Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond erklärte den Sachverhalt, die behaupteten Rechtsverletzungen und die Rechtsfolgen. Die Beklagte bietet Daten über Schuldner an. Ihre Datenbank erfasst 200 Mio. Personen. Ihre Kunden suchen nach Kreditwürdigkeitsinformationen sowie nach Orten, an denen Schuldner und ihr Vermögen zu finden sind. Das Bundesverbraucherschutzamt, Federal Trade Commission, in Washington, DC, hatte der Beklagten schriftlich bestätigt, dass ihr Datenangebot nicht unter das Kreditdatenschutzgesetz, den Fair Credit Reporting Act in 15 USC §1681, falle. Die Kläger behaupteten letztlich das Gegenteil sowie eine Verletzung ihrer Rechte, die einen zumindest pauschalen Schadensersatz rechtfertigten.
Im Prozess folgte zähen Verhandlungen ein Vergleich, der das Angebot der Beklagten in zwei unterschiedliche Dienste aufteilte, die mit neuen Datenschutzvorkehrungen versehen werden. Auch Schadensersatz für Kläger, die sich den Sammelklageanwälten schon bei Prozessbeginn anvertraut hatten, und Anwaltskosten regelte der Vergleich. Der hartnäckige Vorstoß einiger Personen führte in diesem Fall zu einer vom Gesetz nicht eindeutig verlangten Schutzerweiterung, vgl. Röhm, Änderungen des Fair Credit Reporting Act durch den Fair and Accurate Credit Transactions Act 2003, 13 German American Law Journal (April 3, 2004), und einer Einschränkung des zulässigen und mangels eines Meldewesens notwendigen Datenhandels.