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Samstag, den 06. Juni 2015

Klage an US-Anwalt statt Partei im Ausland zustellen?  

.   OPEC hat einen Anwalt in den USA, keine Vertre­tung. Darf der ameri­kanische Frei­heits­verein, der OPEC verkla­gen will, die Regeln für Aus­landszu­stellun­gen umgehen und einfach an den Anwalt zustellen? Diese Frage ist für jeden po­tentiel­len Beklag­ten im Ausland bedeutsam.

Die Antwort lieferte das Bundesgericht der US-Hauptstadt am 4. Juni 2015 im Fall Free­dom Watch Inc. v. Orga­nization of Petro­leum Expor­ting Coun­tries mit einer elf­seitigen Begrün­dung. OPEC hat den Sitz in Wien, und ohne Zustel­lung nimmt das Gericht den Pro­zess nicht auf, hatte schon das Bundes­berufungs­gericht des Haupt­stadt­bezirks ent­schieden. Wieder in der ersten In­stanz ange­langt, bean­tragte der Klä­ger die Zustel­lung an die US-Kanz­lei statt, wie nach öster­reichi­schem Recht er­forder­lich, den Außen­minister in Wien. Nach Rule 4 der Federal Rules of Civil Proce­dure muss die Zustel­lung im Aus­land in einer Weise erfolgen, die mit Rechts­staat­lich­keit verein­bar ist und die Stö­rung einer aus­ländi­schen Rechts­ordnung so weit wie mög­lich vermeidet.

Das Gericht legt seiner Entscheidung eine gründ­liche Aus­einander­setzung mit dem Präze­denzfall­recht zugrunde, das der Kläger zitiert, und weist seine Argu­mente lehr­reich zurück. Das aus­län­dische Recht würde nach seiner Auf­fassung erheb­lich gestört. Soweit das Gericht der Auf­fassung des Klägers folgen soll, dass es selb­ständig einen Zu­stellungs­weg außer­halb Öster­reichs formu­lieren darf, sieht sich das Gericht an die Regel gebun­den, dass die Zustel­lung in den USA US-Regeln unterliegt und die einge­räumte Gestal­tungsfrei­heit nur für die Zustel­lung im son­stigen Aus­land gilt.

Zudem greifen bei OPEC zusätzliche Ein­schrän­kungen, weil es sich um eine Orga­nisa­tion nach einem inter­natio­nalen Vertrag handelt. Ab­schließend erör­terte das Ge­richt auch noch die sel­tenen Fälle, in denen eine Zustel­lung an den amerika­nischen Rechts­anwalt aus­län­di­scher Be­klagter zuge­lassen wurde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.