×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Beeinflussung der Onlinemoderation verboten • • Folgen des Vertragsauslaufens: Expiration • • Ungeliebtes Wandgemälde versteckt: Haftung? • • Virales Video, Presserecht und Beleidigung • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 30. Nov. 2023

Kann und darf: Gerichtswahlklausel

 
.   Der kleine Unterschied zwischen kann und darf, und oft auch muss, zeigt im Revisionsentschied v0m 30. November 2023, wie kritisch diese Unterschiede bei einer Gerichtswahlklausel wirken. Can und May sind hier streng zu unterscheiden, während in Deutschland selbst Juristen recht unsorgfältig diese Hilfsverben einsetzen.

Der Revisionsentscheid Flextronics Da Amazonia Ltda. v. CRW Plastics USA Inc. des Bundesberufungsgerichts des Zweiten Bezirks der USA in New York City wurde von einer Gerichtsstandsklausel ausgelöst, die besagt, dass eine Klage vor einem bestimmten Gericht erhoben werden kann - May. Die Klausel bestimmte auch, wie erforderlich, dass andere Gerichtsstände ausgeschlossen sind. Das Untergericht konnte keine personal Jurisdiction, die örtliche Zuständigkeit für die nicht bezirksansässigen Beklagte und wies die Klage sua sponte ab. Die Klausel sei permissive, gestattend, und nicht zwingend.

Die Revision hob die Entscheidung auf und erklärte, das Kann beziehe sich auf die Möglichkeit der Klageinreichung und nicht auf eine Uneindeutigkeit der Gerichtswahl. Diese sei zwingend gestaltet. Wahrscheinlich hätte die Klägerin den teuren Umweg über die Revision vermieden, wenn ihre Klausel von shall - muss - bei der Klagerechtsausübung gesprochen hätte. Hier die Klausel:
THIS GUARANTY SHALL BE IN ALL RESPECTS GOVERNED BY, AND CONSTRUED IN ACCORDANCE WITH, THE LAWS OF THE STATE OF NEW YORK, WITHOUT REGARD TO PRINCIPLES OF CONFLICTS OF LAWS. ANY PROCEEDING ARISING OUT OF OR RELATING TO THIS GUARANTY MAY BE BROUGHT IN ANY COURT LOCATED IN NEW YORK CITY, STATE OF NEW YORK, UNITED STATES OF AMERICA, AND EACH OF PARENT AND THE SELLERS IRREVOCABLY SUBMITS TO THE EXCLUSIVE JURISDICTION OF EACH SUCH COURT IN ANY SUCH PROCEEDING, WAIVES ANY OBJECTION IT MAY HAVE TO VENUE OR TO CONVENIENCE OF FORUM, AGREES THAT ALL RELATED CLAIMS SHALL BE HEARD AND DETERMINED ONLY IN ANY SUCH COURT AND AGREES NOT TO BRING ANY PROCEEDING ARISING OUT OF OR RELATING TO THIS GUARANTY IN ANY OTHER COURT.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER