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Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, entschied am 20. Mai 2013 in Washington, DC in Metrish, Warden v. Lancaster, dass Lancaster kein Recht auf einen Habeas Corpus hat, da nur höchstrichterliche Rechtssprechung Bindungswirkung oder einen Vertrauenstatbestand schafft. Niederrangige Präzedenzfälle, egal wie zahlreich ergangen, stehen stets unter diesem Vorbehalt.
Der begehrte Habeas Relief ist ähnlich wie ein Mandamus ein Rechtsbehelf, der darauf gerichtet ist, niederrangige Entscheidungen verwerfen zu lassen, da elementare Rechte verletzt wurden.
Schiedsklauseln sind nach bundesweiter Rechtsprechung im Zweifel für die Anwendung des Schiedsprozesses auszulegen, erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco im Fall Amrish Rajagopalan v. NoteWorld, LLC, doch hängt eine zulässige Berufung auf die Schiedsklausel Dritter davon ab, dass eine Drittbegünstigung gewollt war.
Diese Frage richtet sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht - in diesem Prozess nach dem Recht des Staates Washington an der Westküste der USA. Weder das Bundesgericht noch der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit konnten einen Third Party Beneficiary-Status erkennen und erlaubten deshalb dem Kläger am 20. Mai 2013, gerichtlich gegen den Gebührenabwickler vorzugehen.
Der Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans, der United States Court of Appeals for the Fith Circuit, befasste sich am 16. Mai 2013 in Wellogix Inc. v. Accenture LLP. mit der Thematik der Höhe des Schadens- wie auch des Strafschadensersatzes. Die Punitive Damages sind, neben den meist parallel zugesprochenen Compensatory Damages, stets die Beträge, die Zeitungsmeldungen zieren. Im zitierten Rechtsstreit spielte auch die deutsche SAP eine zentrale Rolle, jedoch wurde die Klage gegen die Walldorfer wegen örtlicher Unzuständigkeit, dem fehlenden Venue, verworfen.
Die Jury sprach der Klägerin ein dreifaches des beantragen Strafschadensersatzes zu. Der Richter kürzte die Punitive Damages auf Höhe des Klageantrages. Die Beklagte wollte jedoch einen neuen Prozess. Dieses Ansinnen lehnte das Berufungsgericht ab, denn der Juryspruch sei nur dann in Gänze zu ignorieren, wenn keinerlei Beweise ihren Urteilsspruch stützen. Dabei komme es gerade nicht darauf an, dass das Gericht die gleiche rechtliche Wertung wie die Juroren ziehen würde. Denn die Juroren seien nicht an richterliche Logik gebunden.
Der Autor fand das unfair und forderte Schadensersatz wegen Vertragsverletzung und der Verletzung des Fairness-Prinzips, das einem Vertrag auch ohne schriftliche Festlegung innewohnt. Am 16. Mai 2013 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks den Fall Cordell v. McGraw-Hill Cos., Inc..
Das Gericht fand die Vertragsbestimmungen über die Flexibilität des Verlages bei der Berechnung der Tantiemen klar und verständlich. Sie waren wirksam vereinbart, zumal der Autor keinen Anspruch wegen Bösgläubigkeit in ihrer Entstehung oder Anwendung behauptete. Wichtig ist auch die Entscheidung, dass das Fairness-Prinzip unanwendbar ist, wenn derselbe Sachverhalt eine Vertragsverletzung begründen soll.
Wie im Webformat und dem XText-Format vor Internetzeiten dient das German American Law Journal weiterhin dem Austausch deutscher und amerikanischer Juristen. Heute berichtet US-Recht auf Deutsch über das amerikanische Recht, während die American Edition Ausführungen zum Deutschen enthält.
Die Zahl der Verfasser ist heute wohl so groß wie die der aktiven deutschsprachigen Jurablogs. Mehrere Verfasser haben nach ihrer Ausbildungsstation in Washington, in der sie lernten, aktuell und akkurat über neueste Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Gesetzgeber zu berichten, erfolgreiche eigene Blogs begonnen.
SR=S. Röttger
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TD=T. Dardat
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PB=P. Brüggemann
Eine deutsche Familie beantragte Asyl in den USA, da der Schulzwang in der Heimat verhindert, dass sie ihre fünf Kinder zu Hause unterrichten. Die deutschen Schulen waren ihnen nicht religiös genug, und der Staat ergriff Zwangsmaßnahmen.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati, Ohio, der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit, macht in der Entscheidung Uwe Romeike v. Eric Holder, Jr. vom 14. Mai 2013 klar, dass der Kongress des Bundes die Einwanderungsgesetze so hätte schreiben können, dass allen Menschen, denen ihr Heimatstaat weniger Rechte gewährt als die US-Verfassung, einen sicheren Hafen finden, dies aber nicht getan hat.
Es bedarf nach 8 USC 1101(a)(42)(A) einer wohlbegründeten Angst, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung verfolgt zu werden. Diese Voraussetzungen erfüllte die Familie nicht. Insbesondere richtet sich die deutsche Schulgesetzgebung nicht speziell gegen die betroffene Familie oder Familien, die Heimunterricht geben wollen.
Allerdings ist auch die Verschaffung eines US-Wortprotokollführers und eines Videoprotokollführers ins Ausland nicht billig. $3000 pro Tag etwa, plus Reisekosten. Dazu zwei Anwälte pro Partei plus deren Auslagen. Da sollte die Kriegskasse schon ein Loch von $20000 pro Tag vertragen können.
Nur das Bundesgericht der Hauptstadt spielt mit seiner Einstiegsgebühr von $350 den billigen Jakob. Für diese muss es sich wiederholt die Finger krumm schreiben. Bei der Begründung seiner Verfügung über die zumutbare Deposition in den USA im Fall Paleteria La Michoacana, Inc. v. Productos Lacteos Tocumbo S.A. de C.V. kamen am 1. Mai 2013 wieder elf Seiten, diesmal über amerikanisches Bundesprozessrecht und internationales Recht, zustande.
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, entschied am 13. Mai 2013 in Bowman v. Monsanto Co., dass der Landwirt das Patent verletzte, da die Exhaustion Doctrine nicht einschlägig sei. Nach ihr kann der Patentinhaber sich nur bezüglich des konkreten veräußerten Produkts auf sein Schutzrecht berufen kann, sobald das Produkt mit seinem Einverständnis erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Im konkreten Fall gestattete der Erschöpfungsgrundsatz des Patentrechts dem Bauer aber nicht, zusätzliche patentierte Sojabohnen zu erzeugen, ohne das Einverständnis des Patentinhabers zu besitzen.
Das einstimmig ergangene Urteil ist insoweit interessant, da die neun Richter ihre Entscheidung vor allem mit wirtschaftlichen Argumenten begründen. Sie fürchteten einen Dammbruch, der die Duplizierung einmal erworbener Güter unter Ausschaltung des Patentinhabers gestatten könnte. Der praktische Wert eines Patents stand in Gefahr.
Dabei orientierte es sich am Long Arm Statute des Nachbarstaats Connecticut, wo der Prozess begann und das Konto bestand, und dem Prinzip der Abwägung von public policy, common sense, and the chronology and geography of the relevant factors.
Da der beklagte Italiener nicht einmal wusste, dass das Konto dort bestand, konnte es nicht die notwendige Beziehung zum Forumstaat herstellen. Jedoch entschied das Gericht am 13. Mai 2013 für die personal Jurisdiction nach der Feststellung, dass der Beklagte $50000 in eine Investition im Forumsstaat gesteckt hatte.
Wenn man vertraglich den Schwanz einer Kuh ein Bein nennt, hat sie trotzdem nicht fünf Beine, zitiert das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Righthaven LLC v. Hoehn. Ebenso kann das zedierte Copyright kein richtiges Urheberrecht sein, wenn alle Verwertungsrechte beim ersten Inhaber verblieben, dieser ein Vetorecht für Klagen behielt und nach dem Prozess das Recht mit einem Teil des erstrittenen Schadensersatzes an ihn zurückfallen sollte.
Die Blogger wurden mithin vom einem unechten Urheberrechtsinhaber verklagt, dem die Klageberechtigung fehlt. Ohne Standing muss das Gericht daher nicht einmal seine Zuständigkeit feststellen, um die Klage abzuweisen.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco schließt sein Urteil vom 9. Mai 2013 mit der Aufhebung der untergerichtlichen Hilfsfeststellung ab, dass die Zitate der Blogger Fair Use darstellten. Mangels Aktivlegitimation durfte das Gericht ohne Zuständigkeit diese Frage nicht anrühren.
