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Donnerstag, den 30. Sept. 2004

Mitwirkungspflichten zum Schiedsverfahren bei nichtigem Vertrag

 
MS - Washington.   In der Sache Nussbaum v. Kimberly Timbers, Ltd. hatte der Connecticut Supreme Court am 16. September 2004 zu entscheiden, ob die Mitwirkungspflicht beim Schiedsverfahren mit der Behauptung angreifbar ist, der Vertrag sei nichtig.

In der vorliegenden Sache hatten die Parteien einen Werkvertrag zum Bau eines Hauses abgeschlossen und in diesem Vertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen. Der Bauherr behielt 10% des Werklohnes ein. Daraufhin leitete der Bauunternehmer das Schiedsverfahren ein. Hiergegen wendete sich der Bauherr gerichtlich mit der Begründung, die Schiedsgerichtsvereinbarung sei nichtig, weil der Vertrag an sich nichtig sei. Der Bauunternehmer verfüge nicht über die für den Vertragsschluss erforderliche Gewerbegenehmigung. Der Bauherr vertrat die Ansicht, er müsse aus diesem Grunde nicht an dem Schiedsverfahren mitwirken.

In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das ordentliche Gericht über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung entscheiden darf. Diese Frage bejahte der Connecticut Supreme Court. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung sei unabhängig vom Vertrag zu beurteilen. Aus diesem Grunde könne die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mit der Nichtigkeit des Vertrages angegriffen werden. Über diese Frage habe allein das Schiedsgericht zu entscheiden. Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung beurteile sich allein nach den hierfür separat bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen (hier §52-408 General Statutes of Connecticut).

Im Ergebnis bleibt hinsichtlich der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung die instanzielle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehen.



OLG Düsseldorf an USA: scr

 
CK - Washington.   Versendet das OLG Düsseldorf Screen Saver in die USA? Ein Mailheader
from XXX.XXX (pD9FE8D4D.dip0.t-ipconnect.de [217.254.XXX.77])
by XXXX.XXXXXX.XXX (8.12.10/8.12.10) with ESMTP id i8UImWhU020417
for ; Thu, 30 Sep 2004 14:48:33 -0400 (EDT)
(envelope-from poststelle@olg-duesseldorf.nrw.de)
will es glauben machen. Die zur Verfügung gestellte Datei:
mailbox:///root/.thunderbird/default/btcrso6n.slt/Mail/XXXX.mail.
XXXX.XXX/Trash?number=151343&part=1.2&filename=message.scr
.
Empfängerdaten sind verändert. Ohnehin ist vermutlich alles gefälscht.



Bespitzelung nach Patriot Act

 
CK - Washington.   Im Fall American Civil Liberties Union v. John Ashroft, Az. 04 CIV 2614 (VM), hat am 28. September 2004 der erstinstanzliche Bundesrichter Victor Marrero die Aushöhlung der Verfassungsrechte durch den Patriot Act eingegrenzt, indem er die nach diesem Gesetz zulässigen Bespitzelungsverfügungen an Internet- und Telefonbetreiber in die verfassungsgemäßen Grenzen zurückwies, soweit es sich dabei um National Security Letters handelt.

Diese vom Federal Bureau of Investigation ohne gerichtliche Mitwirkung versandten National Security Letters müssen vom Empfänger so geheim gehalten werden, dass sie nicht einmal dem Anwalt des Empfängers oder einem Gericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt werden dürfen.

Zum politischen Hintergrund siehe auch McCullagh, Judge disarms Patriot Act proviso. Die verletzte Verfassungsbestimmung ist der erste Verfassungszusatz, der unter anderem die Rede- und Meinungsfreiheit schützt. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wurde für 90 Tage ausgesetzt, um der Bundesregierung eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.



Schiedsgericht zuständig

 
MC - Washington.   Am 8. September 2004 hob das sechste US-Berufungsgericht in der Sache Match-E-Be-Nash-She-Wish Band of Pottawatomi Indians v. Kean-Argovitz Resorts et al. das Urteil im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts auf und verwies den Fall an das Schiedsgericht.

Der Match-E-Be-Nash-She-Wish Stamm der Pottawatomi Indianer traten mit Kean-Argovitz Resorts hinsichtlich zweier Vereinbarungen über die Entwicklung und das Management einer Spielhalle in Michigan in Verhandlung. Noch bevor der Vorsitzende der National Indian Gaming Commission die Vereinbarungen bestätigte, beendete der Stamm einseitig seine Beziehungen zu KAR. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung der Ungültigkeit der Vereinbarungen nach Bundesrecht und eine Verbotsverfügung gegen KAR, das Schiedsverfahren zu erzwingen.

Das erstinstanzliche Bundesgericht entschied zu Gunsten des Indianerstammes. Die Aufhebung durch das Berufungsgericht erfolgte, weil nicht bestritten wurde, dass man in Verhandlungen getreten war oder dass die Vereinbarung von jemandem ohne die erforderliche Unterschriftsvollmacht unterschrieben wurde. Da der Vortrag der Ungültigkeit eher die Substanz als die Existenz der Vereinbarung betreffe, unterfalle der Streit bereits dem Schiedsrecht und sei nach dem Federal Arbitration Act vor dem Schiedsgericht zu verhandeln.


Mittwoch, den 29. Sept. 2004

Waffen raus

 
CK - Washington.   Gegen den Wunsch der Regierung des Hauptstadtbezirks und seiner nicht bundeswahlberechtigten Bevölkerung hat das Haus beschlossen, das Waffenbesitzverbot in Washington aufzuheben. Seit 28 Jahren ist der Besitz von Schusswaffen im District of Columbia verboten. Der Kongress ist die letzte Instanz für die Gesetzgebung seiner Gastgeber in der Hauptstadt. Er übertrumpft gelegentlich die Zuständigkeit der lokalen Regierung. In den 50 Staaten darf er das nicht. Die Gesetzesmaßnahme hängt noch von der Mitwirkung des Senats und des Präsidenten ab.



Übles Schweigen

 
CK - Washington.   Im Fall Michael Flatley v. D. Dean Mauro, Az. B171570, entschied am 2. September 2004 das einzelstaatliche zweite Berufungsgericht in Kalifornien die Frage, ob ein Anwalt gegen eine Erpressungsklage den Einwand geltend machen darf, die von ihm im Namen der Mandantschaft ausgesprochene Vergleichsverhandlungsforderung Geld für Schweigen sei per se rechtmäßig.

Ein Unterhalter rügte mit seiner Klage, der Anwalt habe das Schweigen seiner Mandantin über eine behauptete Vergewaltigung als Gegenleistung für Schadensersatz angeboten. Nach der Feststellung des Gerichts legte der Anwalt dem Kläger schriftlich den Umfang von Materialien, die er der genau bezeichneten Presse offenlegen würde, dar, wenn das Angebot abgelehnt würde. Der Kläger war sich nach eigener und der Kenntnis von Zeugen keines Grundes bewusst, der ihn zu einem Schweigegeld bewegen könnte.

Der Unterhalter klagte wegen Erpressung und Ruinierung seiner Berufsaussichten. Der Anwalt wandte ein, außergerichtliche Verhandlungen genössen einen absoluten Schutz. Die Gerichte waren anderer Auffassung und hielten seine Ausführungen für verfassungsrechtlich ungeschützte Verstöße gegen Strafrecht und Standesrecht.


Dienstag, den 28. Sept. 2004

Degussa im Dritten Reich

 
MS - Washington.   Die Studie "Von der Zusammenarbeit zur Mittäterschaft - Die Degussa im Dritten Reich" ist im September 2004 zeitgleich auf dem deutschen und dem us-amerikanischen Büchermarkt erschienen. Der Autor Peter Hayes ist Professor für Geschichte und Deutsch an der Northwestern University in Illinois, USA. Er schildert die Rolle der Degussa AG, die unter anderem für das Dritte Reich das Pestizid "Zyklon B" produziert und vertrieben sowie Zahngold verarbeitet hatte. Die Studie basiert auf umfangreichen Dokumenten, welche dem Autor aus dem Firmenarchiv zur Verfügung gestellt wurden. Dem hierdurch aufkeimenden Verdacht eines Gefälligkeitsgutachtens wird dadurch entgegengetreten, dass sich die Arbeit durch ihre Sachlichkeit auszeichnet und zahlreiche betriebswirtschaftliche Daten im umfangreichen Anhang veröffentlicht werden.



