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Donnerstag, den 31. Juli 2003

D&O-Deckung weiterhin schwierig

 
CK - Washington.   Die bei der gesellschaftsrechtlichen Beratung für US-Töchter deutscher Unternehmen stets wichtige Directors and Officers Liability Insurance führt seit dem 11. September 2001 weiterhin zu Schwierigkeiten. Ein Bericht im heutigen Wall Street Journal zeigt die weitreichenden Probleme auf, die es nicht nur bei gestiegenen Prämien bewenden lassen. Auch der deutsch-amerikanische Versicherungsspezialist, die R+E Gruppe, bestätigt diesen Trend.
Wie der Verfasser winken die meisten qualifizierten potenziellen Kandidaten für den US-Aufsichtsrat Angebote ohne eine D+O-Deckung dankend ab. Dies löst in der gesellschaftsrechtlichen Praxis ernste Engpässe aus.

Wegen Sarbanes-Oxley ist die Nachfrage gestiegen. Doch durch die strengere Kontrolle nach Sarbanes-Oxley sollten die Risiken sinken. Das hat sich jedoch weder bei den Prämien noch bei der Verfügbarkeit bemerkbar gemacht. Weiterhin gibt es deshalb Lücken, die die Planung und Gestaltung gerade auch neuer US-Töchter erschweren. Andererseits ist festzustellen, dass gerade spezialisierte Berater wie die R+E-Gruppe letztlich auch in schwierigen Fällen immer eine Lösung finden konnten.




Kündigungsautomatik schützt nicht in der Insolvenz

 
WM - Washington.   In seinem Aufsatz Die Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln im US-Vertragsrecht erforscht Jens Nebel eine Problematik, die einschlägige Vertrags-Formularhandbücher nur unzureichend oder gar nicht behandeln.

Weil nach Beantragung eines Insolvenzverfahrens die laufenden Vertragsbeziehungen gesetzlich "eingefroren" werden und eine Verfügungssperre wirkt, versuchen Gläubiger oft, durch vermeintlich listige Klauseln eine automatische Vertragsbeendigung mit Eintritt der Insolvenz zu konstruieren. Das Ziel, den jeweiligen Vertrag dem Insolvenzverfahren zu entziehen, wird aber in der Regel verfehlt, weil entsprechende Klauseln gegen den Bankruptcy Code verstoßen. Dieses Ergebnis überrascht insbesondere, weil das Bundes-Insolvenzrecht in diesem speziellen Fall materiell-rechtlich auf das eigentlich einzelstaatlich regierte Vertragsrecht durchschlägt.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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