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Samstag, den 12. Aug. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 3  

Wie kommen die Amis nur mit ihrem Recht klar?
.   Kurz: Indem sie es ignorieren.
Präziser: Indem sie es teilweise ignorieren.

Der Bund regelt Vertragsrecht zum Einkauf von Panzern und Griffeln für seine Beamten. Die Staaten regeln das Vertragsrecht für alle anderen. Die Kreise be­stim­men, wer wo Griffel herstellen darf. Die Stadt bestimmt, wann, wem und wo die Griffel angeboten werden dürfen.

Gliederung
Kapitel 1: Common Law
Teil 1:
Der Reitende Richter

Teil 2:
Case Law plus

Kapitel 2: Equity
Kapitel 3: Recht undurchsichtig
Oder der Staat bestimmt, dass Griffel nicht verkauft werden dürfen, und die Stadt re­gelt, wer sie anbieten darf.

Beim Verkehrsrecht ist es genau so. Ebenso bei der Prostitution. Bei Alkohol­her­stel­lung, -ausschank, -fracht, -vertrieb und -ein­zel­han­del wird es noch viel komplizier­ter, weil sich jede Körperschaft des öffent­li­chen Rechts dazu Gedanken und Ge­set­ze ge­macht hat. Jede möchte auch eine Gebühr und erteilt eine Genehmigung.

Auf welche Gesetze kann sich der Amerikaner verlassen, wenn er überhaupt den Überblick bewahren kann? Kann er sich überhaupt einen Überblick verschaffen?

Nicht so wie in Deutschland. Ohne einheitliches Vertragsrecht oder Ver­kehrs­recht gibt es nicht die wöchentliche Miet- oder Verkehrsrechtsspalte in der Zei­tung.

Ohne einheitliches Recht rentiert es sich nicht für Verlage, Gesetze für jeder­mann abzudrucken und als Billigwerk in normale Buchhandlungen zu stel­len. Wo findet man Gesetze im Buchhandel? Nur im Unibuchladen, wo Jura­stu­den­ten einzelne Werke kaufen müssen, und im von Handelsvertretern dominier­ten Fach­buchhandel für Anwälte, Gerichte, Ministerien und Ämter. Die Auflagen sind so gering und die Preise so hoch, dass der Otto Normalverbraucher sein Recht nicht erwerben und nachschlagen kann.

Wenn der Otto Normalverbraucher wissen will, wie er für Oma ein Testament ver­fasst, muss er den Anwalt aufsuchen. Glücklicherweise findet er seit etwa 1990 auch Software, in die Recht einzelner Staaten eingebaut ist: Damit kann er fast so gut und sicher wie beim Anwalt ein einfaches Testament erstellen.

Außerdem findet er im Internet Gesetzestexte, die jemand eingestellt hat. Ob die Tex­te korrekt sind? Manche sind unvollständig, lückenhaft oder veraltet - doch leider werden die Fehler nicht angezeigt. Andere beschreiben indisches oder ka­na­disches Recht - Fehlgriff!

Wenn der Otto Normalverbraucher mit dem Internet nicht klar kommt oder ihm nicht traut, kauft er im Buchladen ein Werk aus der Dummies-Serie: Erbrecht für Dummies, Gesellschaftsrecht für Dummies oder Mietrecht für Dummies. Von den Autoren kann er eine Menge lernen: Die Bücher sind ideal als Vorbereitung zum Termin beim Anwalt. Sie sind auch gefährlich, weil sie den Leser in die Il­lu­si­on versetzen, das Recht sei so-und-so. In Wirklichkeit ist es nämlich in je­dem Staat anders so-und-so.

Kein Dummies-Buch kann dem Otto Normalverbraucher raten, was an Gesetzen und an Präzedenzfällen beim konkreten Sachverhalt gilt.

Ganz abgesehen davon, dass manche Begriffe Otto Normalverbraucher einfach nicht verständlich sind:
Torts - unerlaubte Handlung. Im Film Hot Coffee werden Amis befragt, was sie unter Torts verstehen. Viele denken an Törtchen. Andere haben nur eine vage Ahnung, dass es ein rechtlicher Begriff sein könnte. Dabei sind Torts das es­sen­ti­el­le Element amerikanischen Rechts zur Geltendmachung nicht­ver­trag­li­cher Schadensersatzansprüche. Ohne Torts gibt es keinen Schadens­er­satz, für zu heißen Kaffee oder für das rechtswidrige Abwerben von Kunden.

Oder Damages. Kein Jurist macht sich über die Weltfremdheit dieses Be­grif­fes Gedanken. Fragen Sie den Durchschnittsamerikaner, was er darunter ver­steht, erhalten Sie keine kohärente Antwort. Für Juristen ist der Begriff sonnen­klar.
Damages ist der Schaden, und Damages kann auch der Schadensersatz sein. Auf Deutsch zwei klar abgegrenzte Dinge. Auf Englisch ein Wort mit mehrfacher Be­deu­tung, deren Unterschied nur Juristen verständlich ist.
Die Vertragsstrafen-Pönale ist illegal, aber liquidated Damages sind erlaubt. Huh?

Und punitive Damages? Ein Schaden ist nicht notwendig. Wenn es ihn gibt, wird er über den einfachen Schadensersatz ausgeglichen. Der Strafschadensersatz gilt der Vergeltung und Abschreckung bei besonderer Verwerflichkeit. Das soll jemand begreifen!

Selbst die Richter des Obersten Bundesgerichtshofs der USA in Washington wei­ger­ten sich jahrzehntelang, das explosive Thema der Eingrenzung von puni­ti­ve Damages zu begutachten.
Dass man eine Menge ignorieren muss, wenn man den Zugang zum Recht nicht besitzt oder die Begrifflichkeiten nichts mehr mit dem Denken der Peers des Com­mon Law gemein haben, ist eine natürliche Folge. Damit man sich nicht Vor­würfe wegen permanenter Rechtsmissachtung machen muss, lernt man schnell - von Kindesbeinen auf -, auch mal drei gerade sein zu lassen. Selbst Rich­tern und Staatsanwälten geht es im Alltag so.

Das mag passabel klingen. Doch leben die Amis damit unter einem Damok­les­schwert. Wenn der Staat sie verfolgen will, findet sich ein Grund.

Die Deutschen mögen zwar auf ihre Bürokratie schimpfen, doch sind sie nicht die Weltmeister. Auf 30 Zentimeter packt der Beck Verlag ihre Bundesgesetze. In den USA sind es mehrere Meter - nur die Bundesgesetze. In den 30 Zentimetern sind in Deutschland 95% aller Belange der Bürger geregelt.

In den USA fehlen dabei Vertragsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Ar­beits­recht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Handelsrecht, das Recht der unerlaub­ten Hand­lungen, Familienrecht, Prozessrecht und vielerlei mehr. Das Feh­len­de muss der Bürger im Recht der Einzelstaaten, Kreise und Gemeinden suchen. Selbst dann kratzt er nur an der Oberfläche.

Das meiste ist nämlich Fallrecht. Das erschließt sich nur Juristen, die jahrelang gelernt haben, es aufzuspüren und zu verstehen.

Rechtssicherheit, USA? Keine Spur davon.

Doch zurück zur Geschichte, ohne die sich das heutige Recht der USA nicht erschließt.
Fortsetzung







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.