12   
Montag, den 31. Dez. 2007

Internet-Standort planen

CK - Washington.   Bis zum Neuen Jahr soll das Planbuch als Term Sheet stehen. Ein Souverän will den Standort attraktiver gestalten, diesmal im Bereich Offshore Business. Was wäre denn neben Steuergesetzen, Investitionsschutzabkommen, DBAs und Informationsaustauschabkommen und einer großzügigen Sitzwahl sowie einer funktionierenden, übersichtlichen sowie transparenten Verwaltung aus der Sicht ausländischer Unternehmen noch zu empfehlen?

Wir müssen an die Asiaten, Kontinentaleuropäer, Commonwealth-Länder, Nordamerika mit unterschiedlichen Auffassungen über Offshore-Recht in USA und Kanada sowie die recht aktiven Südamerikaner denken. Was freut sie bei internationalen Geschäften an anderen Standorten? Womit sind sie daheim und in Konkurrenzländern unzufrieden?

Früher standen bei der Planung von Offshore-Zentren Steuern und Vertraulichkeit im Vordergrund, dann kam die Sauberkeit: Drogenheinis mit ihrer Geldwäsche, Kapitalflüchtige, Steuerhinterzieher raushalten. Heute wendet man sich endlich auch gegen die Korruption. Phisher und andere Drahtzieher illegaler Geschäfte muss man im Auge behalten. Sie können den Ruf eines Rechtssystems ruinieren.

Auf der positiven Seite: Besonderer Schutz der Meinungsfreiheit, vielleicht im Sinne der amerikanischen nach dem First Amendment, als Anreiz für Medien. Das kann auch Schutz für Informationsquellen oder gerätebezogene Identifikationsmerkmale für Verleger und andere, die elektronisch veröffentlichen, bedeuten. Als Gegengewichte bindet man die schnelle Offenlegung spezifischer Informationen für die strafrechtliche Zusammenarbeit in Menschenrechts-, Rassismus- oder Terrorfragen und bei anderen gravierenden Verbrechen sowie einen starken Schutz für geistiges Eigentum ein.

Das geht wohl über eine gesellschafts- und steuerrechtliche Ausarbeitung hinaus und erfordert Flankenschutz im IP-Recht, IT-Recht und Prozessrecht bis hin zum anderenorts exzessiv gehandhabtem materiellen Medien- und Presserecht. England und Deutschland schockieren im Vergleich mit den USA im Defamationsrecht; die USA bieten Redefreiheit, selbst Anonymität, empfehlen sich jedoch wegen anderer Macken wenig.

Ob in das Konzeptpapier schon Details wie das kalifornische SLAPP-Modell passen, das Angriffen auf kritische Aussagen und damit Eingriffen in die Meinungsfreiheit eine Vorprüfung auferlegt? Oder sollte das erst in der Ausarbeitung erscheinen, wenn der Minister das Konzept genehmigt? Ob ihn die Ausrichtung zum Internet-Standort überhaupt interessiert? Hoffentlich, wenn er liest, wie Internet-feindlich andere Rechtsordnungen geworden sind.

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 30. Dez. 2007

Marke zwingt Firmen in US-Zeugenstand

CK - Washington.   Der Zwang zur Ladung von Zeugen im Ausland durch die Haager Beweisaufnahme-Übereinkunft kann in Markensachen durchbrochen werden. Ihre Ladung mittels einer Subpoena nach Binnenrecht der USA wirkt gegen ausländische juristische wie natürliche Personen, entschied überraschend das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 27. Dezember 2007; ihre Verweigerung ist mit Sanktionen verbunden.

Der Prozess folgte einem Markenantrag einer portugiesischen Firma, gegen die ein Konzern aus den British Virgin Islands Einspruch erhob. Beide beanspruchen Marken mit dem Element Virgin. Die BVI-Firma hatte die Vernehmung der Gegenseite in den USA verlangt und die Beweisanordnung als Subpoena nicht nach der Übereinkunft zustellen lassen.

Das Untergericht sah die Zeugenladung dennoch als wirksam an, erließ der Antragstellerin jedoch die Benennung eines Zeugen, weil es akzeptierte, dass sie keinen solchen im Gerichtsbezirk besitzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Berufung des Virgin-Konzerns.

In Sachen Rosenruist-Gestao E Servicos LDA, v. Virgin Enterprises Limited,, Az. 06-1588, besagt der Berufungsbeschluss, dass die portugiesische Firma der Gerichtshoheit des US-Bezirks im Hinblick auf die Durchsetzung von Zeugenladungen unterliegt. Die Zuständigkeit bezieht sich auf Zeugen, und als Zeugen kommen neben natürlichen Personen auch juristische Personen in Frage.

Das Ergebnis erstaunt, wenn die als Zeugin benannte Gesellschaft nicht unbedingt der persönlichen Zuständigkeit des US-Gerichts unterworfen ist - eine Frage, die das Gericht auch zum Unbehagen der Mindermeinung nicht erörtern will, sondern nur in einer Fußnote als gegeben ansieht. Zudem verblüfft, dass das Gericht die Prozessregeln des Markenamts, Trademark Trial and Appeal Board Manual of Procedure, als Informationsbroschüre für Sachbearbeiter verwirft.

Die extensive Kritik der Mindermeinung ist lesenswert und reicht in ihrer Bedeutung weit über diesen Fall hinaus. Sie stellt fest, dass die Mehrheit das gefestigte Recht der USA im Hinblick auf internationale Rechtsbeziehungen und die eigenen Anforderungen an die erforderliche Gerichtszuständigkeit über den Haufen wirft. Wenn plötzlich jeder Markenantragsteller zum persönlichen Erscheinen als Zeuge in den USA geladen werden kann - nur aufgrund der aus der Antragstellung folgenden Beziehung zu den USA - und dabei die international vereinbarten Normen unbeachtet bleiben, werden die Rechtsbeziehungen der USA mit dem Ausland.gefährdet.

Permalink Permalink
       


Samstag, den 29. Dez. 2007

Zwangsräumung: Elf Jahre

CK - Washington.   An den Straßen der Hauptstadt findet man gelegentlich PCs, Möbel, Fotos, Betten und sonstigen Hausrat. Kein Sperrmüll, sondern das Ergebnis einer Zwangsräumung durch den Marshal oder Sheriff.

Man glaubt, die robuste Eviction sei eine unvermeidbare Folge schneller Urteile nach kurzem Prozess wegen Verzugs bei der Miet- oder Hypothekenzahlung und passt auf, dass einen nicht dasselbe Schicksal erwischt.

Das Wall Street Journal berichtet am 28. Dezember 2007, wie ein Clevelander dieses Schicksal um elf Jahre hinauszögern konnte. Mittlerweile folgen sogar Bundesgerichte seiner anfangs, kurz nach Erhalt der ersten Räumungsaufforderung entwickelten und gerichtlich verworfenen Theorie, eine Bank müsse die Hypothek besitzen, deren Bestimmungen den Rauswurf begründet.

Damit hat er nun Präzedenzfälle, um Schadensersatz für die Räumung nach elf Jahren zu verlangen - und vielleicht sogar die Wiedereinräumung seines Eigentums. Der jetzige Eigentümer wird sich dann an der Rechtstitelschutzversicherung, Title Insurance, schadlos halten. Für solche extreme Fälle erwirbt man sie schließlich beim Hauskauf.

Permalink Permalink
       


Freitag, den 28. Dez. 2007

Freizügigkeit nicht garantiert

CK - Washington.   Wer Spezialmaschinen in die USA verkauft und sie vor Ort installiert, weiß um die Schwierigkeiten, Fachpersonal in die USA zu bringen. Innerhalb der USA gibt es vergleichbare Handels- und Dienstleistungsbarrieren.

Dabei steht allerdings nicht der Einwanderungsdienst im Department of Homeland Security im Wege, sondern die einzelstaatlichen oder kommunalen Behörden. Ein deutliches Beispiel vermittelt das Washington Business Journal in seiner Untersuchung der Diskriminierung von Arbeitern, die von außerhalb der Hauptstadt zur Arbeit an einem Stadion-Großprojekt anreisen.

Vertraglich hatten sich die Generalunternehmer verpflichtet, die Arbeitsstellen zur Hälfte mit Washingtonern zu besetzen, was ihnen allerdings mangels geeigneter Fachkräfte nicht möglich ist. Die Verwaltung des District of Columbia braucht mehr Fachkräfte für Renovierungsprojekte und legt daher Wert auf die Ausbildungsmöglichkeiten beim Stadion, das sie mitfinanziert.

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 27. Dez. 2007

Bushs Besucherlisten

CK - Washington.   Wer schaut im Weißen Haus vorbei? Der Installateur, der Lobbyist und wer noch? Alle werden vom Secret Service erfasst. Muss er seine Verzeichnisse nach dem Freedom of Information Act offenlegen?

Am 17. Dezember 2007 entschied das unterste Bundesgericht der Haupstadt in Sachen Citizens for Responsibility and Ethics in Washington v. United States Department of Homeland Security et al., Az. 07-1912, dass der Bürger ein grundsätzliches Recht auf Einsicht in die Besucherlisten besitzt.

Im Einzelfall hängt die Durchsetzbarkeit dieses Rechts von der Anwendung der Ausnahmebestimmungen des FOIA ab, wie das Gericht in der 40-seitigen Begründung erörtert.

Permalink Permalink
       


Mittwoch, den 26. Dez. 2007

US-Waffenembargo und Prozess

CK - Washington.   Am 26. Dezember 2007 rückt das Alkohol-, Tabak- und Waffenamt im Justizministerium der USA das Embargo für den Waffenverkehr etwas um. Das Einfuhrembargo gegen Belarus, Kuba, Iran, Irak, Libyen, Mongolei, Nordkorea, Sudan und Syrien wird in Bezug auf die Embargostaaten Vietnam, Burma, China, Kongo, Haiti, Liberien, Ruanda, Somalien und die UNITA in Angola nach 27 CFR §447.52(a) auf Afghanistan ausgedehnt. Südafrika wird von der BATF- und ITAR-Embargoliste nach 27 CFR §447.21(3) entfernt.

Das BATF passt damit seine Verordnungen nach dem Arms Export Control Act of 1976 den Dekreten des Weißen Hauses und den ITAR-Regelungen des Außenministeriums an. Mit der Änderung entfällt auch das Embargo gegen Armenien, Azerbaijan, Tajikistan, Serbien und Montenegro in Bezug auf bestimmte Waffentransaktionen.

Obwohl Bestimmungen wie die nun im Federal Register, Band 72, Heft 246, S. 72936-72938, verkündeten verwaltungsrechtlicher Natur sind, wirken sie sich oft auf zivilprozessrechtliche Sachverhalte aus. Beispielsweise unterliegen Dokumente, die für Prozesse und Schiedsverfahren in andere Staaten versandt werden müssen, oft strikten Ausfuhrkontrollen der USA.

Typisch sind Unterlagen in strittigen Verfahren über Haftung und Versicherungsdeckungsschutz für Satelliten. Sie enthalten meist als Waffen eingestufte amerikanische Teile oder Know-How aus den USA. Auch die Dokumente und ihr Versand außerhalb der USA sind daher genehmigungspflichtig. Verstöße werden nach Exportkontrollrecht streng verfolgt.

Permalink Permalink
       



Logo und Firma im Markenrecht

CK - Washington.   Ein Logo, das Anfangsbuchstaben des Firmennamens grafisch umsetzt, sollte nicht in direkter Verbindung mit einem beschreibenden Firmennamen eingesetzt werden, lautet eine Lehre aus dem Urteil in Sachen Welding Services, Inc. v. Terry Forman et al., Az. 06-13174, vom 17. Dezember 2007. Bei dieser Verwendung entwickelt es kaum eine Markeneignung.

Eine weitere Lehre lautet, dass das Berufungsgericht die erfolgreiche Eintragung einer Marke im Verzeichnis des Bundesmarkenamts der USA, Trademark Office, nicht berücksichtigen muss, wenn die Eintragung nach dem Ende des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks setzt sich mit der generischen und beschreibenden Marke im US-Bundesrecht auseinander und erklärt zudem die Merkmale der Verwechslungsgefahr, Likelihood of Confusion, bei sehr ähnlichen Logos.

Permalink Permalink
       


Dienstag, den 25. Dez. 2007

Alte Klage neu verpackt

CK - Washington.   Eine verlorene Klage verpackte der Kläger neu als Klage gegen seinen Anwalt. Der alte Wein in neuen Schläuchen vergraulte das Gericht. In Sachen Alan D. Weinberger et al. v. Stefan F. Tucker, Az. 06-2302, wandte es am 20. Dezember 2007 den collateral Estoppel-Grundsatz an, der etwa dem Prinzip des venire contra factum proprium entspricht, obwohl die Parteien des ersten Verfahrens nicht identisch mit denen des zweiten waren.
Permalink Permalink
       


Montag, den 24. Dez. 2007

Beamtenstatus der Todesspur

CK - Washington.   Weil Bush einen arbeitsfreien Tag ausrief, entwickeln sich viele Straßen zur Todesspur. Zu bestimmten Tageszeiten verdreht ihre Beschilderung die Fahrtrichtung einer oder aller Spuren, ausser an Sonn- und Feiertagen.

Da Bundesbeamten einen freien Tag genießen und Staaten oder Städte andere Vorkehrungen als der Bund treffen, richten sich manche Fahrer nach Bundesarbeitsrecht, andere nach Verkehrsrecht - und treffen unvermutet hinter Kurven oder Hügeln aufeinander.

Je nachdem, ob die Fahrer wissen, welche Straßen dem Bund, welche dem Staat und welche der Stadt gehören, gestaltet sich die Überraschung am Heiligen Abend unterschiedlich.

Permalink Permalink
       



Frei und freiwillig

CK - Washington.   Weil der Präsident den Bundesbeamten den ganzen 24. Dezember 2007 frei gegeben hat, sind auch viele Kanzleien geschlossen. Also werden Freiwillige engagiert, die die Anwälte wenigstens einen halben Tag lang unterstützen. Die Kanzleikinder sind aus dem College zurück.

Am Heiligabend sollte eine Kanzlei nicht ganz geschlossen sein. Denn es gibt immer die Weihnachtsklagen, Vertragskündigungen zum Jahresende und andere Knallkörper, die oft aus Rachsucht genau an diesem Tag abgeschossen werden. Für Scheidungen, die hier nicht über die Schwelle kommen, beginnt die Saison erst am 26. Dezember.

Verjährungsfragen ballen sich hier glücklicherweise nicht am Jahresende, denn Verjauml;lhrungsfristen in den USA laufen von Tag zu Tag, nicht von einem Datum bis irgendwann zum Jahresende. Drei Jahre sind genau drei Jahre, nicht drei Jahre und ein paar Krumme bis zum 31. Dezember. Also bleibt Zeit und Ruhe für gründliches Gutachten zum deutsch-amerikanischen Recht.

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 23. Dez. 2007

Die Jury im deutschen Prozess

CK - Washington.   Wie würde die Jury den Hamburger Blog-Abmahnfall entscheiden? Würde sie es als reasonable ansehen, dass der Blogger am Sonntag um 9 Uhr aufsteht, um 10 Uhr einen fiesen Fremdeintrag entdeckt, und um 11 Uhr die Anmerkung vom fernen Server entfernt ist?

Oder wie ein Richter entscheiden, dass ein Kommentar, der um 2 Uhr morgens ins Blog gesetzt wird, um 2.01 Uhr zu löschen ist, weil der Blogger wach bleiben muss, da er ein heikles Eisen angefasst hat und mit fiesen Kommentaren rechnen muss?

Würde der gesunde Menschenverstand, auf den bei der amerikanischen Jury gesetzt wird, zu einem anderen Urteil führen?

Permalink Permalink
       



Hirten der Roboter verurteilt

CK - Washington.   Das FBI fängt laufend Bot-Herders, die das Internet verunsichernden Roboterhirten, berichtet jedoch nur spärlich über diese Erfolge. Die Infoword-Berichterstattung True Crime: The Botnet Barons ist nach weiteren Recherchen weitaus detaillierter als die amtlichen Meldungen.

Von der vermeidbaren Offenlegung von Kontoverbindungen bis zur Reaktion auf die Sperrung von Forenkonten lässt sich aus diesen locker geschriebenen Erzählungen einiges für die zivil- und strafrechtliche Einschätzung von Praktiken und Risiken im Internet lernen.

Nicht nur die Hirten der Roboter landen im verschlossenen Stall, auch ihre Auftraggeber, beispielsweise Phisher und Rachsüchtige. Für Opfer besteht selten eine realisierbare Aussicht auf Rehabilitierung oder vollständigen Schadensersatz. Deshalb sollte man solche Darstellungen im Interesse der Gefahrenabwehr und -vorbeuge lesen.

Permalink Permalink
       


Samstag, den 22. Dez. 2007

Blondie, willkommen in den USA

CK - Washington.   Wie kann man es Besuchern nur einbleuen: Ein Visum für die USA bedeutet nicht, dass man tatsächlich einreisen darf. Es besagt auch nicht, wie lange man in den USA bleiben darf.

Über die Einreiseberechtigung und die Aufenthaltsdauer entscheiden die Einwanderungsbeamten am Einreiseort, meist dem Flughafen. So brauchen sie bei der Dauer nicht auf das Rückflugdatum des Flugscheins zu achten. Deshalb stellen Abreisende öfter fest, dass ihr Besuchsrecht vor dem Abflug erlischt.

Werden die USA-Besucher dann ins Gefängnis geworfen, womöglich ohne Benachrichtung ihres Konsuls oder eines Anwalts? Nein, nicht alle. Der Albtraum der Isländerin Eva Ósk Arnardóttir stellt jedoch keine Ausnahme dar. Gleich wie schockierend ihre Behandlung nach der Einreise wegen eines zu langen US-Besuchs vor mehr als zehn Jahren wirkt, ungewöhnlich ist sie nicht.

Besucher der USA müssen sich darauf einstellen. Schließlich können sich die Einwanderungsbeamten nicht vorwerfen lassen, gegen Zentralamerikaner zu diskriminieren. Ab und zu muss zur Quotengleichheit auch einmal ein Grund gefunden werden, ein paar Europäer festzunehmen und zurückzusenden. Das war schon immer so, und mit Terrorgesetzen lassen sich unmenschliche Behandlungen noch besser rechtfertigen.

Permalink Permalink
       



Betrügern auf der Spur

CK - Washington.   Der seit Jahren vorhergesehene Hypothekenbetrugsskandal im US-Immobilienwesen zeigt einen Teil seiner Folgen. Alles gar nicht schlecht für Anwälte, wenn sie nicht gerade die Betrüger beim Vermarkten der wertlosen Hypothekenbündel ermuntert haben.

Neben der ortsgebundenen Beratungstätigkeit in der Ent- und Umschuldung sowie Neufinanzierung für Hauseigentümer gibt es in den Zentralen des US-Rechts und des Bankwesens mit der Identifizierung, Verfolgung und Verteidigung der Betrüger genug zu tun. Andere entwerfen für Gesetzgeber und Exekutive Lösungen zur Entlastung von Hauseigentümern und Investitionsmanagern, während weitere Juristen versuchen, dem Bank Crash vorzubeugen.

Seit dem Universalbankengesetz sind andere Wirtschaftszweige nicht mehr von den Banken isoliert, wie das Versicherungswesen und das Investitionsgeschäft. Das Risiko erfasst viel mehr Sektoren als noch vor zehn Jahren, vgl. Kochinke / Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff.

Noch ist China bereit, US-Banken vor dem Konkurs zu bewahren. Wenn die ersten Banken fallen und China Geld verliert, wird es einen Juristenbedarf wie in der Weltwirtschaftskrise nach 1929 und der späteren Savings and Loan-Krise geben. Sie verliehen Washington und seiner Anwaltschaft einen sagenhaften Aufschwung.

Permalink Permalink
       


Freitag, den 21. Dez. 2007

Patentabwehr bei PeerToPatent

CK - Washington.   Wer die Entwicklung von Honey Pots und Honey Nets verfolgt, kann kaum glauben, dass Microsoft zu recht ein Patent aus dem Jahre 2006 auf diese Techniken behaupten kann. Eine Honeynet-Organisation weist daher auf ein in Zusammenarbeit mit dem US-Patentamt betriebenes Wiki hin, in dem Klarstellungen zur Microsoft-Anmeldung gemeldet werden können. Konkret geht es um Prior Art aus der Zeit vor dem 1. März 2006, besonders zum Patentanspruch Nr. 1:
A system comprising: a browser that is capable of visiting network locations as represented by uniform resource locators (URLs); and a browser-based vulnerability exploit detector that directs the browser to visit a given URL by making an information request to the given URL; the browser-based vulnerability exploit detector adapted to detect if the given URL accomplishes an exploit on the system after the browser makes the information request to the given URL.
Anscheinend werden Eingaben zum Honey Monkey Network Exploration-Patentantrag nur berücksichtigt, wenn sie in den kommenden fünf Tagen bei http://www.peertopatent.org/patent/20070208822/activity eingehen.

Permalink Permalink
       



Wir duzten uns beim Grillen

CK - Washington.   Im Buch über Vertragsverhandlungen in den USA bereits durchgekaut, bewahrheitet sich das Beispiel immer wieder: Deutsche glauben oft, wenn Doug Fritz beim Vornamen nennt und zum Grillabend einlädt und beide die Hände schütteln, dass ein Vertrag zustandegekommen ist. Doug hat nie nein gesagt. Doug meinte, gewisse Punkte müsste my Lawyer prüfen. Doug nannte einen Konkurrenten, den Fritz auch einmal ansprechen könnte.

Fritz feiert, bis er ein Term Sheet, einen Letter of Intent oder einen Vertragsentwurf von Dougs Rechtsanwalt erhält, der eine Beziehung praktisch unmöglich macht oder Fritz knebelt. Dann hätte er auch gleich ablehnen können, schimpft Fritz.

Typische Situation. Der Deutsche kommt gut vorbereitet in die Verhandlungen, kann dem Amerikaner erklären, wieso ein Vertrag vorteilhaft für beide Seiten ist, überhört die indirekt ausgedrückte, höfliche Ablehnung des Angebotes und versteht Bedingungen als Schritte zur Abrundung des erfolgreichen Geschäftsabschlusses.

Mehrere Lehren: (1) Amerikaner sind nicht so schroff, einem Gast aus weiter Ferne einfach nein ins Gesicht zu sagen. (2) Sich beim Vornamen zu nennen, kommt längst nicht dem Duzen gleich. (3) Die Rolle des amerikanischen Anwalts besteht nicht darin, etwas Vereinbartes auf Papier zu bringen, sondern etwas Vorteilhaftes für seinen Auftraggeber zu gestalten. (4) Bis zum Closing, dem Vertragsschluss beim mittleren oder größeren Geschäft, folgen noch zahlreiche Schritte, an denen der Anwalt maßgeblich beteiligt ist.

Permalink Permalink
       



Kwanzaa Xmas x-mas Christmas

CK - Washington.   Vorwiegend aus dem nichtenglischsprachigen Ausland treffen die Karten mit xmas und x-mas ein und erinnern an die lang verflossene Zeit der Telex-Geräte. Pixelschonend finden sich diese unfeierlichen Ausdrücke auch in EMails. Ob die Absender sich für cool halten? Oder als freundliche Geste der fremden Kultur im Empfängerland angepasst?

Aus den USA stammen die Grußkarten mit Season's Greetings und Happy Holidays,, gelegentlich mit dem ordentlich geschriebenen, doch politisch nicht ganz unverdächtigen Merry Christmas verbunden, und manche denken an die 1000 oder 2000 Jahre später erfundenen Kwanzaa-Feiertage.

Kein Wunder, dass Kanzleien und Unternehmen, die am wenigsten anecken wollen, eher mit Symbolen grüßen und sich inhaltlich auf den Erfolg des nächsten Jahres beschränken. Man kann es ja nicht allen recht machen.

Permalink Permalink
       



Vertragsgerechte Wiedereinsetzung

CK - Washington.   Aus dem US-Vertragsrecht für Lebensversicherungen stammt der Wiedereinsetzungsfall Patricia West v. Lincoln Benefit Life Company, Az. 06-3491. Entschieden am 13. Dezember 2007, besagt das Urteil des Bundesberufungsgerichts im dritten Bezirk, dass die Wiedereinsetzung eines wegen Nichtzahlung einer Prämie verfallenen Deckungsschutzes nicht sofort mit der Zahlung der nach elf Mahnungen überfälligen Prämie und dem Einreichen eines Wiedereinsetzungsantrages erfolgt.

Das gilt auch, soweit das Versicherungsrecht auf die angemessenen Erwartungen eines Lebensversicherten abstellt. Der Versicherer darf hingegen die Erfüllung der vertraglichen Wiedereinsetzungsbedingungen erwarten und bei ihrem Nichtvorliegen die Versicherungsleistung ablehnen.

Das gilt auch, wenn der Wiedereinsetzungsantrag von der Zustimmung des Versicherers abhängt und die Zustimmung neun Tage nach seinem Einreichen, als der Versicherte verstirbt, noch nicht erteilt ist. Hier kam das Versicherungsrecht von Pennsylvania zur Anwendung.

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 20. Dez. 2007

Einsicht in Firmenbücher

CK - Washington.   Während im Beweisverfahren in den USA, Discovery, Parteien gegenseitig nahezu alle Bücher, Akten und Korrespondenz einsehen dürfen, besteht ein solches Recht ansonsten nur nach Vertragsrecht. Wenn eine Bank sich bei einem Kreditverhältnis die Einsichtnahme in die Bücher des Kunden vorbehält, wird die Vertragsklausel auch gegen den Kunden durchgesetzt.

Das allgemeinem Vertragsrecht der USA sieht für Vertragsverletzungen - und damit auch die Verweigerung der Einsichtnahme - Schadensersatz vor. Eine Leistungsklage und -gewährung stellt eine Ausnahme dar, die sich nach den Grundsätzen des Equity-Rechts beurteilt.

Die Rechtsgrundlagen für die seltene Ausnahme der specific Performance erörtert das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen JPMorgan Chase Bank, NA v. Larry J. Winget et al., Az. 07-1096, am 14. Dezember 2007. Sie ist nur zulässig, wenn wie hier, die Rechtsfolge des Common Law-Vertragsrechts unzureichend ist, vgl. Laker v. Soverinsky, 27 N.W.2d 600, 601 (Mich. 1947).

Permalink Permalink
       



Daten- und Wahrheitsverweigerer

CK - Washington.   Passend zu den Berichten über elektronisch gespeicherte Daten, EDI, und die Sicherungs- und Vorlagepflicht im amerikanischen Beweisverfahren, Discovery, erging in Sachen Columbia Pictures et al. v. Justin Bunnell et al., Az. 2:05-cv-01093, am 13. Dezember 2007 ein Versäumnisurteil gegen die TorrentSpy-Anbieter nur, weil sie die Anordnung des United States District Court for the Central District of California, IP-Anschriften als RAM-Daten für Beweiszwecke zu speichern und den klagenden Filmvertriebsfirmen offenzulegen, missachteten.

Die Richterin sah die Beweisvernichtung, Spoliation, die mit Meineiden verbunden gewesen sein soll, als so gravierend an, dass sie zur drastischsten Rechtsfolge griff. Damit gelangen die eigentlich interessanten Rechtsfragen zur wirtschaftlich wichtigen P2P-Technik und ihrem Einsatz in Suchmachinen nicht zu Klärung, die allerdings auch nicht durch ein Versäumnisurteil prejudiziert wird.

Gegen die Speicherung und Offenlegung der RAM-Daten hatte sich TorrentSpy mit dem Argument verwandt, damit gegen europäisches Datenschutzrecht zu verstoßen. Schon vor Jahrzehnten hatten Untergerichte der USA versucht, im Discovery-Verfahren deutschen Datenschutz auszuhebeln; jedoch fanden Dateninhaber den Beistand der Revisionsgerichte. Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, einer gerichtlich angeordneten Datensicherung zunächst nachzukommen, bis ein Obergericht nach einer Anfechtung einer Order to compel Evidence entscheidet.

Permalink Permalink
       



Gelöschte EMail vorlegen

CK - Washington.   Nur weil eine EMail gelöscht ist, hat sich damit noch längst nicht eine Vorlageaufforderung im amerikanischen Beweisverfahren der Discovery, in Deutschland auch pretrial Discovery genannt, erledigt.

Erfolgte die Löschung nach einer Klageerhebung, drohen der vorlagepflichtigen Partei oder Zeugin scharfe Sanktionen, die hier schon erörtert wurden. Bei einer gutgläubig vor einer Klageeinreichung vorgenommenen Löschung besteht wie bei einer bösgläubigen weiterhin der Anspruch auf Vorlage, der mit einer Subpoena geltend gemacht wird.

Auf eine angefochtene Subpoena hin entschied kürzlich ein Gericht in Kansas nach einer Motion to compel, dass notfalls der PC, auf dem die beweisrelevante EMail gelöscht wurde, zur forensischen Prüfung der Gegenseite herauszugeben ist. Diese darf dann versuchen, die gelöschte Datei wiederherzustellen, schreibt Scott Roseland von Cybercontrols am 18. Dezember 2007 unter Bezugnahme auf den Beschluss in Benton v. Dlorah, Inc., (USDC Kan, Oct. 30, 2007).

Permalink Permalink
       


Mittwoch, den 19. Dez. 2007

Mehr Finger, steigende Gebühren

CK - Washington.   Die Antragsgebühren für Nichteinwanderungsvisen steigen, weil der Gesetzgeber vom Auswärtigen Amt in Washington eine Kostendeckung verlangt und zehn Finger nun einmal mehr Kosten verursachen als zwei. Die Kosten der Fingerabdrücke wirken sich direkt auf die amtliche Begründung der Gebührenanhebung des State Department auf $131 vom 13. Dezember 2007 aus.
Permalink Permalink
       



Selbstanzeige kodifiziert

CK - Washington.   Die Selbstanzeige wegen Exportkontrollverletzungen entwickelte sich aus praktischen Notwendigkeiten und nahm nach anfangs flexiblen Formen eine gewisse Vorhersehbarkeit der Folgen an. Das für Waffenhandelskontrollen mitzuständige Außenministerium der USA hat mit Wirkung vom 13. Dezember 2007 die Selbstanzeige kodifiziert und im Bundesanzeiger verkündet, s. Federal Register, Band 72, Heft 239, S. 70777-70779.

Das Verfahren, das sich bisher in der Praxis aus Abwägungen der Exekutive und der Exporteure herauskristallisierte, findet sich im wesentlichen in den neuen Bestimmungen, die in die Bundesverordnungen unter 22 CFR Part 127 eingeflossen sind, wieder. Die Verordnungen stammen aus dem Directorate of Defense Trade Controls, Office of Defense Trade Controls Compliance.

Wegen des Einflusses der amerikanischen Bestimmungen auch auf Ausfuhren aus Deutschland und andere Länder besitzen die Regeln internationale Bedeutung, gleich wie man die Frage der Exterritorialität beurteilt. Auch deutsche Unternehmen stellen immer wieder fest, dass beispielsweise die Eschborner Genehmigungen allein nicht ausreichen und nach erfolgten Ausfuhren aus Deutschland in den USA schwerwiegende Sanktionen drohen.

Permalink Permalink
       


Dienstag, den 18. Dez. 2007

Unamerikanisches Erfolgshonorar

CK - Washington.   Eine Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 18. Dezember 2007 zeigt, wie unamerikanisch das Erfolgshonorar in Deutschland ausgestaltet werden soll. Ein Beispiel für die Rechtfertigung der Ausnahme von der Regel spricht von einem wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch. Ein anderer erwähnt ein Unternehmen mit einem Vertragsanspruch und einem erheblichen Prozessrisiko.

Das sind Fälle, die in den USA nicht gegen ein Erfolgshonorar bearbeitet würden. Bei der Geltendmachung von Vertragsansprüchen ist die Quota Litis in den USA die seltene Ausnahme. Grundsätzlich sind vom Erfolgshonorar in der Praxis Fälle ausgeklammert, die rechtlich unsicher sind. Der erste Beispielsfall mit sehr unsicherem Anspruch würde darunter fallen; der zweite mit einem erheblichen Prozessrisiko auch wohl aus diesem Grunde.

Die geplante gesetzgeberische Maßnahme im deutschen Recht dürfte demnach wenig mit den Praktiken in den USA gemein haben. Das ist wahrscheinlich auch sinnvoll. Für verständige Mandanten sollte die Contingency Fee als Alternative gar nicht in die Kalkulation einfließen - zu oft werden die Mandanten übervorteilt, während schwierige Fälle keine Aussicht auf eine Betreuung unter diesem Honorarmodell haben.

Deshalb steht die amerikanische Anwaltschaft schon aus ethischen Gründen - aber auch, weil Juristen in der Regel keine Financiers oder Glückspieler sind - dem Erfolgshonorar längst nicht so aufgeschlossen gegenüber wie viele Ausland meinen. Ob deutsche Rechtsanwälte als Banker fungieren wollen und das geplante Modell annehmen werden, wird sich zeigen.

Permalink Permalink
       



Viel los am 1. Januar 2008

CK - Washington.   Das Markenamt der USA nimmt sich viel für den 1. Januar 2008 vor. Die Post ist voll mit Schreiben des Titels Notice of Publication under 12(a). Sie bedeuten den Abschluss des amtlichen Prüfverfahrens für Markenanträge im Trademark Office des Bundes.

Am 1. Januar 2008 sollen gleich mehrere Marken in der Official Gazette veröffentlicht werden, um Dritten die Möglichkeit des Einspruches zu gewähren. Manche Mandanten freuen sich auf den baldigen Abschluss des Verfahrens. Andere lassen sich und dem Amt gern viel Zeit. Denn solange der Antrag nicht abgelehnt wird, bleiben sie der Platzhirsch im Weichbild der Marke.

Hoffentlich feiern die etwaigen nach §13(a) des Trademark Act of 1946 Einspruchsberechtigten am 31. Dezember 2007 ein wenig länger und stürzen sich nicht am ersten Tag des neuen Jahres auf die Official Gazette.

Permalink Permalink
       



Jahresausklang der Mittler

CK - Washington.   Zum Jahresausklang trafen sich transatlantische Mittler zwischen deutscher und amerikanischer Politik und Rechtskultur auf Einladung der Friedrich Naumann Foundation in Washington, DC. Am 17. Dezember 2007 führte der amtiertende Washingtoner Stiftungsleiter Claus Gramckow Vertreter aus Gesetzgebung, Exekutive, Anwaltschaft und politischer Beratung zusammen. Das Resume aus Gesetzgebung und Rechtsetzung im politischen Umfeld auf beiden Seiten des Atlantiks musste jeder Teilnehmer selbst ziehen. Wichtig und gelungen war der von der FNF bestens stimulierte Gedankenaustausch in den legislative, regulatory and judicial Spheres.
Permalink Permalink
       


Montag, den 17. Dez. 2007

Bilder als Porzellan legal

CK - Washington.   In Sachen Cambridge Literary Properties, Ltd. v. W. Goebel Porzellanfabrik GmbH & Co. KG et al., Az. 06-2339, zieht das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 13. Dezember 2007 die Grenzen der Durchsetzung eines Urheberrechts an einer Zeichnung, die unerlaubt aus Porzellan reproduziert sein soll.

Das Gericht hinterfragt zunächst die behaupteten Rechte der klagenden Rechtverwerterin an dem deutschen Buch Das Hummel-Buch, das Bilder enthält, die die Beklagten in Porzellan und als Firmenlogo umsetzten. Die Klage ist widersprüchlich, weil sie Fakten behauptet, die auf ein alleiniges Copyright der Beklagten hinweisen: Die Beklagten hatten die Rechte von der Zeichnerin der Figuren sowie einer Konkursmasse mit behaupteten Vertriebsrechten erworben. Die Klägerin erwarb Rechte von den Nachfahren einer Poetin, die die Zeichnungen um Gedichte ergänzte.

Die Beklagten gewinnen jedoch, weil in jedem Fall die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung eines Urheberrechtsverstoßes nach 17 USC §507(b) greift. Die Klägerin wollte der Frage der Urheberrechtsfeststellung aus dem Wege gehen und damit auch die der Verjährungsfrist nach Bundesrecht, indem sie einen Auskunftsanspruch nach einzelstaatlichem Recht geltend macht.

Der United States Court of Appeals for the First Circuit verbietet dieses Manöver jedoch. Die Eigentumsfrage geht dem Auskunftsanspruch vor, und vor ihr liegt die Verjährungshürde, an der die Klägerin scheitert. Das Minderheitsvotum begründet wegweisend eine alternative Auffassung.

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 16. Dez. 2007

Internet-Standort Deutschland

CK - Washington.   Dass Deutschland als Standort für Internet-Veröffentlichungen ausgedient hat, ist angesichts einiger extremer - vor allem hamburger - Entscheidungen und der restriktiven Denic-Geschäftspolitik klar. Hastiges Umziehen ins Ausland ist aber auch nicht das Gelbe vom Ei.

Beim Politblog soll beispielsweise deutsches Urheberrecht auf ein in den USA angesiedeltes Blog anwendbar sein. Offensichtlich sollen dort wie auch bei anderen aus Deutschland in den USA eingerichteten Blogs Verfasser aus Deutschland mitwirken. Ob es sinnvoll ist, sich wie Hassprediger zu verhalten, die aus Deutschland Blogs in den USA führen?

Wenn die USA eins nicht mögen, ist es Ein-sich-in-den-USA-Verstecken vor der eigenen Rechtsordnung. Das dürfte für Internetangebote genauso gelten wie bei der Kapitalflucht oder Steuerhinterziehung. Zudem haben amerikanische Suchmaschinenkonzerne kaum Hemmungen, ausländische Dissidenten fremden Staaten offenzulegen.

Andererseits bedeutet der Verkauf einer Internet-Präsenz - wenn er kein Scheingeschäft, Sham, darstellt, - an einen US-Ansässigen, dass sie uneingeschränkt dem US-Recht unterliegt, mit allen Vor- und Nachteilen. Politikerbeleidigung bedeutet hier kein Haftungsrisiko, und anonyme Beiträge sind verfassungsgeschützt.

Permalink Permalink
       



Mit Gummiband gegen Werbeanrufe

CK - Washington.   Das Bundeskommunikationsamt in Washington ersucht die Öffentlichkeit bis zum 14. Januar 2008 um Meinungen zu seinem Vorhaben, das Verzeichnis von Werbeanrufern verschlossenen Rufnummern im Wege der Verordnungsgebung auf unbestimmte Zeit wirksam bleiben zu lassen. Gegenwärtig gilt, dass das Do-Not-Call Registry nach fünf Jahren erlischt.

Schriftliche Eingaben können Interessierte persönlich einreichen, doch sind Umschläge vor Betreten des Gebäudes zu entfernen und durch Gummibänder zu ersetzen. Das Vorhaben und das Verfahren, zu dem auch elektronische Eingaben zählen, erklärt die Federal Communications Commission in der Verkündung vom 13. Dezember 2007 im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 72, Heft 240, S. 71099-71102.

Permalink Permalink
       



Wie man slyly den Ruf ruiniert

CK - Washington.   Das Buchkapitel über Vertragsverhandlungen in den USA nennt das Wort Scheme, das in den USA Verdacht schöpfen lässt. Ein Intrigant, Schemer, ist man nicht, will man nicht sein, wenn man nicht gerade als Pläneschmied das Kartenspiel Lügen und Betrügen im Sinne hat. Ein Schema ist ein wohl gutes deutsches Wort, wertneutral und im britischen und maltesischen Englisch vergleichbar verwandt.

In Amerika wirkt es hingegen so schlimm, dass ein deutsches Unternehmen schon vor Jahren aus unerlaubter Handlung erfolgreich verklagt wurde. Seinen Darlehnszahlungsplan übersetzte der Bankier als Scheme - und wurde als prompt und berufungsfest als Verursacher einer Täuschung eingestuft.

Für die nächste Auflage des Buches ist der Begriff slyly prädestiniert - eine unvorstellbare Bezeichnung für einen Kaufmann, der informiert Entscheidungen treffen will und sich vor dem amerikanischen Publikum als listig oder durchtrieben ausgibt. Vielleicht hat er den Schlauberger, sly Dog, bei Leo gesehen und den Erzgauner, sly Rascal, übersehen? Wie dem auch sei, seine Kunden glauben ihm kein Wort mehr. Solche Worte kann man schlecht wegerklären.

Permalink Permalink
       


Samstag, den 15. Dez. 2007

Zirkus um Beweise: Duces Tecum

CK - Washington.   Tierschützer gegen Zirkus, und Zirkus um Beweise. Darum geht es im Beschluss über die Auskunftspflicht einer Partei im Discovery-Ausforschungsbeweisverfahren. Dem Wunsch auf Offenlegung von Merger-Unterlagen wurde mit dem Zwangsmittel der Subpoena Nachdruck verliegen.

Was sich nach der Weigerung der Offenlegung von angeforderten Beweismitteln im amerikanischen Zivilprozess abspielt, erklärt das Bundesgericht der Hauptstadt nach einer Motion to compel im Fall American Society for the Prevention of Cruelty to Animals et al. v. Ringling Brothers and Barnum & Bailey Circus et al., Az. 03-2006, am 3. Dezember 2007.

Die Beweisaufforderung erfolgte in diesem Fall durch eine Subpoena duces tecum, mit der der Zeugnispflichtige nicht nur zur Vernehmung im Wege der Deposition, sondern auch zum Mitbringen, duces tecum, geladen wird. Ein anderer Weg, an die Dokumente der Gegenseite zu gelangen, stellen die Interrogatories dar.

Der United States District Court for the District of Columbia verfügt die Offenlegung der Merger-Dokumente, Document Production mit leicht nachvollziehbarer Begründung der Order to compel. Auch seine Erläuterungen über die Ablehnung weiterer Vorlagepflichten sind lesenswert.

Permalink Permalink
       


Freitag, den 14. Dez. 2007

Google liefert Kode, nicht Bilder

CK - Washington.   Gegen einstweilige Verfügungen eines kalifornischen Gerichts ging Google vor. Perfect 10, ein Photoanbieter, hatte die Beschlüsse erwirkt, weil Google seine Bilder im Kleinformat veröffentlichte sowie durch In-Line-Linking, eine Verknüpfung zu Quellservern Dritter, im Originalformat abrufbar machte, ohne vom Anbieter dazu berechtigt zu sein.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks überprüfte die Verfügungen nach §502 Copyright Act mit Hilfe der Kommentare zahlreicher Amici Curiae, die als Nichtparteien dem Gericht ihre Rechtsauffassungen unterbreiteten.

Das Urteil in Sachen Perfect 10, Inc. et al. v. Google Inc., Az. 06-55406, vom 3. Dezember 2007 bestätigt eine fehlerhafte Beweislastverteilung im Untergericht: Google muss die Anwendbarkeit der Fair Use-Ausnahme vom Urheberrechtsverstoß sowie des entlastenden Digital Millennium Copyright Act beweisen.

Das Urteil erörtert ausführlich, wieso die Darstellung der kleinformatigen Bilder eine Urheberrechtsverletzung, die durch Fair Use entschuldigt wird, und die Verlinkung zu Bildern im Originalformat auf Fremdservern keinen Copyright-Verstoß bedeutet, doch im Untergericht weitergeprüft werden muss.

Dabei erklärt es auch die Auffassung, dass ein Bild auf dem PC-Monitor eine Ablichtung darstellen kann. Bei den In-Line-verknüpften Bildern auf fremden Servern produziert Google kein Bild, sondern lediglich urheberrechtsvereinbare HTML-Anweisungen.

Permalink Permalink
       



Verwechlung der Top-Marke

CK - Washington.   Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte - in den Worten des berühmten Richters Easterbrook: This case illustrates the power of pictures. One glance is enough to decide the appeal. Der revisionsentscheidende Blick gilt der Abbildung zweier Marken: Das Wort Top auf einem Kreisel, und der Begriff Fresh-Top Canister, beide auf Tabakbehältern.

Top verklagt Fresh-Top. Beide Hersteller sind länger als ein Jahrhundert im Markt bekannt. Top ist markant auf den Behälter gezeichnet, Fresh-Top Canister im Gesamtbild der Dose untergeordnet. Easterbrook fügt beide in die Urteilsbegründung ein. Aus der Richtersicht, von Marketingperspektiven oder Verbraucherpsychologie ungetrübt, findet er nichts Verwirrendes, schreibt er in Sachen Top Tobacco, LP et al. v. North Atlantic Operating Company, Inc. et al., Az. 07-1244, am 4. Dezember 2007.

Der Kläger hat die Bewertung der Richter durch kein Marktgutachten beeinflusst. Ohne dieses bleibt dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks nur, die Faktoren für eine Verwechslungsgefahr nach dem Präzedenzfall Barbecue Marx, Inc. v. 551 Ogden, Inc., 235 F.3d 1041 (7th Cir. 2000), zu rezitieren, die es aufgrund des Gesamteindruckes verneint.

Permalink Permalink
       



Mit 32Kb zum Mond

CK - Washington.   Unfassbar, wie sich Deutschland zum Land des eBay-Rechts entwickelt. Standort Dummenschutz. Kann ein anderes Land der Welt da mithalten? Die USA sicherlich nicht. Vielleicht musste es so kommen. Man konnte ja auch mal mit 32KB RAM zum Mond fliegen und nette Verträge mit simplen AGB anfertigen. Alles wird einfach besser.

Als man mit 3 MB RAM die Schriftsätze mit der Maus in Wysiwyg schrieb, begannen deutsche Verträge, besonders im IT-Recht, Strukturen amerikanischer Verträge zu adaptieren und wuchsen. Heute gelangt man mit 3 GB RAM in die tiefsten Regionen der eBay-Kataloge und die Abgründe der Abmahnkultur. Und das deutsche Vertragsrecht ist Weltmeister. Dummenschutz perfektioniert.

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 13. Dez. 2007

Sudan: Embargo verschärft

CK - Washington.   Der Verschärfung des Handelsembargos gegen den Sudan näherten sich die USA am 12. Dezember 2007 mit der Annahme des Sudan Accountability and Divestment Act im Senat. Der Gesetzesentwurf S. 2271 genehmigt den Abzug von Investitionen der Staaten und öffentlich-rechtichen Körperschaften in Unternehmen mit Geschäftsaktivitäten im Sudan. Dem Bund wird verboten, mit solchen Unternehmen zu kontrahieren. Auch Unternehmen in Deutschland können von dem Verbot betroffen werden.
Permalink Permalink
       



Kosovo UN-Beschluss 1244

GC - Washington.   Am 11. Dezember 2007 trug Dr. Rainer Stinner, MdB bei der Friedrich Naumann Foundation in Washington D.C. zum Thema Kosovo - What Happens Next? zur gegenwärtigen Lage im Kosovo und der Zukunft Balkanstaaten vor. Stinner behandelte die Unabhängigkeitsbestrebungen sowie die besonderen Beziehungen zu Deutschland.

Die Unabhängigkeit berührt die Rechtsgültigkeit des Beschlusses 1244 des UN-Sicherheitsrates. Am 10. Dezember 2007 gelangten Sachverständige für internationales Recht zur Erkenntnis, daß die Resolution eine Unabhängkeitserklärung überleben würde. Jedoch bezweifelt Stinner, dass es dabei bleibt. Deutschland als das Land mit das meisten Truppen im Kosovo braucht eine gesetzliche Grundlage für die Entsendung von Soldaten ins Ausland.

Stinner erwartet, dass die deutsche Linke nicht an der Resolution 1244 festhalten wird. Damit entfiele die gesetzliche Grundlage für die Truppenstationierung im Kosovo, was ihren Abzug bedeuten kann. Stinner brachte seinen in Washington sehr gut aufgenommenen Vortrag mit großen Hoffnungen für die Zukunft des Balkans zum Abschluss und ermutigte Politiker, europäische Länder mehr zur Zusammenarbeit zu stimulieren. Europa ist ein Begriff guter Nachbarschaft, sagte Stinner. Kosovare sollen sich beteiligen, sobald sie bereit und fähig sind, als guter Nachbar mitzuwirken.

Permalink Permalink
       


Mittwoch, den 12. Dez. 2007

Strafen bei US-Ausfuhrkontrolle

CC - Frankfurt/Main.   Vieles hatte sich mit Verabschiedung des Patriot Act in den amerikanischen Exportkontrollbestimmungen verändert, in der Regel zum Nachteil eines freien Handels. Dies wurde auch bei den Ausführungen von Washingtoner Anwalts Benjamin H. Flowe im Rahmen seines IFS Seminars zur US-Reexportkontrolle in Frankfurt am 12. November 2007 wieder deutlich.

Am 16. Oktober 2007 verabschiedete President Bush das Gesetz zur Ausdehnung des Gesetzes über die Ermächtigung im Falle eines internationalen Notfalls, der die Wirtschaft der USA bedroht, siehe International Emergency Economic Powers Enhancement Act, 50 USC §§1701 ff. Darin enthalten ist eine - nach der ersten Erhöhung durch den US Patriot Improvement and Reauthorization Actvon 2005 - weitere Verschärfung der Sanktionen für Verstöße gegen Exportbestimmungen. Diese hebt mögliche zivile Geldstrafen auf $250.000 oder das Doppelte des Umsatzes des Geschäftes pro Verstoß gegen das Ausfuhr- und Wiederausfuhrrecht. Ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen kann nun eine Strafe von bis zu $1.000.000 nach sich ziehen. Die mögliche Freiheitsstrafe für jeden einzelnen Verstoß von bis zu 20 Jahren bleibt unverändert.

Für Handelnde im Anwendungsbereich der Exportkontrollbestimmungen ist indes interessanter der Anwendungsbereich für die angehobenen Strafen: Die Änderungen der zivilen Sanktionen betreffen alle zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bereits begangenen Verstöße, die bereits Teil eines anhängigen Ermittlungsverfahrens sind und solche, die nach dem 15. Oktober 2007 begangen werde. Das Gesetz wirkt also rückwirkend für die letzten fünf Jahre. Zwar haben das Office of Export Enforcement, das dem Handelministerium berichtet und das Amt zur Kontrolle ausländischen Kapitals, Office of Foreign Assets Control, das dem Finanzministerium untergeordnet ist, versichern, daß nicht wie bisher üblich in einem Ausfuhrakt mehrere Verstöße gesehen werden, sondern eine Handlung auch nur einen Verstoß darstellt. Ob dies in der Praxis angewandt werden wird, bleibt abzuwarten.

Geblieben sind indes die an einen solchen Verstoß zusätzlich geknüpften Sanktionen, wie die Beschlagnahme der involvierten Güter und der Verlust der Exportprivilegien für die betroffene Firma. Insbesondere letztere sind extrem schwierig wieder zu erlangen, wenn man einmal auf einer sogenannten Versagungsliste, Denied Persons List, steht, die US Firmen den Handel mit den darauf gelisteten Unternehmen untersagt.

Permalink Permalink
       



Glückspiel im Internet

CK - Washington.   Der Außenhandelskonflikt im Internet-Glückspielrecht schwelt weiter, auch mit internen Auswirkungen im Recht der USA. Bruce Zagaris von der Wirtschaftskanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC bezeichnete die Verhandlungsposition der Vereinigten Staaten beim 2007 Symposium on Racing and Gaming am 5. Dezember 2007 in Arizona als unglücklichen Zufall. Durch ein Verhandlungsversehen hätten sich die USA hohen Ersatzforderungen anderer Staaten ausgesetzt, die die amerikanischen Einschränkungen als Verletzung des von den USA forcierten WTO-Gebots eines freien Dienstleistungsverkehrs verstehen.

Der Vortragende der US-Bundesbank, Federal Reserve, Joe Baressi, bat die Teilnehmer, nicht das Washingtoner Schatzamt, United States Treasury Department nicht das Ministerium wegen seiner Verordnungsgebung zu kritisieren. Es sei an die Gesetzgebung des Kongresses gebunden, die nun einmal dem Ministerium die Hände binde. Soweit möglich realisiere es die Wünsche der Öffentlichkeit im Verordungsgebungsverfahren, das im Juli 2008 abgeschlossen sein sollte.

Die heftigste amerikanische Kritik an der gegenwärtigen Gesetzes- und Verordnungslage nach dem Unlawful Internet Gambling Enforcement Act of 2006 kommt aus den Reihen der Glückspiel- und Gewinnspiel-Unternehmen, die keine Pferdewetten betreiben, während die Pferdewettbüros trachten, ihr Monopol aufrecht zu erhalten.

Permalink Permalink
       


Dienstag, den 11. Dez. 2007

Feile nach Deutschland

CK - Washington.   Die Assistentin sendet mit dem Hinweis Feile für das Markenamt eine XML-Datei durch das Internet nach Deutschland. Bei Leo hat sie sich versichert, dass eine elektronische Datei als Feile bezeichnet wird. Wie sie wohl in Deutschland ankommt?

Diese Frage stellt sich ohnehin bei Schriftsätzen für das Trademark Office, dessen Angebot vielfältiger Dateiformate verwirren kann. Bei höchster Dringlichkeit kurz vor dem Ablauf einer Frist zur Antwort auf eine Office Action bleibt oft keine andere Wahl als der Versand der XML-Datei zum Mandanten. Dabei geht es um die Ablösung des ausländischen Anwalts, den das Markenamt nicht akzeptiert.

Der amerikanische Anwalt darf zwar für Markeninhaber aus dem Ausland einen gesamten Antrag vorbereiten und selbst unterzeichnen, in dem er sich als anwaltlichen Vertreter und Domestic Representative einsetzt. Aber er darf nach dem Erhalt einer nach knapp vor dem Ablauf einer Frist liegenden Sache nicht selbst den ausländischen Kollegen absetzen; das darf nur der Mandant. Der ausländische Kollege hätte es gern selbst getan, aber er wird vom Markenamt ja nicht akzeptiert, weil er in den USA nicht zugelassen ist.

Mit etwas Glück erfolgt die Einsetzung dann so rechtzeitig, dass die materielle Eingabe an das Amt berücksichtigt werden darf und der von der Abweisung bedrohte Markenantrag gerettet werden kann.

Permalink Permalink
       



Revolutionsgarden werden Terroristen

CC - Berlin.   Nachdem bereits im August diesen Jahres darüber spekuliert wurde, dass President Bush überlege, die iranischen Revolutionsgarden als ausländische terroristische Organisation einzustufen, ist dies Ende Oktober 2007 geschehen: AGIR, a.k.a. Iranian Revolutionary Guard Corps, wird einer Liste von besonders ausgewiesenen global agierenden Terroristen, Specially Designated Global Terrorists. hinzugefügt, die mehrmals pro Jahr aktualisiert wird.

Basis für eine solche Einstufung in die Liste ist eine Anweisung des Präsidenten, Executive Order 13224, die die Finanzierung terroristischer Organisationen verhindern soll. Auf dieser Grundlage können Transaktionen mit Personen, die Terroristen sind oder unterstützen verhindert und deren Eigentum gesperrt werden.

Wird eine Organisation in diese Liste aufgenommen, so sperrt das Büro zur Kontrolle ausländischen Kapitals, Office of Foreign Assets Control, des US-Finanzministeriums das gesamte Kapital und Eigentum. Dann darf diese Organisation, bzw. die genannten Personen in den USA oder mit US-amerikanischen Staatsangehörigen, US Persons, keine Geschäfte mehr abwickeln oder Zahlungen von ihnen annehmen. Auch bestehende Verträge dürfen dann nicht mehr durchgeführt werden. Dabei umfasst der Begriff US Persons neben Individuen auch amerikanische Firmen und deren Gesellschaften inklusive ausländischer Tochtergesellschaften weltweit.

Verstöße gegen diese Anweisung können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen auslösen, da sie als Verstoß gegen 18 USC §2339A gewertet werden können, der für die Unterstützung von Terroristen ein Strafmaß von bis zu 15 Jahre Gefängnis oder lebenslänglich vorsieht.

Diese Maßnahme ist im Wahlkampf um die US-Präsidentschaft nun in die Kritik geraten. Jedoch scheint sie in einem in Rahmen der US-Außenpolitik selten zu beobachtenden Einklang mit dem internationalen Recht stehen, wenn in der Washington Post berichtet wird, dass unter anderem gegen ein Eliteteil der Revolutionsgarden, Quds Forces, in einer neuen Resolution der UN Sanktionen verhängt werden sollen.

Permalink Permalink
       


Montag, den 10. Dez. 2007

Internet-Rechte schützen

CK - Washington.   Internet-verbundene Rechte wurden in den USA in den letzten Wochen auf verschiedenen Ebenen verteidigt. Für das Spektrum der Maßnahmen stehen folgende Entwicklungen:

Die Electronic Frontier Foundation gab am 28. November 2007 ein Werkzeug namens pcapdiff frei, mit dem ISP-Kunden prüfen können, ob ihre Anbieter den Datenverkehr fälschen. Ein US-Anbieter ist aufgefallen, weil er schnüffelt, ob Kunden das wichtige P2P-Übertragungsprotokoll verwenden, das wie auch viele andere Protokolle zum rechtswidrigen Einsatz missbraucht werden kann.

Nach der Verletzung der GPL-Open-Source-Lizenzbedingungen durch die Filmindustrie wurde ihre Schnüffelsoftware am 3. Dezember 2007 mit einer Take-Down-Notice aus dem Internet verbannt. Ihr MPAA-Verband bot Universitäten ein Spionageprogramm zur Überwachung ihrer Studenten an. Das Programm verwendet Open-Source-Kode, doch legte der Verband den Quellkode GPL-widrig nicht offen.

Richter in Arizona entwickelten am 27. November 2007 neue Prüfschritte, um die Privatsphäre und Anonymität im Internet vor vorschneller Freigabe von ISP-Kundendaten zu schützen. Als Freund des Gerichts half die Electronic Frontier Foundation dem Gericht in Sachen Mobilisa, Inc. v. John Doe 1 and the Suggestion Box, Inc., Az. 1 CA-CV 06-0521, beim Verständnis der technischen und rechtlichen Zusammenhänge mit einem Amicus Curiae-Schriftsatz.

Veröffentlichungen im Internet sollen durch neue freiwillige Einschränkungen von Suchmachinen vor einem Missbrauch des urheberrechtlichen Fair Use-Grundsatzes geschützt werden. Grundlage ist die Ausdehnung der Robots.txt-Merkmale im Rahmen der ACAP-Initiative. Robots.txt und ACAP fungieren nicht als Kontrollprogramm, sondern lediglich als Anweisungen an Besucher von Servern, insbesondere die Späher der Suchmaschinen, also Robots oder Crawler. Die Anweisungen können durch Meta-Wünsche in Webdateien ergänzt werden. Die Befolgung des neuen, am 29. November 2007 in den USA vorgestellten Robots Exclusion Protocols geschieht freiwillig, und technische Sanktionen folgen seiner Missachtung nicht. Rechtsfolgen für Verletzungen sind nach zahlreichen Rechtsgrundlagen denkbar. Amerikanische Urheberrechtsinhaber sind dem internationalen ACAP-System federführend beigetreten.

Der Justizminister von Oregon geht in einem Verfahren der Musikvertriebsindustrie gegen Studenten gerichtlich gegen die Verwertung von Daten über Internetnutzer durch eine Datensammel- und vertriebsfirma vor, die im Staat Oregon keine Datensammlergenehmigung besaß. Aufgrund einer Subpoena des RIAA-Verbands soll die Universität im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, die Nutzer von IP-Anschriften preisgeben. Der Justizminister erklärt in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 in Sachen Arista Records et al, v. Does 1-17, Az. 6-07-cv-06197, dass, wie hier oft erörtert, IP-Adressen als Beweismittel keinen Aufschluss über bestimmte Benutzer geben und bei kabelvernetztem Internetzugang und drahtlosem WLAN-Zugang wertlos sind.

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 09. Dez. 2007

Überstunden auch bei der FDA

CK - Washington.   Monatelang spannt die FDA Hersteller medizinischer Geräte auf die Folter. Sie verlangt nicht nur eine neue gesetzliche Gebühr für die Jahresmeldung des Herstellers und der rgistrierten Geräte, sondern vor allem auch die Teilnahme an einem unausgegorenen Online-Meldeverfahren.

Alle paar Wochen versendet ein Automat der Behörde Mahnungen und Erinnerungen an die Frist vom 31. Dezember 2007, auch an Unternehmen, die sich bereits bemüht haben, das neue Verfahren zu verstehen oder vom System die Nachricht erhalten haben, dass sie es erfolgreich bewältigt haben.

Da trifft es einen deutschen Hersteller gut. Um 20.11 Uhr am Sonntagabend erhält sein Official Correspondent und US Agent die EMailnachricht der bestätigten Meldung samt der Zusicherung, dass die Eintragungen bis zum 31. Dezember 2008 gültig bleiben. Am Montag wird sich ein Hersteller freuen. Weitere Mahnungen darf er ignorieren.

Permalink Permalink
       



Richter in Sammelklage befangen

CK - Washington.   Freiberufliche Schriftsteller beantragen eine Sammelklage. Die Richter schreiben auch. Sind sie befangen, wenn sie über die Qualifizierung der Sammelkläger entscheiden? Die Sammelkage erfasst auch Geschädigte, die der Klage noch nicht beigetreten sind, doch in die Klägerdefinition fallen.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entscheidet in diesem Urheberrechtsfall, dass das Neutralitätsgebot für Richter von diesen Umständen nicht verletzend erfasst wird. Der Beschluss vom 29. November 2007 in Sachen In Re: Literary Works in Electronic Databases Copyright Litigation, Az. 05-5943, ist in jeden Fall lesenswert. Wichtig ist, dass die Richter das potentielle finanzielle Interesse rechtzeitig und vollständig aufgeben.

Permalink Permalink
       


Samstag, den 08. Dez. 2007

Ominös: Grundrechte verschwunden

CK - Washington.   Was das wohl bedeutet: Links zur Bill of Rights, die das US-Außenministerium in Washington veröffentlichte, führen ins Leere, nicht nur beim German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch, sondern auch von Google aus. Irgendwie wundert der Verlust der Links zu den Grundrechten der USA bei diesem Supreme Court und diesem Präsidenten schon lange nicht mehr. Links reflektieren die Zeichen der Zeit.

Immerhin kann sich der Amerikaner selbst beim Verlust vieler Grundrechte noch am Internet ergötzen. Denn die Redefreiheit und das Recht auf Anonymität, denen die USA ihre Existenz verdanken, dürften Bush und Konsorten überleben. Der Deutsche muss hingegen damit rechnen, dass das Internet abgeschaltet wird, weil einzelne Zensurkammern, wie in Hamburg, die Rede- und Informationsfreiheit für Internetteilnehmer zu gefährlich machen und Kläger pauschal das Abklemmen ganzer Sparten beantragen.

Permalink Permalink
       



Einsicht in CIA-Akten

CK - Washington.   Der Verfahren zur Einsichtnahme in CIA-Akten nach dem Central Intelligence Agency Information Act of 1984, 50 USC §431(c)(3) und dem Freedom of Information Act, 5 USC §552, vermittelt die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Hauptstadtbezirks vom 7. Dezember 2007 in Sachen Jefferson Morley v. Central Intelligence Agency, Az. 06-5382.

Hintergrund der Klage ist die einem Journalisten verweigerte Vorlage von CIA-Unterlagen im Zusammenhang mit der Ermordung des Präsidenten Kennedy. Die Kennedy-Untersuchung unterliegt dem zusätzlichen Offenlegungsgebot des John F. Kennedy Assassination Records Collection Act of 1992, 44 USC §2107.

Permalink Permalink
       


Freitag, den 07. Dez. 2007

Studentin schlecht oder behindert?

CK - Washington.   Eine Medizinstudentin klagt, weil sie bei Examina versagt und die Uni ihr nach dem Behindertenschutzgesetz mit Sonderprüfungen helfen könnte und dazu nicht mehr bereit ist.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks erklärt ausführlich die gesetzlichen Merkmale im Fall Carolyn Singh v. George Washington University School of Medicine and Health Sciences et al., Az. 06-7134, am 4. Dezember 2007. Es bestätigt die untergerichtliche Abweisung der Klage nur teilweise; die Auswirkung der Studierschwäche und Verfahrensfehler der Universität sind erneut zu prüfen.

Im Americans with Disabilities Act werden die erheblichen Behinderungen, substantial Disabilities, nicht definiert. Das Gericht stellt auf einen Vergleich mit der Durchschnittsbevölkerung ab. Das Gesetz verlangt eine Behinderung, die wesentliche Lebensaktvitäten einschränkt. Das Untergericht sah Examina als solche major Life Activities an, versagte jedoch bei der schwierigen Beweiswürdigung und muss den Fall erneut entscheiden.

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 06. Dez. 2007

Zweitmarkt für Leben in Gefahr?

CK - Washington.   Life Settlement, der Zweitmarkt für Lebensversicherungen, beruht auf der Erwartung, dass der Investor die Versicherungssumme erhält, wenn der Lebensversicherte verstirbt. Zwei Urteile zum vertraglichen Leistungsausschluss bei Straftaten des Versicherten gefährden diese Prämisse.

Mit der sorgfältigen Auswahl von Policen - insbesondere der Risikostreuung über einen Fonds mit Track Record - sowie einer angepassten Einschätzung nicht nur der Lebenserwartung, sondern auch der Leistungsausschlussklauseln kann der Investor das Risiko eingrenzen. Die Urteile in Sachen Laura Steele v. Life Insurance Company of North America und Brian D. Tourdot v. Rockford Health Plans, Inc., demächst erörtert von Kochinke und Meis in der Auslandsbeilage der Zeitschrift Versicherungsrecht, Karlruhe, bewerten den Leistungsausschluss bei straffälligen Versicherungsnehmern.

Im ersten Fall wird die Ausschlussklausel bestätigt, obwohl der Versicherte unbestraft blieb, weil er starb und nicht mehr verurteilt werden konnte. Im zweiten gilt sie, obwohl der Gesetzgeber für eine Straftat eine Sanktion wählte, die einer zivilrechtlichen Maßnahme entspricht. Auch strafrechtlich vorteilhafte Absprachen zwischen Strafverteidigung und -verfolgung können zu einer berechtigten Leistungsverweigerung führen, die die Investorenerwartung frustriert.

Permalink Permalink
       


Mittwoch, den 05. Dez. 2007

Condo, Coop und Parkplatz

CK - Washington.   Mit dem Markteinbruch nach der endlich allgemein wahrgenommenen Hypothekenbetrugskrise wandelt sich selbst in Washington der Immobilienmarkt. Rechtlich schwieriger zu beurteilende, in jedem Staat anders behandelte Immobilieneigentumsformen bleiben länger im Markt.

Das gilt insbesondere für Cooperatives, doch auch für Condominiums. Ein Käufer aus Vermont, Virginia oder Virgin Islands kann sich bei den unterschiedlichen Rechtsordnungen der USA nicht sicher sein, unter dem vertrauten Begriff im anderen Staat oder in der Hauptstadt auch wirklich die gewohnte Eigentumsart zu erwerben.

Am Strand in Delaware oder New Jersey trifft er auf Begriffe wie Fee Simple, die ihm mitteilen, dass er auch Land erwirbt. Bei einem Condo oder einem Coop und vielen Strandhäusern ist das nicht unbedingt der Fall. Selbst bei Parkplätzen, die noch wie warme Semmeln weggehen, sind die Rechtsformen verwirrend.

Der Marktverfall zeigt allerdings auch eine positive Seite. Selbst für Rechtsanwälte werden die selten angebotenen Eigentumswohnungen drei Blocks vom Weißen Haus - Link vorenthalten - allmählich erschwinglich.

Permalink Permalink
       



Interessenskonflikt im Baurecht

CK - Washington.   Endlich einmal ein unschädlicher Interessenskonflikt. Ein Partner berät bei der Enteignung eines Unternehmens, das just dort sass, wo das neue Baseball-Stadion gebaut wird, in dem der Papst im April Amerika segnen wird. Ein anderer berät eine Firma nach amerikanischen Baurecht beim Baugenehmigungsverfahren im Einzugsbereich der Großanlage, während ein Dritter Verträge und Schutzrechte zur Einfuhr von Abwasserrohren bearbeitet.

Ein Mandant möchte kein Stadion, andere hoffen, davon zu profitieren. Das gestaltet sich zum Glück nicht als Conflict of Interest, sonst könnte die Kanzlei-Sparte US-Investition und Grundbesitz-Verwaltung gleich dicht machen. Dann hätten auch nach eminent Domain-Grundsätzen Enteignete keine Anwälte, die mit beiden Seiten der Münze vertraut sind.

