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Donnerstag, den 23. Sept. 2004

US-Sanktionen gegen Libyen aufgehoben  

MP - München   Mit der gestern im Bundesanzeiger verkündeten Anordnung des Präsidenten vom 20. September 2004 wurden die bestehenden Sanktionen gegen Libyen mit Wirkung zum 21.9.2004 aufgehoben. Damit sind nun u.a. Direktflüge zwischen den USA und Libyen möglich, zudem erlangt Libyen über Vermögen in den USA i.H.v. US$ 1,3 Mrd. die Verfügungsbefugnis wieder. Insbesondere im Öl- und Gassektor dürfte sich nun ein verstärktes Engagement amerikanischer Firmen in dem nordafrikanischen Land abzeichnen, auch auf bestehende und bislang wegen der Sanktionen nicht nutzbare Güter amerikanischer Firmen (wie beispielsweise Marathon, ConocoPhillips, Amerada Hess oder Occidental) kann wieder zugegriffen werden.

Die Sanktionen waren im Januar 1986 als Reaktion auf den Anschlag in der Berliner Discothek La Belle, für den Libyen verantwortlich gemacht wurde, als Notstandsanordnung (national emergy) eingeführt worden. Im Dezember 2003 zeichnete sich eine Annäherung zwischen Libyen und den USA ab: Libyen erklärte sich bereit, sein Massenvernichtungswaffenprogramm sowie die Entwicklung von Langstreckenträgersystemen zu stoppen, sofern die USA und Großbritannien im Gegenzug ihre Sanktionen lockern würden. Zuvor hatte im September 2003 die UNO die bereits 1999 suspendierten Sanktionen gegen das Land offiziell aufgehoben, wobei die USA sich dem Beschluss enthielten und zunächst eigene Sanktionen fortbestehen ließen.

Mit der Aufhebung der Sanktionen dürfte nun auch einer weiteren Auszahlung der Entschädigung für die Familien der Lockerbie-Opfer in Höhe von insgesamt US$ 2,7 Mrd. nichts mehr entgegenstehen.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass Libyen weiterhin auf der Liste der Länder steht, die den internationalen Terrorismus unterstützen und damit der Export von dual-use goods, also Gegenständen, die auch einer militärischen Nutzung zugänglich sind, untersagt bleibt. Auch wurde die Notstandsanordnung vom 23. September 2001, welche anlässlich der Terrorattacken vom 11. September 2001 erging und sämtliche Vermögenstransaktionen mit Terrorverdächtigen auf Grundlage des International Emergency Economic Powers Act (50 U.S.C. 1701 et seq.) untersagt, mit Anordnung des Präsidenten vom 21.9.2004 um ein weiteres Jahr verlängert; Libyen ist allerdings davon als Staat wegen o.g. Anordnung, die gerade eine signifikante Änderung der Verhältnisse in Libyen bestätigt, nicht betroffen.



Donnerstag, den 23. Sept. 2004

Verwirkung des Schiedsanspruchs  

CK - Washington.   Am 13. September 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen Republic Insurance Company v. Paico Receivables LLC, Az. 03-11156, dass eine schiedsklauselgebundene Partei wirksam auf ihren Anspruch auf Mitwirkung der anderen Vertragspartei an einem Schiedsverfahren verzichten oder ihn durch eigenes Verhalten verwirken kann, und dass sie danach nicht die Mitwirkung der anderen Partei am Schiedsverfahren verlangen darf.

Paico erwarb von einer dritten Partei Ansprüche gegen Republic aus Rückversicherungsgeschäften, die mit Schiedsklauseln ausgestattet waren, und wollte diese gegen Republic durchsetzen. Republic verklagte Paico auf Feststellung der Wirksamkeit der Übertragung der versicherungsvertraglichen Ansprüche. Paico machte gegen Republic im Wege der Widerklage die übertragenen Forderungen geltend. Nach Abschluss des aufwendigen Ausforschungsbeweisverfahrens und nach Zwischenentscheidungen blieben nur noch die Widerklageansprüche zu klären. Plötzlich beantragte Republic, Paico zur Mitwirkung im Schiedsverfahren aufgrund der zugrundeliegenden Verträge zur verpflichten. Das Gericht wies den Antrag zurück.

Obwohl es Republic eine Vermutung zugunsten des Nichtvorliegens eines Schiedsverzichts zugute hielt und Paico die Beweislast für den Verzicht zuwies, bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung. Aufgrund der genannten Verfahrensentwicklung hatte Republic bewiesen, dass es den schiedsfähigen Streitsachverhalt vor Gericht ausfechten wollte. Republic hätte sich mit einer Feststellungsklage auf die Bindung von Paico durch die Schiedsklausel beschränken und anschließend auf ein Schiedsverfahren umschwenken können, aber ging weit über diese erste Stufe hinaus. Republic hätte mit dem Feststellungsantrag auch den Antrag auf Verpflichtung Paicos auf Mitwirkung im Schiedsverfahren verbinden können und verzichtete auf dieses Recht. Im Ergebnis hatte sich Republic auf das ordentliche Zivilverfahren festgelegt und zu diesem Zweck die Ressourcen Paicos und des Gerichts gebunden. Deshalb hielt das Gericht das erste erforderliche Merkmal, die Invocation, für erfüllt.

Auch das zweite Merkmal, Prejudice der das Schiedsverfahren ablehnenden Partei, hielt es für gegeben, weil aus dem Verfahrensverhalten von Republic eine Unfairness für Paico resultiert, nämlich durch Verzögerungen, Kosten und Schädigung der Rechtspositionen, letztere aufgrund der Offenlegung aller Beweismittel im Rahmen des Discovery-Beweisverfahrens.

Das Gericht wies auch das Argument Republics zurück, dass die Schiedsklausel ausdrücklich einen Verzicht ausschließe und das Gericht daran gebunden sei. Unter Bezug auf Company of Kingston v. Latona Trucking Inc., 159 F.3d 80, 85 (2nd Cir. 1998), erklärte es, dass eine solche Bestimmung lediglich einstweilige und notwendige Maßnahmen von der allgemeinen Verzichtsanalyse ausnähme, aber ansonsten keinen Weg eröffnen darf, die Ressourcen von Gerichte und Parteien zu vergeuden und dabei die Kompetenz der Gerichte einzugrenzen, über Verzicht oder Verwirkung zu entscheiden. Republics Vorgangsweise bezeichnete das Gericht als ein quintessentielles Beispiel für den Mißbrauch schiedsvertraglicher Verzichtsausschlussklauseln.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.