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Doch darf der Künstler später weitere Auflagen anfertigen, jedenfalls wenn sie in Aufmachung und Herstellung von der ersten abweichen, entschied das Bundesgericht in New York City am 28. März 2013 im Fall Sobel v. Eggleston in einer 20-seitigen Begründung. Ein Fotoinvestor verklagte einen Fotografen, der eine zweite Serie aufgelegt hatte, wegen der Entwertung der ersten Werke.
Das Gericht prüfte den einzelstaatlichen New York Arts and Cultural Affairs Act sowie Ansprüche aus betrügerischer und fahrlässiger Täuschung, nebst weiteren Behauptungen. In Format und Herstellung wich die zweite Serie von der ersten Auflage ab. Über die Werke kann der Fotograf nicht getäuscht haben, und das Gesetz verlangt nur, dass die Zahl der jeweiligen Auflagen mehr oder weniger stimmt. Nachfolgende Auflagen verbietet es nicht.
Das Verfassungsrecht des Videospielanbieters auf Redefreiheit nach Bundesrecht muss dann gegen das einzelstaatliche Verwertungsrecht auf Publicity abgewogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Spiel ohne Namensnennung, doch durch die Angabe von Größe, Gewicht, Alter, Herkunft, Hautfarbe, Sportbekleidung, Vereinszughörigkeit und anderen persönlichen Merkmalen den virtuellen Sportler eindeutig einem berühmten Sportler zuordnet, entschied am 21. Mai 2013 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia im Fall Hart v. Electronic Arts Inc.
Das Ergebnis dieser Abwägung von Tort-Ansprüchen wegen des Eingriffs in die Privatsphäre, der das Recht auf die gewerbliche Verwertung des Persönlichkeitsrechts entspringt, wird auch als Fehlentscheidung kritisiert. Sie ist nicht das letzte Wort. Zunächst erhält der Kläger lediglich das Recht, den Prozess im Untergericht fortzuführen.
Die CIA hatte die Bilder als Top Secret eingestuft und berief sich insbesondere auf die erste Ausnahme des FOIA, die bei Gefahren für die nationale Verteidigung und Außenpolitik greift, sofern die Einstufung auch formell ordnungsgemäß erfolgt. Vor allem befürchtet sie, die Veröffentlichung der teilweise grausigen und sehr anschaulichen Bilder könne zu antiamerikanischer Propaganda rund um den Globus genutzt werden. Die Organisation Judicial Watch war der Ansicht, dass jedenfalls die reinen Beerdigungsbilder nicht geeignet sind, derartige Reaktionen hervorzurufen.
Das Gericht entschied zu Gunsten der CIA über das untergerichtliche Summary Judgment und erläuterte, warum eine logische und plausible Glaubhaftmachung, dass von den Bildern eine Gefahr für die nationale Sicherheit der USA ausgeht, vorliegt und genügt.
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, entschied am 20. Mai 2013 in Washington, DC in Metrish, Warden v. Lancaster, dass Lancaster kein Recht auf einen Habeas Corpus hat, da nur höchstrichterliche Rechtssprechung Bindungswirkung oder einen Vertrauenstatbestand schafft. Niederrangige Präzedenzfälle, egal wie zahlreich ergangen, stehen stets unter diesem Vorbehalt.
Der begehrte Habeas Relief ist ähnlich wie ein Mandamus ein Rechtsbehelf, der darauf gerichtet ist, niederrangige Entscheidungen verwerfen zu lassen, da elementare Rechte verletzt wurden.
Schiedsklauseln sind nach bundesweiter Rechtsprechung im Zweifel für die Anwendung des Schiedsprozesses auszulegen, erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco im Fall Amrish Rajagopalan v. NoteWorld, LLC, doch hängt eine zulässige Berufung auf die Schiedsklausel Dritter davon ab, dass eine Drittbegünstigung gewollt war.
Diese Frage richtet sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht - in diesem Prozess nach dem Recht des Staates Washington an der Westküste der USA. Weder das Bundesgericht noch der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit konnten einen Third Party Beneficiary-Status erkennen und erlaubten deshalb dem Kläger am 20. Mai 2013, gerichtlich gegen den Gebührenabwickler vorzugehen.
Der Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans, der United States Court of Appeals for the Fith Circuit, befasste sich am 16. Mai 2013 in Wellogix Inc. v. Accenture LLP. mit der Thematik der Höhe des Schadens- wie auch des Strafschadensersatzes. Die Punitive Damages sind, neben den meist parallel zugesprochenen Compensatory Damages, stets die Beträge, die Zeitungsmeldungen zieren. Im zitierten Rechtsstreit spielte auch die deutsche SAP eine zentrale Rolle, jedoch wurde die Klage gegen die Walldorfer wegen örtlicher Unzuständigkeit, dem fehlenden Venue, verworfen.
