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Doppelt betrüblich wird es mit neuen Rechtsbegriffen im deutschen Erfolgshonorarrecht, die nicht einmal der deutschen Sprache entsprechen, wie in einer Darstellung im Anwaltsblatt.
Ist es Denkfaulheit, wenn No Win, Less Fee ein Tatbestandsmerkmal im deutschen Recht wird? In welcher Rechtsordnung außer der deutschen spricht man eigentlich von No Win, Less Fee - einer Wortfügung, die zumindest im Amerikanischen nicht sauber nachvollziehbar ist.
Ist die Welt nicht hinreichend gesegnet mit unverständlichen deutschen Termini wie Handy und Bodybag? Müssen sich Juristen, deren Tools of the Trade Worte in ihrer exakten Bedeutung sind, solchen Trends anschließen?
Nachdem Gustav ins karibische Wasserloch getreten ist und auf Hurrikanstärke 4 aufgetankt hat, kann sich Washington darauf einstellen, in wenigen Tagen noch einen freien Tag zu erleben.
Ein Hurrikan im Golf von Mexiko richtet oft auch in der Hauptstadt Schaden an. Die Stromversorgung ist immer am meisten gefährdet, weil Bäume die Leitungen niederschlagen und Zufahrten in den Central Business District versperren können.
Die vom Bundesberufungsgericht in Washington, DC, - dem U.S. Court of Appeals for the D.C. Circuit - verkündeten Entscheidungen vom 29. August 2008 lauten:
- 07-5173-1135720.pdf Creekstone Farms v. AGRI
- 06-1244-1135734.pdf Fabi Const Co Inc v. Secy Labor
- 07-2095.01A: US v. Schussel
- 07-1828.01A: US v. Hernandez
- 07-1570.01A: US v. Ayala
- 07-2421.01A: Kurniawan v. Mukasey
- 06-1887.01A: US v. Carrasco
- 06-1887.01A: US v. Mala
- 06-1887.01A : Mala v. Laws
- 06-1887.01A : Mala v. US
- 06-1887.01A : US v. Mala
- 06-8033.01A : In Re -->: Barach v.
- 07-1186.01A : Venture Tape Corp. v. McGills Glass
- 07-2694.01A : Chaloult v. Interstate Brands
Die Klägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das sich an einer iranischen Gesellschaft beteiligt hatte. Sie behauptet, der Iran habe sie als Gesellschafterin kaltgestellt und Dividendenzahlungen verweigert. Für diese Enteignung, Expropriation, verlangt sie eine Entschädigung.
In den vorhergehenden Entscheidungen hatte das Gericht bereits klargestellt, dass sich der Iran gemäß ^U^28USC 1605 (a)(2) im Verfahren nicht auf seine Immunität berufen kann, da er wegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Hier stellt das Gericht fest, dass - entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen District Court for the District of Columbia - aus dem Freundschaftsvertrag zwischen den USA und dem Iran aus dem Jahr 1955, Treaty of Amity, Economic Relations and Consular Rights, kein Klagegrund, Cause of Action, hergeleitet werden kann.
Article IV(2) des Freundschaftsvertrages sieht Entschädigungen für die Enteignung von Privatpersonen durch einen der Vertragsstaaten vor. Eine Cause of Action ist das nicht, weil das Wie der Entschädigung nicht geregelt ist. Grundsätzlich enthalten völkerrechtliche Verträge keine Rechte oder Ansprüche für Privatpersonen. Etwas anderes gilt nur in Fällen wie Artikel 30 des Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, der den Anspruch ausdrücklich festgelegt.
Eine Cause of Action ist in Article IV(2) des Freundschaftsvertrages auch nicht implizit enthalten. Zwar hat der Supreme Court den Fünften Zusatzartikel zur Bundesverfassung als Cause of Action für Klagen auf Entschädigung nach Enteignungen ausgelegt. Aber während zu den Aufgaben der Gerichte die Gewährleistung und Durchsetzung verfassungsmäßger Rechte gehört, verwehrt ihnen die Gewaltenteilung die Ableitung einer Cause of Action durch Auslegung völkerrechtlicher Verträge. Die Durchsetzung der Regeln des Freundschaftsvertrages obliegt dem Präsidenten und dem Senat.
Diese Frage ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wenn der Vertrag einseitig um 110 Jahre verlaengert werden darf und das Papiergeld nur 1/75. des Goldklauselwertes ausmacht.
In einer lesenswerten und erfrischend verfassten Begründung erklärt das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen 126 Jamaica Avenue, LLC v. S&R Playhouse Realty Co., Az. 07-3967, am 27. August 2008 die Merkmale der Novation und der Anforderungen an übereinstimmende Willenserklärungen im Vertragsrecht.
- 07-1968.01A : Lordes v. Mukasey
- 05-1800.01A : US v. Sanchez-Badillo
- 05-1800.01A : US v. Mendez-Echevarria
- 05-1800.01A : US v. Mendez-Echevarria
- 07-1651.01A : US v. Yelaun
- 07-1996.01A : Datau v. Mukasey
- 07-1999.01A : Fidelity & Guaranty v. Star Equipment Corp.
- 074286.U - US v. McGurk
- 074477.U - US v. Ellerbe
- 086316.U - Kearney v. Johnson
- 086466.U - Smith v. Pinson
- 086696.U - Clowers v. Ozmint
- 086716.U - Walker v. Newport News City Jail
- 086737.U - US v. Mays
- 086827.U - Neff v. Seacrist
- 086842.U - Johnson v. Haynes
- 086856.U - US v. Wright
- 086869.U - Dinkins v. Sumter County
- 086880.U - US v. Garland
- 086933.U - US v. Baker
- 086945.U - US v. Golden
- 087018.U - US v. Smart
- 087100.U - US v. Taylor
- 087103.U - US v. Luc
- 087162.U - Sigley v. McBride
- 07-7113-1135046.pdf McKesson Corp v. Islamic Repub Iran
Bis der amerikanische Zivilprozess zum Summary Judgment gelangt, gibt es in der Regel viele Termine im Gericht und noch mehr zwischen den Parteien im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, an denen Anwälte, Parteien und Dritte beteiligt sind.
Davor gab es vor allem die Schlüssigkeitsprüfung, danach kommt vor allem der Trial, das Verfahren vor den Geschworenen, die für die Beweiswürdigung und Subsumtion zuständig sind und ein Verdikt, kein Urteil, erlassen.
Die Referendare berufen sich zu recht auf deutsche Literatur, die ins amerikanische Recht einführen soll. Selbst wenn dort vom schriftlichen Verfahren gesprochen wird, geht der Begriff an der Wirklichkeit des amerikanischen Prozesses vorbei. Er ist einfach ganz anders, total anders. Mal sehen, ob sich das hier klarer darstellen lässt.
- 072123.P - US v. M/V Sanctuary
- 072075.U - E.I. DuPont de Nemours v. Ampthill Rayon Workers
- 064642.U - US v. Hearne
- 065051.U - US v. McDaniel
- 065053.U - US v. Ageh
- 072062.U - Smith v. SSA
- 072137.U - Bredell v. Kempthorne
- 074355.U - US v. Copeland
- 074880.U - US v. Hunter
- 077090.U - US v. Diclemente
- 081047.U - Djoumgoue v. Mukasey
- 081083.U - Wilder v. Toyota Motor Credit Corporation
- 081085.U - Wilder v. Glass Health Association
- 081117.U - Wilder v. Gage
- 081372.U - Taylor v. Todd
- 081442.U - Dillahunt v. Clark
- 081575.U - In Re: Burnette
- 081725.U - Lamb v. Astrue
- 081734.U - Smith v. Charleston County School District
- 084325.U - US v. Bennett
- 084422.U - US v. York
- 084463.U - US v. Simmons
- Az.: 07-1706, Swiger v. Alghny Energy Inc: PDF-Datei
- Az.: 06-4628, Lombardo v. Comm of PA Welfare: PDF-Datei
Die Geschädigten greifen das erstinstanzliche Urteil an und verlangen den vollen Schadensersatz. Das Bundesberufungsgericht bestätigt sie und argumentiert, Gallimore hätte schon bei der Erwiderung die Haftung anderer Parteien wegen ihrer Unfallbeteiligung geltend machen müssen. Auch wenn keine Verhandlung vor der Jury erfolgt, sondern ein Summary Judgment vor dem Trial ergeht, kann der Beklagte sein Recht, Einreden geltend zu machen, verwirken.
Der Wortlaut des New Yorker General Obligation Law ist zwar unklar. Das Gesetz lässt eine Anrechnung anderer Ansprüche zu, lässt aber den Zeitpunkt der Geltendmachung offen. Nach Auffassung des Bundesberufungsgerichts darf Gallimors Schweigen in der Erwiderung keinen materiellen Vorteil für ihn bedeuten.
Da EMail so selbstverständlich wurde, wirkt eine Prognose von 1993, EMail sei ein nützliches Werkzeug und würde daher bald auch von Anwälten eingesetzt, fast komisch. Damals gab es allerdings noch nicht das Internet für jedermann.

Irgendwann machte dann die Nachricht die Runde, dass jemand Werbung per EMail versenden würde - ein rechter Schock! Heute kann man die EMail deshalb verwünschen, doch ist die prozessuale Gefahr der E-Discovery viel bedeutsamer:
EMail ist wie anderes elektronisch Vorhandenes und Gespeichertes ein anerkanntes Beweismittel, und in den USA muss jeder im Ausforschungsbeweisverfahren alles herausgeben, was er im Laufe der Jahre und Jahrzehnte so versandt und empfangen hat. Wer von einem Rechtsstreit ahnt, bringt sich mit dem Löschen von EMails in enorme Gefahr und kann Ansprüche, Einreden, viel Geld und gar die Freiheit verlieren.
- Az. 06-3327: Rranci v. Atty Gen USA: PDF-Datei
- Az. 06-2733, Budget Blinds Inc v. White: PDF-Datei
Seine Klage wegen wegen übler Nachrede, Libel, und Vertragsbruch bleibt erfolglos, urteilt das Bundesberufungsgericht für den ersten Bezirk am 21. August 2008 in der Sache Alan S. Noonan v. Staples, Inc., Az. 07-2159.
Nach dem Rechts von Massachusetts gilt eine Äußerung als Libel, wenn sie ehrenrührig, defamatory, und falsch ist. Falsch ist die E-Mail nicht, sie berichtet über einen wahren Vorfall. Allerdings kann auch eine wahre Aussage Libel sein, wenn sie mit böser Absicht, actual Malice, getätigt wurde, der Sprecher also mit rücksichtsloser Gleichgültigkeit, reckless Disregard, bezüglich der Wahrheit seiner Aussage handelte. Aber auch dafür bietet die E-Mail keine Anhaltspunkte.
Die Aktienoptionen und Abfindungen hat die Beklagte ihrem ehemaligen Mitarbeiter zu Recht vorenthalten. Die Vereinbarungen über diese Zuwendungen sahen vor, dass sie im Fall einer außerordentlichen Kündigung, Termination for Cause, nicht greifen sollen, und legten Kündigungsgründe fest. Die Einschätzung der Beklagten, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, war nicht willkürlich, unberechenbar oder bösgläubig - arbitrary, capricious, or made in bad faith.
- 06-30559: Mapes v. Bishop
- 07-20200: USA v. Zavala
- 07-20488: N Amer Specialty Ins v. Royal Surplus Lines
- 07-10946: USA v. Chrisenberry
- 07-20881: Comeaux-Bisor v. YMCA
- 07-40998: USA v. Gomez
- 07-50832: Nova Consulting Group, Inc. v. Engineering Consulting Services, Ltd.08-10141: USA v. Contreras-Hernandez
Die Frage nach dem korrekten Demonym schreit nach einer gesetzlichen Regelung. Die hat der Gesetzgeber von Massachusetts in Chapter 2, Section 35 der General Laws gefunden:
Bay Staters shall be the official designation of citizens of the commonwealth.
Die Chefin berief sich auf Krankheit, Vergeltungssucht der Bank und andere Motive und focht ihre Kündigung an. Die Begründung stellt den Sachverhalt ausführlich dar und macht verständlich, wieviel ein Arbeitgeber hinnehmen muss, ohne sich wegen der Kündigung einem Schadensersatzanspruch auszusetzen.
