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Sonntag, den 03. Aug. 2008

Das dreckige Dutzend

 
MJW - Washington.   Am 30. Juli 2008 stellte sich William Mellor, mit Richard A. Levy Verfasser des Buchs The Dirty Dozen: How Twelve Supreme Court Cases Radically Expanded Government and Eroded Freedom, der Kritik. Im F.A. Hayek Auditorium des Cato Insititute, einem libertären Think Tank, moderierte Amanda Frost die Diskussion zwischen Mellor, dem Ilya Shapiro zur Seite sprang, Doug Kendall und David J. Barron.

Der erste Teil des Buchs stellt Fälle vor, in denen der Supreme Court, nach Meinung der Autoren in unzuläßiger Weise, die Kompetenzen der Bundesregierung ausgeweitet hat. Der zweite Teil befasst sich mit Entscheidungen, die die Bürgerrechte einschränken. Bei der Analyse gehen die Verfasser davon aus, dass die Verfassung möglichst getreu dem Wortlaut ausgelegt werden soll. Wenn die Kompetenzen der Bundesregierung erweitert oder Bürgerrechte eingeschränkt werden sollen, muss dies aus Verfassungsänderungen, Amendments, folgen, nicht aus Verfassungsinterpretation.

Kendall und Barron kritisierten die Fallauswahl im zweiten Teil des Buchs, bei der das Gewicht einseitig auf Urteile zu ökonomischen Maßnahmen liegt, die Urteile des Supreme Court zu Bürgerrechten blenden sie hingegen aus. Die Verfasser lesen ihre libertäre Agenda in die Verfassung hinein, wenn sie davon ausgehen, darin sei lediglich eine Bundesregierung mit eng begrenzten Kompetenzen geregelt. Dabei übergehen sie die Entstehungsgeschichte der Verfassung, deren Autoren eine starke Bundesregierung wollten. Als pragmatisches Beispiel ziehen sie die Erfahrungen während der Depression heran. Erst ein Ausbau der Regierungskompetenzen durch Präsident Roosevelt brachte wirtschaftliche und politische Stabilität.


Mittwoch, den 30. Juli 2008

Versicherungsschutz überstrapaziert?

 
AR - Washington.   In der Auslandsbeilage der Juli-Ausgabe der Zeitschrift Versicherungsrecht berichten Kochinke und Meis über den Deckungsschutz einer Haftpflichtversicherung für Prozesskosten.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied in BASF AG v. Great American Assurance Co. et al., Az. 06-3938, am 14. April 2008, dass ein Haftpflichtversicherer nicht die Kosten der Prozesse zu decken hat, die durch die Vermarktungspraktiken von BASF anhängig wurden. Von der Versicherungsdeckung umfasst sind Entschädigungen für Prozesse aufgrund von Körperverletzung oder Persönlichkeitsverletzungen durch Werbung. Hierunter soll es nicht fallen, dass BASF eine Studie nicht veröffenlticht hat, die nachweist, dass das von BASF angebotene Medikament nicht die beworbene alleinige Wirkungsweise im Vergleich zu anderen Produkten hat. Dies löst nach dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks keine Haftung der Haftpflichtversicherung für die daraus resultierenden Fälle aus. Das Gericht führt aus, dass im vorliegenden Fall keine Persönlichkeitsverletzung zu erkennen sei.

Mithin wird, entgegen der bisherigen Rechtspraxis, eine einschränkende Auslegung des Deckungsschutzes zugunsten der Versicherer statuiert.


Dienstag, den 29. Juli 2008

Kein Geld für Banken

 
MJW - Washington   In seinem Urteil vom 16. Juli 2008 in der verbundenen Sache Sovereign Bank v. BJ's Wholesale, Inc. et al., Az. 06-3392/3405, entschied das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk über Ansprüche zweier Banken, der Sovereign Bank und der Pennsylvania State Employees Credit Union, PSECU. Beide Banken waren Mitglied des Netzwerks, das die Visa-Kreditkarte herausgab und stellten ihren Kunden Kreditkarten aus. Diese bezahlten damit Waren bei der Supermarktkette BJ's Wholesale. Die mitverklagte Fifth Third Bank hatte BJ's als Akzeptanzstelle für Visa-Kreditkarten angeworben und wickelte die Kreditkartentransaktionen für BJ's ab.

Das Netzwerk gab Operating Regulations heraus, denenzufolge Mitgliedern und Akzeptanzstellen die Speicherung der Daten aus dem Magnetstreifen verboten war. Fifth Third musste als anwerbende Bank gewährleisten, dass BJ's sich daran hält. Allerdings wurden Informationen von Kreditkarten, mit denen bei BJ's bezahlt wurde, gespeichert und später für betrügerische Zwecke verwendet. Sovereign erstattete seinen Kunden die dabei zunächst in Rechnung gestellten Beträge, PSECU tauschte 20.000 Kreditkarten aus.

Der Court of Appeals hält es für möglich, dass Sovereign als intended Beneficiary des Vertrages zwischen Fifth Third und BJ's einen Anspruch aus Breach of Contract gegen Fifth Third hat und verweist insoweit die Sache zurück an den District Court. Einen Anspruch gegen beide Beklagten auf equitable Indemnification sieht das Gericht nicht, die dafür erforderliche secondary Liability liegt nicht vor. Auch der Anspruch gegen BJ's aus tortious Interference dringt nicht durch, da dieser nur Schäden an Personen oder Eigentum erfasst, nicht aber Vermögensschaden, economic Loss. PSECU kann seine Ansprüche gegen Fifth Third auf Breach of Contract stützen, nicht aber auf negligent Interference with Contract oder ungerechtfertigte Bereicherung, unjust Enrichment.