Im Botschaftsbaurecht und bei Non-Profits berührt der unschädliche Interessenskonflikt das Portmonaie der Anwälte. Je mehr Bauten dieser Mandanten genehmigt werden, desto weniger Property Tax und Income Tax fließt in den stätischen Säckel, und entsprechend steigen die Steuern für die Steuerpflichtigen. Baurecht USA

Permalink Permalink
       


Dienstag, den 04. Dez. 2007

Ausländer und Todesstrafe

CK - Washington.   Die Todesstrafe gegen einen Ausländer, dessen Festnahme die kalifornische Polizei nicht dem Konsulat meldete, bestätigte das oberste Gericht Kaliforniens am 29. November 2007. Der Ausländer sei nicht in seinen Rechten verletzt worden, und ihm stehe ein weiterer Rechtsbehelf, die Habeas Corpus-Prüfung, zur Bewertung von Beweisen über eine behauptete Präjudizierung seiner Rechte durch die unterlassene Meldung nach der Haager Übereinkunft über konsularische Beziehungen von 1963 offen. Das Gericht setzte sich in Sachen The People v. Martin Mendoza, Az. S067678, mit dem Avena-Beschluss des internationalen Gerichtshofs und seinem Gebot einer Überprüfung solcher Fälle durch nationale Gerichte auseinander.
Permalink Permalink
       



Schulden, Auswandern, Urteil

CK - Washington.   Nach dem Auswandern verfolgen Urteile Schuldner weiterhin. Schulden lassen sich sogar einfacher in ein Urteil verwandeln, wenn Auswanderer ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Für Auswanderer in den USA wäre es leichtsinnig, eine deutsche Klage oder ein Urteil zu ignorieren.

Allgemein gilt, dass deutsche Geldurteile in den USA nach dem Foreign Money Judgments Act anerkannt und vollstreckt werden können. Ein amerikanischer Gerichtsvollzieher ist im Vergleich mit deutschem Recht nicht sonderlich von Verbraucherschutzgedanken belastet. Wer Möbel, PCs, Fotos und sonstigen Hausrat am Straßenrand gesehen hat, besitzt eine Vorstellung vom Vorgehen des Marshal oder Sheriff bei der Räumungsklage; vergleichbar kann es beim US-Inkasso von in Deutschland entstandenen Schulden zugehen.

Bei Unterhaltsfragen wird die Verfolgung der Auswanderer noch vereinfacht. Die amerikanischen und deutschen Behörden arbeiten nicht nur in der Kinderentführung beim Auswandern zusammenen. Auch der Unterhalt ist ihnen ein wichtiges Anliegen, wie sie durch den Beitritt zu internationalen Abkommen zur Verfolgung von Unterhaltsschuldnern durch die vereinfachte Anerkennung von Urteilen bewiesen haben.

Finden und verfolgen lässt sich der verschuldete Auswanderer heute immer besser, auch wenn er den Namen ändert - alles nur eine Frage des Geldes und der Zeit. Die einen zeigen sich im Internet, andere Einwanderer spüren Unternehmen wie ICI Offshore detektivisch auf. Die Verfolgung ist nicht gerade billig, doch die Verteidigung oft ruinös. Vor dem Auswandern ist daher zur Begleichung aller Schulden zu raten. Ansonsten ist der Traum von anderer Freiheit im fremden Land nur Illusion.

Permalink Permalink
       


Montag, den 03. Dez. 2007

Speichern Sie Breite · Höhe?

CK - Washington.   Die Diskussion um den überstrapazierten Beweiswert von IP-Anschriften sollte abgeschlossen sein. Ihnen ist zu wenig zu entnehmen. Angesichts der Speicherungsdebatten in den USA und Deutschland sollten vielmehr andere Merkmale in den Vordergrund treten, die eine Zuordnung von Browser-gelieferten, speicherfähigen Daten zu bestimmten Nutzern ermöglichen.

Während hinter einer IP-Addresse ohne Weiteres einer von 250 bis 250 x 250 oder mehr Nutzern stehen können, geben andere von Browsern übermittelte Daten konkrete Hinweise auf Geräte. Bei der URL http://www.vvw.de/vvw/indexall.asp?id=496957804665&breite=5120&hoehe=1440 bei Verlag Versicherungswirtschaft beispielsweise sieht der Besucher einer Webseite selbst, was er über sich preisgibt: Die Höhe · Breite und damit die Pixelzahl des verwandten Monitors in der vom Benutzer gewählten Auflösung.

Kombiniert mit anderen Informationen über Browsermodule, Betriebssystem und Zeiten stellt sich der Besucher viel identifizierbarer dar als sich aus einer IP-Anschrift ergibt. Nicht nur bei der Strafverfolgung und -verteidigung, auch bei einer gesetzlich erforderlichen Datenschutzerklärung oder einer empfohlenen Privacy Notice kann die Erfassung und Verwertung solcher Daten bedeutsam sein.

Permalink Permalink
       



Bürokratie für Hartgesottene, 3. Akt

RM - Washington. Sie wollte nur eine simple Plakette für das Auto, doch ihr Bittgang schlug im ersten Anlauf fehl. Eine Woche später wollte die Assistentin nichts mehr riskieren. Sie packte deshalb ihren Vater gleich mit ein, damit dieser für den auf ihn zugelassenen Wagen selbst die ROSA-Plakette beantragen konnte. Die Fahrt von insgesamt vier Stunden war es ihnen wert. Man fragt sich, was Leute machen, deren Eltern nicht nur zwei Autostunden, sondern einige Bundesstaaten weiter entfernt wohnen.

Beim Amt angekommen, schien es jedoch genauso weiter gehen zu wollen. Erst wollte man den gnadenweise erteilten Fast-Pass nicht akzeptieren. Dann spielte die Behörde ihre Joker-Karte aus. Man bräuchte doch noch einmal die Verwarnung der Polizei von damals, sonst könne keine ROSA-Plakette erteilt werden.

Seit wann muss man erst ein Gesetz gebrochen haben, um in den Genuss einer Ausnahmegenehmigung zu kommen? Um nicht weiter die Gemüter zu erhitzen, bot der Vater an, das Dokument zu faxen oder per Post zu nachzuschicken. Der bereits anwesende Vorgesetzte meinte jedoch schlichtweg, dies ginge nicht. Auch könne man die Verwarnung nicht im Computer anschauen. Obwohl die Assistentin dies noch bei ihrem letzten Besuch mit angeschaut hatte.

Schließlich wurden der Vater und seine Tochter in einen Raum mit der Aufschrift The Advocates Room geleitet, der wohl geschaffen worden war, um sporadisch durch inkompetente Behördenmitarbeiter verursachte Unmutsäußerungen von sichtlich verzweifelten Antragstellern unter Kontrolle halten zu können. Doch gab es doch noch eine wundersame Wendung. Obwohl der Mitarbeiter bereits gesagt hatte, dass man die Verwarnung nicht am Computer betrachten könne, meinte der Behördenvorsteher nun, dass man dazu selbstverständlich in der Lage sei. Über diese letztendlich positive Willkür dankbar, schwiegen die Assistentin und ihr Vater und Erhielten sodann das Objekt ihrer Begierde ausgehändigt, eine ROSA-Plakette.

Die Moral der Washingtoner Behördengeschichte ist gut in einem amerikanischen Sprichwort zusammengefasst:

Never get into the system, it will eat you alive.

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 02. Dez. 2007

Verjährung rettet Microsoft

CK - Washington.   Wer in den letzten 20 Jahren im Computer-Geschäft kreativ war, kann verstehen, warum Microsoft noch heute wegen alter Wettbewerbsverstöße verklagt wird. Viele der von Kleinstweich brutal Ausgebooteten und Vernichteten haben ihre bitteren Erfahrungen abgeschrieben, andere Opfer kämpfen weiter.

Ein Beispiel ist Go Computer, Inc. Die Firma sah sich aus dem von ihr entwickelten Markt illegal verdrängt und behauptet, dass Microsoft ihre Geschäftsgeheimnisse, Trade Secrets, unterschlug und auf Dritte einwirkte, um das Go-Betriebssystem zu unterminieren. Der Vorwurf klingt aus der Sicht des damaligen Marktbeteiligten überzeugend, doch muss das Gericht in seiner Begründung vom 19. November 2007 darauf nicht eingehen.

In Sachen GO Computer, Incorporated v. Microsoft Corporation, Az. 06-2278, erklärt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks, das die im Jahre 2005 erhobene Klage wegen des im Jahre 1994 mit Gos Konkurs abgeschlossenen Sachverhalts unerbittlichen Verjährungsschranken unterliegt. Die Begründung ist lesenswert, weil sie ausführlich die Durchbrechung der Verjährung bei betrügerischer Verheimlichung, fraudulent Concealment, erklärt, aaO S. 10 ff.

Permalink Permalink
       



Bürokratie für Hartgesottene, 2. Akt

RM - Washington. Die perfekt auf den Amtsgang vorbereitete Assistentin des Anwalts hatte die Rechnung ohne die Behördenmitarbeiter gemacht. Eine zunächst noch freundliche Dame schien von einer ROSA-Plakette für das Auto nichts zu wissen. Und sowieso sei eine andere Variante der Plakette viel besser geeignet. Da die Assistentin aber wusste, dass diese andere Variante versicherungstechnische Nachteile barg, beharrte sie auf der gesetzlichen ROSA-Plakette. Doch wer neben einem freundlichen Blick auch noch fachliche Kompetenz erwartet, verlangt bei amerikanischen Behörden oft zu viel. Die Amtsfrau wollte wegen der ROSA-Plakette erst einmal mit ihrem Vorgesetzten sprechen.

Nach 30-minütigem Warten, ohne dass die Dame mit einer ROSA-Plakette zurückkam, stellte sich heraus, dass man die Kundin offensichtlich vergessen hatte. Zur nächsten Schalterfrau vorgelassen, verlangte diese nach nochmaligem Beharren auf einer ROSA-Plakette jedoch erst einmal einen Versicherungsnachweis; natürlich ist davon in den Richtlinien nichts erwähnt. Glücklicherweise hatte die Anwaltsgehilfin diesen gleich dabei.

Nun aber kam die Gretchenfrage: Was die Assistentin denn überhaupt so in der Hauptstadt mit dem Auto wolle. Neugier ist anscheinend der zweite Vorname der städtischen Angestellten. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage im DC-Code lässt sich dazu freilich nicht finden. Nach der berechtigten Auskunftsverweigerung der Bittstellerin wich schließlich das letzte bisschen Freundlichkeit aus dem Gesicht der Amtsdame.

Fand sie Rettung beim Vorgesetzten, der keine Fragen mehr stellte? Nein, denn dieser hielt die nächste Hiobsbotschaft bereit. Für eine ROSA-Plakette müsste das KFZ auf die Assistentin zugelassen sein und nicht auf ihren Vater. Auch dies war mit keinem Wort in den Vorschriften auf der Internetseite vorausgesetzt. Dies zeigte die auf nahezu alles vorbereitete Präjuristin den Behördenmitarbeitern dann auch. Man musste diese Replik akzeptieren.

Doch es gab weitere Verteidigungslinien der Behörde. So bemerkte man, dass die mitgebrachte Stromrechnung zum Nachweis des Hauptwohnsitzes nur auf die Mutter ausgestellt sei. Eine Plakette könne mit dieser Rechnung auf keinen Fall erteilt werden. Tröstend hieß es, man könne ja noch einmal mit den richtigen Nachweisen vorbeikommen und händigte einen Fast-Pass an die Gepeinigte aus, um die langen Warteschlangen zu umgehen, die dem ganzen Gebäude in der Hauptstadt der USA den Charme eines deutschen Sozialamtes verleihen.
Fortsetzung folgt …

Permalink Permalink
       


Samstag, den 01. Dez. 2007

Europa rettet Amerika

CK - Washington.   Kartoffeln und Kohle verfrachteten Ami-Bomber 1947 nach Berlin, um die deutsche Hauptstadt zu retten. Heute fliegen Volksfrachter Europäer sardinengleich in die US-Hauptstadt, damit sie im nahe am Dulles Airport liegenden Montgomery Mall in Bethesda oder im Leesburg Outlet Center Euros in die notleidende US-Wirtschaft stecken.

Wissen die Billigkäufer, was sie tun? Sie kaufen praktisch Wegwerfware - Mängel können sie nach der Rückkehr nicht effektiv reklamieren. Von der minimalen Gewährleistung nach US-Recht haben sie keine Vorstellung. Hoffentlich merken sie sich, dass die Geschäfte am 26. Dezember offen sind, um Waren umzutauschen.

Die deutschsprachigen Anwälte in den USA stellen sich schon gedanklich auf die Welle von Reklamationen ab Weihnachten ein. Und auf die enttäuschenden Antworten: Nein, die Garantiefrist richtet sich nicht nach deutschem Recht. Ja, die Klage ist teurer als Ihr Anspruch. Nein, Erfolgshonorar ist nicht üblich. Ja, der Kläger bleibt normalerweise auf seinen Kosten sitzen. Nein, Schmerzensgeld gibt es für den Mangel nicht.

Permalink Permalink
       



Letzter Lehrgang

CK - Washington.   Wieder hat ein Referendar seine Wahlstation in Washington erfolgreich absolviert. Der letzte Lehrgang der Ausbilders mit den Referendaren vor der Zeugnisausgabe betrifft ein relativ neues, wichtiges Thema, die Electronic Discovery.

Unter ihr versteht man nicht nur den schon länger bekannten Ausforschungsbeweis für elektronisch entstandenes oder gespeichertes Beweismaterial, sondern seit dem Inkrafttreten der neuen Verfahrensregeln vor allem das für Parteien und Anwälte kritische Regelwerk zur Sicherung und Offenlegung der Daten im Rahmen der Discovery.

Wichtigster Stichpunkt ist der Litigation Hold. In dem Augenblick, da eine Partei oder ein Anwalt von einem Rechtsstreit erfährt, sind alle Beweise auf Eis zu legen. Veränderungen und erst recht Löschungen von Daten können für alle Beteiligten, auch die Anwälte, drastische Sanktionen bedeuten. Und das betrifft nicht die Daten, die einen selbst interessieren, sondern die Beweise, die die Gegenseite vielleicht gern hätte.

Da nach neuesten Entscheidungen auch Daten im RAM-Speicher, der ja nun wirklich nicht auf alle Ewigkeit speichert, unter die Einfrierpflicht des Litigation Hold fallen, ist höchste Eile bei gleichzeitiger Anwendung höchster Kunstfertigkeit in der Datensicherung unverzichtbar. RAM-gespeicherte Daten sechs Stunden lang ungesichert lassen, sodass sie automatisch überschrieben werden - das hat ein Gericht bereits als Verstoß betrachtet.

Wer sein Betriebssystem nicht bis in die letzte Ecke kennt, wird auch nicht wissen, wo auf der Festplatte alle Daten zu finden sind, die im normalen Betrieb überschrieben werden können. Und wer denkt schon an die flüchtigen Datenmengen in der Grafikkarte oder dem Firewall-Kästchen? Ein versehentliches Überschreibenlassen speicherungsfähiger Daten gilt nach neuester Auslegung der Rule 37 FRCP nicht als der Entschuldigungsgrund, den viele beim Entwurf der neuen Prozessregeln gewollt hatten.

Ein weiteres kritisches Thema ist die Wechselwirkung von Datenerfassungspflicht nach amerikanischem Prozessrecht und Datenvernichtungspflicht nach Datenschutzrecht, vor allem nach europäischem Recht. Hier soll alles festgefroren werden und lange Zeit auf Eis liegen, um dann von diversen Personen gesichtet und verwertet zu werden - im Prozess, der der Öffentlichkeit offensteht.

Dort müssen Daten, sofern sie überhaupt gespeichert werden dürfen, nach kurzer Zeit vernichtet werden. Das Spannungspotential ist erheblich. Die Referendare teilen das Interesse an dieser Schnittstelle im deutsch-amerikanischen Recht, und der ausbildende Attorney denkt an seinen eigenen Abschluss der Wahlstation vor vielen Jahren zurück, als die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen so greifbar geworden waren.

Permalink Permalink
       



Bürokratie für Hartgesottene, 1. Akt

RM - Washington. Vom zweifelhaften Vergnügen einer Verhandlung mit US-Behörden können nicht nur gestandene deutsche Juristen ein Liedchen singen, wie kürzlich bei der Änderung eines Gesellschaftsvertrages beim Washingtoner Handelsregister, dem Department of Consumer and Regulatory Affairs. Selbst Amerikaner klagen über die ausufernde und oft willkürlich erscheinende Bürokratie. So beschrieb die Assistentin des ausbildenen Rechtsanwaltes ihren Umgang mit der KFZ-Meldestelle in der US-Hauptstadt, dem Department of Motor Vehicles, als Hellish Experience, also Höllenerlebnis.

Da sie wie viele Leute ihren Hauptwohnsitz in Virginia oder Maryland behalten will und nur vorübergehend in Washington wohnt und mit dem Auto in Washington fährt, sollte sie nach einer polizeilichen Verwarnung ihr Auto in Washington anmelden, wofür man aber wiederum seinen Hauptwohnsitz ebenfalls dort haben muss. Weil sie dies aber aus steuerlichen und persönlichen Gründen nicht wollte, entschied sie sich nach gründlicher Recherche der im Internet von der Behörde selbst bereit gestellten Richtlinien für die dort offerierte Ausnahme ROSA, Registration of Out-of-State Automobiles, also Anmeldung von gebietsfremden Fahrzeugen für gelegentliche Fahrten im Stadtgebiet.

Gründlich wie die Absolventin einer der besten amerikanischen Unis nur sein kann, nahm die Assistentin sämtliche in den Regularien aufgeführten Unterlagen mit, fuhr extra mit einem anderen Auto, das keine Registrierungsprobleme hatte, in die Stadt zum Amt und stellte sich pünktlich eine Stunde vor Öffnung der Türen um 7.15 Uhr morgens an. Denn der Amerikaner weiß natürlich, dass die Schlange bereits bei Eröffnung einmal um den Häuserblock reicht.

Weil das Auto ihren Eltern gehörte, musste sie freilich außer dem Fahrzeugschein und ihren Führerschein noch den Führerschein ihrer Eltern in Kopie mitbringen und zum Nachweis, dass sie ihren Hauptwohnsitz wirklich bei ihnen beibehält, eine Erklärung ihrer Eltern. Nicht zu vergessen ist die Kopie einer nicht älter als 60 Tage alten Stromrechnung des elterlichen Hauses. Guten Gewissens konnte man nun also vor das Amtspersonal treten in der Hoffnung auf den Erhalt einer ROSA-Plakette.
Fortsetzung folgt.

Permalink Permalink
       


Freitag, den 30. Nov. 2007

Kinder hinter Gittern

MN - Washington.   Eine andere Sicht auf das amerikanische Rechtssystem, jenseits von großer Politik, Sicherheitsgesetzen und Wirtschaftslobbyismus, liefert am 19. November 2007 eine Studie des Centre for Law & Global Justice der University of San Francisco. Darin geht es um die jüngste Veröffentlichung von Zahlen einer Gefangenstatistik.

Doch handelt es sich bei dieser Statistik um eine ganz besondere ihrer Art. Es ist die Statistik zur aktuellen Anzahl der Häftlinge, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung Kinder oder Jugendliche waren. Und als würde dies nicht schon für hinreichende Aufmerksamkeit sorgen, wird der Fokus wiederum auf eine ganz besondere Gruppe von inhaftierten Kindern und Jugendlichen gerichtet, nämlich die zu lebenslanger Haftststrafe ohne Aussicht auf Bewä;hrung, Life Without Possibility of Parole or Release, LWOP, verurteilten Kindern in amerikanischen Gefängnissen.

Die USA gehören zu den zwei Staaten, die jedenfalls in einzelnen Bundestaaten, welche nach dem föderalen System für die strafrechtliche Sanktionierung die Primärzuständigkeit besitzen, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit lebenslanger Haftstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit belegen. Der andere Staat, Israel, verfügt derzeit über sieben solcher im jugendlichen Alter Inhaftierte - und hat seit 2004 kein weiteres Kind oder Jugendlichen zur lebenslangen Haft verurteilt.

Die Vereinigten Staaten haben 2381 zu lebenslanger Haftstrafe verurteilte Gefangene, die zum Zeitpunkt der Verurteilung die Volljährigkeit noch nicht erreicht hatten, und sind damit für weltweit 99,99 Prozent dieser Gefangenengruppe verantwortlich.

Die letzten Verurteilungen reichen lediglich einige Wochen zurück. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem zu LWOP Verurteilten um einen Jugendlichen afro-amerikanischer Abstammung handelt, zehn mal so hoch, in manchen Staaten wie Kalifornien sogar 20 mal so hoch, wie die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung eines weißen Jugendlichen.

13 Einzelstaaten ermöglichen die lebenslange Bestrafung ohne jedwede Alterbeschränkung, ein Staat setzt die Altergrenze bei acht Jahren und weitere 18 Staaten begnügen sich mit einem Mindestalter von zehn Jahren. Ein Mindestalter von 14 Jahren, das in Deutschland Voraussetzung der bloßen Möglichkeit einer Bestrafung ist, die Strafmündigkeit, kennen nur 13 Staaten in den USA.

Die Bestrafungspraxis von Kindern und Jugendlichen ohne jedwede Aussicht auf Rückerlangung der Freiheit begegnet dabei nicht nur moralischen Bedenken. Sie widerspricht auch internationalem Recht. Die Internationale Konvention zu bürgerlichen und politischen Rechten, International Civil and Political Rights Convenant, ICCPR, der Vereinten Nationen, von den Vereinigten Staaten im Jahre 1992 ratifiziert, verbietet in ihrem Artikel 7 grausame und herabwürdigen Behandlung und Bestrafung.

Die Verurteilung von Kindern und Jugendlichen zu lebenslanger Haftststrafe ohne Aussicht auf Bewährung oder Freilassung fällt nach beinahe einhelliger Meinung in der Rechtswissenschsaft unter einen solchen Begriff der grausamen Bestrafung. Die Konvention zum Schutz der Rechte des Kindes, Convention on the Rights of the Child, CRC, die in ihrem Artikel 37(a) die lebenslange Freiheitsstrafe für Kinder und Jugendliche verbietet, wurde von den Vereinigten Staaten bezeichnenderweise nicht unterzeichnet, als einzigem Staat neben Somalia.

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 29. Nov. 2007

Verzicht auf Verjährung hilft

CK - Washington.   Das Schatzamt veröffentlichte seine Auslegung des neuen strafverschärfenden International Emergency Economic Powers Enhancement Act am 27. November 2007. Seine noch nicht auf der Webseite verfügbare Auslegung der Anti-Terrorbestimmungen für OFAC-Verletzungen im Finanzsektor ist strenger als die des Amts für Ausfuhrkontrollen im Wirtschaftsministerium, BIS.

Das Treasury Department beabsichtigt nämlich nicht, auf voluntary Disclosures die Strafen des alten Gesetzes anzuwenden, auch wenn die Selbstanzeige vor dem Inkrafttreten des IEEPA Enhancement Act erfolgte. Eine verschleppende Bearbeitung im Ministerium kann daher eine Strafverschärfung bedeuten.