- 07-5127-1134687.pdf Free Enterprise Fund v. Public Company Accounting
Für die Klägerin ist der Begriff Palmer's Cocoa Butter Formula, im Principal Register eingetragen. Darunter vertreibt sie ihre Ware. Außerdem steht für die Klägerin der Begriff Cocoa Butter Formula im Supplemental Register. Gegenüber der Beklagten macht sie markenrechtliche Ansprüche geltend, da diese Produkte unter dem Begriff Cococare Cocoa Butter Formula anbietet.
Ob die Marke generisch ist, prüft das Gericht anhand des Primary Significance Test und fragt, ob der Begriff für den Konsumenten zuerst mit der Produktart oder mit dem Hersteller verbunden wird. Dabei lässt es sich von einer Umfrage überzeugen, die die Klägerin vorlegt. Danach verstehen Konsumenten den Begriff Cocoa Butter Formula nicht als Produktart im Bereich Kosmetikartikel.
Das Gericht bejaht aber letztlich die Frage, ob der Begriff beschreibend ist. Ihm fehlt es am erforderlichen secondary Meaning, mit dem ein ansonsten beschreibender Begriff in den Schutzbereich des Markenrechts fällt. Ein Begriff hat dann secondary Meaning, wenn er nicht nur eine Eigenschaft des Produkts wiedergibt, sondern beim Verbraucher eine Vorstellung von der Herkunft des Produkts entstehen lässt. Den Beweis hierfür bleibt die Klägerin schuldig.
Der deutsche Strafrechtler wundert sich. Wie kann ein Angeklagter überhaupt Meineid begehen? Und muss lernen: im amerikanischen Strafprozess gelten andere Regeln.
Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare ist im fünften Zusatzartikel zur Bundesverfassung verankert. Wenn sich der Angeklagte aber im Kreuzverhör vernehmen lässt, unterliegt er denselben Regeln wie ein gewöhnlicher Zeuge. Die Figur der Einlassung des deutschen Strafprozessrechts, die streng genommen auch kein Beweismittel ist, existiert nicht. Der Angeklagte kann sich, wenn er sich einmal ins Kreuzverhör begeben hat, nicht mehr auf den fünften Zusatzartikel berufen, soweit es das Beweisthema betrifft. Also unterliegt er, wie jeder Zeuge, der Wahrheitspflicht. Hält er sich nicht daran, begeht er einen Meineid, Perjury. Das Strafrecht des Bundes droht ihm in 18 USC §1621 eine Geldstrafe oder eine Haft von bis zu fünf Jahren an.
- Az.: 06-3090, Combs v. Homer Ctr Sch District: PDF-Datei
- Az.: 06-3090, Combs v. Homer Ctr Sch District: PDF-Datei
- Az.: 05-5017, Whitfield v. Radian Guaranty Inc: PDF-Datei
- 07-1968.01A: Lordes v. Mukasey
- 07-1198.01A: Gonzalez-Rucci v. US Immigration & Naturalization Service
- 07-1215.01A: US v. Brandao
- 07-1215.01A: US v. MonteirO
- 07-1293.01A: US v. Lipscomb
- 07-1512.01A: US v. Pimentel
- 07-1709.01A: ING Insurance SA v. Pagan-Sanchez
- 07-1834.01A: US v. McKenzie
- 07-2159.01A: Noonan v. Staples, Inc.
- Az.: 07-3019, Rosenau v. Unifund Corp: PDF-Datei
- Az.: 07-1005, Three Keys Ltd v. SR Util Holding Co: PDF-Datei
- Az.: 06-9002, Bond v. Beard: PDF-Datei
- Az.: 06-3539, Wong v. Atty Gen USA: PDF-Datei
- 07-1968.01A : Lordes v. Mukasey
- 06-2501.01A : Soto-Lebron v. Federal Express
- 06-2501.01A : Soto-Lebron v. Federal Express
- 07-2809.01A : Prescott v. Higgins
Wenn einzelstaatliches Recht gilt, solange der Bund nicht mit einer Regelung einschreitet, kann die Untätigkeit des Bundes, auch wenn er seine Entscheidung schriftlich bestätigt, keinen Vorrang beanspruchen.
- Az.: 07-2643, USA v. Soto: PDF-Datei
- Az.: 07-1238, Fellner v. Tri Union Seafoods: PDF-Datei
- Az.: 06-5109, Disabled Action PA v. SEPTA: PDF-Datei
- Az.: 05-4997, USA v. Tomko: PDF-Datei
- 04-1243-1133914.pdf Sierra Club v. EPA
Zu solchen Beweisen gehört auch die elektronisch gespeicherte Information. Manche Gerichte halten selbst das im RAM-Speicher flüchtig Festgehaltene für vorlagepflichtig. Gerade dieses Beispiel sollte verdeutlichen, wie hoch die Anforderungen an die E-Discovery sind.
Zahlreiche Dienstleister bieten sich zur Unterstützung von Kanzleien an. ELaw Exchange ist eine für Recherchen zum Thema nützliche Quelle. Sie weist Gesetze und Gesetzesentwürfe sowie Präzedenzfälle für die über 50 Rechtsordnungen der USA nach. Sie verweist auf Dienstleister und bietet Literatur zu Praxisfragen der E-Discovery in den USA. Damit bringt sie Licht ins Dunkel und kann auch dem in der E-Discovery erfahrenen Anwalt noch nützlich sein.
Nachtrag: Nach Abschluss des Berichts trifft mit der neuen RIW eine Werbebeilage zu Abbo Junkers Buch Electronic Discovery gegen deutsche Unternehmen, ein, 2008, 104 S. vom Recht und Wirtschaft-Verlag. Viele von Praktikern in den USA verwandte Handbücher zur E-Discovery haben 1000 oder mehr Seiten. Junkers Buch geht jedoch auf Fragen des internationalen Privat- und Prozessrechts sowie des Völker- und Datenschutzrechts ein. Im internationalen Verfahren dürfte es eine unverzichtbare Abrundung des Themas darstellen.
- 05-5485-ag: Jin v. Mukasey
- 07-1410-cr: United States v. Guevara-Umana
- 06-3104-pr: Ventry v. United States
- 06-2933-cr: United States v. Hamilton
- 06-5733-cv: Schipani v. McLeod
- 06-4567-cr: U.S. v. Darden; U.S. v. Archer; U.S. v. Villegas; U.S. v. Williams
Da das Gesetz mit den Durchführungsbestimmungen der Federal Communications Commission in Washington bei bestehender Geschäftsbeziehung ein unerwünschtes Fax nicht als Spam bezeichnet und eine klassenweite Feststellung der von der FCC in 7 FCCR 8752 (1992) fingierten Zustimmung zum Erhalt unwahrscheinlich ist, erlaubt das Gericht keine Sammelklage.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks prüfte in In re: Dynamic Random Access Memory (DRAM) Antitrust Litigation, Az. 06-15636, die Zuständigkeit der US-Gerichte bei vornehmlich im Ausland feststellbaren Wirkungen eines Kartellverstoßes.
Es entschied, dass die Zuständigkeitsbegrenzung des Foreign Trade Antitrust Improvement Act of 1982, 15 USC §6a, nach dem Präzedenzfall F. Hoffmann-La Roche Ltd. v. Empagran S.A., 542 US 155 (2004), genau auf diesen Sachverhalt zugeschnitten ist
The heart of the argument on appeal concerns whether the terms of the Artistic License are conditions of, or merely covenants to, the copyright license. Generally, a Acopyright owner who grants a nonexclusive license to use his copyrighted material waives his right to sue the licensee for copyright infringement and can sue only for breach of contract. … If, however, a license is limited in scope and the licensee acts outside the scope, the licensor can bring an action for copyright infringement. … Thus, if the terms of the Artistic License allegedly violated are both covenants and conditions, they may serve to limit the scope of the license and are governed by copyright law. If they are merely covenants, by contrast, they are governed by contract law. aaO 10.Am 13. August 2008 verwarf es die untergerichtliche Entscheidung, die einen Urheberrechtsverstoß bei der Artistic License für unmöglich hielt. Selbst wenn der kostenlose Vertrieb keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bietet, sind die Nutzungsbedingungen der Lizenz einklagbar, auch mit einer Unterlassungsantrag, urteilte der Washingtoner United States Court of Appeals for the Federal Circuit im Fall Robert Jacobsen v. Matthew Katzer et al., Az. 08-1001.
Unter den Urteil des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks vom 15. August 2008 befindet sich ein Urteil, das den einzelstaatlichen Schutz im Verkehr mit Alkoholika erörtert und eine Verletzung der Commerce Clause zugunsten des landesweit operierenden Großhändlers Costco bestätigt:
Ein Steuerberater wehrt sich gegen die Verordnung, mit der das Schatzamt das Gesetz umsetzt. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks erklärt am 15. August 2008 in Patrick Wright v. Mark Everson, Az. 07-13167, dass das Treasury Department sein Ermessen nicht missbraucht hat.
- 07-1968.01A : Lordes v. Mukasey
- 07-2059.01A : Dagley v. Russo
- 07-2202.01A : Chhay v. Mukasey
Noch in derselben Instanz reduziert der Richter das Verdikt der Zivilgeschworenen auf einen Remittitur-Antrag hin auf $90000. Beide Parteien gehen in die Berufung, und der Kläger gewinnt.
Die Reduzierung eines Schadensersatzanspruches ist in den USA typisch. Ebenso kann mit dem Strafschadensersatzersatz, punitive Damages, verfahren werden. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks, das immer anschaulich berichtet, erklärt Fakten und Recht am 14. August 2008 in Jeremy Kunz v. Richard DeFelice et al,, Az. 06-3827.
- Az.: 07-1619, Cospito v. Atty Gen USA: PDF-Datei
- Az.: 06-4080, USA v. Kelly: PDF-Datei
In der Regel muss der Stornierung nach Vertrag oder Gesetz neben der Prämienrechnung eine Grace Notice und eine Lapse Notice vorausgehen. Immer wieder finden sich rechtliche Schwachpunkte in solchen Mahnungen. Dennoch ist die Wiedereinsetzung nicht einfach.
Man kann Versicherern nicht pauschal unterstellen, sie würden bewusst Versicherte oder Policenerwerber im Markt der Life Settlements nicht deutlich auf die Gefahr des Investitionsverlustes hinweisen. Doch wehren sie sich mit Händen und Füßen gegen das Reinstatement. Selbst der nachgewiesene Versand an falsche Personen oder Anschriften veranlasst sie nicht ohne weiteres zur bedingungslosen Wiedereinsetzung.
Selbst wenn sie zur Wiedereinsetzung bereit sind, verbinden sie ihr Angebot oft mit der Bedingung einer zweijährigen Probezeit, also erheblichem Risiko für den Inhaber der Police. Kein Wunder, dass ein Reinstatement-Verfahren schnell $10000 Gutachter- und Anwaltskosten auslösen kann.
- 06-2061.01A : US v. Diaz-Fontanez
- 06-2481.01A : US v. Beatty
- 08-1305.01A : Naser Jewelers, Inc. v. City of Concord
Im Ninth Circuit liegen auch die meisten Staaten: Alaska, Arizona, Hawaii, Idaho, Kalifornien, Montana, Nevada, Oregon und Washington sowie die Nichtstaaten Guam und Mariana Inseln. Im Sprengel des United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit liegt nur die Hauptstadt, die kein Staat ist.
Eine für Richter ungerechte Verteilung? In Washington, DC landen aus den gesamten USA die meisten Fälle mit landesweiter Bedeutung. Daher wird der DC Circuit oft als zweithöchstes Gericht der USA bezeichnet, und ehemalige Richter dieses Gerichts sind im Supreme Court in Washington überrepräsentiert.
Zudem hat er eine bessere Entscheidungsdatenbank als der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit. Dieser Vergleich ignoriert den ebenfalls in der Hauptstadt gelegenen United States Court of Appeals for the Federal Circuit mit seiner besonderen sachlichen Zuständigkeit und landesweiter Kompetenz.
