×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Beeinflussung der Onlinemoderation verboten • • Folgen des Vertragsauslaufens: Expiration • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 20. Dez. 2023

Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung

 
.   Wie Vertragsrecht ist in den USA das Gesellschaftsrecht einzelstaatliches Recht. In jedem Staat ist es etwas anders. Aber der Bund führt am 1. Januar 2024 eine einheitliche Meldepflicht unter der Bezeichung Beneficial Owner Information ein. Die Gesetzesgrundlage ist der Corporate Transparency Act in 31 United States Code 5336. Die Durchführungsbestimmungen finden sich in 31 Code of Federal Regulations 1010.380.

Bereits jetzt warnt das zuständige FinCEN-Amt vor Phishing-Angriffen gegen meldewillige Unternehmen und deren Inhaber und Management, aber dennoch müssen die meisten Eigentümer und Leiter amerikanischer Gesellschaften aller Art das strafbewehrte Gesetz strikt befolgen. Bestehende Unternehmen müssen ihre Meldung bis zum 31. Dezember 2024 einreichen, neue binnen 30 Tagen - 90 Tage im Jahr 2024 - nach der Eintragung im einzelstaatlichen Handelsregister.

Obwohl die Entrüstung enorm ist, weil sich der Staat zum ersten Mal um die Identifizierung von mit Gesellschaften verbundenen Personen interessiert und gar Anschriften und Passmerkmale fordert, und obwohl die Verordnungsgebung noch nicht abgeschlossen ist, sollte man angesichts der zu erwartenden Strafen die Compliance schnellstens und gründlichst angehen.

Im ersten Schritt sollte man die notwendigen Informationen über Gesellschafter, Inhaber, Directors, Officers, Gründer und die Personen sammeln, die die Eintragung beim Handelsregister vorgenommen haben. Dann sollte man sich mit der online vorzunehmenden Meldung im Einzelfall vertraut machen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER