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• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 31. Dez. 2010

Der Anwalt reagiert prompt

 
.   Verjährungsfristen wirken in den USA nicht zum Jahresende. Drei Jahre sind drei Jahre. Nicht drei Jahre und der Rest des laufenden Jahres.

Daher kann der amerikanische Anwalt ohne Fristenhektik das Jahr nahezu besinnlich abschließen und beispielsweise die Werbung der Ärzte lesen.

Da heißt es: Bin einem Arztverein beigetreten. Treten auch Sie bei. $45 im Monat. Ich garantiere dann den Rückruf. Die persönliche Vorstellung bei Spezialisten. Gelegentlich gar ein Gespräch über Ihre Gesundheit.

Hmm, überlegt der Anwalt. Sollen wir das auch für unsere Mandanten einführen? $1000 Jahresbeitrag im Jahr? 10% Honorarnachlass? $10000 für 20%?

Ach, denkt der Anwalt. Unsere Mandanten fallen auf plumpe Tricks nicht herein. Fragen beantworten wir ohnehin prompt. Persönliche Gespräche, EMail, IM, Skype oder Facebook sind normal. Genauso die Bereitstellung von Experten. Vereinsmeierei verbessert nicht die Beratung.


Donnerstag, den 30. Dez. 2010

Gerichtsbarkeit über Zulieferer: Beweisausforschung

 
.   Darf das Gericht in Washington, DC, seine Gerichtsbarkeit über einen bezirksfremden Zulieferer ausüben? Dessen Platinen wurde außerhalb des Bezirks in U-Bahnsysteme eingebaut. Diese fanden ihren Weg in den Bezirk und könnten für einen U-Bahnunfall verantwortlich sein.

Die Frage der Zuständigkeit für bezirksfremde oder ausländische Beklagte stellt sich häufig. Statt von örtlicher Zuständigkeit wird in den USA von personal Jurisdiction gesprochen. In diesem Fall geht es zunächst nur um die Zuständigkeit zur Feststellung der Zuständigkeit über die beklagte Person.

Dürfen die Kläger dazu den ortsfremde Hersteller, der keine Platinen in der Hauptstadt verkaufte, im Beweisausforschungsverfahren, Discovery, vernehmen? Ja, entscheidet das Bundesgericht Washingtons am 23. Dezember 2010 im Fall In the Matter of the Fort Totten Metrorail Cases Arising out of the Events of June 22, 2009, Az. 10-0314.

Für die Ermittlung der Zuständigkeit müssen sich alle Parteien - auch die Kläger selbst - dem oft aufwendigen Beweisverfahren mit der Vernehmung von Parteien und Zeugen sowie der gegenseitigen Akteneinsicht unterwerfen. Dazu reicht nach einem 30 Jahre alten Präzedenzfall des Supreme Court, World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 U.S. 286, 297 (1980), und einem Urteil gegen Fiat von 1982 bereits, wenn das Produkt vorhersehbar in wesentlichen Mengen in den Gerichtsbezirk gelangte. Der lesenswerte Beweisbeschluss erklärt ausführlich die Rechtsgrundlagen.

Aus diesem Beschluss leitet sich jedoch nicht ab, dass die gerichtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren besteht. Darüber dürfen sich die Parteien nach der jurisdictional Discovery und ihrer Auswertung sowie einer weiteren Entscheidung des Gerichts streiten. Manchmal dauert allein der Zuständigkeitsstreit Jahrzehnte.


Mittwoch, den 29. Dez. 2010

Beweis frisiert: Kanzlei haftet für $387.738,07

 
.   Sexsklaverei hielt die Bedienung dem Restau­rant vor. Davon blieb nach ihrer Vernehmung und der ihrer Kollegen nichts übrig. Doch ihre Anwälte beharrten darauf. Sie ergänzten das Wort­protokoll ihrer Deposition mit 868 Änderungen.

Das Restaurant beantragte deshalb die Verur­teilung der Anwälte als Sanktion für die Fälschung des Transcripts. Das Bundes­berufungs­gericht des elften US-Bezirks bestätigte am 28. Dezember 2010 in Floride Norelus v. Denny's Inc., Az. 07-14077, diese Maßregelung.

Die Anwalts­kanzlei schuldet für die Beweis­manipulation die Kosten, die der ihr nachfol­gende Prozess­abschnitt verursachte: $387.738,07.


Dienstag, den 28. Dez. 2010

Kunde haftet bei Verleumdung, Hoster nicht

 
.   Die AGB der Web­hoster machen sie nicht zu Dritt­schuldnern einer Löschungs­verfügung für diffamie­rende Inhalte ihrer Kunden. Eine einst­weilige Verfügung richtete sich gegen Kunden des Hosters. Diese entfernten die Inhalte nicht.

Die Verfügungs­kläger wollten die Verfügung gegen den Hoster und seinen Manager nach Rule 65(d)(2)(C) FRCP erstrecken. Doch das Gericht wies den Antrag ab, da diese nicht als Personen who are in active concert or participation gelten.

Am 27. Dezember 2010 bestätigte das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA in Chicago die Abweisung. Im Fall Blockowizc et al. v. Williams et al., Az. 10-1167, erörterte es detailliert die Erstreckung einer Injunction im Internet­hoster-Kunden-Verhältnis.

Die Hoster-AGB versprachen den Kunden, niemals etwas zu entfernen, und den Besuchern, niemals als Richter und Geschworene über Inhalte zu urteilen. Nach den AGB würde der Hoster lediglich Gerichts­urteile befolgen. Die Kunden dürfen ihrerseits keine illegalen oder diffamie­renden Inhalte auf der Web­seite verbreiten.

Diese AGB und die daraus abgeleitete Löschungs­verweigerung sind nach Fest­stellung des Gerichts nicht als Beihilfe zur Verletzung einer Löschungs­verfügung zu betrachten. Eine Beihilfe besteht weder im Nicht­löschen noch im Nicht­verklagen der Kunden zur Durch­setzung der AGB.


Montag, den 27. Dez. 2010

Schadensminderung bei Social Media

 
.   Was tut der Anwalt, wenn die Mandanten Social Media nicht verstehen und nicht bemerken, wie ihr Unternehmen dort zugrunde geredet wird?

Schnell eingreifen und antworten? Auch wenn er nicht weiß, ob die Mandantschaft das wünscht? Wenn Gefahr im Verzuge besteht?

Gerade traf einmal wieder alles zu. Mandanten kaufen ein Unternehmen. Bei Twitter wird berichtet, dass es schließt. Der Anwalt weiß, dass genau das Gegenteil wahr ist. Das monatelang vorbereitete Closing hat heute stattgefunden. Die Mandanten bereiten die Weiterführung intensiv vor.

Da sie bei Behörden und unerreichbar sind sowie gestanden, Social Media nicht zu verstehen, antwortet der Anwalt bei Twitter: Im Gegenteil lautet die Replik auf die behauptete Einmottung.

Ist das der vertretbare Mittelweg zwischen der Offenlegung vielleicht noch vertraulicher Details und der Abwendung von Rufschaden? Die Mandanten haben nichts von Vertraulichkeit gesagt. Das Geschäft lebt vom guten Ruf und Ruhm.

Doch ein Anwalt weiß oft mehr als Mandanten die Welt wissen lassen wollen. Andererseits können Gerüchte in Social Media den guten Ruf in Windeseile ruinieren. Daher die Suche nach dem Mittelweg.

Der Schaden ist abgewendet. Die Twitterer reden nicht mehr vom Dichtmachen.


Sonntag, den 26. Dez. 2010

Neue Mine: Zuviel Selen

 
.   Greater Yellowstone Coalition greift mit verbundenen Umwelt­schutz­gruppen die Genehmigung eines Minen­ausbaus unter einem Bundes­nationalpark an: Das Ermessen bei der Beur­teilung von über­schüssigem Selen sei von den Ämtern fehler­haft, arbitrary and capricious, ausgeübt worden.

Das Urteil des Bundesberufungs­gerichts des neunten Bezirks in San Francisco führt den Umwelt­rechtler mit einer verständ­lichen Begrün­dung von 38 Seiten, einschließ­lich der abweichenden Minder­meinung, in das Recht in den USA ein: Greater Yellowstone Coalition et al. v. Lewis et al., Az. 09-35729.


Samstag, den 25. Dez. 2010

Gemeinsam erdacht, getrennt verdient

 
.   Zwei Erfinder erfinden. Sie streiten, trennen und gestatten sich, die Ideen beliebig zu verwerten, ohne je dem Anderen etwas zu schulden.

Der Rechtsfriede kollidiert mit Neid, als ein Erfinder Erfolg und massig Geld genießt, während der andere darbt. Der Arme verklagt den Reichen.

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, schildert das Drama nachvollziehbar und bestätigt das Untergericht im Fall Shum v. Intel et al., Az. 09-1385, am 22. Dezember 2010: Ansprüche aus Vertrag und deliktischer Haftung bestehen nicht.


Freitag, den 24. Dez. 2010

Im Namen des Volkes gegen Unbekannt

 
NG - Washington.   Während in Deutschland Gerichtsentscheidungen aufgrund des Datenschutzes sowie anderer schützenswerter Rechte grundsätzlich nur anonymisiert veröffentlicht werden, sieht dies die amerikanische Veröffentlichungspraxis nicht vor. Hier werden die Urteile stehts mit vollen Parteiennamen dem Volk zugänglich gemacht.

In der am 22. Dezember 2010 vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks veröffentlichten Entscheidung United States of America v. Anonymous Defendant No. 10-1033 fällt das Gericht allerdings das Urteil gegen einen anonymen Angeklagten.

Daher macht es von dem Grundsatz der vollen Namensnennung aufgrund einer Kronzeugenregelung und unter Geheimhaltungsgesichtspunkten - die Akten bleiben under Seal - eine Ausnahme, da der Angeklagte für die Ermittler wertvolle Informationen der Drogenszene preisgegeben hatte.


Donnerstag, den 23. Dez. 2010

Fremde Dateien im Prozess

 
.   Das Konzept des Litigitation Hold verbietet es nicht nur Prozessparteien, Beweise zu vernichten, verlieren oder verändern. Auch wer einen Prozess in den USA erwartet, muss Beweismittel schützen, damit sie im Prozess von der Gegenseite im Rahmen der Discovery ausgewertet werden können.

Wer sich nicht an diese Regel hält und die Spoliation of Evidence geschehen lässt oder gar fördert, setzt sich im Prozess Sanktionen aus. Diese können die Abweisung von Einreden und Einwendungen zur Vermutung des ungünstigen Beweises oder auch zur Klageabweisung oder Verurteilung reichen.

Dabei steht dem Gericht viel Ermessen zu. Am 20. Dezember 2010 wurden gelinde Sanktionen in der Revision genehmigt: Union Pump Co. v. Centrifugal Technology, Inc. Das Gericht hatte nach einem Geschworenenspruch von 2,1 Mio. Dollar keinen Anlass gesehen, der beweisunterdrückenden Partei weitere gerechtigkeitsfördernde Maßnahmen aufzuerlegen.

Die Beklagte hatte ernormes Glück. Sie hatte streiterhebliche CAD-Dateien von Bändern und Festplatten gelöscht und sich selbst des Beweises überführt, rechtwidrig bestimmte Dateien der Klägerin über ein Pumpendesign zu besitzen und gewerblich auszuschlachten. Der Juryspruch orientierte sich am Unternehmenswert. Den setzte das Gericht in ein Urteil um.


Mittwoch, den 22. Dez. 2010

Netzneutralität in den USA erklärt

 
.   Unter dem Titel FCC Acts to Preserve Internet Freedom and Openness veröffentlichte das amerikanische Bundesnetzamt, Federal Communications Commission, in der Hauptstadt Washington am 21. Dezember 2010 die Erklärungen des Amts sowie der leitenden Kommissare:
News Release: Acrobat
Genachowski: Acrobat
Copps: Acrobat
McDowell: Acrobat
Clyburn: Acrobat
Baker: Acrobat
Hinweis: Der Bericht erschien zuerst in der Mobilfassung US-Recht auf Deutsch am 21. Dezember 2010.



Dienstag, den 21. Dez. 2010

Bebauungsplan per Konkurs kippen

 
.   Eine Schule wird verkauft; eine Privatschule kauft sie und will zuerst ausbauen. Die Nachbarn sammeln 2 Mio. Dollar und kämpfen bis vors höchste Gericht, um die Schulnutzung hinter ihren Palästen zu unterbinden. Die Erwerberin kann sich den Streit nicht mehr leisten und tritt den Kaufvertrag an einen Bauherrn ab, die die Schule abreißt und vier Paläste auf das Gelände setzt.

Etwas weiter geht der Bauherr im heutigen Wall Street Journal-Bericht A Billionaire's Dune Duel Michigan Township Risks Insolvency to Fight Chesapeake CEO's Development Plan. Aus der Sicht der Gemeinde will er sie durch den Rechtsstreit in den Konkurs treiben und damit den Bebauungsplan abschaffen. Dann kann er nach eigenen Vorstellungen den Strand bebauen.

Prozesse kosten. Auch der Staat kann sich nicht alles leisten.


Montag, den 20. Dez. 2010

Partners Meeting: Bonus für Associates

 
.   Wie haben die Junior Partners und Associates das Jahr bestanden? Das Partners Meeting zollt ihnen Anerkennung. Auf den Bonus der Kanzlei legen die Partner persönlich etwas drauf. Sie wissen den Einsatz ihrer Truppe zu schätzen.

In den folgenden Tagen machen die Associates die Runde, um sich persönlich zu bedanken. Sie hörten die Gerüchte in den Medien, tauschten Zahlen mit Kollegen in anderen Kanzleien und sind sich ihrer Zukunft nie so sicher, wie sie es verdienen.

Die Bewertungen der Partner und die Boni bestärken sie in der Erkenntnis, dass sie mit einer kleinen Kanzlei eine gute Wahl getroffen haben. Nicht nur ein Rädchen in einer großen Maschine zu sein, früh den Mandanten direkt verantwortlich zu werden - das sind Dauerboni.

Leistung und Einsatz zahlen sich auch mit der Sonderhonorierung vor Weihnachten aus.


Sonntag, den 19. Dez. 2010

Merkmale des Verfahrenspatents

 
.   Die Merkmale des Verfahrenspatents erörtert das landesweit für Patentfragen zuständige Bundes­berufungs­gericht des Bundes­bezirks im Zusammen­hang mit einem Biotechnologie­verfahren unter Berück­sichtigung des Bilski-Urteils vom Obersten Bundes­gerichtshof im Fall Prome­theus Labora­tories, Inc. v. Mayo Collabo­rative Services, Az. 08-1403, am 17. Dezember 2010.

Der Supreme Court habe das Machine Trans­formation-Merkmal nicht als unzulässig zurück­gewiesen. Vielmehr habe er erklärt, dass es nicht das einzige Kriterium für die Patentier­barkeit von Verfahren nach 35 USC §101 sei, bestimmt der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in seiner wegwei­senden Ent­scheidung.


Samstag, den 18. Dez. 2010

Urteile der Woche im Recht der USA

 
.   Die wichtigsten Urteile der Woche in den USA:
Beweise im Produkthaftungsfall, Scelta v. Boehringer Ingelheim, 8th Cir. 17 DEZ 2010, http://bit.ly/gDdpB6

Spamopfer als Begünstigter des ICANN-Vertrags mit Domainregister? Daniel Balsam v. Tucows Inc., 9th Cir. 16 DEZ 2010, http://www.ca9.uscourts.gov/datastore/opinions/2010/12/16/09-17625.pdf

Missbrauchtes Telekommonopol, Verizon Maryland, Incorporated v. Core Communications, Inc., 4th Cir. 16 DEZ 2010, http://bit.ly/e5C5Ms

Zivilrechtliches Beweisverfahren in USA f. Strafprozess im Ausland, In re: Chevron Corp., 2nd Cir. 15. DEZ 2010, http://bit.ly/e2xSlG

Marke, Verletzung, Kenntnis, Verwirkung, RBC Nice Bearings, Inc. v. Peer Bearing Co., 2nd Cir. 15 DEZ 2010, http://bit.ly/hAbopQ

Forum non conveniens-Verweisung ins Ausland, Zions First National Bank v. Moto Diesel Mexicana, 6th Cir. 15 DEZ 2010, http://www.ca6.uscourts.gov/opinions.pdf/10a0379p-06.pdf

Sammelklage wg. verlorenem Laptop mit 97000 Personaldaten, Krottner v. Starbucks Corp., 9th Cir. 14. DEZ 2010, http://sbx.rex.im

DMCA-Verletzung durch WoW Robot? Mdy Industries, Llc v. Blizzard Entertainment, Inc., 9th Cir. 14 DEZ 2010, http://wow.rex.im

Identitätsdiebstahl, Klage gegen selbst, Shawn Martin Finch v. Shawn Martin Finch , 3rd Cir. 13 DEZ 2010, http://www.ca3.uscourts.gov/opinarch/102786np.pdf

Rechtskraftsfreie Klagabweisung, Michigan Surgery Investment v. Arman, 6th Cir. 14 DEZ 2010, http://bit.ly/hYrery

Supreme Court unentschieden, Urteil bestätigt, Costco Wholesale Corp. v. Omega S.A., SCt. 13 DEZ 2010, http://bit.ly/e3R2pP

Verlängerte Verjährung bei Völkermord, Movsesian v. Versicherung AG, 9th Cir. 13 DEZ 2010, PDF
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today


Freitag, den 17. Dez. 2010

Kampf dem Spam: Haftet Domainregistrar?

 
.   Soll der Domainregistrar, bei dem ein Spammer eine Spamdomain anonym anmelden kann, für ein Urteil über $1.125.000 gegen den unauffindbaren Spammer haften, weil der Registrar die anonyme Anmeldung ermöglicht?

In San Francisco entschied am 16. Dezember 2010 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Daniel Balsam v. Tucows Inc., Az. 09-17625, gegen das Spamopfer. Das behauptete Konzept einer Drittbegünstigung durch den Registrar­akkreditierungs­vertrag von ICANN mit dem Registrar greife nicht.


Donnerstag, den 16. Dez. 2010

Themen im KR-Länderreport USA

 
.   Der Länderreport USA in Kommunikation & Recht enthält für dieses Quartal die folgenden vom Verfasser erörterten Themen im amerikanischen Recht:
Jugendschutz im Supreme Court
Löschungsforderung muss Verletzung spezifizieren
GPL2-Verstoß als Urheberrechtsverletzung
Kritik an Unternehmen
Domainsquatting
Die Bewertung von Unternehmen, Domainsquatting, GPL-Verletzungen sowie die Forderung zur Löschung von Inhalten aus Internetangeboten finden ihr Gegenstück auch im deutschen Recht. Die Interessenslagen sind oft vergleichbar mit den amerikanischen, wenn auch die gesetzlichen Lösungsansätze voneinander stark abweichen.

Der Jugendschutz hingegen ist ein nahezu unbekanntes Thema, das erst mit einem kalifornischen Vorstoß vorübergehend - doch dann bald auf höchster Ebene - Aufregung verursachte. Nur die Impressumspflicht ist Amerikanern noch weniger ein Begriff.


Mittwoch, den 15. Dez. 2010

Handy, EMail, GPS: Nicht ohne Richterbeschluss

 
.   Die strafrechtlichen Fragen des Rechts neuer Medien werden hier selten dargestellt, doch auch sie erfahren Antworten im maßgeblichen Präzedenzfallrecht der USA. Die Verfassung des Bundes sieht zahlreiche Vorkehrungen gegen warrantless Seizures and Searches vor.

Dass die richterliche Mitwirkung auch bei der Ausforschung von GPS- und Handyverbindungsdaten sowie bei der Beschlagnahme von EMail erforderlich ist, fasst Kravets in Court Rebuffs Obama on Warrantless Cell-Site Tracking am 15. Dezember 2010 zusammen.



Jagd auf den Beklagten

 
.   Kein Melderegister in den USA: Wie findet man die richtige Zustellungsanschrift eines Beklagten? Im Fall Relational, LLC v. Robert A. Hodges, Az. 09-3625, war der Schuldner aus Florida verschwunden. Dort sollte vertraglich eine etwaige Klage zugestellt werden.

Wie man vorgeht, schildert die Urteilsbegründung krimimäßig am 8. Dezember 2010. Der Kläger schaltete einen Detektiv ein. Dieser machte den Schuldner in England aus. Dort wurde die Klage über einen Zustellungsdienst an einen Herrn übergeben, der sich als der Schuldner bezeichnete.

Später erklärte der Beklagte im US-Prozess, er sei es nicht gewesen. Er sei am fraglichen Tag in der Kneipe gewesen. Das Urteil zeigt auch die in den USA unverzichtbaren Nachweise für die Arbeit der Detektei und Zusteller auf.

Im Ergebnis: Viel mehr Arbeit als bei einer Meldeamtsabfrage. Viel höhere Kosten. Viel mehr Papier. Darauf muss man sich bei der Anschriftenermittlung in den USA einstellen.