- 07-5257-1132633.pdf Wilson, Valerie v. Libby, I. Lewis
- Az.: 07-3164, Goode v. Phila: PDF-Datei
- 074551.P - US v. Siegel
Für die letzte Frage gibt es keine Prozessbestimmung. Sie ist mit der der Pseudonyme verwandt. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks beurteilte erstmalig am 12. August 2008 in Sachen Sealed Plaintiff v. Sealed Defendant #1, Az. 06-1590, das Recht, unter bestimmten Umständen als Kläger nicht mit eigenem Namen aufzutreten:
This appeal presents questions of first impression for our Court: (1) Under what circumstances may a plaintiff file a complaint using a pseudonym? and (2) What standard governs our review of a district court's decision to permit or deny a request to file under a pseudonym?Das Gericht etabliert für den zweiten US-Bezirk das Erfordernis einer Interessensabwägung. Der Schutz der Privatheit ist gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft darüber, wer ihre Gerichte nutzt, abzuwägen. Die Abwägung erfolgt im Rahmen einer Ermessensausübung, die vom Obergericht nachprüfbar ist.
- 071373.P - Anim v. Mukasey
- 074766.U - US v. Pardue
- 075110.U - US v. Allen
- 086274.U - US v. Jackson
- 086639.U - Noe v. McFadden
- 086650.U - US v. Braxton
- 086666.U - Doe v. South Carolina Department of Corrections
- 086722.U - Becker v. Hudson
- 086748.U - White v. Francis
- 086749.U - Akinro v. Maher
- 086785.U - US v. Newsome
- 086852.U - Westberry v. Bazzle
- 086863.U - US v. Lucas
- 086904.U - US v. Arena
- 086918.U - US v. Pena
- 086952.U - Williams v. Ozmint
- 086986.U - US v. Dawson
- 086997.U - US v. Slupkowski
Falsche TAN, unechter Dauerauftrag - Fehlbuchung, offline, stornierbar und aufklärbar, erklärt der freundliche und kompetente Postbank-Sachbearbeiter. Das ging zügig und erfreulich.
Bis der Kunde im Ausland jedoch herausfindet, wo man Fehlbuchungen meldet, kann Zeit vergehen. Aus den USA lassen sich bestimmte Service-Nummern der Post nicht erreichen. Auf EMail vom Freitag ist am Montag keine Reaktion zu melden. Auf ein Fax nach Stunden ebenfalls nicht.
Glücklicherweise konnte ein Referendar in Deutschland die 800-Servicenummer erreichen, die aus den USA unanwählbar ist, und eine besondere Serviceverbindung erfahren, die Washington mit Frankfurt verbindet. Dann ging's schnell bergauf.
Wieder einmal also: Danke, Postbank! Dieses Mal nach einer positiven Erfahrung.
07-5378-1126125.pdf Steven Ivey v. United States Department of the TreasuryDas Link führt am 11. August 2008 ins Leere.
Auch im Audio-Bereich spielt die Cloud-Technik eine rechtlich nicht abschließend geklärte Rolle. Entgegen der Auffassung der Videoanbieter, die eine solche RS-DVR-Anlage als urheberrechtsverletzend ansehen und mit einer Unterlassungs- und Feststellungsklage die Nutzung verbieten lassen wollten und vor dem Untergericht auf offene Ohren stießen, gewann der Cloud-Anbieter am 4. August 2008 in der Revision.
Nach Berücksichtigung zahlreicher Schriftsätze - darunter auch von Interessenverbänden, die als amici curiae dem Bundesberufungsgericht der zweiten Instanz ihre Ansichten vortragen durften, - entschied es in The Cartoon Network LP et al. v. Twentieth Century Fox Film Corporation et al., Az. 05-16151, dass Anlagen und Nutzung dieser Art mit dem Urheberrecht vereinbar sind. Eine vergleichbare Frage stellt sich im Audio-Bereich.
Dort wird das Unternehmen MP3Tunes, das von Kunden erworbene Tonwerke zum Abruf auf vielerlei Abspielgeräten bereithält, von EMI bei vergleichbarer Faktenlage verklagt. Ausschlaggebend ist, dass die Pufferspeicherung keine Kopie des Anbieters darstellt und der Abruf nur vom Kunden erfolgt, der den Puffer einrichtet und die von ihm erworbenen Werke für seine eigene Nutzung beim Anbieter speichert.
Doch schon bei der Eintragung ins Handelsregister scheiden sich die Rechtsordnungen. Als juristische Person geht nur die Gesellschaft Geschäftsbeziehungen mit Dritten ein. Deshalb interessiert es hier auch niemanden, wer die Gesellschafter sind; diese werden in den Articles of Incorporation, die beim Handelsregister einzureichen sind, nicht genannt. und treten der Gesellschaft ohnehin erst mit der Gründungsversammlung bei.
Ebenso wenig hat es die Öffentlichkeit zu interessieren, wie sich die internen Verhältnisse der Gesellschaft ausgestalten. Diese By-Laws werden ebenfalls nicht veröffentlicht. Im Handelsregister angezeigt wird das satzungsmäßige Kapital der Gesellschaft. Als Stammkapital reichen hier nur $1.000 aus. Diese geringe Haftungssumme ist vergleichbar mit den deutschen Diskussionen zum MoMiG über eine GmbH light.
Doch wo bleibt hierbei der Gläubigerschutz, der im deutschem Recht als flankierender Schutz des Gesellschaftsrechts für Vertragsverhältnisse mit Gesellschaften ausgestaltet ist? Dieser ergibt sich hier nicht aus der Haftung des Geschäftsführers, welche in den USA verschwindend gering ist. Ein piercing the corporate Veil, also eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter, entsteht, wenn nicht strikt zwischen privatem Vermögen und Interessen und der Gesellschaft getrennt wird, aber auch nur dann, wenn der Gesellschafter die Corporation als sein alter ego missbraucht oder die Muttergesellschaft die Geschicke der hundertprozentigen Tochter falsch lenkt.