Etatplanung

 
CK - Washington.   Bis zum 8. Oktober hofft der Senat unter der Leitung des Senators Frist die Etatgesetze, die Ende September stehen sollten, abzuschließen. Erfahrungsgemäß dauert die Abstimmung mit dem Haus meist einige weitere Tage oder Wochen. Von den Etatgesetzen hat der Senat bisher 5 abgeschlossen, das Haus bereits 12 von 13 Entwürfen. Eine der wichtigsten Regelungen betrifft das WTO-Ausfuhrsteuerrabattverfahren zur Vermeidung weiterer EU-Sanktionen.

Die Etatgesetze enthalten oft Überraschungen, die erst in den letzten Verhandlungen nachgeschoben werden, und deren sich die Mehrheit der Abgeordneten gar nicht bewusst ist. In diese Gesetze werden auch unverbundene Themen eingearbeitet, die selbständig keine Chance haben.

Da dieser Feinschliff der Gesetze in Marathonsitzungen unter dem Druck von Wahl- und Feiertagsterminen erfolgt, sind sogar die direkt beteiligten Verhandlungsführer von Senat und Haus gelegentlich überrascht, wenn sie nach einigen Tagen zum ersten Mal das Gesamtwerk sehen oder -, was realistischer ist -, von Vertretern Betroffener oder der Presse über konkrete Regelungen erfahren.



Ausweisungsausnahmen

 
CK - Washington.   Das Bundesjustizministerium verkündet im heutigen Bundesanzeiger, Band 69, Nummer 187, Seiten 57826-57835, die Ausnahmevorordnung zur Ausweisungsregelung für Ausländer mit Daueraufenthaltsberechtigung in den Vereinigten Staaten. Straffällige Daueraufenthaltsberechtigte sind nach geltendem Recht auszuweisen. Eine Ausnahme gilt nun für solche Personen, denen vor dem 1. April 1997 Straftaten zur Last gelegt wurden, und bei denen die Strafzumessung nicht durch Verurteilung, sondern nach Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft oder einem Verzicht auf das Bestreiten der behaupteten Straftat nach dem nolo contendere-Grundsatz erfolgte.

Die Verordnung in 8 CFR Teile 1003, 1212, 1240, lässt die Ausnahme nicht für im Strafprozess Verurteilte gelten sowie für Personen, die die Vereinigten Staaten bereits verlassen haben. Damit ist die Wiedereinsetzung Letzterer ausgeschlossen, gleich aus welchen Gründen sie das Land verlassen mussten. In seiner Begründung der Verordnung weist das Justizministerium Bedenken aus der Öffentlichkeit gegen die kurze 180-Tagesfrist zum Einreichen von Ausnahmeanträgen zurück.


Montag, den 27. Sept. 2004

Freitag, den 24. Sept. 2004

Zwangsarbeit in USA

 
CK - Washington.   Zwangsarbeit ist auch in den Vereinigten Staaten ein unbewältiges Problem. Bis heute werden nach einer neuen Studie des University of California, Berkeley's Human Rights Center, und der Washingtoner Antisklavereigruppe Free the Slaves 10.000 Personen in den USA als Sklaven gehalten. Die Gruppen regen Gesetzesschritte gegen die Sklaverei an, obwohl die der Sklavenhaltung zugrundeliegenden Tatbestände wie Betrug, Täuschung, Nötigung, Gewalt und Erpressung bereits strafbewehrt sind.



Markenverordnung

 
CK - Washington.   Das Bundes-Markenamt verkündet im heutigen Bundesanzeiger, Band 69, Nummer 185, Seiten 57181-57186, eine Änderungsverordnung mit zahlreichen Verfahrenskorrekturen für die Markenerstreckung nach dem Madrider Abkommen. Bisher hatte die internationale Koordinierung technische Schwierigkeiten und Fehlermeldungen ausgelöst, die mit den neuen Bestimmungen vermieden werden sollen. Die neuen Bestimmungen treten am 4. Oktober 2004 in Kraft.



Kostenersparnis durch Schlichtung

 
SK - Washington.   Ashby Jones berichtet in der Legal Times vom 20. September 2004 unter Beyond Scorched-Earth Litigation über eine offensive Schlichtungspolitik in Produkthaftungsfällen, durch die in hohem Maße Anwalts- und Gerichtskosten gespart werden können.

Vorreiter dieser Geschäftspolitik ist die Toro Company, unter anderem Herstellerin elektrischer Gartengeräte. So schlichtet sie 80% potentieller Klagen auf Grund vermeintlich fehlerhafter Produkte zügig ohne Hinzuziehung jeglicher Anwälte und folglich ohne Verursachung anwaltlicher Kosten, nicht zuletzt mit dem Ziel, Kunden möglichst zufrieden zu stellen und zu behalten. Von ihr haben DuPont, Georgia-Pacific Corp. und General Electric Co. dieses Model zumindest teilweise übernommen, wenn auch lange nicht so energisch wie Toro.

Kritiker dieser Geschäftspolitik führen an, dieses Modell biete ein leichtes Ziel für Kunden und ihre Anwälte. Zudem widerspreche sie der Überzeugung von der Sicherheit und Qualität der eigenen Produkte. Für Andrew Byers, Toros Product Integrity Manager, ist das Beharren auf Prinzipien zwar gut und schön, jedoch ziemlich unökonomisch, wenn dadurch immense aber vermeidbare Kosten verursacht werden. So konnte Toro den durchschnittlichen finanziellen Aufwand eines Anspruchs, der die Kosten für die Bearbeitung und die Schadensersatzzahlung selbst beinhaltet, von $115.000 auf $35.000 senken.


Donnerstag, den 23. Sept. 2004

US-Sanktionen gegen Libyen aufgehoben

 
MP - München   Mit der gestern im Bundesanzeiger verkündeten Anordnung des Präsidenten vom 20. September 2004 wurden die bestehenden Sanktionen gegen Libyen mit Wirkung zum 21.9.2004 aufgehoben. Damit sind nun u.a. Direktflüge zwischen den USA und Libyen möglich, zudem erlangt Libyen über Vermögen in den USA i.H.v. US$ 1,3 Mrd. die Verfügungsbefugnis wieder. Insbesondere im Öl- und Gassektor dürfte sich nun ein verstärktes Engagement amerikanischer Firmen in dem nordafrikanischen Land abzeichnen, auch auf bestehende und bislang wegen der Sanktionen nicht nutzbare Güter amerikanischer Firmen (wie beispielsweise Marathon, ConocoPhillips, Amerada Hess oder Occidental) kann wieder zugegriffen werden.

Die Sanktionen waren im Januar 1986 als Reaktion auf den Anschlag in der Berliner Discothek La Belle, für den Libyen verantwortlich gemacht wurde, als Notstandsanordnung (national emergy) eingeführt worden. Im Dezember 2003 zeichnete sich eine Annäherung zwischen Libyen und den USA ab: Libyen erklärte sich bereit, sein Massenvernichtungswaffenprogramm sowie die Entwicklung von Langstreckenträgersystemen zu stoppen, sofern die USA und Großbritannien im Gegenzug ihre Sanktionen lockern würden. Zuvor hatte im September 2003 die UNO die bereits 1999 suspendierten Sanktionen gegen das Land offiziell aufgehoben, wobei die USA sich dem Beschluss enthielten und zunächst eigene Sanktionen fortbestehen ließen.

Mit der Aufhebung der Sanktionen dürfte nun auch einer weiteren Auszahlung der Entschädigung für die Familien der Lockerbie-Opfer in Höhe von insgesamt US$ 2,7 Mrd. nichts mehr entgegenstehen.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass Libyen weiterhin auf der Liste der Länder steht, die den internationalen Terrorismus unterstützen und damit der Export von dual-use goods, also Gegenständen, die auch einer militärischen Nutzung zugänglich sind, untersagt bleibt. Auch wurde die Notstandsanordnung vom 23. September 2001, welche anlässlich der Terrorattacken vom 11. September 2001 erging und sämtliche Vermögenstransaktionen mit Terrorverdächtigen auf Grundlage des International Emergency Economic Powers Act (50 U.S.C. 1701 et seq.) untersagt, mit Anordnung des Präsidenten vom 21.9.2004 um ein weiteres Jahr verlängert; Libyen ist allerdings davon als Staat wegen o.g. Anordnung, die gerade eine signifikante Änderung der Verhältnisse in Libyen bestätigt, nicht betroffen.




Verwirkung des Schiedsanspruchs

 
CK - Washington.   Am 13. September 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen Republic Insurance Company v. Paico Receivables LLC, Az. 03-11156, dass eine schiedsklauselgebundene Partei wirksam auf ihren Anspruch auf Mitwirkung der anderen Vertragspartei an einem Schiedsverfahren verzichten oder ihn durch eigenes Verhalten verwirken kann, und dass sie danach nicht die Mitwirkung der anderen Partei am Schiedsverfahren verlangen darf.