Soweit OFAC Gnade walten lässt, ist dies in der Behandlung von Verjährungsverzichten zu sehen. Hier will das Amt für Foreign Asset Control auf den Stichtag vom 16. November 2007 abstellen. Die Strafe bemisst sich dann nach dem zum Zeitpunkt des Verzichts anwendbaren Recht.

Permalink Permalink
       



Homer Simpson im Arbeitsgericht

RM - Washington. In Sachen Seawright v. Am. Gen. Fin. Servs., Inc., Az. 07-5091 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 13. November über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und führt anschaulich die Grenzen des Konsensualprinzips bei Vertragsabschlüssen ein.

Der Arbeitgeber hatte die Schiedsklausel lediglich betriebsintern in Mitarbeiterversammlungen und Brochüren bekannt gegeben. Die gegen ihre Kündigung klagende Arbeitnehmerin hatte nach Bekanntgabe des neuen Verfahrens noch mehrere Jahre weiter im Betrieb gearbeitet, ohne jedoch der Schiedsklausel explizit zugestimmt oder widersprochen zu haben.

Das Gericht bejahte die Wirksamkeit der neu in den Arbeitsvertrag eingefügten Klausel Schiedsgerichtsvereinbarung. Wesentlich sei nicht das Schweigen der Klägerin auf die Einführung des Schiedgerichtsverfahren gewesen, sondern vielmehr ihre eigene Entscheidung zur weiteren Tätigkeit im Betrieb. Dies stelle eine konkludente Annahme der angebotenen Schiedsgerichtsvereinbarung dar, zumal in den Informationsbrochüren auf die Annahmewirkung als Folge einer weiteren Tätigkeit hingewiesen worden war.

Dagegen kam die Klägerin nicht mit der Behauptung an, es läge keine wirksame Einwilligung vor. Auch der U.S.C. Title 9, Chapter 1, §2 des Federal Arbitration Act verlange nur eine schriftliche Fixierung der Vereinbarung, jedoch keine Unterschrift der Vertragspartner an sich. Der schriftlichen Fixierung wäre hier aber mit den Informationsbrochüren genüge getan.

Das sonst für den wirksamen Vertragsschluss verlangte Bargaining, also Verhandeln, sei unter dem Recht von Tennessee nicht erforderlich, sofern zwei sich deckende Willenserklärungen vorlägen. Auch handele es sich nicht um ein Scheingeschäft, Illusory Contract, da auch der Arbeitgeber zumindest eine Zeit lang an die Vereinbarung gebunden sein wollte.

Eingehend erläutert das Gericht ferner die Unwirksamkeit wegen gewissenloser Ausnutzung eines Formularvertrages, Contracts of Adhesion and Unconscionability, und verneint dies. Denn dazu müsse es für die schwächere Vertragspartei an einer vernünftigen Handlungsalternative fehlen. Eine solche Friss-oder-Stirb-Situation hätte freilich nicht bestanden, weil die Arbeitnehmerin nicht dargelegt habe, dass sie im Fall einer Ablehnung der Schiedsgerichtsvereinbarung keinen gleichwertigen Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt gefunden hätte.

Einer der drei erkennenden Richter vermochte seinen Kollegen trotzdem nicht zu folgen. Bei solchen Verträgen würde den Arbeitnehmern eine unzumutbare Pflicht zur ausdrücklichen Annahme auferlegt, was gegen das Konsensualprinzip verstoße. Seinen Dissent belegte der Richter - gar nicht so weltfremd - mit einer Folge der Simpsons (Und Maggie macht drei, von 1995), in der Homer den Herrgott in einen Vertrag hineintrickst.

Permalink Permalink
       


Mittwoch, den 28. Nov. 2007

Schiedsklauseln vor US-Gerichten

RM - Washington. Muss eine Schiedsklausel schriftlich vereinbart werden? Lässt sich parallel zu Schiedsverfahren vor ordentlichen US-Gerichten eine einstweillige Maßnahme zum Schutz der geltend gemachten Ansprüche erwirken? Sind im Ausland bereits aufgehobene Schiedssprüche in den USA noch vollstreckbar? Und welche Risiken bestehen bei grundlosen Angriffen auf Schiedssprüche?

Diese Fragen beantworten in der Herbstausgabe (3/2007) des DAJV Newsletters US-Rechtsanwalt Clemens Kochinke, Berliner, Corcoran & Rowe LLP aus Washington, DC, sowie die Stuttgarter Anwälte Dr. Stephan Wilske und Dr. Claudia Krapfl, von Gleiss Lutz.

Beachtenswert sind die besprochenen Entscheidungen nicht nur wegen der wachsenden Bedeutung des Schiedsgerichtsverfahrens an sich, sondern auch weil die Auffassung der US-Gerichte oftmals im Konflikt mit den internationalen Schiedsregeln steht. So bleibt zum Beispiel die Frage der Parteilichkeit von Schiedspersonen ein umkämpftes Feld, vgl. Winfrey et al v. Simmons Food, Inc., Az. 06-3353, vom 18. Juli 2007.

Permalink Permalink
       



Prüfer verkennt Mangel: Unfall

CK - Washington.   Ein Unfall als Folge eines KFZ-Mangels, der bei der jährlichen technischen Überprüfung nach dem Vehicle and Traffic Law übersehen worden war, führt im Staate New York nicht zu einer Schadensersatzhaftung des technischen Prüfbeauftragten gegenüber dem Dritten, der vom untersuchten KFZ geschädigt wird.

Das Obergericht des Staates entschied im Fall Gregory Stiver et al. v. Good & Fair Carting & Moving, Inc., Az. 137, dass eine Vertragsbeziehung vorliegen muss, um eine Haftung auszulösen. Alternativ könnten die Haftungsmerkmale des Präzedenzfalles Espinal v. Melville Snow Contrs., 98 NY2d 136 (2002), greifen. Danach ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung, Tort, bei einem Vertragsverhältnis denkbar, wenn eine Vertragsverletzung einen nichtvertraglichen Schadensersatzanspruch ausnahmsweise zulässt.

Ohne eine direkte Vertragsbeziehung gelten drei Ausnahmen, von denen hier keine zutrifft: Eine Vertragspartei setzt eine Gefährdung in Gang; der Geschädigte vertraut der Erfüllung von Pflichten einer vertraglich gebundenen Partei; eine Vertragspartei hat die Sicherungspflichten der schädigenden Partei gänzlich übernommen.

Hier hatte die Inspektion keinen Schaden verursacht oder in Gang gesetzt. Zudem verließ sich das Unfallopfer nicht darauf, dass das andere Fahrzeug inspiziert worden war, und es besaß kein Verhältnis zum Eigentümer. Schließlich ist aus rechtspolitischer Sicht nicht festzustellen, dass eine Inspektionsanstalt als Auffang-Versicherer für Verkehrsunfälle beurteilt werden soll, indem ihr eine fortlaufende Sicherheitsgarantie unterstellt wird, entschied der Court of Appeals am 19. November 2007.

Permalink Permalink
       


Dienstag, den 27. Nov. 2007

Handelsvertretung Maschinenbau USA

CK - Washington.   Ein erfahrener Ingenieur in den USA spricht deutsch und ist Handelsvertreter im Bereich Maschinenbau. Ein deutscher Hersteller vertreibt seine Produkte erfolgreich über ihn. Darf er einen zweiten Hersteller vertreten? Wie findet er einen Hersteller, der kein konkurrierendes Produkt anbietet?

Was gilt es außer Wettbewerbsverbot, Vertraulichkeit, Kontentrennung, Ausgleichsfragen oder Auftritt im Internet und auf Briefbogen zu erörtern? Für die Referendare stellen sich einige neue Fragen. Die einen nach deutschem Recht, die anderen nach amerikanischem. Welchem amerikanischen? Es gibt ja über 50 Rechtsordnungen in den USA.

Die Antworten sind Routine und bereits gegeben, doch kann die Übungsaufgabe für die Referendare auch zusätzliche Erkenntnisse bringen. Sie haben schon viel über das amerikanische Recht und auch amerikanische Geschäftspraktiken gelernt.

Permalink Permalink
       



Rechtsweg im Zollrecht

CK - Washington.   In Sachen Degussa Corporation v. United States, Az. 07-1020, zeigt das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirk am 26. November 2007 den Rechtsweg im Zollrecht auf. Sachlich betrifft die Begründung die Klassifizierung von Siliciumdioxiden nach HTSUS 3824 und 2811, die das Gericht gegen Degussa auslegt.

Der United States Court of Appeals in Washington, DC besitzt eine landesweite Sonderzuständigkeit nicht nur für bestimmte Fragen des geistigen Eigentumsrechts, sondern auch für Berufungen von einem anderen Sondergericht, dem United States Court of International Trade, der für Zoll- und Außenhandelsrecht zuständig ist, s. Kochinke Der Trade Agreements Act 1979 in den USA, 27 RIW 405 (1980).

Permalink Permalink
       


Montag, den 26. Nov. 2007

Poker, Bier und Jugend

CK - Washington.   Einen Einblick in die Souveränität indianischer Stämme vermittelt die am 26. November 2007 in Kraft tretende verordnungsähnliche Liquor Ordinance of the Karuk Tribe of California, die Belange des Karuk-Stammes und des Staates Kalifornien betrifft. Jugendschutz, Spielsucht, Alkoholmissbrauch und Schwangerenschutz regelt der Stamm im Einvernehmen mit dem Staat. Zwar ist der Einfluss des Staates deutlich zu erkennen, doch erklärt der Stamm abschließend:
This provision is not intended to waive KTOC's sovereign immunity status or submit KTOC to any jurisdiction inconsistent with such status. Federal Register, Bd. 72, Heft 226, S. 65983 (November 26, 2007).

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 25. Nov. 2007

Sicherheits-Perfection des BMW

CK - Washington.   Sicherheitseigentum: Eine komplizierte Materie im deutschen Recht und auch in den USA. Die Lösung im US-Recht steht auf den Säulen des Gewohnheitsrechts, Common Law, und des einzelstaatlichen Rechts, in beiden Fällen unter dem Titel Perfection of a Security Interest.

In Sachen Devin McCarthy v. BMW Bank of North America, Az. 06-7155, erörtert das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 23. November 2007 beide Rechtsgrundlagen. In der Sache geht es um das Sicherheitseigentum des Finanzarms eines Autoherstellers an einem verkauften Kraftfahrzeug.

Wie im Schulbeispiel betrifft der Fall einen Kauf und eine Insolvenz mit der Frage, ob das Sicherheitseigentum wirksam geworden und vom Insolvenzverwalter, Trustee, nach 11 USC §547(b)(4)(A) des Bundesinsolvenzrechts zu beachten ist. Die Lösung hängt davon ab, ob das Security Interest durch die erforderliche Eintragung gemäß der Umsetzung des Art. 9 UCC im District of Columbia. verwirklicht wurde.

Hier war die Perfection durch eine verzögerte amtliche Bearbeitung verhindert worden. Das Common Law kann dem Hersteller nicht helfen, sondern der Gesetzgeber. Einige Staaten stellen auf das Datum des Einreichens der notwendigen Unterlagen für die Eintragung des Sicherheitseigentums ab, um Parteien eines Kaufvertrages mit Sicherheitseigentumsklausel vor schlampigen Ämtern zu schützen. Andere nicht, so die Hauptstadt. Da ihr zuständiges Amt die Sicherheit nicht fristgerecht registrierte, erwarb der Hersteller kein Sicherheitseigentum, entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.

Permalink Permalink
       


Samstag, den 24. Nov. 2007

Verjährung im Fotorecht

CK - Washington.   Für den Rechtskreis New York klärte das oberste Gericht seines Staates am 15. November 2007, dass die Single Publication Rule auch für die Verjährungsfrist von einem Jahr für eine behauptete Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung eines ohne Genehmigung aufgenommenen Fotos gilt.

Das Urteil in Sachen Erno Nussenzweig v. Philip-Lorca diCorcia et al., Az. 155, betrifft einen Anspruch nach den einzelstaatlichen §§50 und 51 Civil Rights Act und kam unter Beteiligung von als amicus curiae das Gericht beratenden interessierter Presse zustande. Der Court of Appeals bestätigte die Untergerichte der Appellate Devision und des Supreme Court.

Nach der Single Publication Rule ist auch für den Beginn der Verjährung demnach die erste Veröffentlichung des Fotos maßgeblich, nicht die erste Kenntnisnahme des Verletzten oder eine spätere Wiederveröffentlichung. Eine andere Entscheidung würde eine schwebende Rechtsunsicherheit auslösen, die das Gericht für unverantwortlich hält.

Permalink Permalink
       


Freitag, den 23. Nov. 2007

Judg-e-ment

CK - Washington.   Judgment oder Judgement? Unter Juristen ist es meist Judgment, in der Presse sieht man häufig Judgement mit zwei e. Laut Webster gilt auch die komische Fassung als richtig.
Permalink Permalink
       



Steuerfrei bis Dezember

CK - Washington.   Die einzelstaatliche Umsatzsteuer verwirrt Touristen, die glauben, der Einzelhandelspreis enthielte die Steuer. Nein, die 5 oder 6 Prozent Sales Tax erscheinen nicht im Angebot, sondern erst auf der Rechnung, gleich ob man einen Hamburger kauft oder ein Auto. Ab dem Black Friday, mit dem am 23. November 2007 der Weihnachtskaufrausch offiziell beginnt, wird es in Washington, DC einfacher: Bei zahlreichen Waren verzichtet die Hauptstadt der USA bis zum 2. Dezember 2007 auf diese Steuer.
Permalink Permalink
       



Unsichtbare Schranken in den USA

CK - Washington.   Zeit für die Rubrik Ganz schön beschränkt - aber man kann sich ja nicht um alles kümmern? Ein Unternehmen muss in jedem Rechtskreis der USA gesellschaftsrechtlich eingetragen und gewerberechtlich angemeldet sein, in dem es aktiv Geschäfte betreibt, also im Ernstfall über 50 Mal. Das ist man ja gewohnt.

Schockierend ist für den Anwalt, der nicht im Tagesgeschäft regionaler Bauunternehmen steckt, zu erfahren, dass sie interessante Aufträge von jenseits der Staatsgrenze dankend ablehnen. Bei Taxis ist man das ja gewohnt.

Bei sonstigen Transportunternehmen und anderen, die mit Fahrzeugen arbeiten, denkt man nicht dran. Die müssen ihre Laster, Anhänger, Kräne und Bagger auch in jedem Staat anmelden, in denen sie eingesetzt werden sollen. Das kostet nicht nur viel, sondern ist auch aufwendig. Also verzichtet man auf Aufträge vom Staat nebenan.

Als Anwalt fragt man sich, wie das angesichts der seit den 30-iger Jahren weitgreifenden Commerce Clause der Bundesverfassung sein kann. Wahrscheinlich, weil der Bund den Staaten nicht vorschreiben will, wie sie diesen interstate Commerce zu regeln haben. Funktioniert letztlich so ähnlich wie die Erhebung von Sales and Use Taxes und Einkommensteuern durch die Staaten bei Staatsfremden.

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 22. Nov. 2007

Erfolgshonorar: Nein danke

CK - Washington.   Also prüfen Sie, wie mein Gerichtsstand in den USA aussieht, und schicken mir dann Ihr Formular für das Erfolgshonorar. Wer wohl hinter dem Angebot steht, deutsches Recht in den USA zu verschaffen?

Ein Spassvogel, der nicht von seinem Recht überzeugt ist? Ein am heimischen Recht Verzweifelnder, der im Ausland auf Gerechtigkeit hofft? Ein Spekulant, der Gerüchten über das US-Recht glaubt? Ein Geizkragen, dem die Vergütungsregeln für Rechtsanwälte nicht schmecken? Jemand, der nicht ahnt, dass der Mandant auch beim Erfolgshonorar für die Auslagen verantwortlich bleibt, beispielsweise ab $1.000 für den Wortprotokollführer pro Vernehmungstag in der Discovery? Oder ein Naiver ohne Vorstellung davon, wie im Erfolgshonorarunwesen abgezockt wird?

Nein danke - das rühren wir erst gar nicht an. Wir prüfen nichts. Wenden Sie sich bitte zuerst an einen Rechtsanwalt in Deutschland. Wahrscheinlich weiß er, dass bei weitem nicht jeder Lawyer in den USA an der Erfolgshonorar-Lotterie teilnimmt.

Natürlich stehen wir Ihrem Anwalt in Deutschland bei Rechtsfragen in den USA gern zu den normalen, moralisch und ethisch vertretbaren Bedingungen und zur unverbindlichen Voranfrage zur Verfügung. Und raten auch gern von einem US-Verfahren ab, wenn Prozesskosten und Erfolgsaussichten es sinnlos machen - oder das Anliegen mit den USA nichts zu tun hat.

Permalink Permalink
       



Investor pleite: Mieter auf der Straße

CK - Washington.   Der Hypothekenskandal hat Washington vorerst auf der politischen Ebene getroffen. Daher muss man sich bei den menschlichen Auswirkungen noch auf Nachrichten aus fernen Gegenden der USA verlassen. Vermieter, die als Grundbesitzinvestoren pleite gehen, können ihre Mieter nicht schützen. Auch wenn diese stets die Miete bezahlt haben, verlieren sie ihr Zuhause, wenn die Hypothekenbank das Anwesen im Wege der Foreclosure übernimmt. Wechselt der Eigentümer, endet auch der mit ihm geschlossene Vertrag.
Permalink Permalink
       


Mittwoch, den 21. Nov. 2007

Marke auf den Hund gekommen

CK - Washington.   Handtaschen mit der Marke Chewy Vuiton als Hundespielzeug mögen in ironischer Anspielung an extravagante Zierden älterer Damen erinnern. Doch verletzt diese Marke die Taschenmarke Louis Vuitton weder durch Verwässerung noch Verwechslungsgefahr, erklärt ausführlich das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 13. November 2007 im Rechtsstreit Louis Vuitton Malletier S.A. v. Haute Diggity Dog, LLC, Az. 06-2267.

Als Parodie oder Satire lebt die Hundemarke in Symbiose mit der Fremdmarke. Jedoch setzt sie sich erkennbar vom Original ab. Eine Urheberrechtsverletzung nach 17 USC §501 begründet sie nach dem Fair Use-Grundsatz ebenfalls nicht.

Permalink Permalink
       


Dienstag, den 20. Nov. 2007

Waffen für Wehrmacht oder Private?

CK - Washington.   Die Frage nach einem verfassungsgeschützten Waffenrecht für Privatpersonen stellt sich dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC in Sachen District of Columbia et al. v. Dick Heller, Az. 07-290. Der Supreme Court ließ durch seinen Certiorari-Beschluss vom 20. November 2007, 552 US __ (2007), die Frage wie folgt umformuliert zur Revision zu:
The petition for a writ of certiorari is granted limited to the following question: Whether the following provisions - D.C. Code §§7-2502.02(a)(4), 22-4504(a), and 7-2507.02 - violate the Second Amendment rights of individuals who are not affiliated with any state-regulated militia, but who wish to keep handguns and other firearms for private use in their homes?
Der Fall betrifft das von Bürgern angegriffene Waffenverbot in der Hauptstadt, das zwar streng, doch unwirksam ist. Für Juristen lautet eine der interessantesten Fragen in diesem Verfahrensstadium, welche Konstellationen Verbände, Staaten, Kreise, Städte und Unternehmen als Amici Curiae bilden werden. Entsprechende Anträge sind nun von allen einzureichen, die dem Gericht als Amicus Curiae ihre Rechtsansichten vortragen wollen.

Permalink Permalink
       



MS kopiert Kopierschutz-Patent

CK - Washington.   Wenn die Geschworenen eine Patentverletzung - wie hier die Verletzung von Patenten gegen Softwarepiraterie - feststellen, kann die verletzende Partei, hier Microsoft, auch nach dem Verdikt und vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine Richterentscheidung verlangen, um das Verdikt aufzuheben, beispielsweise durch den Antrag auf Judgment as a Matter of Law, auch Judgment Non Obstante Veredicto genannt.

Der von Microsoft wegen seiner Patentpiraterie geschuldete Schadensersatz belief sich nach der Vorstellung der Geschworenen auf $115 Mio. Der Richter setzte noch einmal $25 Mio. sowie - wegen der vorsätzlichen Verletzung - die klägerischen Anwaltskosten darauf. Microsoft verlor auch die Berufung.

Die auf den JMOL-Antrag folgende Entscheidung des Richters unterliegt der Berufung, für die in Patentsachen ein Sondergericht in Washington, DC, der United States Court of Appeals for the Federal Circuit, landesweit zuständig ist. Das Bundesberufungsgericht erklärte am 16. November 2007 in Sachen Z4 Technologies, Inc. v. Microsoft Corporation, Az. 06-1638, auf 27 Seiten die Merkmale der Nachprüfung sowie der Würdigung der von der Jury vorgenommenen Subsumtion.

Permalink Permalink
       


Montag, den 19. Nov. 2007

USA schützen Sklavenhalter

CK - Washington.   Die USA schützen Diplomaten mit wie Sklaven gehaltenem Personal, indem sie ihre diplomatische Immunität garantieren, erklärt der 136 Seiten lange Antrag von sechs Angestellten bei der Interamerikanischen Menschenrechtskommission. Er beschuldigt die USA der Menschenrechtsverletzung. Fallbeispiele und Anlagen sollen die Behauptung untermauern. Laut ACLU wurde der Antrag am 15. November 2007 bei der Kommission in Washington eingereicht.

Der Antrag verdeutlicht schwer zu lösende Konflikte zwischen Staatsverträgen und Grundsätzen internationalen Rechts. Auf der einen Seite stehen Menschenrechtsübereinkünfte, die auch das Personal von Diplomaten nicht von ihrem Anwendungsbereich ausschließen. Auf der anderen Seite finden sich Abkommen wie die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, die durch Gesetze wie den Foreign Sovereign Immunities Act umgesetzt wurden, um Diplomaten im Interesse zwischenstaatlicher Beziehungen vor staatlichen Eingriffen der Gastländer zu schützen.

Die Immunität bewirkt, dass in ihren Menschenrechten von Diplomaten beeinträchtigte Personen ihre Rechte nicht wirksam durchsetzen können, behauptet die Antragsbegründung. Der Konflikt ist typisch für arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Botschaften, Konsulaten und internationalen Organisationen. In Washington wie anderenorts wird oft die Presse eingeschaltet, um auf Missstände hinzuweisen und Druck auf Arbeitgeber auszuüben.

Bei westeuropäischen Ländern stellen sich in der Regel keine Fragen mit Menschenrechtsdimensionen, sondern eher zu unterschiedlichen sozialpolitischen Auffassungen. Beispielsweise lässt sich der von Europa an ein Konsulat in den USA exportierte Mutterschutz nach Ortsrecht als fragwürdiger Eingriff in das berufliche Entfaltungsrecht werten.

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 18. Nov. 2007

Aussetzer im US-Recht

CK - Washington.   Eine heilige Woche steht vor der Tür. Produktivität und Umsätze sinken in Kanzleien und Gerichten. Der Bundesgesetzgeber hat sich schon für zwei Wochen verabschiedet. Kein Feiertag ist so bedeutsam wie Thanksgiving.