Die Jury sprach der Klägerin ein dreifaches des beantragen Strafschadensersatzes zu. Der Richter kürzte die Punitive Damages auf Höhe des Klageantrages. Die Beklagte wollte jedoch einen neuen Prozess. Dieses Ansinnen lehnte das Berufungsgericht ab, denn der Juryspruch sei nur dann in Gänze zu ignorieren, wenn keinerlei Beweise ihren Urteilsspruch stützen. Dabei komme es gerade nicht darauf an, dass das Gericht die gleiche rechtliche Wertung wie die Juroren ziehen würde. Denn die Juroren seien nicht an richterliche Logik gebunden.
Der Autor fand das unfair und forderte Schadensersatz wegen Vertragsverletzung und der Verletzung des Fairness-Prinzips, das einem Vertrag auch ohne schriftliche Festlegung innewohnt. Am 16. Mai 2013 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks den Fall Cordell v. McGraw-Hill Cos., Inc..
Das Gericht fand die Vertragsbestimmungen über die Flexibilität des Verlages bei der Berechnung der Tantiemen klar und verständlich. Sie waren wirksam vereinbart, zumal der Autor keinen Anspruch wegen Bösgläubigkeit in ihrer Entstehung oder Anwendung behauptete. Wichtig ist auch die Entscheidung, dass das Fairness-Prinzip unanwendbar ist, wenn derselbe Sachverhalt eine Vertragsverletzung begründen soll.
Wie im Webformat und dem XText-Format vor Internetzeiten dient das German American Law Journal weiterhin dem Austausch deutscher und amerikanischer Juristen. Heute berichtet US-Recht auf Deutsch über das amerikanische Recht, während die American Edition Ausführungen zum Deutschen enthält.
Die Zahl der Verfasser ist heute wohl so groß wie die der aktiven deutschsprachigen Jurablogs. Mehrere Verfasser haben nach ihrer Ausbildungsstation in Washington, in der sie lernten, aktuell und akkurat über neueste Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Gesetzgeber zu berichten, erfolgreiche eigene Blogs begonnen.
SR=S. Röttger
NZ=N. Zeller
MP=M. Perz
JN=J. Nebel
TD=T. Dardat
WM=W. Marx
CS=C. Schosser
JG=J. Gehrke
EW=E. Wagner
AC=A. Connolly
ZY=Z. Yilmaz
SWM=S.Wolff-Marting
GH=G. Hirsch
RK=R.Krieger
ASG=A. Schnee-Gronauer
OH=O. Herrmann
SK=S. Kreis
MC=M. Czechleba
MS=M. Stoeterau
SKe=S. Keseberg
FE=F. Ewers
ACP=A. Pühler
MG=M. Goldbach
VH=V. Hild
MAG=M. Götze
SM=St. Meyer
SM=S. Meis
CJ=C. Janowski
HF=H. Förster
KW=K. Weber
HG=H. Gollisky
CB=C. Beck
CE=C. Ewers
TS= T. Stanossek
CHS=C. Säfken
KR=K. Rissel
MM=M. Müller
KS=K. Schehl
HW=H. Weiß
Bitte melden!
J.G=J. Gierlich
RM=R. Mittelstädt
CC=C. Contag
MN=M. Nehring
GC=G. Cohoon
DK=D. Krauspenhaar
MJW=M. Warning
AR=A. Rieder
LF-L-S. Franze
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GW=G. Wunsch
AKL=A. Langenberg
LG=L. Ghazarian
SB=S. Beer
AB=A. Baier
JB=J. Baumgartner
CC=C. Chazelas
HS=H. Schaum
PM=P. Mrutzek
JN=J. Nink
GKM=G. Knoll-Merritt
MW=M. Wolfer
KB=K. Baldauf
TD=T. Dietz
NG=N. Gent
NK=N. Kol
CH=C. Hosse
CT=C. Theocharopoulou
MxN=M. Nebel
BB=B. Bichler
SU=S. Uzuncayir
ML=M. Landig
FSp=F. Sporer
MeM=M. Meindl
HJa=H. Jagnow
AM=A. Maier
AH=A. Hienzsch
HE=H. Ettis
FS=F. Stuckenberg
BSS=B. Schmidt-Schmiedebach
FG=F. Gebhard
TAS=T. Schäfer
TT=T. Tomaschek
PB=P. Brüggemann
Eine deutsche Familie beantragte Asyl in den USA, da der Schulzwang in der Heimat verhindert, dass sie ihre fünf Kinder zu Hause unterrichten. Die deutschen Schulen waren ihnen nicht religiös genug, und der Staat ergriff Zwangsmaßnahmen.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati, Ohio, der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit, macht in der Entscheidung Uwe Romeike v. Eric Holder, Jr. vom 14. Mai 2013 klar, dass der Kongress des Bundes die Einwanderungsgesetze so hätte schreiben können, dass allen Menschen, denen ihr Heimatstaat weniger Rechte gewährt als die US-Verfassung, einen sicheren Hafen finden, dies aber nicht getan hat.
