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Samstag, den 31. Mai 2008

Punitive Damages für Rechenfehler

 
.   Das Opfer verklagt den Versicherer, der sich bei der Ermittlung der Deckungssumme verrechnete, auf Strafschadensersatz. Das Gericht wies die Klage ab, weil es keine grobe Fahrlässigkeit bei der Anwendung des Rechts von Mississippi auf die Kalkulation entdeckte.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA erzählt am 20. Mai 2008 den Sachverhalt. Der Anwalt des Unfallopfers forderte mehr als die Versicherung anbot. Anfragen nach einer Begründung für die über der Deckungssume liegende Forderung blieben unbeantwortet. Der zweite Anwalt des Opfers erklärte, er würde dem Versicherer keinen Rechtsrat erteilen. Als die Versicherung schließlich die wahre Deckungssumme nach kompliziertem einzelstaatlichen Recht ermittelte, zahlte sie sie.

Die Klage wegen bösgläubiger Deckungsverweigerung enthielt die Forderung von punitive Damages. Den Mittelweg der extra-contractual Damages wegen Vertragsverletzung verfolgte das Opfer nicht weiter, sondern bestand auf Strafschadensersatz wegen bad-faith Refusal to pay a Claim. Im Fall Patrick Essinger, Sr. er al. v. Liberty Mutual Fire Insurance Co., Az. 07-60376, war die Fallbearbeitung des Versicherers weder vorsätzlich noch quasi-vorsätzlich bösgläubig, so dass Strafschadensersatz nicht greift.


Freitag, den 30. Mai 2008

Umgehung und Schiedsklausel

 
.   Ein US-Unternehmen schließt eine Partnerschaft mit einem chinesischen Unternehmen und vereinbart in der Schiedsklausel ein Verfahren nach dem Recht Chinas. Als ein vereinbartes Umgehungsverbot umgangen wird, verklagt es nicht den Partner, sondern damit verbundene juristische und natürliche Personen. Diese verlangen die Verweisung an das Schiedsgericht in China.

Im Gegensatz zum Untergericht bestimmt das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA im Fall Sourcing Unlimited, Inc. v. Asimco International, Inc. et al., Az. 07-2754, am 22. Mai 2008, dass dem Antrag stattzugeben ist. Es erörtert die Erfordernisse des Kapitels 2 im Bundesschiedsgesetz, Federal Arbitration Act, der die New Yorker Übereinkunft, Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, Sept. 30, 1970, 21 U.S.T. 2517, TIAS No. 6997, umsetzt, und folgert, dass sein Schiedsgebot noch weiter greift als das inneramerikanische.

Die Umgehung der Schiedsklausel durch Klagen gegen die Nichtunterzeichner der Schiedsklausel darf nach dem equitable Estoppel-Grundsatz nicht erfolgreich sein, denn der Sachverhalt ist durch und durch mit dem materiellen Umfang der Schiedsklausel verwickelt, erkennt das Gericht. Das Untergericht muss nun die Klage abweisen und den Beschluss zur Verweisung ans Schiedsgericht erlassen.


Donnerstag, den 29. Mai 2008

Grenzen der Discovery

 
MJW - Washington.   Im Zivilprozess vor den Bundesgerichten und den Gerichten vieler Bundesstaaten geht der Hauptverhandlung die Discovery, das Ausforschungsbeweisverfahren, voraus. Die Parteien müssen ihre Karten auf den Tisch legen. Denn Rule 26(b)(1) der Federal Rules of Civil Procedure (FRCP) bestimmt, dass eine Partei von der anderen alles relevante Material zur Beweisführung für ihren Angriff oder ihre Verteidigung verlangen kann. Waffengleichheit soll dadurch zwischen den Parteien hergestellt werden.

Relevant kann vieles sein, dass es Schranken gibt, macht das Bundesberufungsgericht für den zehnten Bezirk in seinem Urteil vom 20. Mai 2008 in der Sache Ashley Regan-Touhy v. Walgreen Company, Az. 06-6242, klar.

