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Samstag, den 21. Okt. 2023

Zurück zum uneinheitlichen Presserecht

 
.   Wie im Waffenrecht pocht der seit trump einflussreiche Supreme Court-Richter Thomas auf die Rückkehr des Presserechts zum bei der Gründung der USA geltenden Recht. Das bedeutet die Abkehr vom einheitlichen Maßstab der Verleumdungsmerkmale, die sich zwar nach einzelstaatlichem Recht unterschiedlich darstellen, aber von der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der Pressefreiheit geprägt werden.

Die Verfassungsrechtsprechung fordert seit 1964, seit dem Entscheid in New York Times Co. v. Sullivan, 376 U. S. 254 (1964), Böswilligkeit der beklagten Presse bei behaupteter Verleumdung von Personen des öffentlichen Interesses. Eine versehentliche oder unbeabsichtigte Verleumdung führt nicht zur Haftung.

Thomas erklärte am 10. Oktober 2023 in der Entscheidungsbegründung im Fall Blankenship v. NBCUniversal LLC, dass die Rechtsprechung von 1964 zu revidieren sei. Verleumdungsrecht müsse einzelstaatliches Recht bleiben, und die Gerichte müssten sich am zur Zeit der Gründung der USA geltenden Recht orientieren. Dieses habe auch verfassungsrechtlich nicht den Böswilligkeitsfaktor gekannt. Er zitiert sich:
"The common law of libel at the time the First and Fourteenth Amendments were ratified did not require public figures to satisfy any kind of heightened liability standard as a condition of recovering damages." McKee v. Cosby, 586 U. S. ___, ___ (2019) (THOMAS, J., concurring in denial of certiorari) (slip op., at 6).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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