Es bedarf nach 8 USC 1101(a)(42)(A) einer wohlbegründeten Angst, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung verfolgt zu werden. Diese Voraussetzungen erfüllte die Familie nicht. Insbesondere richtet sich die deutsche Schulgesetzgebung nicht speziell gegen die betroffene Familie oder Familien, die Heimunterricht geben wollen.
Allerdings ist auch die Verschaffung eines US-Wortprotokollführers und eines Videoprotokollführers ins Ausland nicht billig. $3000 pro Tag etwa, plus Reisekosten. Dazu zwei Anwälte pro Partei plus deren Auslagen. Da sollte die Kriegskasse schon ein Loch von $20000 pro Tag vertragen können.
Nur das Bundesgericht der Hauptstadt spielt mit seiner Einstiegsgebühr von $350 den billigen Jakob. Für diese muss es sich wiederholt die Finger krumm schreiben. Bei der Begründung seiner Verfügung über die zumutbare Deposition in den USA im Fall Paleteria La Michoacana, Inc. v. Productos Lacteos Tocumbo S.A. de C.V. kamen am 1. Mai 2013 wieder elf Seiten, diesmal über amerikanisches Bundesprozessrecht und internationales Recht, zustande.
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, entschied am 13. Mai 2013 in Bowman v. Monsanto Co., dass der Landwirt das Patent verletzte, da die Exhaustion Doctrine nicht einschlägig sei. Nach ihr kann der Patentinhaber sich nur bezüglich des konkreten veräußerten Produkts auf sein Schutzrecht berufen kann, sobald das Produkt mit seinem Einverständnis erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Im konkreten Fall gestattete der Erschöpfungsgrundsatz des Patentrechts dem Bauer aber nicht, zusätzliche patentierte Sojabohnen zu erzeugen, ohne das Einverständnis des Patentinhabers zu besitzen.
Das einstimmig ergangene Urteil ist insoweit interessant, da die neun Richter ihre Entscheidung vor allem mit wirtschaftlichen Argumenten begründen. Sie fürchteten einen Dammbruch, der die Duplizierung einmal erworbener Güter unter Ausschaltung des Patentinhabers gestatten könnte. Der praktische Wert eines Patents stand in Gefahr.
Dabei orientierte es sich am Long Arm Statute des Nachbarstaats Connecticut, wo der Prozess begann und das Konto bestand, und dem Prinzip der Abwägung von public policy, common sense, and the chronology and geography of the relevant factors.
Da der beklagte Italiener nicht einmal wusste, dass das Konto dort bestand, konnte es nicht die notwendige Beziehung zum Forumstaat herstellen. Jedoch entschied das Gericht am 13. Mai 2013 für die personal Jurisdiction nach der Feststellung, dass der Beklagte $50000 in eine Investition im Forumsstaat gesteckt hatte.
Wenn man vertraglich den Schwanz einer Kuh ein Bein nennt, hat sie trotzdem nicht fünf Beine, zitiert das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Righthaven LLC v. Hoehn. Ebenso kann das zedierte Copyright kein richtiges Urheberrecht sein, wenn alle Verwertungsrechte beim ersten Inhaber verblieben, dieser ein Vetorecht für Klagen behielt und nach dem Prozess das Recht mit einem Teil des erstrittenen Schadensersatzes an ihn zurückfallen sollte.
Die Blogger wurden mithin vom einem unechten Urheberrechtsinhaber verklagt, dem die Klageberechtigung fehlt. Ohne Standing muss das Gericht daher nicht einmal seine Zuständigkeit feststellen, um die Klage abzuweisen.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco schließt sein Urteil vom 9. Mai 2013 mit der Aufhebung der untergerichtlichen Hilfsfeststellung ab, dass die Zitate der Blogger Fair Use darstellten. Mangels Aktivlegitimation durfte das Gericht ohne Zuständigkeit diese Frage nicht anrühren.
Der Fall Owusu-Ansah v. Coca-Cola Co. behandelt jedoch nur die Frage, ob der Americans with Disabilities Act, der Vorschriften für Untersuchungen enthält, auch auf Personal ohne gesundheitliches Handikap anwendbar sein kann.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta sprach sich am 8. Mai 2013 dafür aus und folgte dem Vorbild anderer Obergerichte. Eine einmalige Bedrohung reicht aus. Ein Verbot ärztlicher Untersuchungen, um Behinderte nicht ungleich zu behandeln, sei unsinnig, wenn der Arbeitgeber berechtigte Interessen verfolgt. Untersuchungen müssen job-related and consistent with business necessity sein.
Die Entscheidung zeigt das meist schwierige Verhältnis zwischen der bundes- und einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit. Nach dem abgeschlossenen Verfahren vor einem Bundesinsolvenzgericht sahen die einzelstaatlichen Gerichte North Dakotas durch alle Instanzen hindurch die Ansprüche des Gläubigers als präkludiert, res judicata, an. Daher zog er vor die insolvenzrechtliche Berufungsinstanz des Bundes, und dort dessen Bankruptcy Appellate Panel, das sich jedoch nach der Rooker-Feldman Doctrine für unzuständig hielt.
Diese besagt, dass Bundesgerichte, außer dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, die Urteile einzelstaatlicher Gerichte nicht überprüfen dürfen, sofern nicht der Kongress des Bundes dies ausdrücklich gestattet. Der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit wollte sich aber nicht in die düsteren Abgründe der im Einzelfall schwierigen Prüfung der Rooker-Feldman Doctrine begeben und beschränkte sich auf die Erklärung, dass er die Zuständigkeit gar nicht prüfen müsse, wenn die Ansprüche ohnehin präkludiert seien.
Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC hatte nun in Deckers Outdoor Corportation v. United States darüber zu befinden, ob dieser Boot in die Zollkategorie für Schuhe mit 37,5% Zoll oder als sonstiges Fußwerk in die Auffangkategorie mit 9% Zoll fällt. Das ausschließlich männlich besetzte Gericht befand, dass auch Stiefel, in welche man hineinschlüpfen muss, als klassische Schuhe anzusehen sind – selbst wenn sie aus Strickmaterial bestehen.
Der Rechtsstreit dient als bezeichnendes Beispiel dafür, was genau ein summary Judgment im amerikanischen Prozessrecht ist. Das 23-seitige Urteil zu der eigentlich banalen Frage beschränkte sich keineswegs auf eine summarische Prüfung. Ein summary Judgment erging, weil die Fakten des Falls unstreitig waren und es einzig auf die rechtliche Bewertung dieser ankam.
Nach dem ersten Ergebnis des bifurcated Proceeding wandte sich eine Partei an das Gericht von Puerto Rico, die andere an das Bundesgericht für Puerto Rico. Das Bundesgericht lehnte seine Zuständigkeit ab, und zur Revision fand der Fall Bacardi International Limited v. V. Suarez & Co., Inc. seinen Weg nach Boston.
Dort entschied am 8. Mai 2013 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA, der auch die Insel einschließt, für die bundesgerichtliche Zuständigkeit, doch weist es sofort das Untergericht an, den Fall zu suspendieren, bis die ebenfalls zuständigen puertorikanischen Gerichte eine abschließende Entscheidung getroffen haben.
Den öffentlichen Zugang zu Gerichtsakten nimmt Amerika ernst. Nur wenn er gewährt ist, kann es seinen Gerichten trauen. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entscheidet deshalb am 7. Mai im Fall Caitlin Sanchez v. MTV Networks mit lesenswerter Begründung gegen sie.
Sie muss öffentliche Fassungen der Schriftsätze einreichen. Die Akte wird der Allgemeinheit zugänglich. Streng persönliche Daten der minderjährigen Dora-Stimme werden geschützt, ihre Vergütung hingegen nicht.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City bestätigt die Abweisung wegen offensichtlicher Unschlüssigkeit, facial Implausibility: Die Kläger konnten keinen Beleg für die Werbung vorlegen. Der Anspruch wegen Verbraucherbetrugs durch Falschwerbung geht deshalb am 6. Mai 2013 endgültig unter.
Diese Tatsachen und die Rechtsfolgen der Vollstreckungsvereitelung erörterte in Chicago das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall GE Betz, Inc. v. Zee Co., Inc. am 3. Mai 2013.
Die 49-seitige Begründung des Gerichts lässt den Leser erkennen, wie mühselig und teuer der Urteilsschuldner dem Gläubiger die Vollstreckung durch prozessuale Findigkeiten machen kann. Doch dieser entwischt dem Urteil letztlich nicht.

