CK - Washington. Am 13. September 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen
Republic Insurance Company v. Paico Receivables LLC, Az. 03-11156, dass eine schiedsklauselgebundene Partei wirksam auf ihren Anspruch auf Mitwirkung der anderen Vertragspartei an einem Schiedsverfahren verzichten oder ihn durch eigenes Verhalten verwirken kann, und dass sie danach nicht die Mitwirkung der anderen Partei am Schiedsverfahren verlangen darf.
Paico erwarb von einer dritten Partei Ansprüche gegen Republic aus Rückversicherungsgeschäften, die mit Schiedsklauseln ausgestattet waren, und wollte diese gegen Republic durchsetzen. Republic verklagte Paico auf Feststellung der Wirksamkeit der Übertragung der versicherungsvertraglichen Ansprüche. Paico machte gegen Republic im Wege der Widerklage die übertragenen Forderungen geltend. Nach Abschluss des aufwendigen Ausforschungsbeweisverfahrens und nach Zwischenentscheidungen blieben nur noch die Widerklageansprüche zu klären. Plötzlich beantragte Republic, Paico zur Mitwirkung im Schiedsverfahren aufgrund der zugrundeliegenden Verträge zur verpflichten. Das Gericht wies den Antrag zurück.
Obwohl es Republic eine Vermutung zugunsten des Nichtvorliegens eines Schiedsverzichts zugute hielt und Paico die Beweislast für den Verzicht zuwies, bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung. Aufgrund der genannten Verfahrensentwicklung hatte Republic bewiesen, dass es den schiedsfähigen Streitsachverhalt vor Gericht ausfechten wollte. Republic hätte sich mit einer Feststellungsklage auf die Bindung von Paico durch die Schiedsklausel beschränken und anschließend auf ein Schiedsverfahren umschwenken können, aber ging weit über diese erste Stufe hinaus. Republic hätte mit dem Feststellungsantrag auch den Antrag auf Verpflichtung Paicos auf Mitwirkung im Schiedsverfahren verbinden können und verzichtete auf dieses Recht. Im Ergebnis hatte sich Republic auf das ordentliche Zivilverfahren festgelegt und zu diesem Zweck die Ressourcen Paicos und des Gerichts gebunden. Deshalb hielt das Gericht das erste erforderliche Merkmal, die
Invocation, für erfüllt.
Auch das zweite Merkmal,
Prejudice der das Schiedsverfahren ablehnenden Partei, hielt es für gegeben, weil aus dem Verfahrensverhalten von Republic eine
Unfairness für Paico resultiert, nämlich durch Verzögerungen, Kosten und Schädigung der Rechtspositionen, letztere aufgrund der Offenlegung aller Beweismittel im Rahmen des Discovery-Beweisverfahrens.
Das Gericht wies auch das Argument Republics zurück, dass die Schiedsklausel ausdrücklich einen Verzicht ausschließe und das Gericht daran gebunden sei. Unter Bezug auf
Company of Kingston v. Latona Trucking Inc., 159 F.3d 80, 85 (2nd Cir. 1998), erklärte es, dass eine solche Bestimmung lediglich einstweilige und notwendige Maßnahmen von der allgemeinen Verzichtsanalyse ausnähme, aber ansonsten keinen Weg eröffnen darf, die Ressourcen von Gerichte und Parteien zu vergeuden und dabei die Kompetenz der Gerichte einzugrenzen, über Verzicht oder Verwirkung zu entscheiden. Republics Vorgangsweise bezeichnete das Gericht als ein quintessentielles Beispiel für den Mißbrauch schiedsvertraglicher Verzichtsausschlussklauseln.