Verbraucher sind nun seit dem Frühjahr bei ihren Internet-Bewertungen geschützt und sind nicht mehr der Willkür von AGB-Verwendern ausgesetzt. Bislang lag es im Ermessen der Anbieter, ihre AGB so zu gestalten, dass Verbraucher für veröffentlichte Bewertungen zur Haftung herangezogen werden konnten. Dies behinderte nicht nur erheblich die Meinungsfreiheit. Auch Unternehmen, die sich um positive Bewertungen und damit um ihren guten Ruf bemühen, wurden auf diese Weise benachteiligt.
Das Gesetz zum Schutz der Verbraucherbewertungen schafft Abhilfe. Der Bundesgesetzgeber erlaubt sich mit ihm, eine Vertragsmaterie zu regeln, obwohl die Einzelstaaten für Vertragsrecht zuständig sind. Er kann sich auf die Commerce Clause der Bundesverfassung berufen. Der CRFA regelt, inwieweit in den ABG verwendete Klauseln unzulässig und folglich nichtig sind. Zudem wird die Verwendung solcher Klauseln untersagt.
Ähnlich wie im deutschen Recht liegen nach dem CRPA AGB vor, wenn es sich um vorformulierte und vom Vertragspartner verwendete Vertragsbedingungen handelt, auf die der Einzelne nicht durch individuelles Verhandeln Einfluss nehmen kann. Allerdings ist er nach §2(a)(3)(B) auf Verträge mit Arbeitnehmern und Freiberuflern unanwendbar.
Das CRFA legt drei Inhalte von Klauseln fest, die zur Nichtigkeit führen:
1. Verbrauchern mit AGB zu verbieten oder sie darin zu beschränken, Bewertungen im Internet über Waren, Dienstleistungen oder Kundendienst abzugeben.Keine Auswirkung entfaltet der CRFA auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, zivilrechtliche Klagen wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede sowie einseitig gestellten AGB über Bild- und Videomaterial für gewerbliche Zwecke.
2. Das Erheben von Vertragsstrafen gegen Personen, die eine nach dem CRFA geschützte Bewertung abgeben.
3. Regelungen zur Übertragung oder Verpflichtung zur Übertragung der Rechte am geistigen Eigentum an den abgegebenen Bewertungen.
Unberührt bleibt auch das Recht, Bewertungen von der eigenen Internetseite zu entfernen oder zu verbieten, die
1. persönliche Informationen oder Abbildungen anderer Personen enthalten,Auch bleiben AGB ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie Bewertungen verbietet, die Geschäftsgeheimnisse oder Finanzinformationen, Personal- oder Krankenakten, Strafverfolgungseintragungen, einen gesetzeswidrigen Inhalt oder Computerviren enthalten.
2. verleumderisch, schikanierend, missbräuchlich, obszön, vulgär sind, sexuelle Handlungen betreffen oder eine Diskriminierung insbesondere der Rasse, des Geschlechts, der Sexualität, oder Ethnik darstellen,
3. in keinerlei Zusammenhang zu den Waren oder Dienstleistungen der Vertragspartei stehen, oder
4. offenkundig falsch oder missbräuchlich sind.
Die Rechtsfolge eines Verstoßes richtet sich nach dem Federal Trade Commission Act. Somit sind verbotene Klauseln nicht nur nichtig. Sie können auch zu Bußgeld oder gerichtlicher Verfügung führen. Vollzugsbehörde ist dabei die Bundeshandelskommission FTC oder der Justizminister der Einzelstaaten.