Für den Schutz der eigenen Interessen wird in den USA nicht primär auf das Gesellschaftsrecht zurückgegriffen. Dieses stellt lediglich die Rahmenbedingungen her. Vielmehr wird es der Privatautonomie überlassen, die eigenen vertraglichen Interessen zu schützen. Deshalb empfehlen sich Vertragsklauseln, die eine Haftung der Gesellschafter begründen, Vorkasse oder Letter of Credit vorsehen oder eine Bürgschaft fordern. Dies wird von deutschen Vertragspartnern häufig übersehen, da in Deutschland ein umfassender Gläubigerschutz kraft Gesetzes schon aus Gesellschafts-, Straf-, und Insolvenzrecht besteht.
- Az.: 07-1116, TSG Inc v. US EPA: PDF-Datei
- Az.: 07-1048, USA v. Goldberg: PDF-Datei
- Az.: 06-5006, Pell v. EI DuPont de Nemours: PDF-Datei
Dass die Postbank dem verblüfften Inhaber des Online-Kontos keinen offensichtlichen Weg zur Meldung des Angriffs weist, ist erstaunlich. Dass ein Dauerauftrag mit einer anscheinend unbekannten TAN erteilt werden kann, ist verwunderlich.
Dass Kontoverbindungen wie in Amerika aus Sicherheitsgründen üblich nie veröffentlicht wurden, nicht im Browser. sondern im Kopf gespeichert sind und das teure Postbank-Konto doch geknackt werden kann, verwundert weniger. Sicherheitsspezialisten halten Obscurity zwar nicht für unnütz, doch bietet sie allein keine Sicherheit. Schon fast kriminell erscheint deshalb die PIN von lediglich fünf Zeichen, die die Postbank vorschreibt.
Eine Kontonummer, eine fünfstellige PIN erraten - das erfordert nicht einmal einen Profi-Hacker. Danke, Postbank.
Nachtrag 11. August 2008: Die Postbank wird auf Umwegen gefunden und klärt kompetent auf: Bericht.
Nachtrag 3. September 2008: Heute trifft von der Postbank ein aufklärendes Entschuldigungsschreiben ein. In Stil und Inhalt übertrifft es an Kundenfreundlichkeit alles, was man je von einer US-Bank erhoffen dürfte. Deutschland als Service-Wüste - das scheint auf die Postbank nicht zuzutreffen. Im Gegenteil. Und böse Muellers gibt's in Moenchengladbach auch nicht.
In Sachen Abraham Philip v. John Cronin, Az. 06-1860, erklärt es am 7. August 2008 ausführlich die gruseligen Fakten und Meinungsfreiheitsansprüche, die jedoch wegen der vom Zentrum als amtlicher Stelle zu Recht behaupteten Immunität bedeutungslos werden.
Wir wollen ja schließlich glückliche Mandanten. Nur das Mindestkapital, das können wir nicht auf $888 heruntersetzen; da zieht der Gesetzgeber nicht mit. $8888 ist vielleicht etwas zuviel für jemanden, der noch gar nicht weiß, was er mit der Glücksgesellschaft unternehmen will. In die Kanzlei kommen muss der Mandant jedenfalls nicht; wir können acht Mitarbeiter ganz achtsam die Gründungsurkunde unterzeichnen lassen.
- 06-2061.01A : US v. Diaz-Fontanez
- 07-2230.01A : Sinurat v. Mukasey
- 07-2395.01A : Kouvchinov v. Parametric Tech
- 061826.U - Ayres v. Mayor and City Council
- 072006.U - Liu v. Mukasey
- 072136.U - Mesgun v. Mukasey
- 086078.U - Smith v. Governor
- 086285.U - US v. Giron
- 086350.U - Williams v. US
- 086372.U - Edwards v. Johnson
- 086386.U - Thomas v. Johnson
- 086389.U - Thomas v. Johnson
- 086422.U - Vannatter v. Bazzle
- 086426.U - Porter v. Snyder
- 086480.U - Simba v. Kenworthy
- 086484.U - US v. Rudd
- 086497.U - Miller v. Wood
- 086542.U - Robinson v. Taylor
- 086543.U - Straws v. WIS News
- 086561.U - US v. Bailey
- 086598.U - US v. Griffith
- 07-7108-1132167.pdf Pirelli Armstrong v. Raines, Franklin D.
- 06-2721.01A: US v. Diaz-Correa
- 06-1860.01A: Philip v. Cronin
- 07-2626.01A: New Jersey Carpenter v. Biogen Idec Inc.
- 07-2732.01A: Alexandrescu v. Mukasey
AR - Washington. Während sich die Olympioniken in Beijing Sorgen um den Schutz ihrer Gesundheit machen, kann das Internationale Olympische Komitee, IOK, ein gewöhnlicher Verein nach Artikel 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ganz sorglos sein - der Schutz seiner Marken und Symbole ist in Deutschland und in den USA gewährleistet.
In Deutschland werden die Begriffe Olympia und änliche Bezeichnungen, sowie das Emblem durch das 2004 erlassene OlympSchG geschützt. Ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber kann hier weder der Begriff Olympia oder eine entsprechende Wortgruppe noch das Symbol der Olympiade für Werbezwecke verwendet werden. Sanktioniert wird die unlautere Verwendung nach dem OlypSchG durch Unterlassungsansprüche, Schadensersatz oder gar der Vernichtung der zu unrecht bezeichneten Gegenstände. Die spezialgesetzliche Regelung geht in Deutschland weiter als nach dem MarkenG üblich. Hiernach könnte Olympia wegen mangelnder Unterscheidungskraft und als Allgemeinbegriff nicht den Markenschutz erlangen.
In den USA sorgt der Olympic and Amateur Sports Act für Markenschutz. 36 USC §220502(a) hebt das United States Olympic Committee, USOC, in den Rang einer federally chartered Corporation. ^U36 USC 220506 räumt dem USOC die exklusiven Rechte am Namen United States Olympic Committee, den Symbolen des IOK, also den olympischen Ringen, am Emblem des USOC und an den Begriffen Olympic und Olympiad ein. Gegen ungenehmigte Verwendung dieser geschützten Begriffe und Symbole kann das USOC nach den Vorschriften des Trademark Act vorgehen.