Die Klägerin behauptet, eine Mitarbeiterin der Beklagten, einer Drogeriekette, habe Informationen über ihren Gesundheitszustand an Dritte weitergegeben. Um an die nötigen Beweise zu kommen, verlangte sie nun die Personalakte der Mitarbeiterin, sämtliche E-Mails ihres Account bei der Beklagten und alle, die Dokumente in irgendeiner Weise mit jener Mitarbeiterin bzw. den Sachverhalt der Klage zu tun haben. In diesen Dokumenten Anhaltspunkte für disziplinarische Maßnahmen wegen der Weitergabe von Informationen finden könnten.

Der Beklagten ging dies zu weit, das Bundesberufungsgericht gab ihr Recht. Unter Rückgriff auf das Relevanzkriterium weist es darauf hin, dass die Klägerin mit ihrem Informationsverlangen ein Netz auswirft, das zu engmaschig ist und zu viele Informationen einholen will, die für die Beweisfrage irrelevant sind. Im Discovery-Verfahren sollen so wenig Dokumente wie nötig eingeholt werden. Das Gericht weist darauf hin, dass das Verfahren den Parteien Privilegien einräumt ? und aus diesen Privilegien bestimmte Verpflichtungen folgen. Das Verlangen nach Dokumenten verlangt gem. Rule 34(b)(1)(A) FRCP ein vernünftiges Maß an Sorgfalt. Statt rundum alles Material mit Bezug zu jener Mitarbeiterin einzufordern, hätte sie sich auf solche Dokumente beschränken sollen, die einen Rückschluss auf disziplinarische Maßnahmen zugelassen hätten.


Mittwoch, den 28. Mai 2008

Reisesperre und Compliance

 
.   Die Angst vor dem US-Recht ist oft in Mandantengesprächen zu spüren, doch so deutlich wie in der Reisesperre für Manager von UBS kommt sie selten zum Ausdruck. Die Verhaftung und Anklage eines Geschäftsbereichsleiters wegen Beihilfe zu Steuervergehen soll der Anlaß sein. Weitere Mitarbeiter aus dem Ausland will das Finanzinstitut nicht an die USA verlieren, schreibt die Financial Times am 28. Mai 2008 auf Seite 1.

Vor zehn und zwanzig Jahren ignorierten selbst Globalkonzerne gern Hinweise auf Compliance-Programme, die auch das amerikanische Recht berücksichtigen. Heute will sie jeder. Aber auch das beste Compliance-Programm kann nicht garantieren, dass die USA nicht das Unternehmen oder selbst das Management zur Verantwortung für Verstöße heranziehen.

Wer als Manager einen Verantwortungsbereich mit US-Berührung neu übernimmt, ist oft gut beraten, das existierende Compliance-Programm einem unabhängigen Audit zu unterziehen, damit die Altlasten zumindest nicht das neue Management versenken können.



Unverbindlicher Gerichtsstand

 
KW - Washington.   Vertragliche Gerichtsstandvereinbarungen können sowohl verbindlich als auch unverbindlich sein. Dies kann sogar innerhalb einer Vereinbarung, die aus zwei Teilen besteht, divergieren.

Die Parteien schlossen einen Vertrag mit folgender Gerichtsstandvereinbarung: Seller and purchaser, waive any objection to the venue of any action filed in any court situated in the jurisdiction in which the property is located and waive any right to transfer any such action filed in any court to any other court.

Kurz nach Vertragsschluss verklagte die Klägerin die Beklagte auf Feststellung, declaratory Relief, und wegen Vertragsbruchs, Breach of Contract, vor einem Kreisgericht in Kalifornien. Die Beklagte begehrte eine Überweisung des Verfahrens an ein Bundesgericht. Diese wurde jedoch von dem Bundesgericht aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung abgelehnt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein mit der Begründung, dass die Gerichtsstandvereinbarung lediglich unverbindlich sei.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA bestätigte am 12. Mai 2008 in Sachen Ocwen Orlando Holdings Corp. v. Harvard Property Trust, LLC, Az. 07-13920, diese Entscheidung. Zwar müssen die Parteien nicht nach der Vereinbarung vor dem Kreisgericht in Kalifornien Klage erheben, insofern sei der erste Halbsatz der Vereinbarung nicht vebindlich, jedoch verbiete der zweite Halbsatz die Überweisung an das Bundesgericht nachdem Klage bereits vor einem anderen Gericht erhoben wurde. Insoweit sei die Vereinbarung verbindlich.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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