Paico erwarb von einer dritten Partei Ansprüche gegen Republic aus Rückversicherungsgeschäften, die mit Schiedsklauseln ausgestattet waren, und wollte diese gegen Republic durchsetzen. Republic verklagte Paico auf Feststellung der Wirksamkeit der Übertragung der versicherungsvertraglichen Ansprüche. Paico machte gegen Republic im Wege der Widerklage die übertragenen Forderungen geltend. Nach Abschluss des aufwendigen Ausforschungsbeweisverfahrens und nach Zwischenentscheidungen blieben nur noch die Widerklageansprüche zu klären. Plötzlich beantragte Republic, Paico zur Mitwirkung im Schiedsverfahren aufgrund der zugrundeliegenden Verträge zur verpflichten. Das Gericht wies den Antrag zurück.

Obwohl es Republic eine Vermutung zugunsten des Nichtvorliegens eines Schiedsverzichts zugute hielt und Paico die Beweislast für den Verzicht zuwies, bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung. Aufgrund der genannten Verfahrensentwicklung hatte Republic bewiesen, dass es den schiedsfähigen Streitsachverhalt vor Gericht ausfechten wollte. Republic hätte sich mit einer Feststellungsklage auf die Bindung von Paico durch die Schiedsklausel beschränken und anschließend auf ein Schiedsverfahren umschwenken können, aber ging weit über diese erste Stufe hinaus. Republic hätte mit dem Feststellungsantrag auch den Antrag auf Verpflichtung Paicos auf Mitwirkung im Schiedsverfahren verbinden können und verzichtete auf dieses Recht. Im Ergebnis hatte sich Republic auf das ordentliche Zivilverfahren festgelegt und zu diesem Zweck die Ressourcen Paicos und des Gerichts gebunden. Deshalb hielt das Gericht das erste erforderliche Merkmal, die Invocation, für erfüllt.

Auch das zweite Merkmal, Prejudice der das Schiedsverfahren ablehnenden Partei, hielt es für gegeben, weil aus dem Verfahrensverhalten von Republic eine Unfairness für Paico resultiert, nämlich durch Verzögerungen, Kosten und Schädigung der Rechtspositionen, letztere aufgrund der Offenlegung aller Beweismittel im Rahmen des Discovery-Beweisverfahrens.

Das Gericht wies auch das Argument Republics zurück, dass die Schiedsklausel ausdrücklich einen Verzicht ausschließe und das Gericht daran gebunden sei. Unter Bezug auf Company of Kingston v. Latona Trucking Inc., 159 F.3d 80, 85 (2nd Cir. 1998), erklärte es, dass eine solche Bestimmung lediglich einstweilige und notwendige Maßnahmen von der allgemeinen Verzichtsanalyse ausnähme, aber ansonsten keinen Weg eröffnen darf, die Ressourcen von Gerichte und Parteien zu vergeuden und dabei die Kompetenz der Gerichte einzugrenzen, über Verzicht oder Verwirkung zu entscheiden. Republics Vorgangsweise bezeichnete das Gericht als ein quintessentielles Beispiel für den Mißbrauch schiedsvertraglicher Verzichtsausschlussklauseln.


Mittwoch, den 22. Sept. 2004

Gesetz gegen Phisher und Fälscher

 
MS - Washington.   Gestern passierte der Intellectual Property Protection and Courts Improvements Act of 2004 (IPPCIA) das House of Representatives. Das Gesetz soll den Verbraucherschutz verbessern, in dem das Fälschen von Labels, Dokumentationen und Verpackungen an Tonträgern, Software-CDs, Bildträgern und Textträgern verboten wird. Verstöße werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren geahndet. Daneben besteht eine zivilrechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz. Weiterhin wird der Gebrauch falscher Kontaktangaben, wie bei Phishern üblich, bei der Verwendung von Domain-Namen zu kriminellen Zwecken mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren bestraft. Bevor das Gesetz dem Präsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden kann, muss es noch durch den Senat.



Muster einer Marke: Kuhfleck

 
CK - Washington.   Warum ein Kuhfleckenmuster für Rechnerprodukte Markenschutz genießt und nicht nachgeahmt werden darf, erörtert die Entscheidungsbegründung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks im Fall Gateway Inc. v. Companion Products, Az. 03-3410, vom 13. September 2004.



EXIM-Deckung für Libyen-Exporte

 
MP - München   Auf Grund eines Erlasses kann nun die Export Import Bank (EXIM) auch für für Libyen-Geschäfte Exportkreditgarantien gewähren. Bislang war die EXIM, die das amerikanische Pendant zur deutschen Auslandsgeschäftsabsicherung HERMES darstellt, hieran wegen des libyschen Atomwaffenprogramms gehindert. Einer Exportkreditgarantie stand das amerikanische Kriegswaffenkontrollgesetz, insbesondere §§101, 102 des Arms Export Control Acts i.V.m. §2 des Export-Import Bank Acts 1945, entgegen.

Mit dem Erlass des Präsidenten vom 10. September 2004 wurde nun auf Grund dringender Interessen der USA und verlässlicher Zusicherungen seitens Libyens nicht nur eine Aufhebung der Sanktionen, sondern auch die Möglichkeit einer exportfördernden EXIM-Deckung erreicht.

Diese Neuerung dürfte sich insbesondere positiv auf amerikanische Exportunternehmen auswirken, die im Öl- und Gassektor angesiedelt sind. Der bislang bestehende Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen G-7 Staaten, die teilweise derartige Exportgarantien gewährten, entfällt damit. Zuvor hatte bereits die deutsche Bundesregierung mit Beschluss vom 12. August 2004 die HERMES-Bürgschaft für Libyen wieder eingeführt. Auslösendes Moment hierfür dürfte die vorausgegangene Lösung der Altschuldenfrage sowie eine Einigung über die Entschädigung der Opfer des La-Belle-Anschlages gewesen sein. Obgleich ein Kooperationsabkommen hinsichtlich von Exportkreditgarantien zwischen den USA und der BRD bislang nicht existiert, arbeiten die staatlichen Kreditversicherer im Rahmen der OECD zusammen, um gleichwertige Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen.


Dienstag, den 21. Sept. 2004

Vertragsstrafe zu hoch

 
CK - Washington.   Eine Vertragsstrafe in 120-facher Höhe einer Lizenzgebühr für die Verletzung einer Lizenz durch die Aussaat ungenehmigt geernteter Früchte aus patentiertem und lizenziertem Saatgut hält das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall Monsanto Company v. Kem L. Ralph, Az. 03.1243, 04-1001, für überzogen und bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, vgl. Kochinke, Vertragsstrafe bei Patentmissbrauch überzogen. Eine Pauschale kann nicht allen Fakten gerecht werden, bestimmte es. Allerdings hielt es einen viel höheren Schadensersatzbetrag von nahezu $3 Mio. aus anderen Rechtsgründen beim selben Sachverhalt für angemessen, da das Untergericht nachprüfbar die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des patentverletzenden Bauern geahndet hatte.


Montag, den 20. Sept. 2004

Präklusion von Widerklagen

 
MC - Washington.   Am 13. September 2004 entschied das US-Bezirksgericht des östlichen Bezirks von Kentucky in Sachen Static Control Components v. Lexmark Int'l Inc., E.D. Ky., 04-84-KSF, dass die von Lexmark erhobenen Widerklagen nicht präkludiert sind. Mit diesen macht Lexmark unter anderem geltend, dass die von Static Control überarbeiteten Druckerchips den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) verletzen.

Eine alte Version der Druckerchips von Static Control verletzte die DCMA-Rechte von Lexmark. Daher verbot der vorsitzende Richter Karl Forester des sechsten Bezirks in der Sache Lexmark Int'l Inc. v. Static Control Components, Aktenzeichen: 03-5400, mittels einstweiliger Verfügung jeglichen weiteren Verkauf der Tonerchips. Ohne eine Entscheidung des Berufungsgerichts abzuwarten, gestaltete Static Control den Tonerchip um und erhob bei demselben Gericht Klage auf Feststellung, dass eine DMCA-Haftung nicht gegeben sei.

Das Gericht entschied, dass die daraufhin erhobenen Widerklagen nicht aufgrund des res judicata-Effektes präkludiert seien, da der jetzige Klagegegenstand sich auf die modifizierten Druckerchips beziehe. Insofern hätten die Widerklagen nicht in einem vorangegangenen Verfahren geltend gemacht werden können.



Nach 83 Jahren verjährt

 
CK - Washington.   Nach 83 Jahren ist ein Schadensersatzanspruch verjährt, wenn die normale Verjährungsfrist zwei Jahre beträgt und die nach dem Equity-Recht möglicherweise anwendbaren Merkmale für eine Verlängerung der Frist nach etwa 40 Jahren wegfielen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 8. September 2004 in der Sammelklagen-Sache John Melvin Alexander et al. v. The State of Oklahoma et al., Az. 04-5042.