Anders als die meisten Feiertage der USA wird er nicht durch gesetzliches Fiat auf einen Montag verschoben. Den Thanksgiving Day am Donnerstag verbringt man mit der Familie. Das Reiseaufkommen ist so hoch, dass viele schon am Wochenende vorher abreisen und andere erst am Montag danach zurückkehren.

Am Freitag werden viele Kanzleien ohne internationale Mandanten erst gar nicht geöffnet. Am 1. Januar, 4. Juli und 25. Dezember werden die Brückentage weniger genutzt, und an Weihnachten wird wohl mehr gearbeitet als am Turkey Day. Die Referendare dürfen sich am Freitag an der Praxis des Präsidenten und der Bundesgerichte orientieren, die die Washington Post bald verkünden wird.

Permalink Permalink
       


Samstag, den 17. Nov. 2007

Sammelklage gegen Milch

CK - Washington.   Milch löst Gase, Blähungen und andere Bauchschmerzen aus, auch für die mit einer Sammelklage von Laktose-Empfindlichen angegangenen neun Milchhändler in Sachen Milton Mills et al. v. Giant of Maryland et al., Az. 06-7148.

Die Kläger behaupten, Milch getrunken zu haben, bevor sie ihre Laktoseintoleranz entdeckten. Sie beurteilen die fehlende Warnung vor der Gesundheitsgefährdung auf den Etiketten der Milchbehälter als Verletzung der Sorgfaltspflicht, Duty of Care, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen, Torts, des District of Columbia.

Sowohl die erste Instanz als auch das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks wiesen die Klage jedoch ab. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit entschied am 16. November 2007, dass eine weithin bekannte Gefahr keine besonderen Schutzpflicht durch das Schadensersatzrecht der Hauptstadt auslöst. Weder ein Schadensersatz noch eine Verfügung, Milchbehältnisse mit den folgenden, von den Kläger beantragten Warnhinweisen auszustatten, seien angezeigt:
Warning - If you experience diarrhea or stomach cramps after consuming milk, you may be lactose intolerant. Check with your physician.

Warning - Lactose intolerant individuals may experience bloating, diarrhea, or other gastrointestinal discomfort from consuming milk. Check with your physician.
Die Abweisung der Klage folgt aus dem Grundsatz, dass offensichtliche oder weithin bekannte Gefahren nach dem Common Law auch in der Fassung des Restatement (Third) of Torts: Products Liability schon deshalb keine Warnpflicht auslösen, weil die Warnung vor Offensichtlichkeiten den Wert anderer Warnungen vor besonderen oder weniger bekannten Gefahren mindert.

Als Beispiele zitiert das Gericht Präzedenzfälle, die die Bekanntheit von Risiken erörterten: Alkoholisierung durch den Genuss von Bier, Verfettung nach Fast Food-Verzehr und allergische Reaktionen auf Aspirin.

Von diesen Fällen weithin bekannter Folgen ist die Produkthaftung für dem Durchschnittverbraucher unbekannte Zutaten oder unbekannte Gefahren abzugrenzen. Die Klage behaupte jedoch keine unbekannten Milchzutaten. Der Bekanntheitsgrad der Wirkung von Milch sei hoch. Deshalb ist eine Erörterung eines weiteren Abweisungsgrundes, der abschließenden bundesrechtlichen Regelung von Nahrungsmitteln, verzichtbar.

Permalink Permalink
       



Gewaltanwendung als Option?

RM - Washington. Die Friedrich Naumann Foundation veranstaltete am 16. November 2007 im Washingtoner Willard Hotel die vierte und letzte Veranstaltung ihrer transatlantischen Vortragsreihe, diesmal zum Thema Use of Force - A Decisive Element in Transatlantic Relations.

Unter Moderation von Michael Hanpeter, Politikberater beim AICGS, referierten Frau Dr. Frances Burwell vom Atlantic Counsel of the United States, Alexander Graf Lambsdorff, Abgeordneter im Europaparlament, und Dr. Linton Wells von der National Defense University über die Anwendung von militärischen Mitteln zur Durchsetzung von politischen Zielen.

Dr. Burwell betonte zunächst - wie überraschend viele Amerikaner - den historischen Erfolg des Aufbaus der europäischen Gemeinschaft. Dies sei aber nur durch den Schutz der USA möglich gewesen, die äußere Angriffe abgehalten und damit innere Stabilität und Wachstum ermöglicht hätten. Diese Strategie basierte nach wie vor auf drei Grundprinzipien: Universalismus, Rechtsstaatlichkeit, Gewaltanwendung.

Sodann erläuterte Graf Lambsdorff die Sicht der Europäer, die aus ihrer historischen Erfahrung, die bis zum 30-jährigen Krieg zurückreiche, die Anwendung militärischer Mittel nur als allerletzten Ausweg sehen. Ein Krieg sei rechtlich nur unter drei Voraussetzungen legitim: gerechtfertigter Anlass, Verhätnismäßigkeit und Erfolgswahrscheinlichkeit. Als wichtigste Frage bleibe aber, wer die Entscheidung treffen solle. Dies wird offensichtlich in den USA anders gesehen.

Dr. Wells betonte die Informationsteilung als wichtigstes Element der transantlantischen Beziehungen und teilte die Welt in Kern- und Lückenstaaten auf. Letztere müssten von den Kernstaaten mit Demokratie gefüllt werden, womit er die Universalismustheorie von Dr. Burwell bestätigte.

Anschließend diskutierten die außerordentlich zahlreichen Teilnehmer über die Beiträge, wobei hinsichtlich moderner Konflikte in Somalia, Ruanda, Kosovo und Darfur auch die Frage nach der Unterscheidung zwischen den Rechtsbegriffen der Legalität und Legitimität für Militäreinsätze erörtert wurde. Diese Unterscheidung sei angesichts einer oftmals handlungsunfähigen UN nötig, um Unrecht nicht tatenlos hinzunehmen.

Permalink Permalink
       


Freitag, den 16. Nov. 2007

Vorsicht beim Vergleich in USA

CK - Washington.   Der Vergleich ist natürlich auch in den USA bekannt. Außergerichtlich wie gerichtlich spielt er eine bedeutende Rolle. In der Regel handelt es sich beim Vergleich, Settlement, um einen Vertrag, der eingeklagt werden kann.

Für das Schriftformerfordernis oder die Mitwirkung eines Notars, der in den USA als Notary Public nur beglaubigend, nicht beuurkundend handelt, gelten die Bestimmungen des jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Vertragsrechts.

Die Urteilsbegründung des obersten Gerichts von Texas in Sachen Knapp Medical Center v.Javier E. De La Garza et al., Az. 06-0575, vom 2. November 2007, erörtert den Prozessvergleich. Nach texanischem Recht muss er zur Durchsetzbarkeit schriftlich abgeschlossen und in die Gerichtsakten aufgenommen werden.

Diese Regel kann nicht als verbindlich für die gesamten USA angesehen werden. Im konkreten Fall ist beim Vergleichsschluss zu prüfen, nach welchem der über 50 Rechtsordnungen der USA der Prozessvergleich wirksam werden soll, siehe auch Kochinke, Verhandlungen in den USA, in Heussen (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, Köln 2007.

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 15. Nov. 2007

Rückreise inklusive

MN - Washington.   Noch immer erscheint vielen Straffälligen und Straftatverdächtigen die Flucht über die mexikanische Grenze als Ausweg aus all ihren Problemen in den Vereinigten Staaten. Mexiko verspricht sicherer Hafen zu sein, in dem es sich, unbehelligt von Justiz und unter Bedingungen, die ansonsten auch Touristen zu schätzen wissen, leben lässt. So jedenfalls der Mythos, entfacht durch diverse Gangsterfilme.

Dass Mythos und Realität oft voneinander abweichen, musste nun die in den USA beschuldigte Kelsey Petersen erfahren. Den Hintergrund ihrer Flucht nach Mexiko bildete die in den amerikanischen Medien en detail ausgeschlachtete Beziehung zu einem Dreizehnjährigen. Frau Petersen ist 25 und war Lehrerin des Jungen an seiner Highschool. Die gemeinsam mit ihrem juvenilen Geliebten und ihrem Hund unternommene Flucht endete jäh auf dem Parkplatz einer Shopping Mall im Grenzstaat Baja California, Mexiko, wo sie Alfredo Arenas Moreno nach Hinweisen des FBI festnahm.

Moreno leitet in Baja California das internationale Verbindungsbüro der Polizei, dessen Aufgaben darin bestehen, in das Land einreisende Prominente zu schützen und vor allem amerikanische Flüchtige aufzuspüren und festzunehmen. Von der Existenz einer solchen auf die Städte Mexicali und Tijuana verteilten Spezialeinheit, die seit 2001 bereits 195 US-Bürger auf ihrem Weg in einen vermeintlich sicheren Hafen aufgespürt hat, scheinen die Flüchtigen nichts zu ahnen. Dabei arbeitet die Einheit eng mit ihren Kollegen auf der anderen Seite der Grenze zusammen und verfügt über einen ständigen und guten Kontakt zur Bundespolizei FBI.

Ebensowenig scheinen die bereits seit 1862 - seinerzeit noch von Lincoln unterzeichnet - existierenden Auslieferungsabkommen zwischen den USA und Mexiko den Flüchtenden bekannt zu sein, wie aktuell das Auslieferungsübereinkommen aus dem Jahre 1978 in seiner derzeitigen Fassung. In Ausführung dessen wird die Beschuldigte Petersen nach Nebraska überstellt, um dort ihrer Anklage zu begegnen - ergänzt nunmehr um den Vorwurf der Verbringung eines Minderjähringen ins Ausland.

Dabei hat es Petersen noch gut getroffen. Denn noch weniger als über die Existenz der Spezialeinheit und der Auslieferungsübereinkommen scheinen sich die Betroffenen der Härte und Entbehrungen von Verfahren und Haftstrafen in Mexiko bewusst zu sein, mit denen sie oft bei einer Flucht ins benachbarte Ausland konfrontiert werden.

Permalink Permalink
       



Wird abgeholt: $30 Mio.

CK - Washington.   Steuertricks sind oft viel zu kompliziert. Wie man es richtig macht, lernt die Hauptstadt in diesen Wochen. Von Fachleuten. Die Verlustzahlen steigen mit jedem neuen Bericht, doch der Trick bleibt einfach.

Ins Finanzamt haben sich Personen als mittlere Beamte anstellen lassen, um an der Quelle Steuererstattungsschecks zu genehmigen. Manche Schecks ließen sie mit dem Hinweis versehen: Nicht versenden, wird abgeholt.

Die Abholer waren die Beamten selbst oder ihre lieben Verwandten und Bekannten. Am 14. November 2007 wird von $31 Mio. gesprochen. Fiktive Gesellschaften oder tipperfehlverzerrte bekannte Unternehmen wurden auf den Schecks als Mitempfänger ausgewiesen. So wirkten die Anweisungen nahezu echt, erklärt die ausführliche eidliche Versicherung des FBI-Beamten Andrew Sekela vom November 2007.

Permalink Permalink
       


Mittwoch, den 14. Nov. 2007

Urteil nach dem Tode?

MN - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Ehefrau eines bei einem Verkehrsunfall getöteten Fahrers die Lebensversicherungssumme zusteht. Hintergrund des Rechtsstreit war die Tatsache, dass sich der Fahrer zur Zeit des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol, Driving Under Influence, befand.

Im Jahre 2000 schloss er über seinen Arbeitgeber eine Lebensversicherung mit einem Versicherungsbetrag von 500.000 USD ab und entrichtete die vertragsgemäßen Versicherungsprämien. Der Versicherungsvertrag enthielt die Klausel, dass ein Benefit nicht gewährt werde, soweit der Versicherungsfall, in diesem Fall der Tod des Versicherungsnehmers, durch ein Verbrechen, Felony, des Versicherten entstanden sei, "resulting from the commission of a felony".

Nun wurde der versicherte Autofahrer aber bereits in der Vergangenheit zwei Mal wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss, DUI, verurteilt. Der dritte Fall der Trunkenheit am Steuer gilt nach dem Recht des Bundesstaates Illinois, das in Übereinstimmung beider Parteien hier zur Anwendung gelangt, als Verbrechen, 625 Ill. Comp. Stat. 5/11-501(b-2).

Die begünstigte Ehefrau argumentierte nun, dass zwar ein dritter Fall einer Trunkenheitsfahrt vorliege, ihr Ehemann aber - als Verstorbener - gerade nicht wegen DUI im dritten Fall verurteilt worden und deshalb kein Verbrechen im Sinne des Versicherungsvertrages gegeben sei.

Der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit bestätigte am 7. November 2007 in Sachen Laura Steele v. Life Insurance Company of North America, Az. 06-1331, die Entscheidung der Vorinstanz im verkürzten spruchreifen Verfahren, Summary Judgment, und wies die Klage auf Zahlung der Versicherungssumme ab. Eine Verurteilung sei gerade nicht Voraussetzung zum Eingreifen der Ausschlussklausel des Versicherungsvertrages.

So bedürfe selbstverständlich die Bestrafung der dritten Trunkenheitsfahrt als Verbrechen einer vorherigen Verurteilung, vgl. 625 Ill. Comp. Stat. 5/11-501(d). Bei der Ausschlussklausel des Versicherungsvertrages müsse aber nach dem Sinn und Zweck etwas anderes gelten. Gerade bei Lebensversicherungen liege es in der Natur der Sache, dass der bei Begehung eines Verbrechens Getötete nicht mehr verurteilt werden könne.

Einem Ausschluss, der eine Verurteilung voraussetze, komme mithin praktisch keine Bedeutung zu. Dementsprechend stelle der Ausschluss im Versicherungsvertrag auch allein auf die Begehung, Commission, des Verbrechens ab. Nach welchen Maßstäben der Beweis der Verbrechensbegehung in Fällen geführt werden soll, bei denen die Tatbegehung nicht so offensichtlich ist und vom Kläger eingeräumt wird wie hier, bleibt indes offen.

Permalink Permalink
       


Dienstag, den 13. Nov. 2007

Kläger zurück ins Ausland

CK - Washington.   Amerikanische Gerichte sehen nur ungern Fälle mit rein ausländischem Sachverhalt ohne Anknüpfung an die USA. Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschenrechtsverfahren nach dem Alien Tort Claims Act sowie dem Torture Victim Protection Act, und auch da verhalten sie sich restriktiv.

Trotzdem wenden sich ausländische Kläger mit im Ausland geschehenen Sachverhalten an amerikanische Gerichte, und manchmal bringen sie ihre Anwälte dazu, an den Haaren herbeigezogene amerikanische Sachverhaltsmerkmale zu behaupten.

Manche Kläger sind mit den Verfahren nach der eigenen Rechtsordnung unzufrieden, andere hoffen, in den USA höhere Schadensersatzbeträge zu ergattern, weil sie Zeitungsberichten über sensationelle Schmerzensgelder glauben. Wahrscheinlich wissen sie nicht, dass noch in der ersten Instanz die Verdikte der Geschworenen, Jury, gekappt werden können und die Richter der Untergerichte davor keine Scheu zeigen.

Wieder andere haben vom Strafschadensersatz, punitive Damages gehört, den sie aus ihrer Rechtsordnung nicht kennen und sie als geeignet ansehen, einem Beklagten einen Denkzettel zu verpassen und nebenbei ein schönes Sümmchen einzustreichen.

Selbst wenn sich der mit einer Klage behauptete Sachverhalt mit den USA verknüpfen lässt, steht den US-Gerichten ein Ermessen zu, ein Verfahren ins Ausland zu verweisen. Dieses Ermessen ist teilweise kodifiziert, so in Texas:
With respect to a plaintiff who is not a legal resident of the United States, if a court of this state, on written motion of a party, finds that in the interest of justice a claim or action to which this section applies would be more properly heard in a forum outside this state, the court may decline to exercise jurisdiction under the doctrine of forum non conveniens and may stay or dismiss the claim or action in whole or in part on any conditions that may be just. Tex. Civ. Prac. & Rem. Code §71.051(a).
Dieser Gesetzestext setzt die Rechtsprechung zum Grundsatz Forum Non Conveniens um und behält das darin entwickelte Ermessensprinzip bei. Das Ermessen ist im Gericht der ersten Instanz im vom Gesetz und Common Law gesetzten Rahmen auszuüben. Behauptungen des Ermessensmissbrauchs werden von den Obergerichten streng geprüft.

Die Merkmale der Verweisung von Verfahren ins Ausland, die mit den USA nichts oder nur wenig zu tun haben, sowie der Ausübung des Ermessens erörterte das Oberste Gericht des Staates Texas in Sachen In re Pirelli Tire, LLC, Az. 04-1129, am 2. November 2007. Er überprüfte die Ermessensausübung auf die Merkmale des Missbrauchs: arbitrary, unreasonable, and without reference to guiding principles.

Der Sachverhalt weist einen Unfall unter Mexikanern in Mexiko mit einem in Mexiko registrierten und gewarteten Fahrzeug auf, welches aus den Vereinigten Staaten eingeführt und mit amerikanischen Reifen ausgestattet war. Ihre Klage richtet sich gegen den Reifenhersteller, dessen Werk in Iowa Reifen des Fahrzeuges herstellte.

Der Klageanspruch lautete auf Produkthaftung, Product Liability, wegen fehlerhafter Entwicklung und Herstellung der Reifen sowie zusätzlicher Gefährdungshaftung, strict Liability. Der Hersteller beantragte die Verweisung des Verfahrens nach Mexiko und die Anwendung mexikanischen Rechts. Sowohl das Untergericht als auch das Berufungsgericht wiesen den Forum Non Conveniens-Antrag ab.

Beim obersten Gericht beantragte der Reifenhersteller eine Anweisung, Mandamus, an die erste Instanz, dem Verweisungsantrag stattzugeben. Mit dem seltenen und verfahrensstrategisch gefährlichen Mandamus-Antrag gewinnt er. Die Urteilsbegründung geht auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Forum Non Conveniens-Prinzips und die Ausübung des Ermessens, Discretion, ein.

Für das Verständnis ist wichtig, dass die Doktrin erst bedeutsam wird, wenn eine Zuständigkeit angenommen werden kann. Die Verweisung erfolgt also, obwohl das Gericht zuständig ist, weil ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht unfair oder unpraktikabel wäre. Dabei spielen auch die Finanzen eine Rolle: We have recognized that "[i]t is fundamentally unfair to burden the people of Texas with the cost of providing courts to hear cases that have no significant connection with the State[,]" In re Smith Barney, 975 S.W.2d at 598, zitiert sich das Gericht.

Permalink Permalink
       


Montag, den 12. Nov. 2007

Streik in Kanzlei

CK - Washington.   Der heutige Feiertag und der Streik der Fernsehschreiber sensibilisieren für eine Gefahr, die auch Kanzleien treffen könnte: Wer besetzt die Zentrale, wenn sich unerwartet keine Freiwilligen melden?

Bei Intelligent Office lautet die Antwort: Die Rezeption wird nach Nevada ausgelagert. Der Dienst bedient alle Staaten der USA. Die Hauptstadt Washington ist kein Staat, daher ist sie mit ihrer Vorwahl 202 bei der Firma nicht verzeichnet. Neben der dortigen Briefkastenfirmenkultur noch ein Grund, Nevada nicht zu trauen.

Permalink Permalink
       



Kanzleien in kleiner Besetzung

CK - Washington.   Wegen des bundesweiten Feiertages zum Kriegsgedenken, Veterans Day, wird der Weg in die Kanzlei einfacher, und dort wird es am 12. November 2007 ruhiger zugehen. Manche Kanzleien in den USA schließen ganz. Andere Law Firms arbeiten in kleinerer Besetzung. Statt des uniformen dunklen Anzugs trägt der Anwalt Casual. Wer nicht gerade als Freight-Hopper auf einem Güterzug in die Haupststadt kommt und bei der Brücke mit den abgestürzten Kohlewagen halten muss, wird auch den Verkehr genießen. Law Firm
Permalink Permalink
       



Verschlüsselung: Pflicht ab 2008

CK - Washington.   Unternehmen dürfen keine unverschlüsselten persönlichen Kundendaten elektronisch versenden, steht nun im Handelsgesetzbuch von Nevada. Die am 1. Oktober 2008 in Kraft tretende Bestimmung NRS 597.970 erlaubt die unverschlüsselte Übermittlung per Telefax und regelt jede Übermittlung vom Betrieb nach außen. Sie wirkt mithin extraterrorial über die Grenzen des Staates Nevada hinweg:
1. A business in this State shall not transfer any personal information of a customer through an electronic transmission other than a facsimile to a person outside of the secure system of the business unless the business uses encryption to ensure the security of electronic transmission.
Möglicherweise kann sich das Gesetz als Standortnachteil erweisen, wenn die Unternehmen des Staates die EMail-Verschlüsselungstechnik nicht in den Griff bekommen, zumal Nevada als Sitz von Briefkastenfirmen bekannt ist. Andererseits scheint das Gesetz den Versand unverschlüsselter EMails zuzulassen, wenn nur die persönlichen Daten beispielsweise als Anlage mit Kruptos2 oder iOpus SEA verschlüsselt übermittelt werden, welche allerdings nur auf Windowsrechnern arbeiten.

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 11. Nov. 2007

Kostenregel: Kunden schmerzlos entlassen

CK - Washington.   Muss doch alles nicht sein - so schließt ein Bericht über Kundenprobleme mit der Kündigung eines DSL-Vertrages. Aus der Sicht des US-Rechts ist ebenfalls unverständlich, wieso ein Anbieter einen unwilligen Kunden festhält - der allgemeinen Geschäftspraxis in den USA entspricht es nicht, selbst wenn America Online auffiel, als es Kündigungen erschwerte und ignorierte.

In der Regel wird solch ein Kunde bei einem Dauerleistungsverhältnis sofort fallen gelassen oder freundlich verabschiedet. Vielleicht kehrt er ja zurück, wenn das Kündigungserlebnis erfreulich war und der Wettbewerber sich doch nicht als besser erweist.

Am Vertrag festhalten und womöglich klagen - das lohnt sich in der US-Rechtsordnung bei Verbraucherverträgen in der Regel nicht, wie schon im Kapitel Vertragsverhandlungen in den USA in Heussen (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007 erklärt.

Niemand setzt sich freiwillig dem Ärger eines Rechtsstreites aus - von den Verfahrenskosten ganz abgesehen, die nach der American Rule bei jeder Partei verbleiben. Die Kostenerstattung wie nach §91 ZPO gibt es in der Regel nicht. Niemand klagt in den USA einen Vertrag im Wert von $2.000 ein, wenn man allein im einfachen Beweisverfahren ein Kostenrisiko von $20.000 oder mehr eingeht.

