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Donnerstag, den 09. Sept. 2004

Das Ende leichtfertiger Klagen  

MC - Washington.   Gestern passierte der Gesetzesentwurf (H.R. 4571) den Rechtsausschuß des Repräsentantenhauses, welcher das leichtfertige Erheben von Klagen sanktioniert. Der Lawsuit Abuse Reduction Act sieht insbesondere für die Verletzung von Rule 11 of the Federal Rules of Civil Procedure rechtsverbindliche Sanktionen vor. Als Beispiel nannte der Abgeordnete Lamar Smith die Klage gegen die Frito-Lay Company. In dieser behauptete der Kläger, deren Doritos Chips seien inhärent gefährlich, weil ihm diese im Halse stecken blieben.

Des weiteren soll das Gesetz die Regelung in Rule 11 (c)(1)(A) Federal Rules of Civil Procedure aufheben, die es Rechtsanwälten erlaubt, Sanktionen für unseriöse Klagen zu vermeiden, wenn sie die Klage innerhalb von einundzwanzig Tagen nach einem Sanktionsantrag der Gegenseite zurücknehmen. Der Ausschußvorsitzende James Sensenbrenner betonte, dass es ohne dieses Gesetz für den Beklagten fast immer günstiger sei, sich zu einem Vergleich drängen zu lassen, als den Fall so lange zu verhandeln, bis sich die Unbegründetheit der Klage herausstellt.

Das Gesetz wird in der nächsten Woche dem Repräsentantenhaus vorgelegt. Da dieses vor den Wahlen kaum noch arbeitet, dürfte der Entwurf lediglich wahlpolitische Bedeutung besitzen.


Donnerstag, den 09. Sept. 2004

JPEG-Patent: Vergleich  

SWM - Idstein.   Forgent Network inc. und Macromedia inc haben sich im Rechtsstreit um das sogenannte JPEG Patent außergerichtlich zu unbekannten Bedingungen verglichen. Forgent hatte insgesamt 42 Unternehmen aus der EDV-Branche verklagt, um Lizenzgebühren aus dem US-Patent No. 4,698,672 durchzusetzen, welches ein Verfahren zur verlustbehafteten Bildspeicherung beschreibt, das dem beliebten Grafikformat JPEG ähnelt.

Von den übrigen Beklagten hatten 24 - darunter Computerschwergewichte wie IBM, HP, Dell und Apple -- eine Gegenklage eingereicht, mit der sie das Patent wegen angeblich fehlender Inovativität ("prior art") angreifen und Forgent unfaire Geschäftspraktiken vorwerfen.

Sollte Forgent mit seinem Vorgehen erfolgreich sein, sind insbesondere freie Softwareprojekte bedroht. Die bekannteste OSS-Bildbearbeitungssoftware the GIMP verzichtete aufgrund eines vergleichbaren Patents bereits jahrelang auf den Einsatz des im Internet zweitwichtigsten Bildspeicherformats GIF. Da JPEG sich - neben seiner Bedeutung im Internet - auch zum de-facto Standardformat für Digitalphotographie entwickelt hat, hätte Verzicht darauf noch weit bedeutendere Auswirkungen.


Donnerstag, den 09. Sept. 2004

Best Efforts in Indiana  

Overview
Best Efforts
No Precedent
CK - Washington.   Im Fall Hinc, Thomas P. v. Lime-O-Sol Company, Az. 03-4247, (PDF) entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 31. August 2004 über die Gültigkeit einer vom Untergericht für zu vage erachteten Best Efforts-Klausel, an der die Leistungspflichten eines Vertriebsvertrages nach dem Recht des Staates Indiana gemessen werden sollten.

Die besondere Schwierigkeit für das Bundesgericht bestand im Fehlen jedweder verbindlichen Kasuistik des Einzelstaates zu Best Efforts, und es ermittelte daher nach dem allgemeinen Vertragsauslegungsrecht des Staates, welche Merkmale die staatlichen Gerichte anwenden würden. Im Ergebnis ergab seine Gesamtschau des Vertragsverhältnisses, dass die Klausel nicht vage und deshalb durchsetzbar ist.


Donnerstag, den 09. Sept. 2004

Abtreibung verfassungsgemäß  

CK - Washington.   Wahrscheinlich wirkt sich die heutige Entscheidung in Sachen Carhardt et al. v. Ashcroft auf die Bundeswahlreden aus, mit der ein dritter Bundesrichter die Verfassungswidrigkeit des von der Regierung Bush durchgefochtenen Abtreibungsverbots, des Partial Birth Abortion Ban Act, feststellt. Er erklärt, dass das Gesetz eine ärztliche Maßnahme zur Rettung einer Schwangeren nicht gestattet, sondern verbietet, was gegen die Bundesverfassung verstoße.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.