Massenklagenanwalt Michael Hausfeld erhob im Namen von bei Rassenunruhen im Jahr 1921 Geschädigten und deren Nachfahren im Februar 2003 Klage gegen Staat, Stadt und Verwaltung mit dem Argument, eine Mauer des Schweigens hätte die Kläger bis zur Veröffentlichung eines Untersuchungsberichts im Jahre 2001 von der Möglichkeit der Rechtsverfolgung abgehalten.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Untergerichts, dass das Schweigen und die fortgesetzte Rassenunterdrückung möglicherweise vorübergehend die Rechtsverfolgung im Sinne der Grundsätze des Billigkeitsrechts eingeschränkt habe, doch spätestens in den sechziger Jahren seien diese Hindernisse weggefallen. Die Urteilsbegründung ist angesichts anderer Verfahren mit älteren Vorgängen, an denen auch deutsche Parteien beteiligt waren, von grundsätzlicher Bedeutung.



Klage des Kleinaktionärs

 
CK - Washington.   Die Aktivlegitimation des Kleinaktionärs, der gleichzeitig Angestellter ist, gegen sein Unternehmen und Mitglieder des Aufsichtsrats erlebt im einzelstaatlichen Recht einen Wandel, den das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks im Fall Barry Combs v. PricewaterhouseCoopers LLP and Ann Bennett, Az. 04-1222, darlegt und am 8. September 2004 zur Entscheidung im konkreten Fall umsetzt.

Das Gericht geht vorrangig auf das Recht von Colorado ein, doch erörtert es ebenfalls die Rechtsprechung anderer Staaten, die den Trend aufweisen. Als Bundesgericht will es dem für die einzelstaatliche Rechtsentwicklung zuständigen Obersten Gericht von Colorado nicht vorgreifen, indem es das modernere externe Recht rezipiert.


Sonntag, den 19. Sept. 2004

Sammelklagen und Anspruchshöhe

 
CK - Washington.   Der Fall Olden v. Lafarge Corporation, Az. 02-1148, betrifft die Frage, ob Sammelkläger am Verfahren beteiligt sein dürfen, wenn die Höhe ihrer jeweiligen Ansprüche nicht den Mindestbetrag für Verfahren an Bundesgerichten erreicht.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 7. September 2004, dass diese Gerichte im Rahmen einer ergänzenden Zuständigkeit auch diese Kläger am Sammelverfahren beteiligen können. Seine Erkenntnis folgte aus seiner Auslegung des Judicial Improvement Act, 18 USC §1367.


Samstag, den 18. Sept. 2004

Dritte an Schiedsklausel binden

 
CK - Washington.   Ob Dritte durch eine vertragliche Schiedsklausel gebunden werden, hatte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im Fall Griffin & Company v. Beach Club II Homeowners Association, Inc. et al., Az. 03-2177-79, am 16. September 2004 zu entscheiden.

Bauunternehmer Griffin schloss mit Grundstückseigentümer Drake einen Bauvertrag. Nach Fertigstellung der Bauten verkaufte Drake sie an Dritte, die durch eine Wohneigentümergemeinschaft die Verwaltung der Bauten übernahmen. Nachdem sie Baufehler bemerkte, verklagte sie Griffin. Griffin wand ein, dass sie durch die Schiedsklausel des Bauvertrages mit Drake gebunden sei, und wenn nicht direkt, dann durch den billigkeitsrechtlichen Estoppel-Grundsatz.

Das Gericht bestätigte die Bindungswirkung von Schiedsklauseln auf Dritte nach Vertragsrecht und Vertreterrecht. Hingegen lehnte es eine Erstreckung der Bindungswirkung nach dem Prinzip des equitable Estoppel als unzulässige Verlagerung von Common Law-Prinzipien in das völlig anders geordnete Equity-System ab. Hier fehlte es an einem Anspruch, den die Gemeinschaft direkt aus dem Bauvertrag herleitete, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Die Klage enthält einen deliktischen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fahrlässigkeit sowie einen Anspruch nach einzelstaatlichem Recht, der sich gegen jeden Bauunternehmer als implizierten Gewährleistungsanspruch richtet, unabhängig vom Vorliegen eines Vertrages. Beide Ansprüche folgen aus der Rolle des Bauunternehmens, nicht aus Vertrag.

Der Gedanke des equitable Estoppel ist auch dem deutschen Recht nicht fremd, obwohl es kein getrenntes Billigkeitsrecht kennt. Dieses Prinzip
precludes a party from asserting rights he otherwise would have had against another when his own conduct renders assertion of those rights contrary to equity, International Paper Co. v. Schwabedissen Maschinen & Anlagen GmbH, 206 F.3d 411, 417 (4th Cir. 2000).



Can Spam Mobil

 
CK - Washington.   Das Bundeskommunikationsaufsichtsamt hat beschlossen, den Can Spam Act, das löchrige und recht nutzlose Gesetz gegen Spam, auf mobile Telefone zu erstrecken. Alle Internetanschriften, die mit drahtlosen Netzen verbinden, unterliegen in Bezug auf das Gesetz dem Verbot der Weiterleitung von "gewerblichen elektronischen Postnachrichten" an mobile Geräte. Diese Definition dürfte drahtlose WLAN-Geräte nicht erfassen. Anbieter mobiler Telefondienste müssen zum Schutz ihrer Kundschaft die für den drahtlosen Telefonbereich bestimmten Domainnamen beim Amt hinterlegen. Gewerbliche Mailer, die das Gesetz beachten wollen, müssen sich periodisch beim Amt über die Verbotsdomains unterrichten. Die im Bundesanzeiger verkündete Verordnung tritt inhaltlich am 18. Oktober 2004 in Kraft, während für Datenschutzbestimmungen andere Termine gelten.


Freitag, den 17. Sept. 2004

Strafschadensersatz und Religion

 
CK - Washington.   Strafschadensersatz darf nicht im Rahmen der deliktischen Haftung einer religiösen Vereinigung zugesprochen werden, meint der Becket Fund. Er will in allen Fällen mit derartigen Forderungen einen amicus curiae-Schriftsatz einreichen, um das Grundrecht auf die freie Religionsausübung zu schätzen.

Diese Auffassung hält Marci Hamilton vom Princeton Theological Seminary für absurd. Sie begründet ihre Auffassung in An Award of Punitive Damages Against A Religious Institution: Is It a Constitutional Violation?.



Staaten, Reisen, Geld und mehr

 
CK - Washington.   Seite 1 der Zeitungen: Heiße Rechtsfragen. Seite 1 der Anwaltsbibel: Schweigepflicht. Solange kein Drittblogger erstere hier analysieren kann, wird das Schweigen noch etwas dauern.


Mittwoch, den 15. Sept. 2004

Das Ende leichtfertiger Klagen II

 
MC - Washington.   Am 14. September 2004 passierte der Lawsuit Abuse Reduction Act trotz der bevorstehenden Präsidentenwahl überraschender Weise das Repräsentantenhaus mit 229 zu 174 Stimmen. Sinn und Zweck des Gesetzesentwurfs (H.R. 4571) wurden bereits in Teil I dargestellt. Lamar Smith, welcher den Gesetzesentwurf einbrachte, teilte in einer Erklärung mit, dass leichtfertige Klageerhebungen zur Insolvenz der Beklagten, zur Rufschädigung und zur Erhöhung der Versicherungsprämien und der Kosten der Gesundheitsvorsorge führten. Die missbräuchlichen Klagen seien eine Lähmung für die Wirtschaft und zugleich ein Spott über unser Rechtssystem. Ob der Gesetzesentwurf nun auch noch den Senat passiert, ist laut der Sprecherin des Senatsminderheitenführers Thomas Daschle fraglich, da der Senat sich noch mit verschiedenen Bewilligungsvorlagen und dringenderen Gesetzesentwürfen zu beschäftigen hat.



Motive des Terrors II

 
MS/MC - Washington.   In der Nachmittagssitzung der gestrigen Veranstaltung der Friedrich Ebert Stiftung wurden die bereits im ersten Teil dargestellten Erörterungen vertieft. Im Rahmen der Podiumsdiskussion unter der Leitung von Judith Kipper vom Council on Foreign Relations stellten Georg Witschel, Beauftragter der Bundesregierung für die Bekämpfung des Internationalen Terrorismus, Auswärtiges Amt, und Freimut Duve vom Woodrow Wilson International Center for Scholars die besonderen strategischen Herausforderungen für die westlichen Demokratien dar. Insbesondere betonten sie, dass sich die Vorgehensweise der Terroristen zur Zielerreichung gewandelt hat. Während noch vor einigen Jahren Persönlichkeiten auf Grund ihrer politischen oder wirtschaftlichen Funktion Ziel der Anschläge waren, richten sich die Anschläge heute gegen westliche Ballungszentren. Mit dieser Strategie versuchen die Terroristen ihren Anschlag medienwirksam zu inszenieren.