Permalink Permalink
       


Samstag, den 10. Nov. 2007

Kunde verändert Software

MN - Washington.   Welche Rechte der Anwender mit dem Erwerb eines Computerprogramms erhält untersucht Matthias Geiger in der Reihe Fundamenta Juridica, Beiträge zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung im Nomos Verlag. Unter dem Titel "Das Umarbeitungsrecht des Softwareanwenders" analysiert der ehemalige Referendar bei Berliner, Corcoran & Rowe in Washington, DC die Rechtslage primär nach deutschem und EU-Recht.

Er verweist insbesondere auf die Bedeutung des Quellcodes und seiner Herausgabe. Den Schwerpunkt der Analyse bildet die urheberrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Kodeänderungen zum Programmerhalt, ausgehend von der nach §69c Nr. 2 UrhG zunächst beim Rechteinahber monopolisierten Änderungsbefugnis und der Ausnahme zugunsten des Anwenders gemäß §69d Abs. 1 UrhG. Der Autor verweist ferner auf die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eines solchen Umarbeitungsrechts und zeigt die urheberrechtlichen Grenzen der vertraglichen Disposition auf.

Permalink Permalink
       


Freitag, den 09. Nov. 2007

Attorney General = Justizminister

CK - Washington.   Als 81. Justizminister der USA wurde am 9. November 2007 der ehemalige Bundesrichter Michael Mukasey eingeschworen. Bush dankte dem Senat, dass er ihn befriedigte. Mukasey ist der dritte Justizminister Bushs. Die ersten Minister, Ashcroft und Gonzales, waren ständiger Kritik ausgesetzt. Von Mukasey wird ein ausgeglichenes und ausgleichendes Wesen erwartet, doch löste er einen Sturm der Entrüstung aus, weil er sich weigerte, Folter als rechtswidrig zu bezeichnen.
Permalink Permalink
       



Attorney in fact, at law, of record

CK - Washington.   Kann ein amerikanischer Rechtsanwalt gleichzeitig Attorney in fact, Attorney at law, und Attorney of record sein? Ja, denn der erste ist ein Stellvertreter, der zweite ein zugelassener Anwalt und der dritte der verfahrensvertretende Rechtsanwalt.

Interessant wird es, wenn ein Amt eine Erklärng zur Zulassung verlangt und der verfahrensvertretende Anwalt die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wie im Markenrecht der USA. Dort muss der Anwalt bestätigen, dass er in den USA oder Kanada zugelassen ist.

Manchmal entdeckt der nicht so zugelassene Anwalt, dass das Amt dem Markeninhaber erlaubt, selbst aufzutreten. Dazu muss der Mandant eine Erklärung abgeben, dass er anwaltlich nicht vertreten ist. Solche Erklärungen werden im Verkehr mit amerikanischen Ämtern meist eidlich oder eidesstattlich abgegeben, under Penalty of Perjury.

Da Meineide sowie Falscherklägen strikt verfolgt werden, stellt sich die Frage, ob der nichtzugelassene Anwalt dem Mandanten guten Gewissens den Wechsel von anwaltlicher Vertretung zur nichtanwaltlichen Selbstvertretung empfehlen darf, wenn der Anwalt nur im Hintergrund beteiligt sein möchte.

Permalink Permalink
       



Guter Vater-Gericht

CK - Washington.   Der Fathering Court, nicht als Hof-zum-Kinder-machen zu übersetzen, wirkt als neue Abteilung im D.C. Superior Court, um inhaftierten Männern zu helfen, bessere Väter zu werden und sie zu lehren, wie sie ihre Unterhaltspflichten erfüllen können.

Der E-Brief der DC Bar vom 6. November 2007 beschreibt die Ziele und Methoden. Sie sollen auch die Familiengerichte im Superior Court, die an der Einrichtung beteiligte Staatsanwaltschaft sowie die städtischen Sozialprogramme in Washington entlasten.

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 08. Nov. 2007

Seminare zur Exportkontrolle

MN - Washington.   Das amerikanische Exportkontrollrecht, das auch deutsche Unternehmer betrifft, ist Thema zweier Seminare des Internationalen Fachinstituts für Steuer- und Wirtschaftsrecht, IFS, in Frankfurt am Main. Benjamin H. Flowe, Jr. von Berliner, Corcoran & Rowe kommt aus Washington, DC am 12. November 2007 zur Erörterung der US-Reexportkontrollen. Am 13. November 2007 erklärt er die ITAR-Kontrollregularien. Ben Flowe ist als Experte im Exportkontrollrecht international anerkannt. Er wirkt als Mitglied beratender Ausschüsse des Amts, BIS, Bureau of Industry and Security, an der Gestaltung des Ausfuhrkontrollsystems mit.
Permalink Permalink
       



Mal in den USA klagen

CK - Washington.   Die Anfragen aus Europa, in den USA zu klagen, wenn dort der Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft wurde, gehen auf den Wecker. Erteilt die Bild-Zeitung den Rat, vor ein US-Gericht zu ziehen, wenn man mit Nachbarn, dem Autohändler oder dem Amt um die Ecke nicht mehr klar kommt?

Der Rahmen der Zuständigkeit amerikanischer Gerichte ist bei weitem nicht so umfangreich, wie ihn die deutsche Presse - und manchmal auch die Fachpresse - beschreibt.

Wer ohne irgendeinen Bezug zu den Vereinigten Staaten in den USA klagen will, sollte sich das Urteil im Fall Sakwe Balantulo Khulumani et al. v. Barclay National Bank Ltd., Az. 05-2141, vom 12. Oktober 2007 zu Gemüte führen. Von Daimler über Isuzu bis zu Nestle wurde die Haute Volée der internationalen Wirtschaft wegen der südafrikanischen Apartheit vor ein US-Gericht gezogen.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks zeigt auf 147 Seiten die Grenzen der Gerichtsbarkeit nach dem Alien Tort Claims Act sowie dem Torture Victim Protection Act auf. Höchst interessant, und sicherlich informativer als einige Nächte mit Boston Legal.

Und überhaupt: Bevor man dem amerikanischen Anwalt seine Lebensgeschichte sowie die Säumnisse der unbedingt zu verklagenden Bundesrepublik, der Hersteller und Lieferanten oder des Wirts nebenan in Romanform vorlegt, sollte man abklären, ob er nicht vielleicht schon die Gegenseite vertritt.

Am besten durch Voranfrage über den Anwalt um die Ecke. Der kann dann auch die erhofften Klagen mit dem Ziel der Nichtigkeitserklärung der Bundesrepublik aussortieren und hat bestimmt einen vernünftigen Vorschlag für den Streit mit dem eBay-Händler im Dorf nebenan.

Permalink Permalink
       


Mittwoch, den 07. Nov. 2007

IT-Vertrag aus der Schublade

CK - Washington.   Verträge gehören nicht in die Schublade, sondern sollen dem Mandanten als treue Wegweiser durch gedeihliche Vertragsbeziehungen dienen. Manche bezeichnen sie als Bibel, die man öfter einmal lesen sollte, damit man sich an die eigenen Verpflichtungen erinnert und die der anderen Vertragspartei einfordern kann.

Manche Verträge landen dennoch in der Mottenkiste, gerade im IT-Recht. Die vertragserhebliche Technik ist schon untergegangen, an Vertragsmanagement denkt niemand, der Vertrag gilt noch, und niemand kümmert sich um die alten Lizenzen oder Vertriebsrechte.

Ein passendes Beispiel sind Verträge für Jahr-2000-Software. Denkt man. Das Problem war weitgehend ein Scheinproblem, und soweit es keines war, hat die Software zum Glück keinen Schaden angerichtet.

Bei Software für Mainframes, Big Iron, werden Verträge allerdings selten vergessen. Da wundert es nicht, wenn auch Verträge aus den siebziger oder achtziger Jahre wieder auftauchen. Selbst kleine Programme steuern wichtige Elemente zum zuverlässigen Betrieb von Großanlagen und zu Einnahmen von Hersteller und Vertriebsunternehmen bei.

Da können nach ein paar Jahrzehnten alte Vertragsklauseln Erinnerungen an vergangene Zeiten wachrufen - alte AGB oder unsichere Rechtslage beim analogen Handelsvertreterausgleichanspruch im internationalen Kontext beispielsweise. Kurz und knapp erscheinen die Verträge im Vergleich zum Vertragsrecht des dritten Jahrtausends. So auch beim Jahr-2000-Vertrag, der wieder auftaucht, weil sich die Softwarelösung auch heute noch als nützlich erweist.

Permalink Permalink
       



Exportkontrolle in Expertenrunde

RM - Washington.   Das Practising Law Institute, PLI, veranstaltet am 10. und 11. Dezember 2007 in Washington DC eine Expertenrunde zum Thema Coping with U.S. Export Controls. Das US-Ausfuhrkontrollrecht wird zunehmend komplexer angesichts ständig sich verschärfender Regelungen seit dem 11. September 2001 und betrifft auch deutsche Unternehmen, sogar solche, die nur technologisches Wissen weitergeben.

Für die Tagung sind Vorträge zu aktuellen Exportkontrolländerungen für Länder wie China, Sudan, Iran Syrien und Nordkorea, zum Export von Verteidigungsprodukten und zu Verschlüsselungsmethoden beim globalen Technologietransfer angekündigt. Als weitere Schwerpunkte werden die Durchsetzung der Kontrollen durch die zuständigen Behörden sowie ihre Arbeitsrichtlinien vorgestellt., so von Amtschef Mario Mancuso vom Bureau of Industry and Security, BIS, einer Abteilung im Department of Commerce.

Die Arbeit mit amerikanischem Exportkontrollrecht aus Anwaltssicht wird dabei auch von Benjamin H. Flowe Jr. aus der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, Washington, dargestellt, der die oft sehr problematische Genehmigungseinstufung von Produkten mit militärischer und ziviler Verwendungsmöglichkeit, den Dual-Use Items, erläutert.

Permalink Permalink
       


Dienstag, den 06. Nov. 2007

Schadensersatz wegen Fötus

CK - Washington.   Darf das Berufungsgericht dem einzelstaatlichen Oberstgericht Rechtsfragen vorlegen, wenn das Untergericht dies ablehnt? Ja, nach dem Ermessen des Trull v. Volkswagen of Am., Inc.-Präzedenzfalles, 187 F3d 100 (1st Cir. 1999), entscheidet das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks im Fall Michael Pino et al. v. United States of America, Az. 06-7108, am 29. Oktober 2007.

Die im einzelstaatlichen Recht ungeklärte Rechtsfrage betrifft den Schadensersatzanspruch, den Eltern für verlorenen ungeborenen Nachwuchs verlangen dürfen, wenn der Fötus nicht lebensfähig ist. Hier wollen Eltern dem behandelnden Arzt eine Haftung zuweisen.

Bundesgerichte greifen bei der Beurteilung unbekannter Ansprüche nach einzelstaatlichem Common Law den einzelstaatlichen Gerichten nicht vor und dürfen sie ihnen, wie hier dem Supreme Court von Oklahoma, zur Beurteilung vorlegen. Die Begründung erklärt die Merkmale der Vorlage.

Permalink Permalink
       



Uranverarbeitung und Nachbarn

CK - Washington.   Gibt es einen Schadensersatzanspruch für Schäden bei Nachbarn durch unwahrnehmbare Partikel, die bei der Uranverarbeitung über die Grenzen des Werkes hinausdringen? Das Untergericht hatte solche Ansprüche nach Land- oder Hausfriedensbruchsrecht, intentional Trespass, und anderen Anspruchsgrundlagen abgelehnt.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 2. November 2007 in Sachen Warren Smith et al v. Carbide and Chemicals Corp. et al., Az. 045323, dass die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgen dürfen. Die Einschätzung der erforderlichen Tatbestandsmerkmale und der Beweislast des Untergerichts war fehlerhaft.

Das Urteil erging nach einer Anfrage des Berufungsgerichts beim Oberstgericht von Kentucky im Wege der Certification, weil das Bundesgericht eine bisher ungeklärte Frage des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts nicht selbst entscheiden. Die Begründung führt lehrreich in die Rechtsgrundlagen für die Haftung wegen Emissionen aus der Urananreicherung in der Paducah Gaseous Diffusion Plant gegenüber Nachbarn ein, die im Weg der Sammelklage Schadensersatz fordern.

Permalink Permalink
       


Montag, den 05. Nov. 2007

Gesetzgeber umgeht Gesetz

CK - Washington.   Ein Hersteller benutzt einen Begriff als Marke. Der Kongress schreitet ein und verbietet die Eintragung der Marke. Das Untergericht bezeichnet die Gesetzesänderung als nichtig. Das Markenamt der USA geht in die Berufung.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entscheidet in Sachen The Last Best Beef, LLC v. Jonathan W. Dudas et al., Az. 06-2219, am 24. Oktober 2007, dass die Änderung wirksam ist. Der Kongress erließ sie zwar durch die Hintertür eines Haushaltsgesetzes anstelle einer direkten Änderung des Markengesetzes des Bundes, Lanham Act.

Doch wählte der Kongress eine Sprachregelung, die der Vermutung der Unwirksamkeit einer indirekten Gesetzesänderung entgegensteht. Das Urteil stellt eine lesenswerte Einführung in die Grenzen der Gesetzgebungsgewalt dar, die jedes Jahr im Herbst bei der Haushaltsgesetzgebung zu versteckten und abstrusen Änderungen missbraucht wird.

In oft nächtelangen Sitzungen produzieren die Gesetzgeber unter dem Einfluß außenstehender Insider Ergebnisse, die als Gesetz unterzeichnet werden, obwohl Wochen vergehen, bis Klarheit darüber herbeigeführt werden kann, welcher genaue Wortlaut eigentlich vereinbart wurde. In diesem Fall handelte der Kongress dumm, sagt das Gericht, nicht verfassungswidrig.

Permalink Permalink
       



Ausnahmen zur Strafverschärfung

CK - Washington.   Der IEEPA Enhancement Act> verschärft Strafen für Exportkontrollverstöße drastisch. Die Exportkontrollen erfassen wie berichtet auch weitere Sektoren im Iranhandel und wirken sich auch in Europa aus.

Die Extraterritorialität der amerikanischen Handelsverbote ist völkerrechtlich bedeutsam, doch faktisch irrelevant. Wer sie missachtet, wird von anderen, die nicht auf der schwarzen Liste der USA erscheinen wollen, nicht mehr beliefert und kann oft die Türen schließen.

Daher verdienen die neuen Regeln mit Ordnungsgeldern bis zu $250.000 und Strafen bis zu $1 Mio. und 20 Jahren Haft Beachtung. Am 1. November 2007 erklärte das Ausfuhrkontrollamt im Wirtschaftsministerium jedoch, dass es die verschärften Strafen bei Vorliegen von fünf Bedingungen nicht anwenden würde.

Außerdem wird die Rückwirkung auf die Wirksamkeit einer Final Order am 16. Oktober 2007 begrenzt. Schließlich hat das BIS erklärt, dass es die Verschwörungstatbestände des Gesetzes verfolgen wird. Die amtlichen Erläuterungen ergänzen die Erklärungen, die der Amtsvorsteher im kleinen Kreis mit im Exportkontrollrecht der USA aktiven Anwälten abgab.

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 04. Nov. 2007

Ende der Sommerzeit

CK - Washington.   Der Rechtsanwalt in den USA, der sich gerade auf die Zeitumstellung in Deutschland ausrichtete, darf sich wieder umstellen. Um 2 Uhr beträgt der Zeitunterschied wieder die gewohnten sechs Stunden. Jedenfalls zwischen der Ostküste und dem mittleren Europa.
Permalink Permalink
       


Samstag, den 03. Nov. 2007

Bush: Justizminister Ehrenmann

CK - Washington.   Im Radio verteidigt Bush den designierten Justizminister Mukasey als Ehrenmann. Michael Mukasey weigerte sich im Senat, der seiner Nominierung zustimmen muss, Waterboarding als Folter zu bezeichnen. Die Folter lehnt Bush nicht ab.

Die simulierte Ertränkung nennt Bush eine Verhörmethode, zu der Mukasey zu recht nichts sagen kann, weil sie geheim ist und Mukasey gar nicht wissen könne, ob sie angewandt werde. Mukasey sei ein aufrichtiger Mensch. Ihm könne nicht zugemutet werden, über ihm unbekannte Dinge zu sprechen.

Glaubwürdig klingt Bush nicht, denn es liegt in der Natur der Senatsanhörung, dass designierte Minister über ihre Ansichten sprechen und noch nicht wissen, was sie konkret erwartet. Die Vernehmung durch den Senat bezieht sich naturgemäß auf Unbekanntes und Spekulation. Die Mukasey ablehnenden Senatoren sehen das Schweigen als Zustimmung zur Folter an.

Permalink Permalink
       



Choice of Court und Arbitration

MN - Washington.   Einen Einblick in die Arbeit des Office of Private International Law beim Außenministerium der USA, Department of State, und die Haager Konvention zu Gerichtsstandsvereinbarungen sowie die Entwicklungen der Arbitration Rules lieferte David P. Stewart am Mittwoch, den 31. Oktober 2007 in einem Vortrag bei Foley & Lardner in Washington, DC. Auf Einladung der German American Law Association, GALA, referierte Stewart über seine Tätigkeit und Stellung als Legal Adviser im Department of State, die Bedeutung der Rechtsabteilung und deren Einfluss und Schwierigkeiten in der Vermittlung gegenüber der Administration und den über 50 souveränen Rechtsordnungen in den USA.

Den Schwerpunkt seines Vortrages bildete eine Einführung in die Haager Übereinkunft zu Gerichtsstandsvereinbarungen, ihre Umsetzung in den einzelnen Unterzeichnerstaaten bevorsteht. Sie erlaubt es den Parteien in internationalen Privatrechtsstreitigkeiten, eine abschließende Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Ein davon abweichendes Gericht besitzt keinerlei Jurisdiktion über die Rechtssache, die Einwände des Forum Non Convenience und des Lis Pendens werden nicht mehr gehört.

Anwesende Praktiker äußerten die Befürchtung, dass eine Zuständigkeitszentralisierung bei einem bestimmten Gericht eintreten könnte, mit einer damit einhergehenden Überlastung. Demgegenüber verwies der Redner auf die weitgehende Akzeptanz des neuen, vielen noch kaum bekannten und bislang lediglich von Mexiko umgesetzten Abkommens in der Wirtschaft und Anwaltschaft. Am Beispiel der Übereinkunft erläuterte er zugleich die Technik und Möglichkeiten der Umsetzung einer völkerrechtlichen Staatsverträge in das innerstaatliche Recht der USA und der Einzelstaaten.

Den abschließenden Teil seines Referats widmete Stewart der Entwicklung der Arbitration Rules, der Regeln zum Schiedsverfahren bei internationalen Privatrechtsstreitigkeiten. Er betonte dabei die zunehmende Verkomplizierung der Verfahren und die Kritik an mangelnder Transparenz bei bestimmten Verfahrensregelwerken, beispielsweise ICSID.

Permalink Permalink
       


Freitag, den 02. Nov. 2007

Texanische Gerichte und Volkswagen

RM - Washington. Oft fürchten ausländische Unternehmen in den USA von Gerichten benachteiligt zu werden, weil ihnen gewisses generelles Misstrauen entgegengebracht wird und die amerikanischen Bürger geschützt werden sollen. Dass die Herkunft der Unternehmen vielleicht auf der Ebene der Untergerichte bisweilen eine Rolle spielen mag, dies aber in der Regel spätestens bei den Bundesberufungsgerichten aufhört, zeigt erneut ein Fall aus Texas.

Ein Auto prallt im Dallas auf einen VW Golf und schleudert diesen mit dem Heck voran in einen am Straßenrand geparkten LKW-Anhänger. Durch den Aufprall wird ein Mann im Golf schwer verletzt und seine mitfahrende Enkelin getötet. Deren Angehörigen verklagen darauf VW in dem ca. 150 Meilen östlich von Dallas gelegenen Ort Marshall auf Schadensersatz wegen angeblicher Fehlkonstruktion des Golfs. VW beantragt Verweisung nach Dallas. Das Untergericht in Marshall lehnt ab, weil ein einmal vom Kläger angerufenes Gericht nur aus erheblichen verfahrensökonomischen Gründen verweisen könnte. Diese bestünden nicht; vielmehr hätten auch Bürger im Gerichtsbereich von Marshall ein Interesse daran, vor fehlkonstruierten Autos geschützt zu werden.

Das Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk hob die Entscheidung mit Mandamus-Beschluss vom 24. Oktober 2007 in der Sache In re: Volkswagen, Inc. et al., Az. 07-40058 auf und verwies an das Ausgangsgericht zurück. Denn das Untergericht von Marshall stellt wegen 28 U.S.C. § 1404(a) ein forum non conveniens dar. Sowohl Unfallopfer, Zeugen, als auch der Fahrer des anderen Autos kommen aus Dallas. Das vom Untergericht erwogene generelle Schutzinteresse der Bürger vor gefährlichen Produkten kann allein keine Zuständigkeit begründen, denn ansonsten wäre eine Zuständigkeit an jedem Ort gegeben, an dem der Golf verkauft wird. Auch die sog. 100-Meilen-Regel, deren Überschreitung wegen des erhöhten Reiseaufwandes für Zeugen einen Verweisungsantrag rechtfertigt, war vom Untergericht missachtet worden. Das Untergericht muss nun die beantragte Verweisung des Rechtsstreites vornehmen.

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 01. Nov. 2007

Firmengründung USA: Welcher Pass?

CK - Washington.   Erstaunlich, wie oft die Frage nach der Staatsangehörigkeit bei Firmengründungen in den USA gestellt wird. Die Antwort ist einfach: Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Ausländer dürfen eine Corporation genauso wie Amerikaner gründen und führen.

Wer einen Arbeitsplatz beim Unternehmen in den USA wünscht, muss natürlich Amerikaner sein, als Daueraufenthaltsberechtigter eine sogenannte Green Card besitzen oder die als mehr oder wenig vorübergehend in den USA Anwesenden Visa besitzen, die eine bezahlte Anstellung ermöglicht.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Chef der deutschen Mutterfirma nicht in Deutschland bleiben darf und gleichzeitig President, Director und Shareholder der US-Gesellschaft sein dürfte. Dazu braucht er nicht die Staatsangehörigkeit zu wechseln oder ein Visum zu besorgen. Der Inhaber erhält die Gewinnausschüttung legal ohne US-Visum.

Der Gründer braucht zur Gründung nicht einmal in den USA zu kommen, denn der Anwalt in den USA kann den vollständigen Gründungsvorgang ohne die Anwesenheit der zuküftigen Gesellschafter oder Geschäftsführung, Officers erledigen.

Erst wenn das Unternehmen so gewachsen ist, dass es an die Börse soll oder das Geschäft amerikanische Staatsgeheimnisse berührt, stellt sich die Frage nach der Staatsangehörigkeit von Schlüsselpersonen, ohne jedoch ein absolutes Ver- oder Gebot zu bedeuten.

Permalink Permalink
       


Mittwoch, den 31. Okt. 2007

IPR bei Produkthaftung in USA

CK - Washington.   Nach welchem Recht richtet sich die Verjährung eines Schadensersatzanspruches aus Produkthaftung, wenn eine Prosthese in einem US-Staat hergestellt und vertrieben, im anderen US-Staat eingesetzt wurde und dort auch den Schaden am Patienten verursacht?

