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Sonntag, den 24. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 5 Teil 1  

Das englische Recht landet in Amerika: Von Kolonien zum machtlosen Bund
.   In den Kolonien schufen die englischen Herren regional unterschiedliche Rechtsordnungen samt Gerichtsbarkeiten, die auf dem eng­li­schen Recht aufbauten. Dann erkämpften sie sich die Freiheit von der eng­li­schen Krone. Im Krieg handelten sie gemeinsam. In der Verfassungs­ge­bung entschieden sie sich für eine getrennte Zukunft unter einem gemeinsamen Dach des Bundes, des Federal Government mit Sitz in einer einzelstaatsfreien Zone, Washington im District of Columbia.

Teil 1: Von Kolonien zum machtlosen Bund

Engländer und andere kamen in die USA, anfangs weit zerstreut. In Jamestown in Virginia gab es eine Kolonie, die von der am Plymouth Rock bei Boston keine Ahnung hatte. Spanier besiedelten Florida und das heutige Kalifornien, Franzosen, Deutsche und Hol­län­der andere Teile des Landes, aus denen später die Vereinigten Staaten von Amerika zusammenwuch­sen. Überallhin brachten die Siedler ihre eigenen Vorstellungen von Zivilisation, Verwaltung und Recht. Schnell passten sie diese den vorgefundenen Gegeben­hei­ten an und entwickelten das Recht weiter - ohne Rücksicht auf und Kennt­nis von an­deren Kolonien.

Als die dreizehn englischen Kolonien ihre Unabhängigkeit von England er­klär­ten und die Vereinigten Staaten ausriefen, hatten sie bereits eigene Ge­richts­ver­fas­sungen und Rechtsordnungen entwickelt, die nicht mehr identisch mit den englischen waren. Vor allem wirtschafts- und religionspolitisch hatten sich an verschiedenen Orten unterschiedliche Schwerpunkte herausgebildet.

Der Entwurf einer Verfassung für die neu-vereinigten Staaten war deshalb von vielen unterschiedlichen Vorstellungen beeinflusst. Wie die einzelnen euro­päi­schen Staaten heute in Brüssel, Straßburg und Luxemburg um das beste Recht für Europa ringen, stritten die Kolonien um das beste Recht für die USA. Die Ver­fas­sung stellt einen Kompromiss dar, der schnell erarbeitet werden musste. Des­halb haben die USA eine Constitution sowie die ergänzenden Amendments, die in der Bill of Rights Grundrechte garantieren.

Das Grundkonzept der Verfassung lautet: Alle Macht den Staaten, den einzelnen! Vertrags-, Straf-, Verwaltungs-, Arbeits-, Prozess-, Beweis- und sonstiges Recht bleiben den einzelnen Staaten vorbehalten. Der Bund darf es nicht regeln.

Der Bund darf Recht für die Bundesverwaltung, die Außenbeziehungen, den Zoll, die Verteidigung nach außen und ein wenig mehr schaffen, aber aus allem an­de­ren hat er sich herauszuhalten.

Über die Grundrechtsgarantien der Verfassung übt er jedoch einen gewissen Einfluss aus, der einzelstaatliche Rechtsexzesse vermeiden soll, die wir in Ka­pitel 4: Die Hexe und der Handelsreisende kennengelernt haben. Erst nach der Weltwirtschaftskrise von 1929 erstritt sich der Bund mehr Kompetenzen, die ihm der Supreme Court fast zehn Jahre später widerwillig gewährte. Seither ste­hen in Washington die zahlreichen neoklassischen Ministerialgebäude an der Constitution Avenue und Independence Avenue sowie zwischen Kongress und Weißem Haus.

Ansonsten einigten sich die Verfassungsgeber wegweisend darauf, dass im Bund drei Gewalten herrschen: die Legislative des Kongresses mit zwei Häusern, Senat und Repräsentanten, die Exekutive mit dem Präsidenten, und die Judikative des Supreme Court. Der Supreme Court riss schnell die in der Verfassung ungeklärte Zuständigkeit an sich, Streitfragen zwischen den beiden anderen Gewalten zu entscheiden.

Zum Teil 2: Gerichtsbarkeiten an jeder Ecke







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.