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Donnerstag, den 30. Sept. 2010

Cybersquatting des Domainregistrars: Gerichtsbarkeit

 
.   Wo ist ein Domainregistrar wegen Cyberquatting zu verklagen? Kann der Markeninhaber vor jedem beliebigen Gericht gegen ihn vorgehen, weil der Registrar durch seine Werbung im Internet und sonstigen Medien überall auftritt? Oder ist die gerichtliche Zuständigkeit begrenzt?

Am 29. September 2010 verglich das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks das Risiko, am fremden Ort wegen Internetautritten verklagt zu werden, mit dem Risiko, von einem Besucher aus Chicago in Chicago verklagt werden, wenn er die Zentrale des Registrars in Arizona besucht und ausrutscht. Da sollte keine Gerichtsbarkeit im Sinne einer general Jurisdiction greifen. Das wäre unzumutbar und unangemessen. Die Klage wäre in Arizona einzureichen.

Das Gericht fand im Falle UBID, Inc. v. GoDaddy Group, Inc. , Az. 09-3927, jedoch eine Zuständigkeit in Illinois nach den Grundsätzen über die specific Jurisdiction. Die verfassungsrechtliche Frage lautet:
[I]s it fair and reasonable to call the defendant into the state's courts to answer the plaintiff's claim? See International Shoe, 326 U.S. at 317 … accord, Burger King Corp. v. Rudzewicz, 471 U.S. 462, 474 (1985); World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 U.S. 286, 297 (1980). The due process clause will not permit jurisdiction to be based on contacts with the forum that are random, fortuitous, or attenuated. Burger King, 471 U.S. at 475.
Im vorliegenden Fall schuf der Registrar willentlich eine Beziehung zu allen Staaten einschließlich des Forumstaats Illinois durch gezielte Werbung, Umsätze und die behaupteten Verletzungstaten. Der Umstand, dass die Kunden aus Illinois die Transaktionen mit dem Server in Arizona einseitig abwickelten, absolviert den Registrar nicht von der von ihm initiierten Geschäftstätigkeit als forumsfremd, weil sie sich an dortige Kunden richtet.

Bei der specific Jurisdiction ist zudem entscheidend, ob die Beziehung des Registrars zum Forumsstaat auch in Bezug zum behaupteten Klageanspruch steht:
As the Supreme Court has emphasized, it is essential not only that the defendant have minimum contacts with the forum state but also that the plaintiff's claim against the defendant "arise out of or relate to" those contacts. Burger King, 471 U.S. at 472-73, quoting Helicopteros Nacionales, 466 U.S. at 414; Tamburo, 601 F.3d at 708.
Der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit untersucht die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Bezug ausführlich in seiner Begründung und gelangt in der Subsumtion zum Ergebnis, dass ein solcher Bezug hier sachlich und zeitlich vorliegt.

Die Klage gegen den Registrar fällt daher in die Zuständigkeit des Gerichts in Illinois, auch wenn ein geographischer Bezug eher fraglich erscheint. Auch die Fairness-Merkmale deuten in diese Richtung, folgert es.


Mittwoch, den 29. Sept. 2010

Erneute Pfändung von Geldern im EZV

 
KB - Washington.   Trotz des bereits vorhandenen Dickichts an Rechtsprechung im Bereich der Pfändung im elektronischen Zahlungsverkehr, EZV, werden die US-amerikanischen Gerichte weiterhin mit dieser Thematik bemüht.

Das Bundesberufungsgericht für den Zweiten US-Bezirk beurteilte am 16. September 2010 die Wirksamkeit einer erstinstanzlichen Freigabe gepfändeter Gelder im EZV an den Pfändungsschuldner. Es entschied im Falle India Steamship Company Limited v. Kobil Petroleum Limited, Az. 09-4564-cv, für die Beklagte.

Die Klägerin argumentiert, die Beklagte habe zum einen durch ihr Einverständnis in den Transfer der gepfändeten Gelder an den Rechtspfleger und zum anderen durch ihre Einlassung hinsichtlich des persönlichen Gerichtstandes auf einen Einspruch gegen die Pfändung verzichtet. Die Gelder stünden ihr auch nicht zu.

Für die Pfändung von Eigentum ist allerdings der dingliche Gerichtsstand ausschlaggebend, der vom persönlichen Gerichtsstand trotz fließender Übergänge zu unterscheiden ist. Der Einwand der Klägerin geht daher ins Leere. Der persönliche Gerichtsstand und eine diesbezügliche etwaige Einlassung sind vorliegend unbedeutend.

