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Samstag, den 07. Juli 2007

Nr. 2000: 50 Monate, 5.4 Mb  

.   Blogeintrag 2000, ausnahmsweise in eigener Sache. 40.000 Zugriffe oder mehr im Monat. Vier Server verschlissen, einer als Beweismittel beim FBI. Ein Blogsystem mit meist handgestrickten Modulen und drei langsam geschaffenen Templates. Erst Linux-Apache, heute Unix-Lighty. Drei Domain-Registrare.

Der Inhalt richtet sich sich vornehmlich auf Entscheidungen, Grundsätze und Trends des US-Rechts aus - unter Verzicht auf Ich-Blog-Stil, Spekulation, Sensationen, Berühmtheiten und Werbung, auch wenn es manchmal unter den Fingern juckt. Der Nachschlagewert ist wohl für die vielen Zugriffe von Suchmaschinen, Feed-Streuern und Klauern verantwortlich.

Eigentlich gehören solche Bemerkungen nicht ins GALJ, sondern die Blogelei. Nach 5 Megabytes Berichten stören 1000 Bytes OT wohl nicht. Dank den Lesern! Und besonders den 41 Mitverfassern, die das German American Law Journal - neben der amerikanischen Auflage und dem Embassy Law Blog - als Lernmittel nutzen.

Amerikanische Urteile erfassen und richtig darstellen, dabei ein vertieftes, realistisches Bewusstsein für die zahlreichen Rechtsordnungen, Gerichtssysteme und Gesetz- und Verordnungsgeber der USA sowie die Praxis des internationalen Rechts entwickeln - das sind hilfreiche Übungen in der intensiven blogunterstützten Wahlstation beim Rechtsanwalt und Attorney in den USA.


Samstag, den 07. Juli 2007

Gericht unzuständig für Täuschung  

J.G - Washington.  Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch bei einer Klage wegen arglistiger Beeinflussung beim Verkaufsgespräch. Dies bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks, stützte seine Entscheidung vom 28. Juni 2007 allerdings auf eine andere Begründung als das Ausgangsgericht.

Die Beklagte versprach der Klägerin, einer Anästhesistin aus Indiana, während der Vertragsverhandlungen, dass die Behandlung der Patienten mit dem von ihr vertriebenen medizinischen Gerät von den Krankenversicherungen übernommen werde. Die Klägerin schloss daraufhin den Vertrag. Die Versicherungen lehnten eine Erstattung der Behandlungskosten jedoch ab.

Die Parteien hatten in der Forum-Selection Clause des Vertrages das Gericht von Fulton County, Georgia als allgemein zuständig erklärt. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sollte zudem zuvor ein Schiedsverfahren bei Jams/Endispute in Fulton County, Georgia stattfinden.

Die Klägerin erhob Klage wegen fraudulent Inducement vor dem Bezirksgericht in Indiana. Das Gericht wies diese auf Antrag der Beklagten nach 12(b)(3) der Bundesprozessordnung wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. Die Täuschung sei zwangsläufig Teil des Vertrages geworden und es handele sich daher um eine Streitigkeit aus dem Vertragsverhältnis, so dass das Gericht in Georgia zuständig sei.

In Sachen Kochert v. Adagen, Az. 05-4483, führt der Court of Appeals aus, dass das Bezirksgericht unzulässiger- und überflüssigerweise auf die Schiedsgerichtsvereinbarung abgestellt hat. Die Unzuständigkeit der Klage ergibt sich vielmehr bereits aus der weiter gefassten Forum-Selection Clause. Darunter fallen alle Streitigkeiten zwischen den Parteien und nicht nur solche, die den Vertrag betreffen.


Samstag, den 07. Juli 2007

Kosten der Sammelklage  

.   Die American Rule verbietet die Kostenverlagerung auf die in Rechtsstreiten unterliegende Partei, wenn keine Ausnahme greift. In der Sammelklagesache Ricky Lott et al. v. Pfizer, Inc., Az. 06-3372, ging es um eine Klage, die am Staatsgericht eingereicht war und auf Antrag der Beklagten ans Bundesgericht ging. Dieses verwies den Fall zurück, weil es nicht zuständig sein konnte, und legte der Beklagten die Kosten für den Umweg auf.