Der Fall Owusu-Ansah v. Coca-Cola Co. behandelt jedoch nur die Frage, ob der Americans with Disabilities Act, der Vorschriften für Untersuchungen enthält, auch auf Personal ohne gesundheitliches Handikap anwendbar sein kann.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta sprach sich am 8. Mai 2013 dafür aus und folgte dem Vorbild anderer Obergerichte. Eine einmalige Bedrohung reicht aus. Ein Verbot ärztlicher Untersuchungen, um Behinderte nicht ungleich zu behandeln, sei unsinnig, wenn der Arbeitgeber berechtigte Interessen verfolgt. Untersuchungen müssen job-related and consistent with business necessity sein.
Die Entscheidung zeigt das meist schwierige Verhältnis zwischen der bundes- und einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit. Nach dem abgeschlossenen Verfahren vor einem Bundesinsolvenzgericht sahen die einzelstaatlichen Gerichte North Dakotas durch alle Instanzen hindurch die Ansprüche des Gläubigers als präkludiert, res judicata, an. Daher zog er vor die insolvenzrechtliche Berufungsinstanz des Bundes, und dort dessen Bankruptcy Appellate Panel, das sich jedoch nach der Rooker-Feldman Doctrine für unzuständig hielt.
Diese besagt, dass Bundesgerichte, außer dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, die Urteile einzelstaatlicher Gerichte nicht überprüfen dürfen, sofern nicht der Kongress des Bundes dies ausdrücklich gestattet. Der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit wollte sich aber nicht in die düsteren Abgründe der im Einzelfall schwierigen Prüfung der Rooker-Feldman Doctrine begeben und beschränkte sich auf die Erklärung, dass er die Zuständigkeit gar nicht prüfen müsse, wenn die Ansprüche ohnehin präkludiert seien.
Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC hatte nun in Deckers Outdoor Corportation v. United States darüber zu befinden, ob dieser Boot in die Zollkategorie für Schuhe mit 37,5% Zoll oder als sonstiges Fußwerk in die Auffangkategorie mit 9% Zoll fällt. Das ausschließlich männlich besetzte Gericht befand, dass auch Stiefel, in welche man hineinschlüpfen muss, als klassische Schuhe anzusehen sind – selbst wenn sie aus Strickmaterial bestehen.
Der Rechtsstreit dient als bezeichnendes Beispiel dafür, was genau ein summary Judgment im amerikanischen Prozessrecht ist. Das 23-seitige Urteil zu der eigentlich banalen Frage beschränkte sich keineswegs auf eine summarische Prüfung. Ein summary Judgment erging, weil die Fakten des Falls unstreitig waren und es einzig auf die rechtliche Bewertung dieser ankam.
Nach dem ersten Ergebnis des bifurcated Proceeding wandte sich eine Partei an das Gericht von Puerto Rico, die andere an das Bundesgericht für Puerto Rico. Das Bundesgericht lehnte seine Zuständigkeit ab, und zur Revision fand der Fall Bacardi International Limited v. V. Suarez & Co., Inc. seinen Weg nach Boston.
Dort entschied am 8. Mai 2013 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA, der auch die Insel einschließt, für die bundesgerichtliche Zuständigkeit, doch weist es sofort das Untergericht an, den Fall zu suspendieren, bis die ebenfalls zuständigen puertorikanischen Gerichte eine abschließende Entscheidung getroffen haben.
Den öffentlichen Zugang zu Gerichtsakten nimmt Amerika ernst. Nur wenn er gewährt ist, kann es seinen Gerichten trauen. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entscheidet deshalb am 7. Mai im Fall Caitlin Sanchez v. MTV Networks mit lesenswerter Begründung gegen sie.
Sie muss öffentliche Fassungen der Schriftsätze einreichen. Die Akte wird der Allgemeinheit zugänglich. Streng persönliche Daten der minderjährigen Dora-Stimme werden geschützt, ihre Vergütung hingegen nicht.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City bestätigt die Abweisung wegen offensichtlicher Unschlüssigkeit, facial Implausibility: Die Kläger konnten keinen Beleg für die Werbung vorlegen. Der Anspruch wegen Verbraucherbetrugs durch Falschwerbung geht deshalb am 6. Mai 2013 endgültig unter.