Mittwoch, den 02. Juli 2008

Der lange Arm

 
MJW - Washington.   Amerikanische Gerichte können lange Arme haben. Nach dem Prinzip der Long Arm Jurisdiction sind sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Klagen gegen auswärtige Beklagte zuständig. Mit der Reichweite befasste sich das Bundesberufungsgericht des District of Columbia in seinem Urteil vom 20. Juni 2008 in der Sache FC Investment Group LC and Lawrence Jay Eisenberg v. IFX Markets, Ltd., Az. 07-7037.

Die Kläger hatten Millionenbeträge in ein von einer Investmentfirma betriebenes Devisengeschäft investiert. Die Beklagte mit Sitz in London fungierte dabei als Makler. Später konnte die Investmentfimra den Klägern ihre eingezahlten Beträge nicht zurückzahlen. Die Kläger vermuteten, dass beide Firmen gemeinsame Sache gemacht haben, und klagten vor dem Bundesgericht erster Instanz des District of Columbia. Das wies die Klage wegen fehlender Zuständigkeit, Personal Jurisdiction, ab.

Zu Recht, urteilt der Court of Appeals. Nach dem Long-Arm-Statute für den Hauptstadtbezirk, DC Code §13-334(a), erstreckt sich die Gerichtsbarkeit hiesiger Gerichte auch auf auswärtige Firmen, wenn diese geschäftlich im Hauptstadtbezirk tätig sind. Bei der Anwendung der Vorschrift muss allerdings der Grundsatz des ordentlichen Verfahrens, Due Process, wie er aus dem fünften und dem vierzehnten Zusatzartikel der US-Verfassung folgt, berücksichtigt werden. Die geschäftlichen Kontakte im Gerichtsbezirk müssen regelmäßig und systematisch, continuous and systematic, sein. Wenigstens minimale Kontakte, Minimum Contacts, muss es geben. Nur dann ist es statthaft, einen Beklagten zuzumuten, sich vor einem ihm fremden Gericht zu verteidigen. Minimum Contacts im Hauptstadbezirk hatte die Beklagte in diesem Fall nicht. Sie betrieb lediglich eine Website, die in Washington auch abrufbar war. Das reicht noch nicht. Die Seite muss interaktiv sein und Bewohner des Hauptstadtbezirks müssen regelmäßig und systematisch darauf zugreifen. Gerade das zweite Merkmal war nicht erfüllt. Es gab nur einen Nutzer in Washington, solche einzelnen oder sporadischen Kontakte reichen nicht aus.

Vergeblich führen die Kläger noch spezielle Zuständigkeitsregeln ins Feld. DC Code §13-423(a)(1) greift nicht, ebensowenig 18 USC §1965 (d), eine Vorschrift des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act.


Dienstag, den 01. Juli 2008

Nehmen Sie auch Schecks?

 
MJW - Washington.  Scheckrecht ist im deutschen Jurastudium ein Nischenfach. Wer weiß auf Anhieb, was ein Indossament ist? Wenn man sich nicht gerade intensiver mit dem Handelsrecht und kaufmännischen Gepflogenheiten auseinandersetzt, kommt man kaum mehr mit Schecks in Berührung. Der Zahlungsverkehr funktioniert zunehmend bargeldlos, für Schecks ist kaum Bedarf.

Anders in den USA. Schecks sind hier das alltägliche Zahlungsmittel. Das Girokonto, von dem die Miete per Dauerauftrag abgeht, auf das der Arbeitgeber das Gehalt einzahlt und von dem der Betrag für die Tageszeitung per Lastschrift eingezogen wird, gibt es hier nicht. Man stellt der Vermieterin einen Scheck aus und bekommt selbst einen Scheck vom Arbeitgeber. Immerhin das Abo der Washington Post könnte man per Kreditkarte zahlen, wenn man den Scheck nicht per Post versenden will. Zwar ist elektronischer Zahlungsverkehr über das Automatic Clearing House Network möglich. Grundlage bleibt aber der Scheck, Direct Deposit heißt lediglich, dass z.B. der Gehaltsscheck direkt auf dem Scheckkonto, Checking Account, gutgeschrieben wird.

Scheckrecht, Negotiable Instrument Law, ist Sache der Bundesstaaten. Zwar enthält der Uniform Commercial Code in Article 3 und Article 4 Regelungsvorschläge. Das Recht des einzelnen Bundesstaates kann aber davon abweichen. Wer etwas über das Indossament, Indorsement, von Schecks im District of Columbia wissen will, muss sich in §28:3-204 DC Code schlau machen. Nur für Detailfragen gibt es Bundesgesetze. Der Expedited Funds Availability Act, 12 USC §§4001-4010, regelt die Befugnisse der Banken, die Gutschrift eines Schecks zu verzögern, Deposit Hold. Der Check Clearing for the 21st Century Act, 12 USC §§5001-5018, ermöglicht den elektronischen Zahlungsverkehr mit Schecks, die dafür eingescannt werden. Beide Gesetze ermächtigen das Direktorium des Bundeszentralbanksystems, Board of Governors of the Federal Reserve System, Richtlinien zu deren Umsetzung zu erlassen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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