Das gegen die Kostenentscheidung gerichtete Rechtsmittel ist beim Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 25. Juni 2007 erfolgreich. Die Verlagerung der Kosten ist nach dem Präzedenzfall Martin v. Franklin Capital Corp., 546 US 132 (2005), des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington statthaft, wenn der erste Verweisungsantrag nicht objektiv nachvollziehbar ist.

Die Kläger hatten die Klage als Sammelklage einen Tag vor dem Inkrafttreten des CAFA-Sammelklagegesetzes eingereicht, das die Zuständigkeit den Bundesgerichten überträgt. Die Beklagte nahm an, dass das Verfahren im Sinne des Class Action Fairness Act erst nach dem Inkrafttreten von CAFA begann. Diese Auffassung vermittelte der Beklagten aufgrund divergierender erstinstanzlicher Entscheidungen eine objectively reasonable basis for seeking removal, entschied der Seventh Circuit.


Samstag, den 07. Juli 2007

NSA-Staatsgeheimnis bleibt  

.   Die National Security Agency wendet zur Verteidigung des vom Untergericht in Detroit aus Verfassungsgründen aufgehobenen Abhörprogramms von Telefonaten ein, ihre Rolle beim Terrorist Surveillance Program sei ein Staatsgeheimnis nach der State Secrets Doctrine. Die Kläger behaupten mit der ACLU, das Abhören internationaler Telefonate verletze Gesetze und drei Verfassungsgrundsätze der USA.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks hob das Abhörverbot mit drei Begründungen von insgesamt 65 Seiten am 6. Juli 2007 auf. In Sachen American Civil Liberties Union et al. v. National Security Agency et al., Az. 06-2095/2140, stellt es letztlich fest, dass den Klägern die Aktivlegitimation fehlt.

Sie kommen wegen des Staatsgeheimnis-Grundsatzes nicht an Beweise heran, dass die NSA im Rahmen des TSP auch ihre Telefonate abhört, und das Gericht kann ihnen im Beweisausforschungsverfahren, Discovery, nicht helfen. Die Begründungen einschließlich der Mindermeinung sind lesenswert und mit zahlreichen Verweisen versehen.


Samstag, den 07. Juli 2007

Partner auf Zeit  

.   Sic transit gloria ist man beim Studium des Wall Street Journal-Berichts über demoted Partners versucht ausrufen. Sieben Jahre oder länger haben sie unter der Fuchtel von Partnern als Associate geknechtet - immer das Ziel vor Augen, es ihnen später gleich zu tun.

Sind sie nach den Associate-Jahren nicht durch's Sieb gefallen, konnten sie als Equal aufatmen, Urlaub nehmen, eine Familie aufbauen und in absoluter finanzieller Sicherheit regieren, bis sie am Schreibtisch auf ewig einschlafen.

Dieser Traum, wenn er je wahr war, ist ausgeträumt, schreibt das WSJ und lockt damit kaum einen Partner hinter dem Ofen hervor. Die Meldung, Partner in US-Kanzleien würden andere Partner schassen oder als Partner zweiter Klasse weiterbeschäftigen, sollte jedoch Träumer aufwecken. Leistung wird immer verlangt. Sanktionen für ungleiche Beiträge zum Wohl der Partnerships gab es auch schon immer.

Das einzig Bedeutsame an der Berichterstattung vom 6. Juli 2007 ist das erklärte Ziel der PR-Maßnahmen der Kanzleien, die von Kündigungen und Herunterstufungen von Partnern berichten: Sie wollen die Aufmerksamkeit der Kundschaft an sich ziehen. So werden wirtschaftlich verständliche, menschlich schwierige Einschnitte werbewirksam verkauft.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.