Wie Dr. Dieter Dettke zum Ende der Veranstaltung resümierte, ist die Kenntnis der Motive und des religiösen Hintergrundes eine unablässliche Voraussetzung zur wirksamen Bekämpfung zukünftiger terroristischer Attacken.



Inkasso-Falle für Anwälte

 
MS/SK - Washington.   Heute erörtern Clemens Kochinke und Mirko Czechleba das Inkasso als Falle für Rechtsanwälte nach dem Fair Debt Collections Practice Act (FDCPA). Sie gehen insbesondere auf die Haftungsgefahr ein, die deutschen Rechtsanwälten und Kanzleien mit USA- und Deutschland-Standorten droht, wenn sie außergerichtlich Forderungen in den Vereinigten Staaten eintreiben. Die bei deutschen Rechtsanwälten übliche Vorgehensweise zur Beitreibung von Forderungen erweist sich als mit dem FDCPA oft unvereinbar.

Auf Grund der strengen Anforderungen, die der FDCPA an Inkassobevollmächtigte stellt, empfiehlt sich die Darstellung denjenigen, die Geldschulden in den USA realisieren wollen.



Wahl Schwachsinn Recht

 
CK - Washington.   Ein Thema von zunehmender Bedeutung wird beobachtenswert: Die gegenwärtig rechtsfreie Zone des Altersschwachsinns bei Wählern, die von Dritten bei der Ausübung des Wahlrechts unterstützt werden, löst nach drastischen Zeitungsberichten Rufe nach dem Gesetzgeber hervor. Rechtswidrige Wahlhilfe ist bei der Briefwahl möglich, aber auch das gemeinsame Wählen in derselben Kabine ist bedenklich. Statistisch wird die Problematik bedeutsam, weil sich die Wahlbeteiligung der aus gesundheitlichen Gründen Entscheidungsunfähigen als höher erweist als die von Vergleichsgruppen.


Dienstag, den 14. Sept. 2004

Motive des Terrors

 
SK - Washington.   Die Friedrich Ebert Stiftung lud zur heutigen Veranstaltung über die geistige und politische Motivation der Angreifer vom 11. September in die Räume der Carnegie Endowment for International Peace in Washington. Die religiösen Hintergründe des kaum nachvollziehbaren Rechtsbruches der Angreifer machten die Veranstaltung auch für Juristen relevant.

Terror im Namen Gottes, nicht unbedingt ein neues Phänomen, doch immer noch eine Herausforderung für die sowohl nationale als auch internationale Sicherheitspolitik. Was sind die Gründe für dieses weltweite Problem und inwieweit sollte es durch die Förderung der Demokratie in der islamischen Welt gelöst werden? Sind wir im Krieg, auch wenn der Feind unsichtbar ist? Und warum kämpfen immer mehr Frauen im Namen der Religion? Mit diesen einleitenden Worten eröffnete Dr. Dieter Dettke, Direktor der Stiftung in Washington die gute besuchte Veranstaltung. Gründe und Verbindung zwischen Terrorismus, Glaube und Politik wurden erörtert und der Versuch einer Strategieentwicklung unternommen, die sowohl die Sicherheitsinteressen des Westens als auch die politische, wirtschaftliche und kulturelle Beziehung zur islamischen Welt berücksichtigt.

Neben den Beiträgen unter anderem namhafter Professoren deutscher und amerikanischer Universitäten und Institute bereicherte Hans-Ulrich Klose, Mitglied des deutschen Bundestages und Auswärtigen Ausschusses die Veranstaltung. Seiner Ansicht nach haben die Vereinigten Staaten und Europa jeweils ein anderes Verständnis von Krieg. Während der Krieg gegen den Terror für die Amerikaner wirklich ein Krieg sei, sehen die Menschen in Europa darin ein terroristisches Problem, welches bekämpft werden muss. Auf Grund der Erfahrung zweier Weltkriege haben sie andere Vorstellungen als Amerikaner, deren sichere Zufluchtsstätte, der sogenannte safe Haven, am 11. September attackiert wurde.

Übereinstimmend wurde in den Morgensitzungen festgestellt, dass ein besseres Verständnis der angesprochenen Themen die Voraussetzung für eine gemeinsame und wirkungsvolle Strategie der Vereinigten Staaten und Europa gegen den internationalen Terrorismus bildet.



Handel mit dem Feind

 
CK - Washington.   Ein weiteres Jahr ab heute bleibt der Handel mit dem Feind verboten. Im heutigen Bundesanzeiger ist das notwendige Verlängerungsdekret des Präsidenten verkündet. Danach bleiben das Schatzamt und das Auswärtige Amt nach dem Trading with the Enemy Act verantworlich für die Anwendung der Foreign Assets Control Regulations, 31 CFR Teil 500; der Transaction Control Regulations, 31 CFR Teil 505; sowie der Cuban Assets Control Regulations, 31 CFR Teil 515.

Durch ein Embargogestrüpp wird der Verkehr mit einigen als feindlich eingestuften Ländern erschwert, was sich auch auf Investitionen und Handelsaktivitäten europäischer Unternehmen sowie natürlicher Personen auswirkt, und zwar nicht nur durch einen potenziellen Wettbewerbsvorsprung, sondern auch durch Strafsanktionen. Obwohl die Sanktionen drakonisch ausfallen, ist gelegentlich mehr zulässig als gemeinhin vermutet.



Datenschutz für US-Investition

 
CK - Washington.   Das Bureau of Economic Analysis erhebt Daten von Unternehmen in ausländischer Hand für statistische Zwecke. Die von den Unternehmen zu liefernden Informationen sind je nach Art der US-Investition mehr oder weniger detailliert, siehe International Investment and Trade in Services Survey Act, 22 USC §§3101-3108. Meist sind sie auch für Konkurrenten interessant. Daher sieht das Gesetz in 22 USC §3104 einen gewissen Schutz vor. Das BEA darf in seinen Berichten nur globale Erkenntnisse veröffentlichten.

Mit seiner Mitteilung im heutigen Bundesanzeiger, Band 69, Seite 55404, verkündet das BEA neue Richtlinien, nach denen es seine Daten auch mit dem Zensusamt teilen wird. Sie entsprechen den Erfordernissen des anwendbaren Datenschutzgesetzes in §524(d) Confidential Information Protection and Statistical Efficiency Act of 2002. Die Daten werden dem Zensusamt heute übermittelt.

Um den Datenschutz zu gewährleisten, werden die Zensusbeamten mit Zugang zu den BEA-Daten zu BEA-Beamten ernannt - als BEA Special Sworn Employees -, die eidlich zum Datenschutz nach BEA-Recht besonders verpflichtet werden. Zudem hat das BEA das Zensusamt einer IT-Datenschutzsicherheitsprüfung unterworfen.

Das BEA ist sich seiner Datenschutzpflicht seit Jahrzehnten bewusst, wie sich im Umgang mit dieser Obersten Bundesbehörde immer wieder beobachten lässt. Daher ist ein Vertrauen in seinen Datenschutz eher angezeigt als bei manchen anderen Stellen.



Klagen nach 9/11

 
CK - Washington.   Im Rahmen einer Klagewelle auf Schadensersatz vor dem Auslaufen der Verjährungsfristen seit den Angriffen vom 9. September 2001 auf Washington und New York wurde auch die Washingtoner Riggs Bank verklagt. Die Bank hatte mit der Bankenaufsichtsbehörde einen Vergleich abgeschlossen und ein Ordnungsgeld von $25 Mio. gezahlt, nachdem ihr vorgeworfen wurde, gegen Geldwäschebestimmungen verstoßen zu haben. Die neue Klage behauptet, Riggs Bank habe durch Geldwäsche-Geschäfte mit Saudis die Angriffe vor drei Jahren ermöglicht oder unterstützt. Siehe auch Kein Konto, keine Diplomatie und Bankenkrise.
Disclosure: Die Kanzlei des Verfassers berät von der Krise betroffene Institutionen.


Montag, den 13. Sept. 2004

Steueransässig dank Marke

 
CK - Washington.   Der Staat North Carolina hat entschieden, dass die Erteilung einer Nutzungslizenz für eine Marke an Lizenznehmer in diesem Staat den ansonsten in diesem Staat nicht tätigen Lizenzgeber der dortigen Steuerhoheit unterstellt. In einem Franchise-Fall, Az. 01-550 stellte das einzelstaatliche Finanzamt fest, dass die Lizenzeinnahmen aus der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele im Staat herrühren, und dass Lizenzgeber im Staat durch die Markenqualitätssicherung und durch Aktivitäten verbundener Unternehmen eine physische Präsenz für Steuerzwecke besitzen. Daher werden Lizenzgeber wie andere, nicht im Staat selbst eingetragene oder durch eine Niederlassung vertretene Unternehmen als "doing business" im Staat behandelt.