Erlaubt ist immerhin die Verwendung des Begriffs Olympic in Wortkombinationen, die nicht das geistige Eigentum des USOC verletzen, sich die Verwendung des Begriffs auf Berge oder geographische Regionen gleichen Namens bezieht und die damit gekennzeichneten Güter oder Dienstleistungen im Bundesstaat Washington westlich der Cascade Mountains verkauft oder erbracht werden. Wer vor dem 21. September 1950 die geschützten Begriffe und Symbole rechtmäßig verwendete, darf dies auch weiterhin tun.
Anm. Hrsg.: Amerika bezeichnet sein Gesetz offiziell als den Ted Stevens Olympic and Amateur Sports Act, 36 USC §220501 (a), und ehrt damit den kürzlich der Bestechung verdächtigten Senator.
- 077342.U - Dreuitt v. Jamaludeen
- 081346.U - In Re: Hoyte
- 081446.U - Morris v. United States Supreme Court
- 081463.U - Sprincenatu v. Hutson
- 081467.U - Fiorani v. Lowry
- 084024.U - US v. Greene
- 084103.U - US v. Woody
- 084165.U - US v. McSwain
- 086017.U - US v. Elliott
- 086191.U - US v. Jordan
- 086206.U - US v. Patterson
- 086237.U - Dammons v. Carroll
- 086273.U - Hardy v. Bennett
- 086278.U - Brockenbrough v. Johnson
Dass sich Wachleute nicht auf ihre Immunität berufen dürfen, wenn sie einen so behandelten Häftling zusammenbrechen und sterben sehen, ist ihnen vielleicht neu. Sie setzen sich Schadensersatzforderungen aus.
Das selten zimperliche Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigt es ihnen am 6. August 2008 in seiner faktisch und rechtlich anschaulichen 24-seitigen Urteilsbegründung im Fall Benny Iko et al v. James Shreve et al., Az. 07-7569.
- 077569.P - Iko v. Raley
- 072048.U - Johnson v. Dial Industries Sales
- 072195.U - Dixon v. Astrue
- 074467.U - US v. Davis
- 074898.U - US v. Nunez-Tiscareno
- 077346.U - Jones v. Wilt
- 077476.U - Stewart v. Ozmint
- 086163.U - Bowens v. Stansberry
- 086688.U - Mendez v. Craven
Der Vorfall ist nicht unüblich in den USA, wo drei Markenarten nebeneinander existieren: Die bundesrechtlich eingetragene Marke, die nach einzelstaatlichem Recht eingetragene Marke und die nicht eingetragene Common Law-Marke. Das Bundesrecht mit seinem Lanham Act schützt das Trademark nicht vor einer älteren gewohnheitsrechtlichen Marke. Erst wenn die Incontestability Period abgelaufen ist, trumpft der bundesrechtliche Schutz der Eintragung.
Der Fall Budget Blinds, Inc. v. Valerie White et al., Az. 06-2610, behandelt diese Situation, allerdings mit dem Umtand, dass die Parteien einen Vertrag über die Übertragung aller Common Law-Rechte schlossen und der Telefonbuchverlag die Zession ignorierte. Wie haftet die Abtretende für den Vertragsbruch? Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks kann den Fall am 28. Juli 2008 bei einem Versäumnisurteil, Default Judgment, nicht lösen, doch höchst lehrreich erörtern.
- 062140.P - CACI Premier Technology v. Rhodes
- 071684.P - Welch v. Chao
- 074498.P - US v. Farrior
- 072174.U - Bayview Loan Servicing, LLC v. US
- 074108.U - US v. Melvin
- 074802.U - US v. Garcia
- 081300.U - Larrimore v. Eli Lilly and Company
- 081327.U - Larrimore v. Hooks
- 081455.U - In Re: Knox
- 084047.U - US v. Bae
- 086337.U - Larrimore v. Williamson
Mit 78 Jahren verstarb kurz nach der Übergabe ihrer Geschäfte an die Nachfolgerin die Buchhalterin, die seit ihrer Zeit als junges Mädchen in Washington mehr miterlebte als man sich heute vorstellen mag.
Requiesce in Pace, Sue Lucas. Und Dank für die wunderbaren Geschichten aus den alten Zeiten, die nicht immer gut waren, doch dem Anwalt Entfaltungsmöglichkeiten gaben, die heute ebenfalls unvorstellbar sind! Leute, die heute im Beton unter Stadien vermutet werden, schätzten Sie ebenso wie Jüngere, die bass erstaunt hören, dass man in Ihrer Jugend von der K Street noch den Potomac sehen konnte.
- Az. 07-1422: Association of Civilian Technicians, Puerto Rico Chapter v. Federal Labor Relations Authority
Dokumentiert in United States of America v. Jack Earl Vance, Az. 07-4785, am 1. August 2008, zur Bestätigung einer Haftstrafe von 78 Monaten durch das jeder Nachsicht unverdächtigen Bundesberufungsgericht im vierten Bezirk der USA, also den Staaten um die Bundeshauptstadt Washington, DC.
- 054647.U - US v. Ford
- 071074.U - Amouzou v. Mukasey
- 074496.U - US v. Randall
- 074706.U - US v. Truesdale
- 074801.U - US v. Bryant
- 074829.U - US v. Fordham
- 074892.U - US v. Gaston
- 074982.U - US v. Wheeler
- 076532.U - Shafer v. Price
- 076833.U - Shafer v. Snook
- 077771.U - US v. Alomia-Torres
- 081131.U - Wilder v. Greidinger
- 081182.U - Jimenez v. Astrue
- 081218.U - Ospina v. IndyMac Bank
- 081273.U - Bellamy v. Ford Motor Company
- 081329.U - Woodard v. Browning
- 081342.U - Marshall v. Compher
- 084281.U - US v. Lingham
Die Air Force lässt ein Unternehmen den Objektkode so ändern, dass seine Zeitsperre nicht mehr wirkt, als der Soldat einem anderen Unternehmen sein Programm überträgt. Die Erwerberin verklagt die Air Force wegen verletzter Urheberrechte durch die ungestattete Manipulation.
Zudem verfolgt sie die Verletzung des Digital Millennium Copyright Act, nachdem die Air Force das Zeitschloss knacken ließ: No person shall circumvent a technological measure that effectively controls access to a work protected [by a copyright] under this title. 17 USC §1201 (a)(1)(A).
