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Dienstag, den 05. Jan. 2016

Apple gewinnt wichtige Runde gegen Samsung  

.   Apple geht es nicht nur um Geld, sondern auch das Stoppen der infamen Nach­ahmung von paten­tierten iPhone-Funktionen durch Samsung. Am 4. Januar 2015 veröffent­lichte in Washington, DC, das Bundes­sonder­gericht für Patent­sachen neben dem Weißen Haus die Voraus­setzungen einer Verbots­verfügung wie folgt:
A party seeking a permanent injunction must demonstrate:
(1) that it has suffered an irreparable injury; (2) that remedies available at law, such as monetary damages, are inadequate to compensate for that injury; (3) that, considering the balance of hardships between the plaintiff and defendant, a remedy in equity is warranted; and (4) that the public interest would not be disserved by a permanent injunction.
In Apple Inc. v. Samsung Electronics Co. Ltd. analysierte der United States Court of Appeals for the Federal Circuit diese Merkmale und gelangte am 16. Dezember 2015, anders als das erst­instanz­liche Bundes­gericht in Kali­fornien, zum für Apple gün­stigen Ergebnis. Das Monopol eines Patent­inhabers sei im öffent­lichen Inter­esse aufrecht­zuerhalten; die Härte eines Verbots würde Samsung in gerech­ter Weise treffen; die Verletzungs­handlungen seien vorsätz­lich gewesen, und der Schaden erscheine unabänderbar und nicht allein durch Geld ersetz­bar. Die Minder­meinung ist ganz anderer Auffas­sung, was die Begrün­dungen beson­ders lesens­wert macht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.