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• • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Beeinflussung der Onlinemoderation verboten • • Folgen des Vertragsauslaufens: Expiration • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 20. Dez. 2023

Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung

 
.   Wie Vertragsrecht ist in den USA das Gesellschaftsrecht einzelstaatliches Recht. In jedem Staat ist es etwas anders. Aber der Bund führt am 1. Januar 2024 eine einheitliche Meldepflicht unter der Bezeichung Beneficial Owner Information ein. Die Gesetzesgrundlage ist der Corporate Transparency Act in 31 United States Code 5336. Die Durchführungsbestimmungen finden sich in 31 Code of Federal Regulations 1010.380.

Bereits jetzt warnt das zuständige FinCEN-Amt vor Phishing-Angriffen gegen meldewillige Unternehmen und deren Inhaber und Management, aber dennoch müssen die meisten Eigentümer und Leiter amerikanischer Gesellschaften aller Art das strafbewehrte Gesetz strikt befolgen. Bestehende Unternehmen müssen ihre Meldung bis zum 31. Dezember 2024 einreichen, neue binnen 30 Tagen - 90 Tage im Jahr 2024 - nach der Eintragung im einzelstaatlichen Handelsregister.

Obwohl die Entrüstung enorm ist, weil sich der Staat zum ersten Mal um die Identifizierung von mit Gesellschaften verbundenen Personen interessiert und gar Anschriften und Passmerkmale fordert, und obwohl die Verordnungsgebung noch nicht abgeschlossen ist, sollte man angesichts der zu erwartenden Strafen die Compliance schnellstens und gründlichst angehen.

Im ersten Schritt sollte man die notwendigen Informationen über Gesellschafter, Inhaber, Directors, Officers, Gründer und die Personen sammeln, die die Eintragung beim Handelsregister vorgenommen haben. Dann sollte man sich mit der online vorzunehmenden Meldung im Einzelfall vertraut machen.


Donnerstag, den 14. Dez. 2023

Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen

 
.   Entscheidungen, nicht Klagen, stehen hier im Vordergrund, weil man von ihnen lernt und die obergerichtlichen Entscheidungen über die Parteien hinaus bindend sind. Aber eine Art der missbräuchlichen Klage soll hier erneut erwähnt werden: Die Klagen in den USA gegen Onlineshops, sogenannte Schedule A Defendants, mittlerweile SAD genannt.

Wie bereits berichtet, richten sich diese Klagen im Markenbereich gegen mehrheitlich ausländische Beklagte, die oft klein sind und angeblich amerikanische Marken verletzen.

Ihnen wird die Klage nicht nach der Haager Übereinkunft oder anderen Abkommen zugestellt, sondern sie werden mit einer EMail benachrichtigt, dass sie sich die Klage auf der Webseite einer Kanzlei abholen können. Oft sind die Klagen unverständlich formuliert, aber sie verlangen, dass die Konten der Beklagten eingefroren werden. Dies sind meist Konten bei amerikanischen Unternehmen, die Kleinanbietern das Einrichten und Verwalten von Shops und Konten erlauben.

Bei kleinen Umsätzen an amerikanische Kunden stehen die Kosten einer Verteidigung, wenn die Klage überhaupt wahrgenommen wird, in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand. $100000 Verteidigungskosten kann sich nicht jeder Anbieter leisten, und das wäre im Markenrecht noch billig. Das Abholen der Klage zur Verteidigung ist übrigens mit dem Risiko verbunden, das der Klägeranwalt Daten des anfragenden Beklagten speichert und damit dem Gericht nachweisen kann, dass die fragwürdige Zustellung erfolgreich war. Mittlerweile wird über die zahlreichen SAD-Klagen mehr bekannt:
- Die Zustellung verletzt die Rechte der Beklagten, aber zwei Gerichte in Chicago und Miami scheinen sich mit dem Vorgehen zufrieden zu geben. Das bedeutet, dass ein etwaiges Urteil in den USA vollstreckt werden darf.
- Das Einfrieren der Beklagtenkonten steht auf tönernem Fundament.
- Das Verbinden zahlreicher, gar hunderter von Beklagten nach dem Joinder-Grundsatz ist rechtlich zweifelhaft. Die Beklagten müssten gemeinsam handeln und zumindest irgendwie miteinander verbunden sein. Das ist bei der Art der SAD-Beklagten fast nie der Fall.
- Die Geheimhaltung der Beklagten auf Antrag der Kläger verletzt nach Auffassung zumindest eines Richters den Grundsatz der Öffentlichkeit und erschwert den Beklagten eine kostengünstigere gemeinsame Verteidigung.
- Die Kläger nutzen raffiniert das Prozessrecht der Bundesgerichte, manchmal gar mit falschen Behauptungen, aus und stellen den Rechtsstaatsgrundsatz, Due Process, wie in Art. 19 GG auf den Kopf. - Auch werden Klagen bekannt, von denen die Kläger selbst keine Ahnung haben, beispielsweise die eines Künstlers gegen seine Anhänger, was auf Missbrauch durch die Klägeranwälte oder die Künstlermanager deutet.
Ein Professor Goldman ist einer der wenigen Beobachter dieses Missbrauchs; ein anderer Rechtsanwalt hat neben dem Verfasser auch dieses Vorgehen analysiert, siehe:
Goldman, Judge Pushes Back on SAD Scheme Sealing Requests
Goldman, A SAD Scheme of Abusive Intellectual Property Litigation
Goldman, SAD Scheme Cases Are Always Troubling–Betty’s Best v. Schedule A Defendants
Schwimmer, SAD gone bad!







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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