Die Mühe muss man sich auch geben, wenn der Prozess nicht in den USA stattfindet, sondern im Ausland, wenn mit einem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in den USA zu rechnen ist. Darin wird bei einer Anfechtung nämlich die Zustellung nach amerikanischem Recht gründlich geprüft.


Dienstag, den 14. Dez. 2010

Brisantes Urteil: WoW, Cheats, Bots, Copyright

 
.   Nach der Erstmeldung bei Twitter: @USAnwalt DMCA-Verletzung durch WoW Robot? MDY Industries, LLC v. Blizzard Entertainment, Inc., 9th Cir. 14 DEZ 2010: http://wow.rex.im nun die erste Auswertung des brisanten Urteils.

Rechtsfrage: Haftet der Anbieter von Glider, des das Videospiel World of Warcraft beschleunigenden Bots, für Urheberrechtsverletzung nach dem Digital Millennium Copyright Act und Vertragsbruch, und ist er nach dem Recht der unerlaubten Handlungen wegen Eingriffs in Verträge mit Dritten haftbar?

Urteil: Az. 09-15932. 47 Seiten. Knapp 30 reine Rechtsausführungen ohne Subsumtion.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks, der Ninth Circuit in San Francisco, bricht in seiner DCMA-Auslegung mit dem Spezialgericht, dem United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC.

Ergebnis: Bots wie Glider, und Cheats, können Lizenzen und Verträge des WoW-Videospiels verletzen.

Das Gericht unterscheidet genau die Lizenzbedingungen, Conditions, von den Vertragsversprechen, Covenants, die in denselben EULA und ToU enthalten sind. Auf die Bezeichnung in EULA/ToU kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die urheberrechtlichen Nutzungsbedingungen nach dem Copyright Act oder die Vertragsverpflichtungen berührt sind.

Neben dem Vertrags- und Urheberrecht kann auch ein deliktischer Anspruch bestehen: Wegen unerlaubten Eingriffs in die Vertragsbeziehungen zwischen dem Game-Anbieter und den die Bots nutzenden Kunden.

Der Fall kehrt nach amerikanischem Prozessrecht nun zurück ans Gericht der ersten Instanz, wo die Geschworenen der Jury die Subsumtion vornehmen.

Das Urteil eröffnet den Weg zum Supreme Court der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Zuvor muss es allerdings noch gründlich ausgewertet werden.



Umzug der Corporation in den USA

 
.   Umziehen ist teuer. Das gilt erst recht für die Corporation in den USA. Jeder Staat hat sein eigenes Handelsregister. Hin- und Herschieben gibt es nicht. Gründer sollten sich daher den Sitzstaat gut auswählen.

Im anderen Staat eine neue Gesellschaft gründen, kann ein paar tausend Dollar kosten. Die bestehende Corporation im ersten Staat auflösen kostet manchmal mehr. Die steuerneutrale Übertragung der Assets durch einen Merger macht auch eine Menge aus.

Die zeitliche Abfolge ist auch wichtig. Am 31. Dezember löschen und am 1. Januar neu gründen bringt nichts. Wo bleibt dabei die Übernahme? Der steuerneutrale Merger? Und zudem: Die erste Corporation besteht in Liquidation weiter, sodass auch die amtlichen Meldegebühren und Steuern anfallen, bis die Auflösung abgeschlossen ist.

Manchmal ist es schneller, einfacher und billiger, mit der bestehenden Gesellschaft im anderen Staat aufzutreten, wo sie schlicht angemeldet wird. Das ist recht üblich.


Montag, den 13. Dez. 2010

Sammelklage wegen Comic-Avataren bei Facebook

 
.   Am 9. Dezember 2010 argumentiert Thomas Dapp unter dem Titel Facebook wird zurzeit von Comicfiguren überschwemmt. Die digitale Welt braucht dringend eine Urheberrechtsanpassung! im Johns Hopkins University American Institute for Contemporary German Studies für eine Gesetzesänderung als Antwort auf Urheberrechtsverletzungen bei Facebook durch den Einsatz fremder Comic-Bilder als Avatare.

Der Artikel behauptet, dass das Urheberrecht durch diese Avatare verletzt wird, und bestätigt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und bereits Mechanismen zur Rechteverfolgung gesetzlich bestehen. Damit wird die Forderung nach gesetzgeberischen Schritten entkräftet.

Soweit die Rechtsverfolgung wirtschaftlich unrealisierbar erscheint, verweist Dapp auf die Lösung der Sammelklage. Wie beim Urheberrecht, das wahrscheinlich nicht durch die Avatare verletzt ist und in den USA die Fair Use-Regeln aktiviert, geht Dapp jedoch von einem unüblichen Ansatz aus:

Die Sammelklage wird in den USA nicht als Mittel eines oder weniger Opfer gegen zahlreiche Täter, sonder als Klage von Massenopfern gegen einen oder wenige Täter eingesetzt. Ansonsten wäre sie wirtschaftlich unrealisierbar. Zudem ist aus unternehmerischer Sicht der Griff zur Sammelklage nicht hinnehmbar: Das Sammelklagekonzept wird wegen des oft beobachteten Missbrauchs verachtet, wenn nicht gar gehasst und veranlasst den Gesetzgeber deshalb häufig zu restriktiven Korrekturen.


Sonntag, den 12. Dez. 2010

Wichtige Urteile im Recht der USA

 
.   Die wichtigsten Urteile der vergangenen Woche in den USA:
Rechtskraft des abweisenden Diffamierungsurteils, Mitchell v. KDJM-FM, 10th Cir. 10 DEZ 2010, PDF

100%-ige US-Tochter gefährlich, Mutter haftet: IMARK MARKETING SERVICES, LLC v. GEOPLAST S.P.A., DCDC 6 DEZ 2010, PDF

Zustellung der amerikanischen Klage im Ausland, Relational, LLC v. Robert Hodges, 7th Cir. 8 DEZ 2010, PDF

PayPal Inkasso unterliegt allgemeinen Regeln, Oppenheim v. I.C. System, Inc., 11th Cir. 7 DEZ 2010, http://bit.ly/g9FZFT

Rechtliche Einordnung der Elektrozigarette, Sottera, Inc. v. FDA , DC Cir. 7 DEZ 2010, PDF

Ändert Ordre Public Versicherungspolice? Progressive Gulf Insurance Co v. Christian Faehnrich, 9th Cir. 7 DEZ 2010, http://bit.ly/fh3WR8

Geldtransferpatentstreit, Western Union Co. v. Moneygram Payment Systems, CAFC 7 DEZ 2010, http://bit.ly/hXo76A

Fehler der uneigennützigen Anwältin gerügt, In re Amy Gell, 2nd Cir. 7 DEZ 2010, PDF

Rückabwicklung im Konkurs, SunCal Communities I LLC, v. Lehman Commercial Paper, Inc., 2nd Cir. 7 DEZ 2010, PDF

Franchise-Kredit im Prozess, Barkan v. Dunkin' Donuts, 1st Cir. 6 DEZ 2010, http://bit.ly/eg3wrW

Durchgriffshaftung im Vertragsstreit, Atateks Foreign Trade, Ltd. v. Private Label Sourcing, LLC, 2nd Cir. 6. DEZ 2010, http://bit.ly/dIuv01
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today


Samstag, den 11. Dez. 2010

Beweis ausländischen Rechts: Objection!

 
.   Der Beweis anwendbaren ausländischen Rechts erfolgt im US-Prozess durch Sachverständige, oft Rechtsanwälte, die in der ausländischen Rechtsordnung und im amerikanischen Recht ausgebildet und mit dem Kreuzverhör vertraut sind.

Als sachverständiger Zeuge muss man schließlich wissen, wann man den Mund hält und dem Anwalt der auftraggebenden Partei eine Pause einräumt, um Objection, Your Honor zu rufen.

Um überhaupt den Beweis über ausländisches Recht antreten zu dürfen, muss es anwendbar sein. Im Gewehrunfallprozess Katzenmeier v. Blackpowder Products, Inc., Az. 09-1146, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks am 10. Dezember 2010, dass der Beweis ausländischer Produktrichtlinien unzulässig ist, wenn amerikanisches Produkthaftungsrecht anwendbar ist.

Die Geschworenen sollen in ihrer Subsumtion nicht verwirrt werden, aaO S. 2 Fn. 4. Hier wäre dies denkbar gewesen, wenn der Kläger den Beweis spanischer Waffenprüf- und -sicherheits­vorschriften erbracht hätte, die schärfer als die amerikanischen sind.


Freitag, den 10. Dez. 2010

Trotz Corporation in den USA: Zugriff auf die Mutter

 
.   Man muss den Mandanten immer abraten, und immer wieder wollen sie es doch: Die zu 100% von der Muttergesellschaft im Ausland gehaltene Tochtergesellschaft in den USA. Die Alternative lautet: Die Anteile streuen. Bei der deutschen GmbH kann beispielsweise je ein Drittel der Shares der USA-Corporation der GmbH und ihren beiden Gesellschaftern gehören.

Warum? Die Alleingesellschafterstellung steigert erstens das Risiko der Durchgriffshaftung und erlaubt zweitens dem amerikanischen Gericht bei einer Klage gegen die GmbH wegen US-Aktivitäten, die Gerichtsbarkeit über die Mutter auszuüben, indem es die US-Gesellschaft als Alter Ego der Mutter ignoriert. Die Corporation verfehlt dann den Zweck, die Mutter vor der Haftung in den USA zu isolieren.

Im Fall IMARK Marketing Services, LLC v. Geoplast SPA, Az. 10-0347, bekam dies eine italienische Herstellerin vor dem Bundesgericht der Hauptstadt am 6. Dezember 2010 zu spüren. Ein weiterer vom Gericht erwogener Faktor war die Begleichung von Rechnungen der Tochter, die nicht einmal ein Bankkonto in den USA eröffnet hatte, durch die Mutter.


Donnerstag, den 09. Dez. 2010

Staat greift auf Discovery-Akten zu

 
.   Im Beweisverfahren vor US-Gerichten sind Parteien verpflichtet, sich gegenseitig alles möglicherweise Relevante vorzulegen. Deshalb wird das Discovery-Verfahren des amerikanischen Zivilprozesses oft Ausforschungsbeweisverfahren genannt.

Fishing Expeditions dürfen die Beweisverfahren nicht sein, und die Anwälte der Parteien kämpfen hart um jedes Blatt Papier und jede Vernehmung. Doch die Wirkung ist aus Parteiensicht oft diesselbe.

Verheerender wird es, wenn sich danach der Staat an die ausgetauschten Beweismittel macht. Das kann er, beispielsweise im Rahmen eines Grand Jury-Strafvorverfahrens. Im Fall In re: Grand Jury Subpoenas served on White & Case et al., Az. 10-15758, bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 7. Dezember 2010 die Zulässigkeit der Auskunftsaufforderungen - gegen die Anträge der Anwaltskanzleien, die die Beweise ihrer Mandanten vor dem staatsanwaltschaftlichen Zugriff schützen wollten.


Mittwoch, den 08. Dez. 2010

Hand im Laden verbrannt

 
.   Im Lebensmittelgeschäft wurde dem Kunden die Hand zu warm, und er verklagt es auf Schadensersatz wegen emotionaler Schäden und fehlender Warnung vor Gefahren. Ob er in den Pizzaofen oder an eine Glühbirne griff, steht nicht im Urteil des Bundesberufungsgerichts des dritten Bezirks im Fall Redmond v. Fresh Grocers Store, Az. 10-2533.

Vor dem Bundesgericht macht er eine Klage nach Bundesrecht anhängig: Verstoß gegen den Food, Drug and Cosmetic Act, 21 USC §301 ff. Dafür ist das Bundesgericht auch zuständig, allerdings vermittelt das Gesetz Privaten keine Ansprüche. Es regelt das Verhältnis zwischen Staat und Hersteller.

In der Berufung verweist der Kunde auf ein einzelstaatliches Gesetz, Ohio Products Liability Act, der jedoch Produkthaftungsfälle regelt. Seine anspruchslose Klage verliert er daher am 6. Dezember 2010 rundum.


Dienstag, den 07. Dez. 2010

Durchgriffshaftung im Vertragsstreit

 
NG - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks erläutert in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2010 im Fall Atateks Trade, Ltd. v. Private Label Sourcing, LLC., Second Skin, LLC., Az. 09-3146, die Durchgriffshaftung, nach der eine Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch mit der Tochtergesellschaft und einzeln für die der Klägerin zugefügten Vertragsbrüche haftet.

Das Ausgangsgericht hatte der Klägerin $1.454.996,33 Schadensersatz wegen Vertragsbruch gegen beide Beklagte zugesprochen. Dieses Urteil bestätigte der United States Court of Appeals for the Second Circuit. Der United States District Court for the Southern District of New York habe als Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchgriffshaftung bei den Beklagten, der Muttergesellschaft Second Skin, und der Tochtergesellschaft Private Label Sourcing, vorlagen.

Dazu ist zum einen erforderlich, dass (1) die Muttergesellschaft, Owner, als Shareholder solch eine Kontrolle über die Tochtergesellschaft ausübt, dass diese nur noch wie ein Mittler der Muttergesellschaft wirkt, also als ihr Alter Ego - wobei herauszuheben ist, dass das Gericht unter diesem Punkt lesenswert die dafür notwendigen Merkmale wie die unterlassene Beachtung von gesellschaftsrechtlichen Formalitäten, übereinstimmende Gesellschafter, Vorstände oder Aufsichtsräte und Teilung von Büroraum und Ausrüstung diskutiert. Zum anderen ist für die Durchgriffshaftung weiter zu prüfen, ob (2) die Kontrolle der Muttergesellschaft betrügerisch ausgenutzt wurde und (3) dies zu einem Rechtsverlust oder einer Rechtsverletzung der klagenden Vertragspartei geführt hat.


Montag, den 06. Dez. 2010

Deliktische Haftung des Feindstaats

 
.   Ein Bombenanschlag löst emotionale Schäden bei Opfern und Verwandten aus. Der Feindstaat genießt in der Regel Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act vor amerikanischen Gerichten.

Der Bombenanschlag in Beirut von 1983 unterliegt jedoch einer nachfolgenden, rückwirkenden Beschränkung dieses Grundsatzes, entscheidet das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall Emma Jean Anderson et al. v. Islamic Republic of Iran et al., Az. 08-535.

Neben der Zuständigkeitsfrage und der eines Versäumnisurteils gegen einen Souverän erörtert das Gericht auch die nach unterschiedlichem einzelstaatlichen Recht anwendbaren Grundsätze für ein Schmerzensgeld.

Die kausale Verbindung des Iran zum Anschlag und Schaden stellt es am 1. Dezember 2010 fest. Die Haftung dem Grunde nach bejaht es. Die Ermittlung des Schadensersatzes bleibt dem nächsten Verfahrensschritt vorbehalten.


Sonntag, den 05. Dez. 2010

Die wichtigsten neuen Urteile in den USA

 
.   Wegen des Thanksgiving-Feiertags folgen ausnahmsweise die wichtigsten Urteile der letzten zwei Wochen:
Prozesstransfer aus Texas in freundlicheres Forum, in Re Acer America Corp., CAFC 3 DEZ 2010, PDF

Kein Versäumnisurteil gegen Bank, Gallant v. Deutsche Bank, 4th Cir. 3 DEZ 2010, PDF

Zustellungs- und Gerichtsstandsklausel, Dinallo v. Dunav Insurance Company, 2nd Cir. 1 DEZ 2010, PDF

Markenverwechslungsgefahr verneint, Primepoint v. Primepay, 3rd Cir 29 NOV 2010, PDF

Verwechslungsgefahr, eV abgelehnt, People's United Bank v. PeoplesBank, 2nd Cir. 1 DEZ 2010, PDF

Wer haftet für verdorbene Ernte? Agrar- u. Beweisrecht, Clifford v. Crop Production Services, 7th Cir. 29 Nov 2010, PDF