Das Recht des zweiten Staates, entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Sachen Thomas Klein et al. v. DePuy, Inc. et al., Az. 07-1493, am 25. Oktober 2007. Dazu wägt es unter Berücksichtigung der Rechtsordnungen von North Carolina und Indiana die Merkmale des internen IPR der USA ab, die es ausführlich erörtert.

Permalink Permalink
       


Dienstag, den 30. Okt. 2007

Jurastudium: Schuldenberg erdrückt

CK - Washington.   $100.000 Schulden für drei Jahre Law School ist nicht ungewöhnlich. Jurastudenten fehlen vor der Aufnahme des Studiums wirtschaftliche Daten, um das finanzielle Wagnis einzuschätzen, bestätigt am 29. Oktober 2007 das Wall Street Journal.

Die presseträchtigen $160.000-Anfangsgehälter werden nur einem Bruchteil der Absolventen versprochen. Sie sind zudem an soviele Bedingungen geknüpft, dass die Zahl derer, die sie tatsächlich verdienen, eine Dunkelziffer bleibt.

Trotz massiver und massiv publizierter Gehaltssteigerungen in egosüchtigen Kanzleien bleibt für die meisten First Year Associates nur der Ausblick auf einen erdrückenden Schuldenberg. Sie schätzen sich glücklich, bei kleineren renommierten Kanzleien $60.000 zu verdienen. Kein Wunder, dass die Zahl der Law School-Bewerber weiter abnimmt.

Permalink Permalink
       


Montag, den 29. Okt. 2007

Rechtsrat beim Bestatter

CK - Washington.   Deutsches Erbrecht oder amerikanisches? Beim Bestatter-Blog werden Unterschiede erörtert. Deutsche Eltern erlebten einen tödlichen Unfall in den USA. Tochter und Sohn fragen, ob sie zuerst nach Vater oder Mutter erben, deren Testamente unterschiedliche Vorkehrungen treffen.

Je nach Kommentator kann deutsches, amerikanisches oder französisches Erbrecht günstig sein - wobei beim US-Recht zu beachten ist, dass es sich aus mehr als 50 Rechtsordnungen zusammensetzt.

In den USA wäre beim Aufsetzen der Testamente in einer Common Disaster Clause das gleichzeitige oder einander nachfolgende Ableben durch eine Fiktion im Last Will und Testament geregelt worden. Für die Fiktion gibt es je nach Staat und Regelungswunsch verschiedene Sprachregelungen.

Staaten, die den Uniform Simultaneous Death Act rezipiert haben, bieten eine Auffanglösung, vgl. New Hampsphire, Indiana und North Carolina. Wo er nicht eingeführt oder wie im Recht von Hawaii wieder abgeschafft wurde, kann Präzedenzfallrecht allein oder in Verbindung mit anderem Gesetzesrecht greifen.

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 28. Okt. 2007

USA, Deutschland angenähert

CK - Washington.   Über Nacht näherten sich die Vereinigten Staaten und Deutschland, als der Zeitunterschied auf fünf Stunden schrumpfte. Am Montagmorgen bedeutet das enttäuschte Anrufer. Sie vermuten allerdings nicht, dass sie ihren amerikanischen Anwalt schon um sieben Uhr in der Kanzlei anklingelten.

Selbst acht Uhr ist oft früh. Die meisten Law Firms an der Ostküste erwarten ihre Attorneys ohnehin erst gegen neun Uhr. Die Westküste ist hingegen viel früher aktiv, damit sie aus Europa überhaupt telefonisch zu Bürostunden erreichbar ist.

Permalink Permalink
       



Strafschadensersatz in Deutschland

CK - Washington.   In Deutschland soll Strafschadensersatz, punitive Damages, verboten sein. Das Ausland sieht das allerdings anders. Genauso wie punitive Damages in den USA wirken sich diverse Schadensersatzzumessungen im deutschen Zivilrecht aus, erklärt John Y. Gotanda, in seiner Studie Charting Developments Concerning Punitive Damages: Is the Tide Changing?, 65, Villanova University School of Law Working Paper Series, 2006, insbesondere ab Seite 16.

Manchmal kommt deutsches Recht einfach anders rüber als zuhause geahnt. Beim amerikanischen Recht ist man das ja gewohnt. Vom Schmerzensgeld über Summary Judgments bis zur Jury wird nur wenig Richtiges in den deutschen Medien, Blogs oder Foren über das Recht der USA dargestellt.

Amerikanische Zustände in Deutschland: Amerikanische Juristen sehen es so. Das sollte Gesetzgebern, beispielsweise bei punitiven Abschöpfungsregeln, oder Richtern beim Abschreckungsschadensersatz in Kartell- oder Antidiskriminierungsfällen oder bei IP-Verletzungen zu denken geben, wenn sie gerade das nicht wollen.

Permalink Permalink
       



Acuum in Meta Faene Quaerere

CK - Washington.   Zigtausend EMails. Nadeln im Heu. Beweise müssen zum Prozess ins Ausland und benötigen dafür eine Ausfuhrgenehmigung: Der Partner engagiert und trainiert Zeitanwälte, kauft PCs, setzt ein Netzwerk. Die Suche geht los.

Nach zwei Wochen klemmt's. Nicht im Pentagon oder bei Dr. Condoleezza. Die spielen bei den Genehmigungen nach Export Control- und Waffenhandelsgesetzen mit, denn das Verfahren ist erprobt. Nein - der Mandant entdeckt, dass er zuviele EMails gespeichert hat. Das Verfahren wird zu teuer.

Sarbanes-Oxley greift bei ihm nicht; er sitzt nicht in den USA. Also kann er noch einmal prüfen, was er überhaupt speichern muss. Nur eins gilt nicht: So tun, als würden die gespeicherten EMails über High-Tech-Teile plötzlich nicht mehr existierten. Wenn der Prozess läuft, kann nach dem Beweisrecht nichts mehr verändert werden. Auch bei der Electronic Discovery.

Permalink Permalink
       


Samstag, den 27. Okt. 2007

Einfache Gesellschaft aufgestockt

CK - Washington.   Mandantin will Investor in die Corporation aufnehmen: Seine $150.000 passen gut zum Unternehmensziel. Die Gesellschaft hat sie billig gründen lassen. Gut, dass sie eine Corporation gewählt hat und keine LLC. Die Aufnahme des Investors in eine Corporation geht in den USA schneller und billiger.

Wenn genug Aktien genehmigt sind, reicht es vielleicht schon, ihm neue Aktien auszugeben, nachdem die entsprechenden Beschlüsse, Resolutions, von der Alleinaktionärin in einem Shareholder Meeting gefasst werden.

Doch nein. Sie bringt das Corporate Book, und außer den Articles of Incorporation, der Gründungsurkunde, weist es keine Einträge auf. Nach der Gründung und Eintragung ins staatliche Handelsregister ist die Gesellschaft also nicht aktiviert worden. Die Gründungsversammlung fand nicht statt, By-Laws sind nicht genehmigt, Aktien wurden nicht ausgegeben, Kapital wurde nicht eingezahlt. Es wird also doch etwas teurer.

Zudem wünscht der neue Aktionär Vorrechte. Das bedeutet weitere Beschlüsse, und wenn die Mandantin gewisse Wünsche nicht wegverhandeln kann, auch ein komplexes und damit teureres Shareholder Agreement sowie eine Änderung der Articles of Incorporation. Bleibt das Amendment erforderlich, dauert der Vorgang ein paar Tage länger, weil die Änderung zum Handelsregister muss.

In Delaware warten wir schon vier Wochen auf das bestätigte Amendment, in Illionois geht es schneller und in Washington, DC bekommen wir das in 24 Stunden hin. Das Mandat wandelt sich. Vom Gesellschaftsrecht zum Vertragsrecht. Zuerst braucht die Unternehmerin Unterstützung beim Verhandeln eines gescheiten Vertrages mit dem Investor. Das kostet zwar auch etwas, doch insgesamt nicht so viel wie die Umsetzung komplexer und scheinbar nicht ganz ausgegorener Vorstellungen vom gesellschaftsrechtlich Praktikablen. Die Ziele beider Parteien lassen sich schließlich auch simpler verwirklichen.

Permalink Permalink
       



Amerika fast halb verarmt

CK - Washington.   Mehr die Hälfte der Familien der USA sind nicht arm, erklärte der Pressesprecher des Weißen Hauses am 23. Oktober 2007. Der Stolz auf diese Leistung veranlasst Bush dazu, gegen das Kinderkrankenversicherungsgesetz Schip sein Veto einzulegen.
Permalink Permalink
       


Freitag, den 26. Okt. 2007

Haftet Hersteller für Wartungsfehler?

CK - Washington.   Kurz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von 90 Tagen stürzt das Flugzeug wegen eines Wartungsfehlers ab. Sein Wartungshandbuch zeigt falsche Schaubilder. Der Hersteller hatte keinen Test zur Audeckung des folgenden Wartungsfehlers vorgeschrieben. Erhält der Eigentümer vom Hersteller Schadensersatz?

Das Untergericht verneint, denn das Handbuch gehöre zum Flugzeug und unterliege der 90-Tagesfrist. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks meint im Fall Colgan Air, Inc. v. Raytheon Aircraft Company, Az. 06-1069, am 18. Oktober 2007 hingegen, dass es getrennt beurteilt werden darf und prüft die Ansprüche nach Vertragsrecht und dem Recht der unerlaubten Handlung, Torts.

Da das Untergericht keine ungeklärten Tatsachenfragen entdeckte und ein Summary Judgment zugunsten des Herstellers erliess, das Berufungsgericht jedoch die Beziehung von Flugzeug und Handbuch als ungeklärt ansieht und auch andere Tatsachen als nicht so eindeutig ansieht wie die Vorinstanz, wird der Fall mit der Maßgabe zurückverwiesen, die Fakten den Geschworenen der Jury zur Würdigung im Rahmen ihrer Subsumtion vorzulegen.

Von allgemeiner produkthaftungsrechtlicher Bedeutung ist die Feststellung des Gerichts, dass eine Anweisung im Wartungshandbuch eine haftungsauslösende express Warranty darstellen kann. Ob dies hier zutrifft, muss ebenfalls die Jury entscheiden. Da auch diese Frage noch ungeklärt war, durfte das Untergericht kein Summary Judgment erlassen.

Permalink Permalink
       



Gutachten beachtlich

CK - Washington.   Wer im US-Prozess gutachterlich auftritt, kennt die strikte Prüfung, die sich erst auf die Gutachtereignung bezieht, und dann die erheblichen Fakten als Grundlage für die Würdigung des Gutachters filtert. Der Sinn der peniblen Vorprüfungen besteht wie bei der intensiven Prüfung von Zeugen darin, die Zivilgeschworenen der Jury vor Verwirrungen zu bewahren, die ihre Subsumtion unwirksam machen.

In Sachen Denise Crowe v. Robert Marchant, Az. 07-1463, überprüfte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks die Zulässigkeit einer gutachterlichen Stellungnahme am 19. Oktober 2007 nach der Rüge, die Tatsachen seien nicht ordnungsgemäß dargelegt worden und das Gutachten als bar einer faktischen Grundlage zu verwerfen gewesen. Bei einer einem Rollerblade-Unfall folgenden ärtzlichen Behandlung erörtert es im Kunstfehlerprozess die Beweisregeln der Federal Rules of Evidence.

Die Zulässigkeit der Sachverständigenaussage beruht auf Rule 702 FRE. Der Gericht erklärt, unter welchen Umständen die vorgetragenen Tatsachen eine hinreichende Grundlage für die gutachterliche Bewertung darstellen. Die erste Instanz hatte das richterliche Ermessung bei der Zulassung des Gutachtervortrags ordentlich ausgeübt, sodass das unter Berücksichtigung des Gutachtens zustande gekommene Verdikt der Geschworenen und das Urteil des Gerichts bestätigt werden.

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 25. Okt. 2007

Zu aufdringliches Formular

CK - Washington.   Welche persönlichen Angaben kann man vom Personal aus Sicherheitsgründen verlangen? Jedenfalls nichts sehr Privates, wenn die Stelle kein Sicherheitsrisiko darstellt, entschied im Fall Nelson et al. v. NASA et al., Az. 07-56424, das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 15. Oktober 2007.

Das Urteil erging als einstweilige Maßnahme zum Schutz von Bundespersonal, das bereits Jahrzehnte seine Stellen inne hatte. Das Recht auf Privatheit ist gründlich gegen das staatliche Interesse abwägen, hatte schon der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington in Whalen v. Roe, 429 U.S. 589, 598-99 (1977), entschieden.

Zur Beurteilung eines Anspruchs auf Privatheit des antragstellenden Personals zog das Gericht den Umstand heran, dass der Bund nach dem Inkrafttreten der Sicherheitsdirektive des Präsidenten, Homeland Security Presidential Directive 12, drei Jahre lang nichts tat, bis er sich mit einem aufdringlichen Formular über das Vorleben des Personals erkundigen wollte.

Die anscheinend überzogene Datensammlerei ist in der Berufung abschließend zu prüfen. Bis dahin genießt der Datenschutz Vorrang, und die sich weigernden Angestellten behalten ihre Anstellung bei der NASA und anderen Bundesämtern.

Permalink Permalink
       



Zweimal erwischt: Strafe verschärft

CK - Washington.   Als sich der Angeklagte nach einer Abschiebung erneut illegal in den USA aufhielt und wegen der vorherigen Abschiebung schärfer bestraft wurde, rügte er das Verfahren: Die erschwerenden Umstände seiner Abschiebung waren nicht den Geschworenen der Jury, sondern nur dem Richter zur Strafzumessung vorgelegt worden.

Vor der Strafzumessung erfuhr der Richter, dass der Angeklagte ein Verbrechen begangen hatte. Ohne dieses würde die Höchststrafe auf zwei Jahre Kerker, mit ihm auf zehn Jahre lauten. Die Berufung entschied, dass ein Verfahrensfehler nach den Grundsätzen des Oberste Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington in Fall Apprendi v. New Jersey, 530 U.S. 466 (2000), geschah.

In Sachen United States of America v. Munuel Salazar-Lopez, Az. 05-50438, bezeichnete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks den Fehler am 24. Oktober 2007 jedoch als unerheblich und bestätigte die härtere Strafe.

Permalink Permalink
       


Mittwoch, den 24. Okt. 2007

Strafschadensersatz für Musik

CK - Washington.   Zwei Musikverlage hielten das Urheberrecht am Musikstück Singing in the Morning, das unlizenziert in einem fremden Werk erschien. Sie gewannen eine Schadensersatzklage. Der erste Verlag verlangte gesetzlichen Schadensersatz nach dem Copyright Act, 16 USC §101, und erhielt $150.000. Der zweite stellte die Forderung in das Ermessen der Zivilgeschworenen, Jury, und erhielt Schadensersatz sowie $3,5 Mio. Strafschadensersatz, punitive Damages.

In der Berufung beurteilt das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks die Schadensersatzzumessung unter zehn Verfahrens- und Anspruchsmerkmalen. Die ausführliche Urteilsbegründung in Sachen Bridgeport Music Inc. et al. v. Justin Combs Publishing et al., Az. 06-6294, vom 17. Oktober 2007 führt lehrreich in die unterschiedlichen Arten von Schadensersatz und die Begrenzung von Strafschadensersatz nach dem Bundesverfassungsrecht ein.

Das Gericht weist das Verfahren an das Untergericht zur Neuprüfung der überzogenen Schadensersatzbeträge zurück. Dabei soll die erste Instanz die ihr zustehenden Möglichkeiten zur Korrektur eines Geschworenenspruchs, Verdict, nutzen, insbesondere das Remittitur zur Betragskappung, vgl. Mittelstädt, Verfahren nach Jury-Entscheidung, 19. Oktober 2007.

Permalink Permalink
       


Dienstag, den 23. Okt. 2007

Deutsche Koalition für US-Publikum

MN - Washington.   Einen Überblick über die Politik und den Zustand der derzeitgen Großen Koalition in Deutschland bot die Veranstaltung der Friedrich Naumann Foundation am 19. Oktober 2007 im Willard Hotel in Washington. Unter dem Titel Germany After Two Years of Grand Coalition referierte Dirk Schattschneider, stellvertretender Leiter der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund, über die Erfolge und Versäumnisse der Bundespolitik in den vergangen zwei Jahren und gab zugleich einen Ausblick auf zukünftige gesetzgeberische Entwicklungen und Aufgaben.

Dabei ging er der Frage nach, ob Große auch zugleich großartige Koalition bedeute und brachte dem amerikanischen Publikum die Personen des Merkel-Kabinetts und ihre jeweilige Rolle in der Bundespolitik näher. In der anschließenden Diskussion beantwortete Schattschneider Fragen zu so unterschiedlichen Themen wie der Einführung von Eliteuniversitäten in Deutschland, der Förderung des Mittelstandes und der Terrorismusbekämpfung. Letzteres stößt bei den amerikanischen Zuhörern erfahrungsgemäß immer wieder auf besonderes Interesse.

Permalink Permalink
       


Montag, den 22. Okt. 2007

Schadensersatz für Dritteinwirkung

CK - Washington.   In Sachen DL Resources, Inc. v. Firstenergy Solutions Corp., Az. 05-1855, erklärt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 17. Oktober 2007, die Tatbestandsmerkmale für einen Schadensersatz aufgrund rechtswidrigen Eingriffs in zukünftigte Vertragsbeziehungen mit Dritten und die damit erfolgte Vereitelung eines erwarteten Vorteils.

Der Kunde eines Gaslieferanten erfuhr, dass der Gaslieferant einen weiteren Kunden beliefern wollte, obwohl die vertraglichen Lieferansprüche des ersten Kunden noch nicht erfüllt waren. Der erste Kunde drohte dem neuen Kunden mit gerichtlichen Schritten, und dieser nahm deshalb von weiteren Verhandlungen mit dem Lieferanten Abstand.

Der Sachverhalt ist typisch für die unerlaubte Handlung, Tort, der Interference in future contractual Relations. Er verdeutlicht die Vorsicht, die in den USA bei der Kontaktaufnahme mit Dritten geboten ist, wenn eine bestehende oder zukünftige Vertragspartei durch die Intervention einen Schaden erleiden kann, siehe beispielsweise Haftet Mandant oder Anwalt? vom 15. Oktober 2007. Tritt eine Schädigung von Vertragsbeziehungen ein, kann der Dritteinwirkende zum Schadenersatz herangezogen werden.

Permalink Permalink
       


Sonntag, den 21. Okt. 2007

Bauer Beans Biofleisch

CK - Washington.   Bauer Bean bietet Biofleisch und wird zum organischen Verbrecher. Er will die überkomplizierten, auf Konzerne ausgelegten Bundesgesetze zur Nahrungsmittelsicherung nicht mehr befolgen. Die Kunden können seinen Hof selbst inspizieren und sich vor dem Kauf ein Bild von Anbau und Zucht machen, meint er.

Andere Bauern, die lokal Organisches verkaufen, schließen sich mit Bean der Independent Consumers and Farmers Association an. Sie wollen die beschwerliche und teure behördliche Aufsicht eindämmen und den Freiraum erhalten, ihr Schwein auch auf dem Bauernhof zu schlachten.

Nachdem Bean die $500-Gebühr für die Bescheinigung als organischer Hersteller nicht überwies und die alten Zertifikatsetiketten weiterverwandte, wird er nun als mutmaßlicher Verbrecher nach Bundesrecht verfolgt.

Permalink Permalink
       


Samstag, den 20. Okt. 2007

60 : 1 X Baurecht

CK - Washington.   Ein Beispiel für die in den USA oft unvermutetete Bürokratie liefert die Darstellung in der Washington Post vom 19. Oktober 2007 über ein Zoning-Verfahren. Zoning heißt das Bebauungsplanverfahren im Baurecht der USA, das im Kreis Montgomery in den Vororten der Hauptstadt Washington strikt auf eine Nutzungsänderung von Grundstücken anwendbar ist.

Hochhausbauer möchten 60 Einfamilienhäuser im Stadtkern von Bethesda, das keine Stadtrechte besitzt und daher kein eigenes Zoning durchführen kann, kaufen und zum Bau eines Hochhauses nutzen.

Der für das Bauplanungs- und Baurecht zuständige Kreis kann aus einem Hochhaus eine höhere Property Tax erzielen als 60 Einfamilienhauseigentümer jährlich mit je etwa $10.000 zahlen würden. Wirtschaftlich wäre das Rezoning also für den Kreis bedeutsam.

Der Charakter des Ortes würde allerdings nachhaltig verändert, sodass mit Planungsverfahren von etwa vier Jahren Dauer gerechnet wird. In dieses Verfahren werden zahlreiche andere Behörden einbezogen, die beispielsweise historische wie verkehrstechnische Fragen untersuchen.

Permalink Permalink
       


Freitag, den 19. Okt. 2007

Verfahren nach Jury-Entscheidung

RM - Washington. Ein Gerichtsverfahren in den USA endet nicht mit dem Spruch der Jury - Verdict - , sondern mit dem darauf folgenden Urteil des Gerichts. Die Jury entscheidet über die Tatsachenfragen, die ihr präsentiert werden. Vor dem Erlass des Urteils findet eine Überprüfung des Jury-Spruches durch das Gericht unter Berücksichtigung der Parteianträge statt. Dabei ergeben sich jeweils auf Parteiantrag folgende Möglichkeiten:

1) Der Juryspruch ist fehlerfrei. Dann ergeht das Urteil.

2) Judgment as a matter of law - JAML - : Die in der Verhandlung gefundenen Tatsachen reichen auch bei der für den Kläger günstigsten Annahme nicht aus, um den Juryspruch in vollem Umfang zu stützen. Dann erfolgt ein Urteil des Gerichts, das der Klage im geringeren Umfang der bewiesenen Tatsachen stattgibt.

3) New trial: Die Jury trifft eine Entscheidung, die offensichtlich gegen das Gewicht der vorgebrachten Beweise steht oder völlig irrational ist. Dann wird das Gericht auf Antrag ein neues Verfahren - new trial - anordnen.

4) Remittitur: Ein von der Jury zugesprochener Schadensersatz wird wegen offensichtlichen Übermaßes vom Gericht verringert. Dies ist nur der Fall, wenn er ein extremes Maß erreicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Justiz zu erschüttern, aufgrund von Voreingenommenheit der Jury zustande kam oder nicht genügend Beweisstützen hatte.

5) Additur: Erhöhung des Schadensersatzes, unzulässig auf Bundesebene seit Dimick v. Schiedt, 293 U.S. 474 (1935).

Permalink Permalink
       


Donnerstag, den 18. Okt. 2007

Was von $150 Mio. übrig bleibt

RM - Washington. Der amerikanische Strafschadensersatz - Punitive Damages - ist für deutsche Juristen oft nur schwer nachvollziehbar. Zu lesen ist immer wieder von astronomisch hohen Dollarsummen, die von einer Jury zugesprochen werden. So anfangs auch im Fall