Milchmädchen: Marke USA

 
CK - Washington.   Werbung für die US-Markenerstreckung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen enthält Milchmädchenrechnungen, nach denen die Erstreckung nach einer WIPO-Grundgebühr für die erste Klasse nur ca. 900 Euro oder bei drei Klassen ca. 1.500 Euro kosten und damit zu einer Ersparnis gegenüber der direkten US-Anmeldung führen soll.

Abgesehen davon, dass das Anwaltshonorar für die Erstreckung nicht einbezogen ist, überzeugt die Kostenrechnung nicht. Pro Klasse fallen bei einer US-originären Anmeldung die Amtsgebür von $335 an. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben. Eine Eintragung ist wie nach dem PMMA auf der Grundlage der ausländischen Anmeldung zulässig.

Die in der Werbung abschreckend genannten US-Anwaltshonorare von $10.000 je Marke scheinen überzogen, denn $2.000 sollten im Regelfall reichen.

Andererseits werden sie realistisch, wenn ein PMMA-Antrag die USA ergreift und eine Ablehnung erfolgt, weil die Voraussetzungen des US-Rechts verletzt werden. Dieser Fall scheint sich zu häufen. Dabei ist dann zu beobachten, dass die vor der Antragstellung unerlässliche Markenprüfung nach US-Bundes-, -Einzelstaats- und Common Law nicht stattfand, oder eine Waren- oder Leistungsbeschreibung nicht der feinmaschigen Art entspricht, die das US-Recht verlangt. Nachträgliche Korrekturen sind auch im Markenrecht selten billig.



URL, IP, DNS und Pornographen

 
CK - Washington.   50 Prozent aller Internet-Domains teilen sich eine IP-Anschrift mit mindestens 50 anderen Domains, erfuhr das erstinstanzliche Bundesgericht im Staat Pennsylvanien im Kinderpornographieverbotsgesetz-Fall Center for Democracy and Technology, American Civil Liberties Union and Plantagenet, Inc. v. Gerald J. Pappert, Az. 03-5051. Wenn das Gesetz des Staates seinem Justizminister gestattet, eine IP-Anschrift zu blockieren, um das Internetangebot eines Verdächtigen unsichtbar zu machen, greift es auch in die Rechte zahlreicher anderer, legitimer Anbieter ein. Dies hält das Gericht für verfassungswidrig.

In seiner Begründung hat es sich von einem detaillierten Verständnis des IP-Adressensystems, des DNS, der beispielsweise in Apache implementieren Virtual Hosting-Technik und auch der Erkenntnis leiten lassen, dass die Zahl der IP4-Addressen bereits heute ein knappes Gut darstellt. Wer halbwegs mit den Protokollen, technischen Möglichkeiten und Grenzen des Internets vertraut ist, weiss, dass mit relativ wenigen IP4-Blockaden der größte Teil des bei Hosting-Diensten angesiedelten Webangebots verschwinden würde.

Das Gericht stellte fest, dass selbst Versuche des Justizministeriums, für Hosting-Dienste einen praktikablen Angriff auf Kinderpornographieanbieter auf dem Weg über DNS-Filter, IP-Filter oder URL-Filter zu entwickeln, an Verfassungsschranken scheitert, so dass es §6312 des Pennsylvania Crimes Code, 18 Pa.C.S. §6312 für verfassungswidrig erklären musste. Es erließ daher am 10. September 2004 gegen den Justizminister die beantragte Unterlassungsverfügung in Bezug auf den Internet Child Pornography Act, 18 Pa.Stat. §7621-7630 sowie das eingesetzte Benachrichtigungs- und Blockadeverfahren. Die bereits von Blockadeanordnungen des Ministeriums betroffenen Hosting Dienste müssen die angelegten Einschränkungen wieder aufheben.


Samstag, den 11. Sept. 2004

Angriffe und Eingriffe

 
CK - Washington.   Heute vor drei Jahren begann nach den Angriffen auf Washington und New York die Welle der Eingriffe in die Freiheit durch umfassende neue Gesetze und Praktiken, der Verunsicherung ganzer Bevökerungsgruppen und der Usurpierung der Macht in unkontrolliertem und bisher unbekanntem Ausmaße durch die US-Regierung. Den Gerichten gelingt es, die gröbsten, verfassungswidrigen Auswüchse langsam wieder abzubauen, doch ist der Korrekturprozess unvergleichlich langsamer und zäher als die explosive gesetzgeberische und administrative Reaktion auf die Ereignisse des 11. September.


Freitag, den 10. Sept. 2004

Wohin mit den Zehn Geboten?

 
SK - Washington.   Am ersten Montag im Oktober, dem Startsignal für die neue Sitzungsperiode, wird der US-Supreme Court die Arbeit wieder aufnehmen. Wie der SCOTUSBlog berichtet, hat sich das Gericht unter anderem mit der Verfassungsmäßigkeit der Anbringung der Zehn Gebote in öffentlichen Gebäuden zu befassen.

Bereits im Jahre 1980 entschied das Gericht in Stone v. Graham, Az.: 80-321, dass ein Gesetz, welches das Aufhängen der Zehn Gebote in Klassenräumen verlangt, verfassungswidrig sei. Auch wenn der damalige Gesetzgeber des Staates Kentucky die Gebote als fundamentale Rechtsgrundlage der westlichen Zivilisation und des Common Law der Vereinigten Staaten erachtete, so habe nach Ansicht des Gerichts der religiöse Charakter der Anbringung der Zehn Gebote und der daraus resultierende Verstoß gegen den ersten Verfassungszusatz nicht verleumdet werden können. Dem Supreme Court liegen nunmehr nicht weniger als fünf Anträge zur erneuten Entscheidung dieser Frage vor, darunter die Klagen von Van Orden, McCreary County, Ky., und Harlan County, Ky über die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer dauerhaften Anbringung der Zehn Gebote in Staatskapitolen, Gerichtsgebäuden und Klassenräumen.

Noch ist unsicher, ob das Gericht diese Fälle annehmen wird. Mathew D. Staver, Kopf einer konservativen Gruppe von Anwälten namens Liberty Counsel aus Langwood, Florida ist trotz einer langen Liste von weiteren Klagen, die den Konflikt Staat-Kirche betreffen, zuversichtlich, nicht zuletzt aufgrund der hohen Anzahl unterinstanzlich entschiedener Klagen mit teilweise sehr variierenden Ergebnissen.




Schiedsklausel und Torts

 
CK - Washington.   Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel erfaßt nicht nur die strittigen Fragen aus einer Kündigung und der daraus resultierenden Behauptung der Vertragsverletzung, sondern auch die damit verbundenen deliktischen Ansprüche, selbst wenn die deliktischen Ansprüche dem Vertragsende nachgelagert sein sollte, entschied am 31. August in Sachen Buckhorn v. St. Jude Heritage Medical Group, Az. G032748, das vierte kalifornische Berufungsgericht.

Die nach der Kündigung behaupteten Torts betreffen eine Verleumdnung und eine unrechtmäßige Verhinderung erwarteter wirtschaftlicher Vorteile. Der Kläger glaubte, der zeitliche Ablauf trenne die nach der Kündigung eingetretenen Haftungsgründe aus der Schiedsklausel heraus, die für Streitigkeiten concerning the enforcement or the interpretation of any provisions of this Agreement gilt. Das Gericht wies das Argument der zeitlichen Abtrennbarkeit zurück. Maßgeblich sei die inhaltliche Verbundenheit der behaupteten Vorfälle mit dem Vertragsverhältnis.



Bush im Dienst

 
CK - Washington.   Die Vermerke zur Dienstvernachlässigung George W. Bushs befinden sich bei Findlaw. An derselben Stelle befinden sich auch Unterlagen zum Mitbewerber Senator Kerry. Bush wurde nach den weiterer Bestätigung harrenden Unterlagen vom Dienst befreit, weil er die befohlenen Leistungen verweigerte. Kerry wurde vom Vietnam-Dienst nach ordensreifen Leistungen befreit.


