Inhaberschaft d eingetr. Urheberrechts für Stoffdesign, United Fabrics Int'l, v. C&j Wear, Inc., 9th Cir. 27 JAN 2011, PDF
Definition einer Religion im Kündigungsschutzprozess, Sylvia Spencer v. World Vision Inc. 9th Cir. 25 JAN 2011, PDF
Verfasserstreit um Buchtitel, Urheberrecht, Kwan v. Schlein, 2nd Cir. 25 JAN 2011, PDF
Investitionsschutzabkommen, Schiedsverfahren, Anerkennung Rep of Argentina. BG Group PLC, DCDC 21 JAN 2011, PDF
Bei diesem Gericht sind ausschließlich Klagen aus ganz Amerika gegen die Vereinigten Staaten anhängig, z.B. Klagen von Steuerzahlern oder Fälle aus dem Öffentlichen Beschaffungswesen. Die Vereinigten Staaten von Amerika, stets auf Beklagtenseite, vertritt ein Anwalt des Justizministeriums. Der Klägeranwalt gibt seine Auffassung des Falles wieder. Erst nach etwa 15 Minuten stellt die Richterin Fragen. Es folgt der lange Vortrag des Vertreters der Vereinigten Staaten, bevor abschließend der Kläger ein weiteres Mal zu Wort kommt. Die Anwälte wechseln zum Vortrag jeweils von ihren seitlichen Plätzen am Tisch zu einem Rednerpult vor der Richterbank.
Bereits optisch unterscheidet sich auch dieses Gerichtsgebäude deutlich von Gerichtsbauten, wie wir sie aus Deutschland kennen. Sobald man aus dem Aufzug tritt, gleicht die Atmosphäre eher der Lobby eines gediegenen Hotels als einem Gerichtsflur.
Der Genuss eines Kaffees im Original-Starbucks-Becher während der gesamten Sitzung macht - wie auch beim Supreme Court - eine Lockerheit des Richters deutlich, die in Deutschland nahezu undenkbar ist. Gleiches drücken die großen, goldenen Kaffeekannen auf jedem Tisch aus, in denen sich allerdings Wasser befindet, sowie das demonstrative Begutachten der eigenen Fingernägel durch die Vorsitzende, your Honor, während der Plädoyers.
Schon fast zur Gewohnheit ist ist für uns mittlerweile die strenge Sicherheitskontrolle am Eingang geworden. Nachdem jedoch der Scanner aufgrund der metallischen Schnalle am Schuh piept, befehlt der Kontrolleur, die Hände auf den Empfangstresen zu legen und die Füße zur weiteren Prüfung leicht anzuheben.
Hervorzuheben ist noch - im Unterschied zu deutschen Gerichten - das Auftreten der Angestellten. Gleich ob man in ein falsches Gebäude läuft oder sich im falschen Teil des richtigen Gebäudes befindet, man begegnet hier freundlichen, hilfsbereiten und meist gut gelaunten Menschen.
Genauso wie der Besuch des Supreme Courts stellt auch eine Stippvisite bei dem Court of Claims eine Bereicherung der Wahlstation in Washington, DC dar, die kein Referendar missen sollte.
Die Beklagten produzierten für den Kläger einen Dokumentarfilm zu einem Prozess über Umweltschäden im ekuadorianischen Regenwald. Die Klägerin war Partei des besagten Prozess. In erster Instanz gab das Gericht dem Beklagten im Rahmen des Beweisausforschungsverfahrens, Discovery, auf, eine Kopie des Films an den Kläger zu übermitteln. Die Beklagten weigerten sich unter Berufung auf die Pressefreiheit. Hier handelt es sich allerdings um Auftragsarbeit, deren Werk - im Vergleich zu allgemeiner journalistischer Tätigkeit - gerade nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, somit auch nicht unter die Pressefreiheit fällt. Anderes gilt nur, wenn der Beklagte nachweist, dass es sich um Information aus unabhängiger journalistischer Arbeit handelt, was er nicht tat.
Lesenswert ist in diesem Urteil die Diskussion, warum die Arbeit der Beklagten nicht von der Pressefreiheit umfasst wird.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.