In Sachen Blueport Company, LLC v. United States, Az. 07-5140, entscheidet am 26. Juli 2008 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks gegen das Softwarehaus. Es bestätigt, dass das angerufene Gericht, der Court of Federal Claims, unzuständig blieb, weil die Air Force nicht auf ihre staatliche Immunität nach 28 USC §1498 (b) verzichtete.
Der Soldat hatte das Programm bei der Air Force dienstlich verwendet und zu seiner Verfeinerung auf Ressourcen der Air Force zugegriffen. Zudem hatte er seinen Einsatz bei der Air Force beeinflusst. Seine Handlungen unterfielen den gesetzlichen Bestimmungen über den Immunitätsverzicht - zu seinem Nachteil. Zudem stellte der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington fest, dass ein Souverän nicht unter den Begriff einer Person nach dem DMCA fällt, aaO 17.
Der erste Teil des Buchs stellt Fälle vor, in denen der Supreme Court, nach Meinung der Autoren in unzuläßiger Weise, die Kompetenzen der Bundesregierung ausgeweitet hat. Der zweite Teil befasst sich mit Entscheidungen, die die Bürgerrechte einschränken. Bei der Analyse gehen die Verfasser davon aus, dass die Verfassung möglichst getreu dem Wortlaut ausgelegt werden soll. Wenn die Kompetenzen der Bundesregierung erweitert oder Bürgerrechte eingeschränkt werden sollen, muss dies aus Verfassungsänderungen, Amendments, folgen, nicht aus Verfassungsinterpretation.
Kendall und Barron kritisierten die Fallauswahl im zweiten Teil des Buchs, bei der das Gewicht einseitig auf Urteile zu ökonomischen Maßnahmen liegt, die Urteile des Supreme Court zu Bürgerrechten blenden sie hingegen aus. Die Verfasser lesen ihre libertäre Agenda in die Verfassung hinein, wenn sie davon ausgehen, darin sei lediglich eine Bundesregierung mit eng begrenzten Kompetenzen geregelt. Dabei übergehen sie die Entstehungsgeschichte der Verfassung, deren Autoren eine starke Bundesregierung wollten. Als pragmatisches Beispiel ziehen sie die Erfahrungen während der Depression heran. Erst ein Ausbau der Regierungskompetenzen durch Präsident Roosevelt brachte wirtschaftliche und politische Stabilität.
Die Klägerin will sich ihr Wahlrecht bei Stammeswahlen der Cherokee Nation erstreiten. Sie ist Nachfahrin von Freedmen, ehemaligen Sklaven der Cherokee, die gemäß Article 9 des Vertrags mit den Cherokee aus dem Jahr 1866 freigelassen wurden und die Rechte der Cherokee erwarben. Bis 1907 ließ der Kongress der USA die Mitglieder der Cherokee Nation in Register eintragen, eine Blood Roll für gebürtige Cherokee, eine Freedmen Roll für freigelassene Sklaven. Mitglied der Cherokee Nation sind ist nach Article 9 Section 1 der Verfassung der Cherokee Nation, wer seine Herkunft auf eins der beiden Register zurückführen kann. Wahlberechtigt bei Stammeswahlen sind allerdings nur Mitglieder, die einen Vorfahren auf der Blood Roll nachweisen können.
Da sich die Klage nicht nur gegen den Innenminister richtet, sondern auch gegen die Cherokee Nation sowie deren Häuptling, Chief Smith, und andere Stammesbeamte, stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren vor dem District Court für den Hauptstadtbezirk die Frage, ob der Stamm selbst oder seine Bediensteten Immunität genießen. Der Court of Appeals beantwortet diese Frage für den Stamm mit Ja, für die Bediensteten mit Nein.
Indianerstämme haben durch die Ausbreitung der USA auf dem nordamerikanischen Kontinent ihre Souveränität nicht verloren. Aufgrund ihrer Souveränität genießen sie vor amerikanischen Gerichten Immunität. Der dreizehnte Zusatzartikel zur Bundesverfassung und der Vertrag von 1866 beschränken zwar die Souveränität des der Cherokee Nation, lassen aber dessen Immunität intakt.
Die Immunität erstreckt sich allerdings nicht auf die Bediensteten des Stammes. Wenn, wie hier von der Klägerin gefordert, dem Häuptling und anderen Bediensteten untersagt wird, Wahlen ohne Freedmen abzuhalten, wirkt sich das gewiss auf die Souveränität des Stammes aus. Das Gericht kann Stammesbediensteten aufgeben, eine rechtswidrige Handlung - das Abhalten von Wahlen ohne Freedmen - zu unterlassen. Ein Eingriff in die Souveränität kommt allenfalls in Betracht, wenn das Gericht eine bestimmte Handlung - die Änderung von Gesetzen - anordnet.
- 05-5430-1130991.pdf Steele, Cheryl v. Johanns, Michael
- 07-5359-1130996.pdf In re: Navy Chaplaincy
Politiker müssen sich beschimpfen, selbst beleidigen lassen - und das auch anonym. Also verletzt McCain nicht das Persönlichkeitsrecht seines Kollegen und verunglimpft ihn nicht im Sinne einer Defamation.
Er beleidigt nur die Intelligenz seines Volkes. Das besitzt allerdings keinen Freiheitsanspruch bei politischem Blödsinn. Britney Spears und Paris Hilton haben gegen den Vergleich wohl auch keine Handhabe.
Porsche legte Berufung ein. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA schloss sich am 14. Juli 2008 in Sachen Bruce A. Tammi vs. Porsche Cars North America, Inc., Az. 07-1832, der Entscheidung der Vorinstanz an. Es wurden weder - wie Porsche rügt - unwichtige Beweise der Jury vorgetragen, noch erging ein Urteil entgegen der Beweiswürdigung. Des weiteren wurde auch die zugesprochene Summe richtig errechnet.
Deshalb blieb die Berufung erfolglos. Porsche haftet für den Fahrzeugmängel aus Verbraucherschutzansprüchen. Das Lemon Law schützt, wie das Gericht betont, auch den Leasingkunden, selbst wenn das Gesetz nur den Kauf erwähnt.