Donnerstag, den 09. Sept. 2004

Das Ende leichtfertiger Klagen

 
MC - Washington.   Gestern passierte der Gesetzesentwurf (H.R. 4571) den Rechtsausschuß des Repräsentantenhauses, welcher das leichtfertige Erheben von Klagen sanktioniert. Der Lawsuit Abuse Reduction Act sieht insbesondere für die Verletzung von Rule 11 of the Federal Rules of Civil Procedure rechtsverbindliche Sanktionen vor. Als Beispiel nannte der Abgeordnete Lamar Smith die Klage gegen die Frito-Lay Company. In dieser behauptete der Kläger, deren Doritos Chips seien inhärent gefährlich, weil ihm diese im Halse stecken blieben.

Des weiteren soll das Gesetz die Regelung in Rule 11 (c)(1)(A) Federal Rules of Civil Procedure aufheben, die es Rechtsanwälten erlaubt, Sanktionen für unseriöse Klagen zu vermeiden, wenn sie die Klage innerhalb von einundzwanzig Tagen nach einem Sanktionsantrag der Gegenseite zurücknehmen. Der Ausschußvorsitzende James Sensenbrenner betonte, dass es ohne dieses Gesetz für den Beklagten fast immer günstiger sei, sich zu einem Vergleich drängen zu lassen, als den Fall so lange zu verhandeln, bis sich die Unbegründetheit der Klage herausstellt.

Das Gesetz wird in der nächsten Woche dem Repräsentantenhaus vorgelegt. Da dieses vor den Wahlen kaum noch arbeitet, dürfte der Entwurf lediglich wahlpolitische Bedeutung besitzen.



JPEG-Patent: Vergleich

 
SWM - Idstein.   Forgent Network inc. und Macromedia inc haben sich im Rechtsstreit um das sogenannte JPEG Patent außergerichtlich zu unbekannten Bedingungen verglichen. Forgent hatte insgesamt 42 Unternehmen aus der EDV-Branche verklagt, um Lizenzgebühren aus dem US-Patent No. 4,698,672 durchzusetzen, welches ein Verfahren zur verlustbehafteten Bildspeicherung beschreibt, das dem beliebten Grafikformat JPEG ähnelt.

Von den übrigen Beklagten hatten 24 - darunter Computerschwergewichte wie IBM, HP, Dell und Apple -- eine Gegenklage eingereicht, mit der sie das Patent wegen angeblich fehlender Inovativität ("prior art") angreifen und Forgent unfaire Geschäftspraktiken vorwerfen.

Sollte Forgent mit seinem Vorgehen erfolgreich sein, sind insbesondere freie Softwareprojekte bedroht. Die bekannteste OSS-Bildbearbeitungssoftware the GIMP verzichtete aufgrund eines vergleichbaren Patents bereits jahrelang auf den Einsatz des im Internet zweitwichtigsten Bildspeicherformats GIF. Da JPEG sich - neben seiner Bedeutung im Internet - auch zum de-facto Standardformat für Digitalphotographie entwickelt hat, hätte Verzicht darauf noch weit bedeutendere Auswirkungen.



Best Efforts in Indiana

 
Overview
Best Efforts
No Precedent
CK - Washington.   Im Fall Hinc, Thomas P. v. Lime-O-Sol Company, Az. 03-4247, (PDF) entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 31. August 2004 über die Gültigkeit einer vom Untergericht für zu vage erachteten Best Efforts-Klausel, an der die Leistungspflichten eines Vertriebsvertrages nach dem Recht des Staates Indiana gemessen werden sollten.

Die besondere Schwierigkeit für das Bundesgericht bestand im Fehlen jedweder verbindlichen Kasuistik des Einzelstaates zu Best Efforts, und es ermittelte daher nach dem allgemeinen Vertragsauslegungsrecht des Staates, welche Merkmale die staatlichen Gerichte anwenden würden. Im Ergebnis ergab seine Gesamtschau des Vertragsverhältnisses, dass die Klausel nicht vage und deshalb durchsetzbar ist.



Abtreibung verfassungsgemäß

 
CK - Washington.   Wahrscheinlich wirkt sich die heutige Entscheidung in Sachen Carhardt et al. v. Ashcroft auf die Bundeswahlreden aus, mit der ein dritter Bundesrichter die Verfassungswidrigkeit des von der Regierung Bush durchgefochtenen Abtreibungsverbots, des Partial Birth Abortion Ban Act, feststellt. Er erklärt, dass das Gesetz eine ärztliche Maßnahme zur Rettung einer Schwangeren nicht gestattet, sondern verbietet, was gegen die Bundesverfassung verstoße.


Mittwoch, den 08. Sept. 2004

ID-Risiko fast 100 %

 
CK - Washington.   Bei Studenten in Kalifornien liegt das Risiko des Identitätsdiebstahls bei 5,8 Sechsteln, also fast 100%, warnte der Staat. Risiken ergeben sich aus physischen und elektronischen Einbrüchen in amtliche Netzwerke sowie aus dem Verlust von Geräten oder Teilen. Da Immatrikulations- und Finanzierungsanträge auch Daten über Familienmitglieder enthalten, dürfte die Zahl der neuerlich Betroffenen weit über den 580.000 Personen liegen, auf die der Staat nun hinweist.



Thrombose kein Warschauer Schaden

 
CK - Washington.   Die Entwicklung einer Venenthrombose im gewerblichen Flugverkehr fällt nicht unter die nach der Warschauer Übereinkunft geregelten Schäden, entschied am 3. September 2004 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall Rodriguez v. Ansett, Az. 02-56473.



Garagentor und DCMA

 
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht für den Bundesbezirk entschied am 31. August 2004 den DCMA-Garagentoröffnerfall The Chamberlain Group, Inc. v. Skylink Technologies, Inc., Az. 04-1118. Der Digital Millennium Copyright Act in 17 USC §1201 wird als Kopierschutzabschreckung immer häufiger in technischen Bereichen eingesetzt, die vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen waren.

In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die gesetzlichen Merkmale beim vorliegenden drahtlosen, von der Beklagten vertriebenen Garagentoröffner nicht gegeben waren, sodass sein Verkauf als Ersatz- oder Zusatzteil für ein Garagentor der klagenden Herstellerin nicht untersagt werden kann, obwohl das Konkurrenzprodukt die Sicherheitsvorkehrungen des Klägererzeugnisses überwindet. Das Gericht befand in seiner gründlichen Darlegung des DCMA und damit verbundenen Urheberrechts, dass das Konkurrenzprodukt lediglich das nach dem Urheberrecht Erlaubte verrichtet, sodass keine Umgehung von Sicherheitssperren im Sinne des DCMA vorliegt.


Montag, den 06. Sept. 2004

TCP / UDP: Protokolle? Strategien?

 
CK - Washington.   Kann man Juristen anhand der Internet-Protokolle TCP und UDP typisieren? Oder TCP- und UDP-strategisch denken?

Bekanntlich dürfen Server mit UDP nach Herzenslust - oder auch wüst und ungehemmt - versenden, und Reaktionen kümmern sie nicht. TCP-Server senden, warten eine Eingangsbestätigung ab, und wiederholen diese Schritte, bis das Kommunikationsziel erreicht ist. Auf eine Fehlermeldung wird mit einer Korrektur reagiert.

Oder könnte man sagen, Politiker sind UDP-Typen, Juristen eher TCPs? Feiertagsgedanken, die über einen ungesperrten Port in den Hauptprozessor eindringen. Nicht für den alltäglichen Gebrauch bestimmt.



Sonntag, den 05. Sept. 2004

Bundesweiter Feiertag

 
CK - Washington.   Selbst Kanzleien bleiben am Montag geschlossen: Das zweite bundesweit lange Wochenende erstreckt sich auf den Montag, den Labor Day. Das erste gab es am Memorial Day. Der nächste bundesweit anerkannte Feiertag ist an Thanksgiving, und dann dauert es wieder bis Neujahr.

Da freie Tage nach Ostern, Pfingsten oder Weihnachten unbekannt sind, und neben den obigen nur noch der 4. Juli als auch für Kanzleien heilig gelten, hat dieser Montag seine besondere Bedeutung.

Natürlich haben auch die USA mehr als vier Feiertage im Jahr, aber ob sie auch arbeitsfrei sind, steht auf einem anderen Blatt: für im öffentlichen Dienst Tätige im Bundes-, Staats- Kreis- oder Stadt-Amtsblatt, für alle anderen im Employment Manual des jeweiligen Unternehmens.



Gerichte selbst im Web

 
CK - Washington.   Der District of Columbia als Hauptstadtbezirk hat neben zahlreichen Bundesgerichten zwei eigene Gerichte: Als erste Instanz den Superior Court, als oberste Instanz den Court of Appeals. Bisher waren diese Gerichte beim Webauftritt Gäste der Anwaltskammer, soweit es um die Webdarstellung ging. Nun besitzen sie ihren eigenen Auftritt.