Das Einverständnis der Beklagten, dass die gepfändeten Gelder dem Rechtspfleger übermittelt werden, stellt keinen Einspruchsverzicht dar, erklärt das Gericht. Eine Partei muss sich nicht zwischen der Anfechtung einer Pfändung und dem von ihr beabsichtigten Schutz des Wertes des gepfändeten Vermögens entscheiden. Ziel des Einverständnisses der Beklagten war es unter anderem, Zinsen für den Zeitraum des Transfers zu erzielen. Damit geht jedoch nicht der Verzicht auf die Anfechtung der Pfändung einher.


Dienstag, den 28. Sept. 2010

Amerika, die bürokratiefreie Zone

 
.   Deutsche, die Amerikanern vorjammern, wie bürokratisch und schildbürgerlich Deutschland sei, finden hier keine Sympathie. Im Gegenteil, sie mögen ein Vorurteil - oder gleich mehrere - bestätigen: Deutsche jammern gern. Sie haben keine Ahnung, glauben jedoch, Amerika zu kennen. Und sie sind bei der Beachtung von Recht und Gesetz verkniffen.

Einem Ami von der oppressiven Vielfalt der Gesetze, Verordnungen oder der umfangreichen Steuerliteratur in Deutschland klagend zu erzählen, stößt auf Unverständnis. Der Bund, der Staat, der Kreis und die Gemeinde verlangen in den USA ihre Steuererklärungen jeweils nach eigenen Gesetzen und Regeln. Bei 55 Rechtsordnungen von Staaten und staatsähnlichen Körperschaften übersteigt das Volumen wie die Undurchsichtigkeit des legislativen und regulatorischen Gestrüpps spielend den Wust im weitgehend rechtseinheitlichen Deutschland.

Der Verkehr, das Handy, die Ehe, die Scheidung, der Erbfall, der Vertrag, die Baugenehmigung, das Handelsregister, die Strafen und der Verwaltungsprozess - 55 Rechtsordnungen × x Kreise × x Kommunen: Alles ohne bundeseinheitliche Rechtssicherheit.

Dass Amis damit zurecht kommen, liegt ein wenig an ihrer Einstellung. Man mag zwar über Juristen Witze machen. Aber man weiß auch sich durchzumogeln. Rechtsunsicher steht der Bürger immer etwas auf der Kippe, und eine absichernde Rechtsschutzversicherung kann es im US-Recht schon deshalb gar nicht geben. Selbst Versicherungen können die Risiken ja nicht verbindlich einschätzen.


Montag, den 27. Sept. 2010

Führerscheinverlust nun wegen Texting

 
.   Texting erscheint nun im Bundesrecht der USA, nachdem die SMS-Technik zuerst im Recht der Einzelstaaten angepeilt wurde. Texting ist Kraftfahrern wie das Telefonat am Steuer in vielen Staaten verboten.

Der Bund besitzt keine landesweite Führerschein- und Verkehrsrechtszuständigkeit. Berufsfahrer fallen jedoch unter seine Zuständigkeit.

Berufskraftfahrer können nach der am 27. September 2010 im Federal Register, Bd. 75186, Heft 186, S. 59118, verkündeten Neuregelung Limiting the Use of Wireless Communication Devices der Federal Motor Carrier Safety Administration des Bundesverkehrsministeriums in Washington den Führerschein verlieren, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen das Texting-Verbot einzelstaatlich verurteilt werden.


Sonntag, den 26. Sept. 2010

Personal hält zuhause Sklaven: Arbeitgeber haftet?

 
.   Soll der Arbeitgeber vor Gericht erscheinen, weil sein Personal zuhause Sklaven hält? Die Frage stellt sich bei Diplomaten, die im Haushalt Personal zu schlechten Bedingungen beschäftigen.

Im Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks, United States Court of Appeals for the Second Circuit, lautete das Argument, der Arbeitgeber genieße als ausländischer Staat keine Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act und hafte nach dem Alien Torts Claims Statute, weil er unter anderem eine Aufsichtspflicht verletzt habe. Wenn er Diplomaten entsende, müsse er sie auch zuhause beaufsichtigen, damit sie keine unerlaubten Handlungen begingen.

Die Klage gegen den Staat beurteilte das Gericht am 24. September 24, 2010 als unzulässig, weil die Immunitätsschranken der tortious Activity Exception und der commercial Activities Exception des FSIA im Fall Swarna v. Al-Awadi, Az. 09-2525, nicht greifen. Das US-Gericht darf seine Gerichtsbarkeit nicht über den beklagten Staat ausüben.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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