Sisysphusarbeit: Name + Sohn schwer eintragbar
CK • Washington. Ein barer Nachname kann nicht im Bundesmarkenverzeichnis eingetragen werden, besagt §2(e)(4) Trademark Act in 15 USC §1052(e)(4), und doch gibt es Wege. Dabei helfen aber nicht Zusätze wie Söhne, Gebrüder oder sonstige Familienkennzeichnungen. Das Markenamt beurteilt sie als verbotswirkungsverschärfend. Doch auch der Laie kennt Surname Trademarks wie Disney, Dupont oder Johnson - allesamt Nachnamen.
Wie haben sie es geschafft? Nachnamen-Marken erfordern besondere Nachweise. Zunächst ist eine schriftliche Zustimmung des Namensinhabers zur Markenwidmung einzureichen. Der schwere Brocken ist der Nachweis der Bedeutung der Marke im Handel. Wie bei jedem Trademark geht es um Handel zwischen den Staaten der USA oder den internationalen Handel: interstate Commerce oder international Commerce. Das Markenamt stellt auf den Nachweis im Einzelfall, also keine Formel oder Checkliste, ab.
Bei vielen von Nachnamen geprägten Marken gilt daher wie bei den beschreibenden Marken, descriptive Marks, dass sie zuerst die Aufnahme im Supplemental Register, nicht im Hauptverzeichnis, dem Principal Register, finden. Das ist besser als gar nichts, doch nur auf Antrag möglich. Nach späterer Erlangung der Bedeutung im Verkehr können sie mit einem neuen Antrag ins Principal Register aufgenommen werden und werden nach weiteren sechs Jahren auch gegenüber nichteingetragenen Common Law-Marken unanfechtbar.
Wie haben sie es geschafft? Nachnamen-Marken erfordern besondere Nachweise. Zunächst ist eine schriftliche Zustimmung des Namensinhabers zur Markenwidmung einzureichen. Der schwere Brocken ist der Nachweis der Bedeutung der Marke im Handel. Wie bei jedem Trademark geht es um Handel zwischen den Staaten der USA oder den internationalen Handel: interstate Commerce oder international Commerce. Das Markenamt stellt auf den Nachweis im Einzelfall, also keine Formel oder Checkliste, ab.
Bei vielen von Nachnamen geprägten Marken gilt daher wie bei den beschreibenden Marken, descriptive Marks, dass sie zuerst die Aufnahme im Supplemental Register, nicht im Hauptverzeichnis, dem Principal Register, finden. Das ist besser als gar nichts, doch nur auf Antrag möglich. Nach späterer Erlangung der Bedeutung im Verkehr können sie mit einem neuen Antrag ins Principal Register aufgenommen werden und werden nach weiteren sechs Jahren auch gegenüber nichteingetragenen Common Law-Marken unanfechtbar.