Schiedsspruch in Hawaii

 
CK - Washington.   Am 22. Juli 2004 entschied das Oberste Gericht des Staates Hawaii in Sachen Neil Ngo et al. v. State Farm Mutual Automobile Insurance Company, Az. 24506, die Frage der Vollstreckung eines Schiedsspruches gegen den Versicherer. Der Versicherer behauptete, das Schiedsgericht sei unzuständig für die Frage des Selbstbehalts gewesen, der erstinstanzlich bestätigte Schiedsspruch verstoße gegen den gesetzlich in HRS § 431:10C-301.5 dokumentierten Ordre Public und das Untergericht habe den Klägern keine Erstattung der Anwaltsgebühren zuerkennen dürfen.

Zur ersten Frage erklärte das Gericht, das Schiedsgericht dürfe im Rahmen seiner Vertragsauslegung alle Fragen klären. Im zweiten Fragenkreis hielt es die Rechtsverletzung durch das Schiedsgericht für nicht hinreichend schwerwiegend, um die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu vereiteln, denn wer sich dem Schiedsverfahren zuwende, müsse auch gewisse Fehler in der Rechtswürdigung hinnehmen, vgl. Daiichi Hawai`i Real Estate Corp., 103 Hawai`i 336, 82 P.3d at 422.

Außerdem beschied der Supreme Court, dass die Gewährung von Anwaltsgebühren gegen das Gesetz von Hawaii verstoße, denn die erforderlichen Merkmale seien nicht gegeben: Erstens müsse der Versicherer die Haftung grundsätzlich ablehnen. Zweitens müsse das Gericht den Deckungsschutz bestätigen und eine Leistung zusprechen. Hier habe das Gericht keine Haftungsfrage geklärt. Die Vollstreckungsklage betreffe nicht die Leistungspflicht des Versicherers nach dem Deckungsvertrag, vgl. Labrador v. Liberty Mut. Group, 103 Hawai`i 206, 211, 81 P.3d 386, 391 (2003).


Samstag, den 04. Sept. 2004

Aussage des Psychotherapeuten

 
CK - Washington.   Zeugnisverweigerungsrechte sind in den Vereinigten Staaten nicht so umfassend wie im deutschen Recht ausgestaltet, daher freut eine Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den Bezirk der Hauptstadt, die das Untergericht auffordert, vor der Anordnung der Vorlage der Unterlagen eines Psychotherapeuten erst zu prüfen, ob ein bundesrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht greife und das Interesse eines Patienten am Schutz seiner Privatsphäre zu berücksichtigen sei: In re Sealed Case, Az. 03-7021, vom 31. August 2004, bei Findlaw.



Erfüllung und Vergleich

 
CK - Washington.   Im Fall Johnnie Sims-Madison v. Inland Paperboard and Packaging Inc., Az. 03-2752, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 11. August 2004 über eine Klagabweisung nach der Schlüssigkeitsprüfung. Die gekündigte Klägerin hatte eine Rassen- und Geschlechtsdiskriminierung behauptetet. Das Gericht hielt ihren Anspruch wegen eines Schlichtungsvergleichs für erledigt. Dieser sollte alle Ansprüche gegen ein Entgelt erledigen, doch die Klägerin weigerte sich, den anwaltlich geschlossenen Vergleich durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

Die Parteien traten in ein Schiedsverfahren ein, und die Kündigung wurde aufgehoben. Die Klage mit dem Diskriminierungsanspruch folgte. Die Beklagte behauptete die Erfüllung und Erledigung. In seiner Klagabweisung ging das Gericht davon aus, dass der Schlichtungsvergleich wirksam war, aber es bestätigte später, dass es von falschen Fakten ausgegangen sei, nämlich einer Vermutung der Zahlung des dort versprochenen Entgelts.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Behauptung der Erfüllung als Einrede geltend gemacht war, doch das Untergericht die Erfüllung erst angeordnete, also eine Rechtsfolge anderer Art. Das Gericht war damit über die Anträge beider Parteien hinausgegangen: Sua sponte judgments are disfavored.

Da das Gericht mit seiner Auslegung des Vergleichs die Parteien überraschte und der Vergleich zum Schiedsspruch in Widerspruch steht, waren bei der Klagabweisung noch nicht alle Fakten aufgeklärt, und das Gericht hätte den Parteien die Gelegenheit zum weiteren Vortrag sowohl zu den Tatsachen als auch zur rechtlichen Wertung einräumen müssen.



Kein Konto, keine Diplomatie

 
CK - Washington.   Nachdem die Riggs Bank, Hausbank der Botschaften und Konsulate, dieses Geschäft wegen fehlerhafter oder unterlassener Geldwäschemeldungen aufgeben muss, stoßen immer mehr Botschaften auf Schwierigkeiten, eine neue Bank zu finden. Selbst auf die persönliche Intervention des Außenministers reagieren die Bankenchefs ablehnend.

Heute stellt sich die Frage, ob die Anordnungen des US-Schatzamtes nach der Verordnung eines Ordnungswidrigkeitsgeldes von $25 Mio. durch die Bankenaufsicht OCC nicht eine Verletzung von Artikel 25 der Wiener Diplomatenkonvention darstellen. Nach Artikel 25 sind die Infrastrukturvoraussetzungen zu schaffen, die den Diplomaten ihre Arbeit ermöglichen. Mittlerweile wird den USA mit Sanktionen gedroht, weil Botschaften ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen können und mindestens eine Botschaft schließlen musste. Ein Land droht mit eigenen Anweisungen an seinen Bankensektor, amerikanische Botschaften nicht mehr zu bedienen.

Das heutige Wall Street Journal berichtet auf Seite C1 über weitere Facetten dieses Problems: Auch die Bankvorgänge führender amerikanischer Politiker, darunter Präsidentschaftskandidat Senator Bob Dole, sollen von Riggs Bank nicht entsprechend der Geldwäschebestimmungen gemeldet worden sein. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass einige Bestimmungen erst mit dem Patriot Act Gesetzeskraft erlangten und erst seit 2001 die Geldwäschebestimmungen immer strenger ausgelegt werden. Somit verwundert nicht, dass die bisherigen Verfahren um Strafverfahren ergänzt werden.


Mittwoch, den 01. Sept. 2004

Klage wegen Verstoß gegen Do Not Call-Gesetz

 
SWM - Idstein.   Die Federal Trade Comission (FTC) hat erstmals eine Firma verklagt, die Personen initiativ angerufen hatte, obwohl diese sich auf der Do Not Call-Liste eingetragen hatten, um von solchen Anrufen (sog. "cold calls") verschont zu bleiben.

Trotzdem hatte die Firma Braglia Marketing Group nach Angabe der FTC mehr als 300.000 solche Telefonate geführt. Rechtlich bindend ist die Liste in den USA seit dem 01.10.2003. Vorliegend handelt es sich um den ersten von der FTC zivilrechtlich verfolgten Fall.



Kerry wird verleumdet

 
CK - Washington.   In einer Findlaw-Kolumne argumentiert Ex-Präsidentenberater John Dean, daß John Kerry eine Verleumdungsklage gegen die ihn beschuldigenden Bootssoldaten erheben sollte. Sein gutachterlicher Vermerk erörtert die historische Entwicklung der Kandidatenverleumdung.



Großverdiener führen im Wahlkampf

 
CK - Washington.   United for a Fair Economy, eine laut Findlaw linkslastige Forschungsanstalt, stellt in ihrem heutigen Bericht Executive Excess 2004 (PDF) fest, dass sich die führenden Großverdiener auch beim Sammeln von Wahlgeldern die meisten Freunde verschaffen. Diese Spenden werden öffentlich verzeichnet. Die Untersuchung stellte auch die Verbindungen von Führungskräften zu anderen Merkmalen fest:

So verdienen sie mehr, wenn sie Stellen aus dem US-Dienstleistungssektor ins Ausland verlegen, so bei United Technologies, Citigroup, Oracle, Bank of America, Cognizant Technology Solutions, Morgan Stanley, Intuit, SBC Communications, Conseco, JP Morgan Chase, Sprint, Bank of New York, Time Warner, General Electric und American Express. Die untersuchten Mitglieder der Chefetagen verdienten im Jahre 2003 nun das 301-Fache der einfachen Arbeitnehmer oder das 634-Fache eines einfachen Soldaten.



Megan's Law im Internet

 
CK - Washington.   Wegen Straftaten mit geschlechtlichem Einschlag vorbestrafte Täter werden 10 Jahre nach dem Mord an Megan Kanka demnächst auch in Kalifornien im Internet verzeichnet werden. Alle Staaten haben mittlerweile nach dem Modell des Megan's Law solche Verzeichnisse eingerichtet. Sechs Staaten veröffentlichen die Daten laut Findlaw bisher nicht im Internet, doch diese Zahl schrumpft.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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