Jeder kann sein Geld selbst zurückfordern und legt dabei dar, dass es aus legalen Quellen stammt. Oder man schaltet einen Anwalt ein. Wer es selbst versucht, berichtet dem Anwalt später, dass U.S. Customs auch nach Monaten nicht reagiert hat. Wer den Anwalt einschaltet, erfährt, dass der Zolldienst gewissermaßen als Bearbeitungsgebühr einen erheblichen Anteil einbehält und nicht herausgibt.
Lohnt sich ein Prozess? Oft nicht, weil der Zoll den längeren finanziellen Atem für einen Rechtsstreit hat. Jede Partei zahlt schließlich ihre eigene Anwälte. Die Kostenerstattung beim Obsiegen ist die Ausnahme, nicht die Regel. Der gute Rat lautet also: Bei der Einreise das Geldformular FinCEN 105 vom Flug- oder Passpersonal anfordern, ausfüllen und einreichen. Das ist eine Sache von fünf Minuten und schützt vor Ärger und Verlust.
Selbst wenn das Geld oder monetary Instrument vor Dieben im BH versteckt ist, zwingt dies keinen Verdacht der Geldwäsche auf. Tipp am Rande: Für Gemeinsamreisende gilt der Grenzbetrag von 10.000 nicht für jede Person, sondern die Gruppe oder Familie!
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.