Diese Tatsachen und die Rechtsfolgen der Vollstreckungsvereitelung erörterte in Chicago das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall GE Betz, Inc. v. Zee Co., Inc. am 3. Mai 2013.
Die 49-seitige Begründung des Gerichts lässt den Leser erkennen, wie mühselig und teuer der Urteilsschuldner dem Gläubiger die Vollstreckung durch prozessuale Findigkeiten machen kann. Doch dieser entwischt dem Urteil letztlich nicht.
Das gilt erst recht für das neueste Buch Interessante Zeiten. Die Zeiten, die er mit offenen Augen und nie als scheuklappenbewehrter Jurist erlebte, reichen von der Mauerbauzeit, als Jurastudenten noch Anzüge trugen, bevor sie auf erste T-Shirts, lange Haare und nordvietnamesische Anstecknadeln umstiegen, bis in die Urzeit des Internet und schließlich die bunte multimediale Welt sozialer Medien eines Computerrechtsgelehrten.
Der Verfasser hat erfahren, dass er in Interessanten Zeiten erscheint - Parallelen gibt es ja auch auf unterschiedlichen Kontinenten und neue entdeckt man in der Korrespondenz mit Heussen, - doch nicht allein deshalb sieht man der Lektüre des Werks von 475 Seiten mit Spannung entgegen: Der Jurist, und auch die Rezensionen, animieren zum Lesen. Und von Benno Heussen kann man immer lernen.
Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit wies den Antrag nun ab, der auf eine Besonderheit des amerikanischen Prozessrechts gerichtet war: das Mandamus. In Netcoalition and Securities Industry and Financial Markets Association v. Securities and Exchange Commission stellte das Gericht am 30. April 2013 fest, dass die Börsenplätze Self Regulatory Organisations sind. Diese unterliegen zwar der Aufsicht durch die SEC, aber hier lagen keine derartigen außergewöhnlichen Umstände vor, dass sie die Anwendung des begehrten Rechtsbehelfs rechtfertigen. Das Gericht sieht sich gezwungen seine frühere Rechtsprechung zu brechen, denn nach einer Gesetzesänderung ist für die angefochtenen Gebühren nicht länger das Einverständnis der SEC erforderlich.
Der Rechtsbehelf des Mandamus ist eine selten Anwendung findende Eigenart, durch die oberinstanzliche Gerichte qua Verfügung ein Handeln oder Unterlassen unterinstanzlichen Gerichten, aber auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Stellen, die kein Ministerium oder Behörde sind, aufgeben – und somit die Selbstverwaltungskompetenz überlagern können. Von den Empfängern werden sie nahezu als Beleidigung aufgefasst, was Anwälte vor ihrer Beantragung zu besonders sorgfältiger Risikoabwägung veranlasst.
Den Prozess Advanced Concrete Tools, Inc. v. Herman W. Beach um Vertragsverletzungen beider Parteien bei einer Firmenübernahme durch einen Asset Purchase brach das Gericht lange vor dem Juryverfahren ab, indem es auf Klage- und Widerklageanträge hin nach der Aktenlage durch Summary Judgment entschied. Das Bundesberufungsgericht im sechsten Bezirk der USA hob sein Urteil am 1. Mai 2013 auf.
Die Beklagten hatten zwar eine Entscheidung über die Klage der Höhe nach, doch nicht dem Grunde nach beantragt, und nur für die Höhe die erforderlichen schriftsätzlichen Begründungen eingereicht. Dass der Richter bereits über den Haftungsgrund urteilen wollte, ahnten sie nicht.
Das Obergericht hielt den Notice-Mangel für rechtswidrig. Grundsätzlich ist ein Urteil sua sponte zulässig, doch muss jede Partei die Gelegenheit erhalten haben, ihren Vortrag zu vervollständigen. Das war hier nicht der Fall. Neben dem Überraschungseffekt rügte der Court of Appeals auch die fehlende Berücksichtigung der Widerklagebehauptungen, die sich auf die Anspruchshöhe auswirken sollten.