Keine Alters- und Herkunftsdiskriminierung, Prakash Naik v. Boehringer Ingelheim, 7th Cir 22 NOV 2010, PDF

Schutz von Pinnipeds am Staudamm: Merkmale der Ermessensausübung, Humane Society v. Gutierrez, 9th Cir. 23 NOV 2010, PDF
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today


Samstag, den 04. Dez. 2010

Verkehrsrecht im Weltall

 
.   Im Weltall kann nicht jeder nach Belieben rumgurken, bis er auf ein Stoppschild stößt. Von der Welt ins Weltall braucht man eine Genehmigung, und eine Rückkehrerlaubnis ist gleichermaßen erforderlich. Nur so kann der Staat einschätzen, ob das durchschnittliche Todesrisiko von maximal 0,00003 Flugschrottunfällen eingehalten wird.

Verfahrensrecht wie materielles Recht findet der interessierte Leser in der Mitteilung der Federal Aviation Administration im Bundesanzeiger vom 6. Dezember 2010 unter dem Titel Waiver of Acceptable Mission Risk Restriction for Reentry and a Reentry Vehicle, die die Rückkehr eines Raumfahrzeuges der Space Exploration Technologies Corp. in 14 CFR 431.35(b)(1)(i) regelt. Die Firma schließt ein höheres Risiko nicht aus.


Freitag, den 03. Dez. 2010

Social Media - Ruf nach Recht fürs Internet

 
.   Thomas Dapp hielt als Deutsche Bank/AIGCGS Fellow am 2. Dezember 2010 in Washington einen bemerkenswerten Vortrag über aktuelle Social Networks-Fragen.

Die Veranstaltung Promoting Innovation via Social Networks and Open Company Culture im American Institute for Contemporary German Studies der Johns Hopkins University in Washington, DC, forderte einerseits zu neuen Gesetzen für das Internet, und rief andererseits zur Öffung von Unternehmen für Social Networks auf. Zu Letzterem gehört neben neuen Infrastrukturen auch die Gestaltung von Richtlinien für die Nutzung von Social Media.

Richtlinien sind bei einem Verständnis der Social Media-Möglichkeiten und -Gefahren keine Zauberei. Der Ruf nach neuen rechtlichen Strukturen scheint eher verfehlt und war im Vortrag auf deutsche Spezialitäten ausgerichtet, beispielsweise die Schnapsidee vom Leistungsschutzrecht und die Abmahnwut wegen Facebook-Avatars.

Das geltende Recht ist ohne Weiteres auf das Internet anwendbar; das Hauptdefizit liegt im mangelnden Wissen vieler Juristen in Gerichten, Ministerien, Unternehmen und Kanzleien um seine Anwendung auf das Internet.

Dapps Vortrag vermittelte zahlreiche wertvolle Ausblicke aus seiner Sicht des Wirtschaftswissenschaftlers auf Open Innovation im Unternehmensumfeld. Dazu zählt beispielsweise die Freigabe von unternehmerischen Forschungsergebnissen unter CC-Lizenzen und die Beteiligung konzernfremder Experten an F&E-Projekten mit oder ohne Vergütungs- oder Preisausschreibung. Zum CC-Einfluss siehe auch Dapps Darstellung The Pirate Inside us. In the Depths of Copyright.

Interessanterweise erörterte Dapp in der historisch und statistisch geprägten Einleitung Fragen des Ob von Vergütungen im Internet, insbesondere ihrer Umgehung, jedoch nicht das Wie. Der Online-Zahlungsverkehr stellt jedoch nach Auffassung des Verfassers ein wesentliches Element des Erfolgs sozialer Netzwerke dar, der in Urzeiten des Internets fehlte und heute den Vertrieb von Apps wie Open Innovation-Dienstleistungen zu bedeutenden Wirtschaftsfaktoren macht.

In den neunziger Jahren musste der Amerikaner sein Scheckbuch herauskramen und einen Scheck mit der Post aufgeben, um eine App zu bestellen. Heute - auch ohne neue Gesetze - ermöglichen Online-Finanzinfrastrukturen die nahtlose Verbindung von Angebot und Konsum, oder auch von Leistungsausschreibung und Leistungserbringung im kollaborativen Projekt.


Donnerstag, den 02. Dez. 2010

Mittwoch, den 01. Dez. 2010

Notarsgebühr $350 statt $4: Erstattung?

 
.   Eine Höchstgebühr von $4 schreibt das Gesetz dem Notar vor. Kann der Darlehnsnehmer, dem ein Kreditinstitut eine Notarsgebühr von $350 abnahm, die Erstattung des Unterschieds einklagen?

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA fand im Fall Terry Anthony et al. v. American General Financial Service, Inc. et al., Az. 08-15983, einen Weg. Das Institut verpflichtete Kunden vertraglich zur Erstattung notwendiger Gebühren. Notwendig sind die gesetzlichen, mehr nicht.

Jedoch haftet das Finanzinstitut nicht für die Verletzung der Notarsgebührenordnung, da ein Institut gar nicht als Notar fungieren darf.

Das Gericht gibt am 30. November 2010 dem Untergericht im weiteren Verfahren die Prüfung auf, ob das Institut wegen dem Notar geleisteter Beihilfe haftet. Leser außerhalb der USA sollten wissen, dass keine Äquivalenz zwischen dem amerikanischen Notary und dem deutschen Notar besteht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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