sie sich an das Gericht oder Schiedsgericht zur Entscheidung über Art und Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten. Dieses entscheidet mittels eines Beschlusses, der so kurz wie beispielsweise im Fall Chung v. Studentcity.Com am 19. Februar 2014 ausfallen kann. Das Bundesgericht für Massachusetts grenzt dort den Umfang zeitlich und thematisch ein und rügt gleichzeitig die mangelnde Mitwirkung der Beklagten.
In der menschlichen Natur liegt, dass Parteien und Zeugen nicht alles vorlegen wollen, was ihnen abverlangt wird. Wenn Widerspruch gegen Offenlegungsforderungen erhoben wird, müssen die Anwälte eine Lösung erarbeiten. Gelingt das nicht, wenden sie sich an das Gericht oder Schiedsgericht zur Entscheidung über Art und Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten. Dieses entscheidet mittels eines Beschlusses, der so kurz wie beispielsweise im Fall Chung v. Studentcity.Com am 19. Februar 2014 ausfallen kann. Das Bundesgericht für Massachusetts grenzt dort den Umfang zeitlich und thematisch ein und rügt gleichzeitig die mangelnde Mitwirkung der Beklagten.