• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 31. Jan. 2011

Schwach im Kopf: Fristverlängerung?  

.   Gleich nach zwei Rechts­ordnungen beurteilt das Gericht im Fall Mandarino v. Mandarino, Az. 10-1469, am 31. Januar 2011 die Frage, ob eine mentale Schwäche eine Frist­verlängerung bei erfolgter Verjährung erlaubt. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten US-Bezirks in New York City bestätigte, dass eine billigkeits­rechtliche Verlängerung nach dem Bundesrecht und dem Recht des Staates New York zulässig ist. In der Anwendbar­keit scheiterte die sich im Nachlass­streit darauf berufende Partei jedoch wegen mangelnder Belege.


Sonntag, den 30. Jan. 2011

Neue Urteile in den USA in Stichworten  

.   Die wichtigsten Urteile der Woche in den USA:
Inhaberschaft d eingetr. Urheberrechts für Stoffdesign, United Fabrics Int'l, v. C&j Wear, Inc., 9th Cir. 27 JAN 2011, PDF

Definition einer Religion im Kündigungsschutzprozess, Sylvia Spencer v. World Vision Inc. 9th Cir. 25 JAN 2011, PDF

Verfasserstreit um Buchtitel, Urheberrecht, Kwan v. Schlein, 2nd Cir. 25 JAN 2011, PDF

Investitionsschutzabkommen, Schiedsverfahren, Anerkennung Rep of Argentina. BG Group PLC, DCDC 21 JAN 2011, PDF


Samstag, den 29. Jan. 2011

Microsoftverfahren gegen STB-Einfuhren  

.   Set-Top-Boxen aus dem Ausland bilden den Gegenstand eines Einfuhrschutzverfahrens von Microsoft, das es vor der International Trade Commission eingeleitet hat. Die ITC verkündete das Verfahren nach §377 Tariff Act im Bundesanzeiger vom 28. Januar 2011 mit der Aufforderung an die Öffentlichkeit, rechtliche, gesundheitliche und andere Hinweise binnen fünf Tagen mitzuteilen. Das ITC-Verfahren kann in kurzer Zeit zur Einfuhrsperre führen, vgl. Kochinke, Außenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, Recht der Internationalen Wirtschaft 1985, 386.


Freitag, den 28. Jan. 2011

Stippvisite im Court of Federal Claims  

NK - Washington   Ein Pendant zum United States Court of Federal Claims gibt es in Deutschland nicht. Dies bemerkten wir Referendarinnen bei einem oral Argument. Zuhörer sind hier eine Seltenheit, wie wir aus der überraschten Frage des Attorney for the Government schließen, der uns vor Sitzungsbeginn fragt, ob wir wüßten, worum es hier geht. Kurz fasste er den Interns from Germany die anwesenden Parteien sowie die Art der abzuurteilenden Fälle zusammen.

Bei diesem Gericht sind ausschließlich Klagen aus ganz Amerika gegen die Vereinigten Staaten anhängig, z.B. Klagen von Steuerzahlern oder Fälle aus dem Öffentlichen Beschaffungswesen. Die Vereinigten Staaten von Amerika, stets auf Beklagtenseite, vertritt ein Anwalt des Justizministeriums. Der Klägeranwalt gibt seine Auffassung des Falles wieder. Erst nach etwa 15 Minuten stellt die Richterin Fragen. Es folgt der lange Vortrag des Vertreters der Vereinigten Staaten, bevor abschließend der Kläger ein weiteres Mal zu Wort kommt. Die Anwälte wechseln zum Vortrag jeweils von ihren seitlichen Plätzen am Tisch zu einem Rednerpult vor der Richterbank.

Bereits optisch unterscheidet sich auch dieses Gerichtsgebäude deutlich von Gerichtsbauten, wie wir sie aus Deutschland kennen. Sobald man aus dem Aufzug tritt, gleicht die Atmosphäre eher der Lobby eines gediegenen Hotels als einem Gerichtsflur.

Der Genuss eines Kaffees im Original-Starbucks-Becher während der gesamten Sitzung macht - wie auch beim Supreme Court - eine Lockerheit des Richters deutlich, die in Deutschland nahezu undenkbar ist. Gleiches drücken die großen, goldenen Kaffeekannen auf jedem Tisch aus, in denen sich allerdings Wasser befindet, sowie das demonstrative Begutachten der eigenen Fingernägel durch die Vorsitzende, your Honor, während der Plädoyers.

Schon fast zur Gewohnheit ist ist für uns mittlerweile die strenge Sicherheitskontrolle am Eingang geworden. Nachdem jedoch der Scanner aufgrund der metallischen Schnalle am Schuh piept, befehlt der Kontrolleur, die Hände auf den Empfangstresen zu legen und die Füße zur weiteren Prüfung leicht anzuheben.

Hervorzuheben ist noch - im Unterschied zu deutschen Gerichten - das Auftreten der Angestellten. Gleich ob man in ein falsches Gebäude läuft oder sich im falschen Teil des richtigen Gebäudes befindet, man begegnet hier freundlichen, hilfsbereiten und meist gut gelaunten Menschen.

Genauso wie der Besuch des Supreme Courts stellt auch eine Stippvisite bei dem Court of Claims eine Bereicherung der Wahlstation in Washington, DC dar, die kein Referendar missen sollte.


Donnerstag, den 27. Jan. 2011

Keine Pressefreiheit für Filmproduzenten  

NK - Washington.   Filmmaterial fällt nicht zwingend unter die Pressefreiheit. Dies entschied im Fall Chevron Corporation v. Berlinger et al., Az.10-1918, das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 13. Januar 2011, indem es das Urteil des Untergerichts bestätigte.

Die Beklagten produzierten für den Kläger einen Dokumentarfilm zu einem Prozess über Umweltschäden im ekuadorianischen Regenwald. Die Klägerin war Partei des besagten Prozess. In erster Instanz gab das Gericht dem Beklagten im Rahmen des Beweisausforschungsverfahrens, Discovery, auf, eine Kopie des Films an den Kläger zu übermitteln. Die Beklagten weigerten sich unter Berufung auf die Pressefreiheit. Hier handelt es sich allerdings um Auftragsarbeit, deren Werk - im Vergleich zu allgemeiner journalistischer Tätigkeit - gerade nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, somit auch nicht unter die Pressefreiheit fällt. Anderes gilt nur, wenn der Beklagte nachweist, dass es sich um Information aus unabhängiger journalistischer Arbeit handelt, was er nicht tat.

Lesenswert ist in diesem Urteil die Diskussion, warum die Arbeit der Beklagten nicht von der Pressefreiheit umfasst wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.